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Bundesblatt 111.Jahrgang

Bern, den 13.August 1959

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (Vom 31. Juli 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten betreffend die Genehmigung des am 29. April 1959 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen.

I.

Schon seit vielen Jahren empfanden die Schweiz und Belgien das Bedürfnis, ein Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung von Zivilurteilen abzuschliessen. Meinungsverschiedenheiten über den Grundcharakter einer vertraglichen Regelung verzögerten jedoch deren Verwirklichung. Erst in den letzten Jahren konnten sich die schweizerischen und belgischen Behörden auf dem Korrespondenzweg über die hauptsächlichen Prinzipien und die wesentlichen Bestimmungen eines Abkommens einigen. Da sich die beidseitigen Ansichten genügend ausgeglichen hatten, beschloss man im Herbst 1958 die Aufnahme mündlicher Verhandlungen, um den Wortlaut eines Abkommens festzulegen. Die Besprechungen zwischen der schweizerischen und der belgischen Delegation fanden vom 2. bis 4.Dezember 1958 in Bern statt. Sie führten zur Aufstellung eines Entwurfes für ein «Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und SchiedsBundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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sprächen». Nachdem beide Begierangen diesem Entwurf zugestimmt hatten, wurde das Abkommen am 29. April 1959 in Bern unterzeichnet.

Das neue Abkommen ist das achte dieser Art, welches die Schweiz mit andern Staaten abschliesst. Die früheren Vereinbarungen wurden mit folgenden Staaten abgeschlossen: 1869 mit Frankreich, 1896 mit Spanien, 1926 mit der Tschechoslowakei, 1927 mit Österreich, 1929 mit Deutschland, 1933 mit Italien und 1936 mit Schweden (s. BS 12, 347 ff. und 359 ff.). Aber während dem ältesten dieser Abkommen, dem schweizerisch-französischen, der Gedanke zugrunde liegt, eine Vereinbarung über die Urteilsvollstreckung habe gleichzeitig für beide Staaten gemeinsame Gerichtsstandsbestimmungen zu enthalten, sehen die übrigen von der Schweiz geschlossenen Abkommen, einschliesslich die neue schweizerisch-belgische Vereinbarung, von gemeinsamen Gerichtsstandsnormen ab. Man hatte nämlich eingesehen, dass die Aufstellung solcher Normen, welche den in der internen Gesetzgebung der Vertragsstaaten vorgesehenen Gerichtsstandsvorschriften vorgehen sollten, das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Staaten, deren interne Gerichtsstandsordnungen zu verschieden sind, ungemein erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Obwohl Belgien während langer Zeit vertragliche Begelungen mit gemeinsamen Gerichtsstandsbestimmungen befürwortete, erhob es keine Einwände gegen den schweizerischen Vorschlag auf Abschluss eines reinen Vollstreckungsabkommens, also eines Abkommens, das sich mit der Gerichtszuständigkeit nur insoweit befasst, als diese eine der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im andern Staate ist.

Vom schweizerischen Standpunkt aus wird das neue Abkommen namentlich den Vorteil haben, das in Belgien vorgeschriebene gerichtliche Verfahren zur Erlangung des Exequaturs für ein schweizerisches Urteil zu vereinfachen.

Gegenwärtig ist dieses Verfahren deswegen umständlich, weil der belgische Bichter, der über ein Exequaturbegehren zu befinden hat, das schweizerische Urteil einer unbeschränkten Kontrolle (sog. «revision au fond») unterzieht und dabei sämtliche Bechts- und Tatfragen, welche der in der Schweiz beurteilte Prozess aufwirft, neu überprüft. Teilt der belgische Bichter aus Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Ansicht des schweizerischen Bichters nicht,
sei es auch nur in einem Nebenpunkt, so verweigert er das Exequatur, da er das schweizerische Urteilsdispositiv nicht ändern kann. Deshalb ist es für die Partei, die in Belgien ein schweizerisches Urteil vollstrecken lassen will, oft von Vorteil, wenn sie für den Fall der Verweigerung des Exequaturs gleichzeitig mit dem Exequaturbegehren einen Eventualantrag auf Fällung eines neuen Sachurteils stellt. Es kommt sogar vor, dass die interessierte Partei zur Vermeidung der Kosten für die Beglaubigung des schweizerischen Urteils auf die Einleitung eines Exequaturverfahrens verzichtet und einen neuen Hauptprozess vor dem zuständigen belgischen Bichter anhängig macht, wobei das schweizerische Urteil nur als Hilfsmittel zur Bechtsfindung oder als Urkundenbeweis ins Becht gelegt wird. Das sind Schwierigkeiten, welche die Vollstreckung schweizerischer Urteile in Belgien nicht nur in Frage stellen, sondern auch ernsthafte Hinder-

