1540 Ablauf der Referendumsfrist

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23, September 1959

Bundesgesetz über

den Militärpflichtersatz (Vorn 12. Juni 1959)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 18, Absatz 4 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 19581), beschliesst: Erster Abschnitt Die Ersatzpflicht

Art. l I. Grundsatz

II. Ersatzpflichtige 1. im Auszugsund Landwehralter

Schweizerbürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.

Art. 2 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen im Auszugs- und Landwehralter, die in einem Kalenderjahr (dem Ersatzjahr) a. während mehr als sechs Monaten nicht als Dienstpflichtige oder Hilfsdienstpflichtige (Wehrmänner) im Heer eingeteilt sind, oder b. während mehr als sechs Monaten wegen beschränkter Tauglichkeit oder aus andern in ihrer Person liegenden Gründen dem Hilfsdienst zugeteilt oder vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilt sind, oder c. während mehr als sechs Monaten ununterbrochen landesabwesend sind oder aus andern Gründen für Dienstleistungen nicht zur Verfügung stehen, oder d. ihren Militärdienst versäumen.

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') BEI 1958, II, 883.

1541 2

Nicht ersatzpflichtig ist jedoch, wer im Ersatzjahr durch tatsächliche Leistung von Militärdienst die Dienstpflicht erfüllt hat, die ihm obgelegen hätte, wenn er während des ganzen Jahres altersgemäss eingeteilt gewesen wäre und für Dienstleistungen zur Verfügung gestanden hätte.

3 Nicht wegen Landesabwesenheit ersatzpflichtig ist der Wehrmann, der nahe der Schweizergrenze wohnt und nach den militärischen Kontrollvorschriften nicht ins Ausland beurlaubt und nicht von seinen dienstlichen Pflichten befreit wird.

Art. 8 Die Bundesversammlung kann die Ersatzpflicht auf Wehrpflichtige im Landsturmalter ausdehnen für Jahre, in denen grosse Teile der LandSturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden.

Art. 4 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr a. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig ist, den für sich und seine Familie notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben und kein für diesen Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzt, oder b. wegen Schädigung seiner Gesundheit durch Militärdienst dienstuntauglich geworden, dem Hilfsdienst zugeteilt, vorzeitig im Landsturm oder in der Landwehr eingeteilt oder vom Dienst dispensiert worden ist, oder c. dem Lehrpersonal der Armee, dem Festungswachtkorps, dem Überwachungsgeschwader oder, unter Befreiung von der persönlichen Dienstleistung (Art.13, Ziff.4 oder 5 der Militärorganisation), dem Grenzwachtkorps oder einem organisierten Polizeikorps angehört.

2 Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21, Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.

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Art. 5 Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer im Ersatzjahr während wenigstens sechs Monaten im Ausland Wohnsitz hat und ordnungsgemäss beurlaubt ist, sofern er a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als.acht Jahren oder, falls er im Landwehralter steht, seit mehr als fünf Jahren, ununterbrochen im Ausland wohnt, oder b. im Ersatzjahr Militärdienst in der Armee seines ausländischen Wohnsitzstaates zu leisten oder eine dem Militärpflichtersatz entsprechende Abgabe zu zahlen hat, oder 1

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. L

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lan<

2. im fcturmaiter

III. Ersatzbefreiung 1. allgemein

2. bei Landesabwesenheit

1542 c. im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er in dieser Armee die ordentlichen Dienste geleistet hat.

2 War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden die frühern Auslandjahre auf die Fristen nach Absatz l, Buchstabe a angerechnet, soweit sie die Zahl der Jahre übersteigen, die er inzwischen in der Schweiz verbracht hat.

Art. 6 IV. Nachfolge und Mithaftung

1 Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Eechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Bin Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.

2 Für die Ersatzabgaben von Jahren, :in denen der Ersatzpflichtige ohne Barlohn im Geschäftsbetriebe oder Gewerbe seines Vaters oder seiner Mutter mitarbeitet, haften Vater oder Mutter solidarisch mit dem Ersatzpflichtigen.