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nisse für die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellen und für schweizerische kaufmännische und industrielle Kreise, die an geschäftlichen Beziehungen mit Belgien interessiert sind, eine Quelle von Unannehmlichkeiten und Verdruss bilden. Das neue Abkommen wird diese Unzukömmlichkeiten beseitigen, indem es die Befugnisse des belgischen Exequaturrichters, welcher die schweizerischen Urteile keiner sachlichen Nachprüfung mehr wird unterziehen können, einschränkt (vgl. Art. 8 und 7).

Natürlich ist das neue Abkommen auch für Belgien vorteilhaft. Heute können nämlich die belgischen Urteile in der Schweiz oft nicht vollstreckt werden, da einige Kantone die Urteile fremder Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen geschlossen hat, nicht vollstrecken und die meisten übrigen Kantone die Vollstreckung solcher Urteile von der Verbürgung des Gegenrechts abhängig machen, einer Bedingung, die sie nicht als erfüllt erachten, wenn der fremde Staat, wie es gerade Belgien tut, die schweizerischen Urteile einer sachlichen Nachprüfung unterzieht.

In seinen Grundzügen lehnt sich das Abkommen mit Belgien an unsere neuern, zwischen 1926 und 1936 geschlossenen Abkommen an und bringt zu einem grossen Teil unsere eigenen Anschauungen zum Ausdruck. Im besondern trägt es der in Artikel :59 der Bundesverfassung verankerten Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes und den Grundsätzen, welche die bundesgerichtliche Eechtssprechung davon abgeleitet hat, Eechnung. Im übrigen unterscheidet auch das neue Abkommen zwischen der blossen Anerkennung und der Vollstreckung der ihm unterworfenen Entscheidungen, da gewisse Entscheidungen, wie beispielsweise die Statusurteile, ihrem Wesen nach im andern Staat nur anerkannt und nicht vollstreckt werden können.

II.

Gemäss Artikel l ist das Abkommen, vorbehaltlich der in Absatz 2 vor*gesehenen Ausnahmen, auf alle gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Sofern die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen ergangen sind, ist das Abkommen auf sie anwendbar ohne Eücksicht darauf, ob sie von Zivil-, Straf- oder selbst von Verwaltungsgerichten gefällt wurden und ob sie der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören.

Um hervorzuheben, dass nicht die Art des Gerichts, sondern nur die Rechtsnatur der Entscheidung massgebend ist, bestimmt das Abkommen ausdrücklich, dass die gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt werden, «selbst wenn sie von einem Strafgericht ergangen sind».

Indem das Abkommen auch auf solche Entscheidungen anwendbar ist, welche der Strafrichter in Zivilsachen - und selbst in Handelssachen (z.B. auf dem Gebiet des unlautern Wettbewerbes) - auf Antrag des Geschädigten zu fällen pflegt (sog. Adhäsionsurteile), huldigt es einer modernen Tendenz, von der

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sich schon das schweizerisch-schwedische Abkommen (Art. 1) hat leiten lassen.

Dadurch bezeugt es ohne Zweifel das gegenseitige Vertrauen in die Eechtspflege der beiden Staaten.

Obschon das Abkommen grundsätzlich nur auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar ist und folglich die von Verwaltungsbehörden ergangenen Entscheide ausschliesst, enthält es doch eine Ausnahme zugunsten der Entscheidungen schweizerischer administrativer Vormundschaftsbehörden; gemäss Artikel l, Absatz 3 werden diese Entscheidungen den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

Nach Artikel 9 ist das Abkommen schliesslich auch auf Schiedssprüche anwendbar.

Artikel l, Absatz l zählt die allgemeinen Voraussetzungen auf, welche die in einem der beiden Staaten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen erfüllen müssen, damit sie im andern Staat anerkannt werden können. Neben dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit müssen diese Voraussetzungen gemäss Artikel 4 auch für die eigentliche Vollstreckung der Entscheidungen erfüllt sein. Die ersten beiden Voraussetzungen betreffen die öffentliche Ordnung und die gerichtliche Zuständigkeit. Die Anerkennung der Entscheidung muss einmal mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung angerufen wird, vereinbar sein. Ausserdem muss die Entscheidung von einem «nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefällt sein». Bei der Aufstellung der dritten Voraussetzung musste der Ausdruck «Bechtskraft», der sich in dem meisten unserer übrigen Abkommen findet, vermieden werden. Während nämlich in der Schweiz ein Urteil erst «rechtskräftig» wird, wenn es mit einem ordentlichen Bechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (vgl. BGE 79 I 243; 63 II 328), nimmt man in der belgischen Praxis allgemein an, ein Urteil erlange Bechtskraft, sobald es gefällt ist, auch wenn in diesem Zeitpunkt noch Bechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Es kam deshalb nicht in Frage, einen Ausdruck zu verwenden, der von vornherein zu · verschiedenen Auslegungen Anlass geben würde. Deshalb verlangt das Abkommen als dritte Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Entscheidung «nach dem Bechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche Bechtsmittel nicht mehr anfechtbar sein» darf. Im.französischen Originaltext wurde der Ausdruck «voies de droit» der Bezeichnung «voies de
recours» vorgezogen, da jener sowohl die belgischen Bechtsmittel der Berufung («appel») und des Einspruchs («opposition») als auch die verschiedenen in unsern kantonalen Zivilprozessordnungen vorgesehenen ordentlichen Bechtsmittel, einschliesslich der besonderen Bechtsbehelfe zur Beseitigung von Säumnisurteilen, erfasst. Dagegen konnte im deutschen Text der allgemein gehaltene Ausdruck «Bechtsmittel» ohne Bedenken verwendet werden.

Allerdings deckt sich das Erfordernis, dass die Entscheidung «durch ordentliche Bechtsmittel nicht mehr anfechtbar sein» darf, nicht genau mit unserem Begriff der «Bechtskraft». Besagtes Erfordernis hätte allein nicht genügt, gewisse belgische Entscheidungen, die ihrem Wesen nach stets provisorischen

313 Charakter haben, von der Anwendbarkeit des Abkommens auszuschliessen. So bewahren die belgischen Refereverfügungen (ordonnances de référé) - welche die materielle Rechtsfrage nicht berühren - ihren provisorischen Charakter, auch wenn sie in einem Rekursverfahren bestätigt werden. Nach belgischer Auffassung gelten solche einstweilig vollstreckbar erklärte Verfügungen als in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie noch mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind. Nach schweizerischem Recht hingegen bedeutet die Rechtskraft auch noch, dass eine Entscheidung nicht mehr durch eine spätere, in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung abgeändert werden kann, was natürlich bei einer provisorischen Entscheidung von der Art der belgischen Refereverfügung nicht zutrifft. Um die Schweiz nicht zur Vollstreckung einer derartigen provisorischen Entscheidung zu verpflichten, falls diese «durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar» wäre - sei es, dass sie letztinstanzlich bestätigt wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist -, mussten die «Entscheidungen, die einen Arrest oder eine andere vorläufige oder sichernde Massnahme anordnen», vom Anwendungsbereich des Abkommens ausdrücklich ausgenommen werden (Art. l, Abs. 2). Die Schweiz steht nämlich im Gebiet der internationalen Urteilsvollstreckung auf dem Standpunkt, dass sie keine / ausländische Entscheidung anerkennen oder vollstrecken kann, die nur vorläufigen Charakter hat oder nur einstweilig vollstreckbar ist. Dieser Grundsatz findet sich in allen unsern Abkommen.

Die letzte allgemeine, für die Anerkennung notwendige Voraussetzung bezieht sich nur auf Versäumnisurteile und bezweckt den Schutz des Beklagten, der in einem Prozess, an dem er sich nicht beteiligt hat, unterlegen ist. Das Abkommen verlangt, dass die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung den Beklagten rechtzeitig erreicht habe, d. h. so früh, dass dieser seme Verteidigungsmittel hätte geltend machen können, wenn er es gewollt hätte. Damit eine fiktive Zustellung der Vorladung, wie die sog. «remise au parquet» oder irgendeine Ediktalladung,nicht von vornherein als genügend erachtet werde, musste diese Voraussetzung in das Abkommen aufgenommen werden. Dieses achtet also den in Artikel 4 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz des rechtlichen
Gehörs. Ausserdem muss die Ladung dem Beklagten «gemäss dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung ergangen ist, und den allenfalls zwischen beiden Ländern bestehenden Abkommen» zugestellt worden sein. Gegenwärtig sind die beiden Staaten durch die neue Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom I.März 1954 (AS 1957, 467; 1958, 280) und durch die Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den direkten gerichtlichen Verkehr vom 29. November 1900 (BS 12, 289) gebunden.