Art. 7 V. Begriffsbestimmungen 1. Militärdienst

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Der Militärdienst umfasst die Instruktionsdienste und die aktiven Dienste in den Heeresklassen oder beim Hilfsdienst.

2 Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe auf Grund des geleisteten Militärdienstes und bei der Ersatzbefroiung wegen dienstlicher 'Gosundheitsschädigung werden überdies berücksichtigt : a. Dienst in den durch den Bundesrat näher zu bezeichnenden, freiwillig und ohne Sold geleisteten, militärisch organisierten und geleiteten Ausbildungskursen und Wettkämpfen; b. durch den Dienst verursachter Spitalaufenthalt.

3 Nicht als Militärdienst im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. die Teilnahme an der Aushebung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs ; b. die Teilnahme an Übungen und Kursen militärischer Vereine und am Vorunterricht; c. der Dienst, der gegen Taggeld oder ia einem Beamten-, Angestelltenoder andern Arbeitsverhältnis geleistet wird.

4 Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 8, Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4, Buchstabe b Anwendung.

1548 Art. 8 1

Dienstversäumnis im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Dienst- oder Hilfsdienstpflichtige mit oder ohne Bewilligung der Militärbehörden nicht mehr als die Hälfte des Militärdienstes leistet, der den Dienst- oder Hilfsdienstpflichtigen gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters obliegt.

2 Wegen Versäumnis, eines Nachholungsdienstes kann vom Wehrmann eine Ersatzabgabe nur in dem Ausmass gefordert werden, als er nicht bereits eine Ersatzabgabe für das Jahr bezahlt hat, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen.

3 Ein Dienst, von dem der Wehrmann aus nicht in seiner Person liegenden Gründen (Überzähligkeit, seuchenpohzeiliche Massnahmen und dgl.)

dispensiert worden ist, gilt nicht als versäumt.

2. DienstVersäumnis

Art. 9 1

Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.

2 Die Ersatzpflicht besteht nur für ein halbes Jahr, und die nach den Artikeln 13 bis 21 berechnete Ersatzabgabe ist nur zur Hälfte geschuldet, wenn der Ersatzpflichtige a. nach dem 30. Juni des Ersatzjahres das Schweizerbürgerrecht erwirbt ; b. vor dem 1. Juli des Ersatzjahres stirbt oder das Schweizerbürgerrecht verliert.

VI. Einheit des ErsatzJahres

Zweiter Abschnitt Gegenstand der Ersatzabgabe -

Art. 10

Die Ersatzabgabe besteht aus einer Personaltaxe und einer Ein- l. ZusammenSetzung kommenstaxe.

der Ersatzabgabe

Art. 11 Gegenstand der Einkommenstaxe ist das gesamte reine Einkorn m en n. Gegenstand der Einaus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und andern Einnahmequellen.

kommenstaxe 2 1. reines · Zum Gegenstand der Einkommenstaxe gehören auch: Einkommen a. im Ausland erzielte Einkünfte, auch wenn sie schweizerischen Einkommenssteuern nicht unterliegen; b. die Zuwendungen, die der erwerbsfähige Ersatzpflichtige von Verwandten oder Dritten erhält, um seinen und seiner Familie Lebens-

1544 unterhalt und Aufwand zu bestreiten, mit Ausnahme der Zuwendungen, die unmittelbar zu seiner beruflichen Ausbildung verwendet werden müssen; c. die Beiträge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten (Art. 192 und 246, Abs. l des Zivilgesetzbuches) ; Beiträge aus dem Ertrag selbständiger Arbeit der Ehefrau (Art. 191, Ziff. 8 des Zivilgesetzbuches) jedoch nur, soweit das gesamte Einkommen beider Ehegatten den Betrag von 12 000 Franken übersteigt.

3 Der Bundesrat erlässt die für die Ermittlung des reinen Einkommens massgebenden Vorschriften. Solange eine Bundessteuer vom Gesamteinkommen erhoben wird, sind die im Ersatzjahr für die Bundessteuer geltenden Vorschriften über die Ermittlung des Beineinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 2, auf die Einkommenstaxe anwendbar.