Die in Artikel l, Absatz l aufgestellte Voraussetzung der gerichtlichen Zuständigkeit wird durch Artikel 2 näher umschrieben. Dabei werden in Absatz l die zehn Fälle aufgeführt, in welchen die Zuständigkeit der Gerichte des einen Staates, vorbehaltlich der in Absatz 2 erwähnten Ausnahmen, vom andern Staat anerkannt werden muss. Obwohl es sich dabei nicht um einheitliche, für die Gerichte der beiden Staaten verbindliche Gerichtsstandsvorschriften handelt -

314 die örtliche und die sachliche Zuständigkeit dieserGerichte wird ja ausschliesslich durch die interne Gesetzgebung des Staates geordnet, dem sie angehören -, müssen diese Bestimmungen doch befolgt worden sein, wenn die im einen Staat ergangene Entscheidung im andern anerkannt werden soll. In diesem Sinn stellen die in Absatz l vorgesehenen Fälle die speziellen Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Zuständigkeit dar.

Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der Buchstaben a bis e im wesentlichen den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Eechtsprechung zu Artikel 59 der Bundesverfassung entsprechen. Sie sind aber nicht nur auf solche Urteile anwendbar, die über einen persönlichen Anspruch gegen einen zahlungsfähigen Schuldner befinden, sondern ganz allgemein auf sämtliche Urteile. Gemäss Buchstabe a ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, wo die Entscheidung ergangen ist, nicht nur dann begründet, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in diesem Staate seinen Wohnsitz, sondern auch dann, wenn er dort nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vorausgesetzt, dass er im letzteren Fall keinen Wohnsitz im andern Staate hatte. Unter dieser Bedingung kann der gewöhnliche Aufenthalt im Eahmen des Abkommens ohne Bedenken dem Wohnsitz gleichgestellt werden. Die Bestimmung unter Buchstabe b ist etwas weniger weitherzig als die bundesgerichtliche Eechtsprechung, denn sie begnügt sich für die prorogatio fori nicht mit einer bloss ausdrücklichen, wenn auch nur mündlichen Vereinbarung, sondern verlangt, dass die Vereinbarung mindestens durch eine schriftliche Erklärung einer der beiden Parteien zum Ausdruck gelange. Dieses Erfordernis, das jede rein mündliche, nur durch Zeugen beweisbare Vereinbarung ausschliesst, ist um so annehmbarer, als die Gerichtsstandsvereinbarungen praktisch fast immer aus einer schriftlichen Erklärung wenigstens einer der beiden Parteien hervorgehen. Als weitere, die Gerichtsbarkeit begründende Voraussetzung erwähnen die Buchstaben c, d und e das vorbehaltlose Einlassen des Beklagten auf einen Rechtsstreit vor einem Eichter, der sonst im Sinn des Abkommens nicht zuständig wäre, sowie die Belangung des Beklagten für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer geschäftlichen Niederlassung, Zweigniederlassung oder Agentur und den Fall einer
mit der Hauptklage in rechtlichem Zusammenhange stehende Widerklage. Abgesehen von ihrer sprachlichen Formulierung unterscheiden sich diese drei Bestimmungen nicht von den entsprechenden Vorschriften unserer übrigen Vollstreckungsabkommen. Buchstabe / lässt den Gerichtsstand des Begehungsortes (forum delicti commissi) zu für Streitigkeiten über den Ersatz von'Schäden aus Unfällen, «die durch den Gebrauch von Strassenfahrzeugen verursacht wurden».