2. taxp nichtiges Einkommen

Art. 12 Vom reinen Einkommen sind für die Bemessung des taxpflichtigen Einkommens folgende Beträge abzuziehen: a. 2000 Franken für Ersatzpflichtige, die am Ende des Ersatzjahres verheiratet sind oder als Verwitwete oder Geschiedene einen eigenen Haushalt führen; b. 1000 Franken für die übrigen Ersatzpflichtigen; c. 500 Franken für jedes Kind unter zwanzig Jahren, für das der Ersatzpflichtige sorgt, und für jede von ihm. unterhaltene unterstützungsbedürftige Person mit Ausnahme der Ehefrau; d. 1000 Franken für Ersatzpflichtige, die eine Eente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung beziehen.

Dritter Abschnitt Berechnung der Ersatzabgabe

I. Volle Ersatzabgabe

Art. 18 Die volle Personaltaxe beträgt 15 Franken.

2 Die volle Einkommenstaxe beträgt 2 Franken 40 Eappen für je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens.

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Art. 14 1 n. Abstufung Die Ersatzpflichtigen sind in zwei Altersklassen eingeteilt. Sie d r a bgabaeZ" schulden unter Vorbehalt der Erhöhung gemäss Artikel 21 und der Eri.nach mässigungen nach den Artikeln 15 bis 19: Alterskiassen fl ^ Auszugsalter die volle Ersatzabgabe; b. im Landwehralter zwei Sechstel der vollen Ersatzabgabe.

1545 2

Die Ersatzpflichtigen im Landsturmalter bilden die dritte Altersklasse in den Jahren, für welche die Bundesversammlung die Ersatzpflicht gemäss Artikel 8 ausgedehnt hat. Sie schulden unter Vorbehalt der Erhöhung gemäss Artikel 21 und der Ermässigungen nach den Artikeln 15 bis 19 ein Sechstel der vollen Ersatzabgabe.

3 Der Übertritt von einer Altersklasse in eine andere erfolgt am 31. Dezember.

Art. 15 Wer im Ersatzjahr in der seinem Lebensalter entsprechenden Heeresklasse eingeteilt ist und von dem ihm nach Einteilung, Grad, Funktion und Alter obliegenden Militärdienst nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage leistet, schuldet die halbe Ersatzabgabe seiner Altersklasse.

Art. 16 Wer im Ersatzjahr gemäss Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilt ist und den ihm nach Einteilung, Grad, Funktion und Alter obliegenden Dienst nicht versäumt oder, wenn kein solcher Dienst zu leisten ist, während mindestens sechs Monaten für Dienstleistungen zur Verfügung steht, schuldet: a. vier Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Auszugsalter steht und in der Landwehr eingeteilt ist; b. fünf Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Auszugsalter steht und im Landsturm eingeteilt ist; c. ein Sechstel der vollen Ersatzabgabe, wenn er im Landwehralter steht und im Landsturm eingeteilt ist.

2 Versäumt der in Absatz l bezeichnete Dienstpflichtige keinen Dienst, so schuldet er keine Ersatzabgabe: a. wenn er im Ersatzjahr mindestens sechs Tage Dienst leistet ; b. wenn er weniger als sechs Tage Dienst leistet, aber die Gesamtdauer von sechs Tagen erreicht bei Anrechnung der Dienste, die er in den vorausgegangenen drei Jahren als vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm Eingeteilter bestanden hat und die bisher im Sinne dieses Absatzes noch nicht berücksichtigt wurden.

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2. bei altersgemässer Einteilung in einer Heeresklasse

3. bei vorzeitiger Einteilung in einer andern Heeresklasse

Art. 17 Wer im Ersatzjahr gemäss Artikel 2, Absatz l, Buchstabe b dem 4. bei Zuteilung Hilfsdienst zugeteilt ist und den ihm nach Einteilung, Funktion und Alter zum Hufsdienst im allobliegenden Militärdienst nicht versäumt oder, wenn kein solcher Dienst a.gemeinen zu leisten ist, während mindestens sechs Monaten für Dienstleistungen zur Verfügung steht, schuldet : 1

1546 a. im Auszugsalter fünf Sechstel der vollen Ersatzabgabe; b. im Landwehralter ein Sechstel der vollen Ersatzabgabe; c. im Landsturmalter, für den Fall einer Ausdehnung der Ersatzpflicht gemäss Artikel 3, keine Ersatzabgabe.

2 Versäumt der in Absatz l bezeichnete Hilfsdienstpflichtige keinen Dienst, so schuldet er keine Ersatzabgabe : a. wenn er im Ersatzjahr mindestens sechs Tage Dienst leistet; b. wenn er weniger als sechs Tage Dienst leistet, aber die Gesamtdauer von sechs Tagen erreicht bei Anrechnung der Dienste, die er in den vorausgegangenen drei Jahren als Hilfsdienstpflichtiger bestanden hat und die bisher im Sinne dieses Absatzes noch nicht berücksichtigt wurden.

Art. 18 6. besondere Fälle

5. nach Dienstleistungen

III. Währung der Ersatzabgabe der Landesabwesenden

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Hilfsdienstpflichtige, deren militärische Beanspruchung dauernd besonders stark ist, schulden die Ersatzabgabe, wie wenn sie als Dienstpflichtige altersgemäss oder vorzeitig in dor Landwehr eingeteilt wären.

2 Hilfsdienstpflichtige, deren militärische Beanspruchung dauernd besonders gering ist, schulden für die Ersatzjahre, in denen sie keinen Militärdienst leisten, die ganze ihrer Altersklasse entsprechende Ersatzabgabe, auch wenn sie während mehr ak sechs Monaten für Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Hilfsdienstpflichtigen, auf welche Absatz l und 2 anzuwenden ist.

Art. 19 Die gemäss Artikel 13 bis 18 berechnete Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige von seiner ersten Dienstleistung an bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.

2 Die Ermässigung beträgt ein Zehtitel, für die ersten 50 Diensttage, ein Zehntel für die zweiten 50 Diensttage Lind ein weiteres Zehntel für je 100 weitere Diensttage.

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Art, 20 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die zur Zeit der Veranlagung Wohnsitz im Ausland haben oder bei einem schweizerischen Konsulat militärisch angemeldet sind, wird in der Eegel in der Währung des Wohnsitzstaates berechnet. Der Bundesrat bestimmt das Nähere.

2 Das Finanz- und Zolldepartement setzt alljährlich die Kurse fest, zu welchen die Personaltaxe und andere in Schweizerfranken festgesetzte 1

1547 Beträge in Fremdwährungen umzurechnen sind. Es trägt dabei der Kaufkraft der Währungen in billiger Weise Eechnung.

Art. 21 1

Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in rv. Erhöhung e denen der grössere Teil der Truppen des Auszugs durch aktiven Dienst abgabeZ" f beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhöhen.

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akti venJDienstes 2 Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die in Artikel 4, Absatz 2 genannten Wehrpflichtigen den Militärpflichtersatz nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.

Vierter Abschnitt Behörden

Art. 22 Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kan- i. Organisation tonen erhoben.

2 Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung leitet die Abgabeerhebung im allgemeinen; sie erhebt die Ersatzabgabe der Landesabwesenden.

3 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Bekurskonamission.

4 Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Eecht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

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Art. 23 Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in wel- n. zuständigehern der Ersatzpflichtige militärisch angemeldet ist (Art. 150, Abs. l der Kantone Militärorganisation).

2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben oder bei einem schweizerischen Konsulat militärisch angemeldet sind, werden in Abweichung von Absatz l vom Heimatkanton erhoben.

Der Bundesrat bestimmt, in welcher Weise die Konsulate mitzuwirken haben.

3 Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit sind die Wohnsitz- und Meldeverhältnisse am 31. Dezember des Ersatzjahres oder, wenn die Wehrpflicht vor Ablauf des Ersatzjahres endet, im Zeitpunkt des Wegfalls der Wehrpflicht.

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1548 4

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit der Kantone für besondere Fälle abweichend von den Absätzen l bis 8 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.

Art. 24 in. Amtshiife

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Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.

2 Die Militärbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die weitern vom Bundesrat zu bezeichnenden Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen kostenlos die zweckdienlichen Meldungen erstatten, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akt°en Einsicht gewähren.