Diese Bestimmung lehnt sich an die schweizerisch-französische Zusatzakte vom 4. Oktober 1935 an, welche denselben Gerichtsstand in den schweizerisch-französischen Vertrag von 1869 einführte (Art. l, Abs. 3; BS12, 348). Die belgischen Behörden willigten ebenfalls ein, diese Bestimmung auch auf die direkte Klage des Geschädigten gegen den Versicherer der für den Unfall zivilrechtlich haftbaren Person anzuwenden. Eigentlich hätten es die belgischen Verhandlungspartner begrüsst, wenn das forum delicti commissi ganz allgemein, d. h. ohne

315 Beschränkung auf Streitigkeiten aus Motorfahrzeugunfällen, in das Abkommen aufgenommen worden wäre. Hätten wir diesem Wunsch entsprochen, so wäre aber das Abkommen von dem in Artikel 59 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz abgewichen. Wegen dieser Verfassungsbestimmung ist der Gerichtsstand des Begehungsortes bei uns nicht einmal von Kanton zu Kanton zugelassen, abgesehen von Adhäsionsklagen und von Fällen, wo das Bundesrecht ihn ausdrücklich vorsieht oder der Beklagte sich ihm freiwillig unterwirft. Da der wichtigste vom Bundesrecht vorgesehene Fall gerade der Gerichtsstand des Ortes ist, wo sich ein Motorfahrzeugunfall ereignet (Art. 45 des geltenden Gesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15.März 1932, BS 7,' 595; Art. 84 und 85 des neuen Gesetzes vom 19.Dezember 1958 über den Strassenverkehr, BB11958, II ,1649), war es um so angezeigter, diesen Gerichtsstand im Abkommen mit Belgien zuzulassen, als es auch auf Zivilurteile von Strafgerichten anwendbar ist! Buchstabe g bezieht sich auf den Fall, da ein anderes, die Schweiz und Belgien bindendes Abkommen die gerichtliche Zuständigkeit regelt, ohne jedoch selbst Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu enthalten. Dies trifft beispielsweise zu für das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Eegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BS 13, 653; Art. 28). Buchstabe h anerkennt bei dinglichen Klagen betreffend Immobilien die Gerichtsbarkeit des Landes der gelegenen Sache. In Personenstands-, Handlungsfähigkeits- oder Familienrechtssachen, d. h. beispielsweise für die Verschollenheitserklärung oder die Entmündigung und für Ehescheidungs- oder Vaterschaftssachen, anerkennt Buchstabe i die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates. Daraus folgt aber durchaus nicht, dass diese Zuständigkeit eine ausschliessliche sei; sie kann vielmehr mit andern in Absatz l vorgesehenen Gerichtsständen konkurrieren, beispielsweise mit dem Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, sofern nicht der in Absatz 2 bestimmte Vorbehalt Platz greift. Gewiss kann die Frage, auf die Nationalität welcher Personen abzustellen sei, wenn sie nicht alle Angehörige des Urteilsstaates sind, in gewissen Angelegenheiten Schwierigkeiten bereiten, so bei Vaterschafts- oder Ehelichkeitsanfechtungsklagen. Aber
diese Frage, die oft heikle international-privatrechtliche Probleme aufwirft, gehört eher ins Gebiet der Eechtsprechung. Zu bemerken ist, dass Buchstabe i jedenfalls 'nicht auf schweizerisch-belgische Doppelbürger anwendbar wäre, denn der Staat, in dem das Urteil angerufen wird, würde diese Personen als seine eigenen Angehörigen und nicht als Angehörige des Urteilsstaates betrachten. Schliesslich anerkennt Buchstabe j für Erbschaftsstreitigkeiten die Gerichtsbarkeit jenes der beiden Staaten, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, und zwar gilt dies für Streitigkeiten zwischen Erben über den Nachlass beweglicher oder unbeweglicher Sachen, gleichgültig, wo sich diese befinden. Wie übrigens schon die vorgehenden Bestimmungen, begnügt sich auch diese selbstverständlich damit, die gerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rechtsstreites anzuerkennen, ohne bestimmen zu wollen, nach welchem Rechte der Streit selbst beurteilt werden soll.