Fünfter Abschnitt Veranlagung und Rechtsmittel

Art. 25 I.Veranlagung Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist in i.veraniagungs- <}er Eegel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

Art. 26 2. vergrundïagen

3. vêta pm§i°en3"

1

Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpfh'cht und die Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.

2 Die Einkommenstaxe der im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen wird in Kantonen, die ihre Einkommenssteuern im wesentlichen nach den in Artikel 11, Absatz l und 3 genannten Regeln bemessen, auf Grund der Unterlagen der Einschätzung für die kantonalen Steuern veranlagt.

3 Die Einkommenstaxe der im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen, die einer für das Ersatzjahr erhobenen Bundessteuer vom Gesamteinkommen unterstehen, wird jedoch auf den Grundlagen dieser Steuer veranlagt; Artikel 11, Absatz 2 bleibt vorbehalten.

4 Fehlen kantonale oder eidgenössische Steuerakten oder enthalten solche Akten keine für die Bemessung der Einkommenstaxe genügenden Grundlagen, so wird die Ersatzabgabe auf Grund von besondern Ersatzabgabeerklärungen veranlagt.

Art. 27 Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder 1

1549 für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. .

2 Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen : a. natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter und dgl.) : über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen; b. juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.

Art. 28 Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Bechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.

2 Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so kann die Veranlagungsverfügung unter Vorbehalt späterer Berichtigung eröffnet werden.

3 Soll für die Ersatzabgabe ein Mithaftender in Anspruch genommen werden, so ist ihm ein Doppel der Veranlagungsverfügung unter Hinweis auf den Bechtsgrund der Mithaftung zuzustellen.

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4. VerVerfügung

Art. 29 Entscheidet die Veranlagungsbehörde darüber, ob einem Ersatz- 6. Verfügungen Pflichtigen auf Grund der Artikel 4, 5 oder 16 bis 19 ein das Ersatzjahr befrdun^o'der überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung Ermässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.

2 Erwächst eine solche Verfügung in Bechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

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Art. 30 Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.

2 Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

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n. Rechts^nittel ' msprac e

1550 4

Der Einspracheentscheid ist zu begrlinden; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

5 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Eücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.

Art. 31 Z. Beschwerde

1

Einspracheentscheide können innert 80 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Eekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäss.

2 Die Kosten des Verfahrens vor der Eekurskommission trägt dio unterliegende Partei; wird die Beschwerde teilweise geschützt, so werden die Kosten verhältnismässig geteilt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Eecht hätte kommen können.

3 Die Entscheidungen der kantonalen Eekurskommissionen können gemäss Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflogo innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwordo beim Bundesgericht angefochten werden.

Sechster Abschnitt Bezug der Eisatzabgabe

I. Fälligkeit der Ersatzabgabe

Art. 32 Die Ersatzabgabe wird fällig mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwordeentscheid gesetzten Zahlungsfrist; diese soll in der Eegel nicht weniger als 45 Tage betragen.

Art. 33

II. Mahnung, Verwarnung, Vorzeigung

1

Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer lötägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.

2 Mahnung und Verwarnung sind gebührenpflichtig.

3 Wenn der Ersatzpflichtige innert 15 Tagen nach Empfang der Verwarnung weder die Ersatzabgabe bezahlt noch unter Nachweis unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit den Erlass oder eine Zahlungserleichtorung begehrt, so beantragt die Bezugsbehörde seine Überweisung an den Strafrichter.

1551 Art. 84 1

Für rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben kann Betreibung m. Betreibung angehoben werden, wenn trotz Mahnung keine Zahlung geleistet wird.

2 Eechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 35 1

Zur Sicherung der Ersatzabgabe von "Wehrpflichtigen, die ins rv. Sicherung Ausland verreisen wollen oder im Auslande Wohnsitz haben, kann die dan8^ohs" Erteilung oder Verlängerung eines militärischen Auslandurlaubes, die i. sperre Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses und die Visierung 8J£5-ttn8iTdgi oder Legalisierung von andern Ausweisschriften von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ersatzabgaben des laufenden und aller frühern Ersatzjahre bezahlt oder sichergestellt werden.

2 Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.

Art. 36 1

Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen : a. wenn der Bezug als gefährdet erscheint; b. wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen oder ersatzrechtlichen Vorschriften f ürLandesabwesende zuwiderhandelt ; c. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.

2 Die Sicherstellungsverf ügung hat anzugeben : den Eechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.

3 Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

2. SicherVerfügung

1552 Art. 87

v. Stundung un

rass

* Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben, Mahngebühren und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder Katenzahlung bewilligt werden.

2 Ersatzabgaben, Mahngebühren und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.

Art. 88 1

vi. Verjährung Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Verde a?gabeZ" anlagungsjahres. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.

2 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3 Die Verjährung wird unterbrochen: a. durch Nachforschungen0nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische Meldepflicht verletzt hat; 6. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist; c. durch jede ausdrückliche Anerkennung der Abgabeforderung durch einen Zahlungspflichtigen.

Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

4 Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Siebenter Abschnitt Bückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung Art. 39 Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Bückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe.

2 Die vorzeitig in der Landwehr oder im Landsturm eingeteilten Dienstpflichtigen und die Hilfsdienstpflichtigen, die den ihnen im Ersatzjahr gemäss ihrer Einteilung obliegenden Dienst nachholen, können den 1

1558 Teil der bezahlten Ersatzabgabe zurückfordern, der den Betrag übersteigt, welchen sie bei rechtzeitiger Leistung des Dienstes gemäss Artikel 16,17 und 18, Absatz l ohnehin geschuldet hätten.

3 Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons geltend zu machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde. Diese Behörde entscheidet unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.

4 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des NachholungsdienstJahres.

Achter Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 40 Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 41 Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Eücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft.

' 2 Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.

6 Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder, erlassene Ersatzabgabe ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.

1

Art. 42 Der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Artikel 38, Absatz 3 bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, wird mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft.

1

I. Widerbandlungen 1. Abgabebetrug

2. Hinterziehung

3. Nichtbezahlung der Eraatzabgabe

1554 2

Wegen Nichtbezahlung der nämlichen Ersatzabgabe darf die Strafe nur einmal verhängt werden.

3 Die Verbüssung der Strafe enthebt nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe.

Art. 48 . OrdnungsWer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder keite'n' einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften an ihn gerichteten Einzelverfügung trotz Mahnung nicht Folge leistet, ·wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

II. Verfolgung und Beurteilung

Art. 44 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantons und richten sich nach den Artikeln 247 bis 258 und 258 bis S!78 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.

2 Für die Beurteilung ist die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.

3 Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 80 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann.

4 Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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Neunter Abschnitt Abrechnung mit dem Bund

Art. 45 Die Kantone liefern dem Bund den Eohertrag des Militärpflichtersatzes nach Abzug der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Bezugsprovision (Art. 6 der Übergangsbestimmungen vom 31. Januar 1958 zur Bundesverfassung) innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.

2 Als Eohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Bückerstattungen.

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1555 Zehnter Abschnitt Scnluss- und Übergangsbestimmungen Art. 46 Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwen- i. Befreiung düng dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur slempeiaSen Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.

Art. 47 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet n. Ausinsbesondere die Eevision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, bestimmungen.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte ma2nSen Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizerbürger zur Leistung persönlichen Militärdienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.

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Art. 48 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch in. Aufhebung bisherigen stehenden Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben.

Bechts 2 Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz ; b. das Bundesgesetz vom 29.März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz; c. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 über die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes ; d. Artikel 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907.

Art. 49 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Das alte Eecht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Eückerstattung sowie auf Strafen und Bussen, die wegen einer vor dessen Inkrafttreten begangenen Widerhandlung verwirkt sind.

3 Zuständigkeit, Verfahren und Eechtsmittel richten sich nach diesem Gesetz in allen Fällen, wo ein Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten eingeleitet wird.

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IV. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1556

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 12. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer : F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgcsetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 12. Juni 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 1959 Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1959

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Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz (Vom 12. Juni 1959)

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Jahr

1959

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26

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---

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25.06.1959

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1540-1556

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