816 Absatz 2 von Artikel 2 sieht eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes l, Buchstaben a bis e vor, in der er bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit des Urteilsstaates nicht begründet ist, wenn nach dem Eechte des Staates, wo das Urteil geltend gemacht wird, eine andere Gerichtsbarkeit ausschliesslich zuständig ist. Dies trifft vor allem bei Familienrechtssachen zu, von denen allerdings in Absatz l, Buchstabe i die Kede ist. Da sich diese Bestimmung aber auf Entscheidungen betreffend «Angehörige des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde» beschränkt, musste man für die im einen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen betreffend Angehörige des anderen Staates jene Fälle ausdrücklich vorbehalten, in welchen dieser andere Staat seine eigenen Gerichte als ausschliesslich zuständig erachtet, sonst hätte er selbst in diesen Fällen die Entscheidungen anerkennen müssen, welche die im Abkommen vorgesehenen speziellen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen würden. Hätte das Abkommen die ausschliessliche Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, nicht vorbehalten, so musste die Schweiz beispielsweise ein belgisches Ehescheidungsurteil über schweizerische Ehegatten anerkennen, wenn der beklagte Ehegatte in Belgien domiziliert wäre (s. Art. 2, Abs. l, Buchstabe a). Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu Artikel Ig, Absatz 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (BS 2, 787) weigern wir uns aber stets, ein ausländisches Scheidungsurteil anzuerkennen, wenn der schweizerische Kläger seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, da in einem solchen Fall die schweizerische Gerichtsbarkeit ausschliesslich zuständig ist.

Absatz 2 ist so gefasst, dass er nicht nur die ausschliessliche Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, vorbehält, sondern auch diejenige eines Drittstaates. So könnten wir uns weigern, die belgische Gerichtsbarkeit anzuerkennen, wenn nach unserem internationalen Privatrecht die Gerichtsbarkeit eines Drittstaates ausschliesslich zuständig ist, wie dies nach Artikel 8 und 82 des vorerwähnten Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891- für gewisse Statussachen zutrifft.

Artikel 3 bezieht sich auf die blosse Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung -
im Gegensatz zur eigentlichen Vollstreckung - und schreibt vor, dass die Behörde, welche über die Anerkennung eines Urteils zu befinden hat, ihre Prüfung auf die in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen beschränke und das Urteil keinesfalls einer sachlichen Nachprüfung unterziehe.

Artikel 4 bestimmt, dass die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, welche die in Artikel l genannten Voraussetzungen erfüllen, im andern Staat zur Zwangsvollstreckung gelangen können, nachdem sie dort für «vollstreckbar erklärt» wurden.

Hier ist zu bemerken, dass in Artikel 5 und folgende des Abkommens unter «Exequatur» eben der Entscheid der zuständigen Behörde verstanden wird, durch den eine Entscheidung im Sinn von Artikel 4 für «vollstreckbar erklärt» wird. Ferner wird unter «Exequaturbegehren» das Gesuch zur Erlangung dieses Entscheides und unter «Exequaturverfahren» das vor der zuständigen Behörde

317 durchzuführende Verfahren verstanden. Diese Ausdrücke wurden allerdings weniger einer genauen Formulierung als deren Vereinfachung wegen gewählt.

Während sie nämlich genau dem belgischen Eecht entsprechen, stimmen sie nur teilweise mit dem schweizerischen Becht überein, denn bei uns kennt nur das kantonale Eecht ein eigentliches Exequaturverfahren für ausländische Urteile; und zwar wird eine solches Exequaturverfahren, .jedenfalls für Urteile aus Staaten, die mit der Schweiz ein Vollstreckungsabkommen geschlossen haben, nur dann durchgeführt, wenn die Vollstreckung nicht auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist. Die Vollstreckung eines auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautenden Urteils erfolgt vielmehr auf dem Wege der Schuldbetreibung, ohne dass vorher ein «Exequaturverfahren» durchgeführt werden müsste. Der Gläubiger, der im Besitz eines auf eine Geldzahlung lautenden belgischen Urteils ist, wird also mit der Einreichung eines «Betreibungsbegehrens» im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ohne weiteres die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten können. Erhebt der Schuldner auf den Zahlungsbefehl Bechtsvorschlag, so kann der Gläubiger auf Grund des belgischen Urteils die definitive Eechtsöffnung verlangen. Nur in diesem Fall findet ein «Exequaturverfahren» statt; obwohl nicht als solches bezeichnet, ist es im Grunde doch vorhanden, indem es im Eechtsöffnungsverfahren mitenthalten ist. Gleichzeitig mit der Prüfung des Eechtsöffnungsbegehrens untersucht nämlich der zuständige Richter, ob das belgische Urteil die im Abkommen für die Vollstreckung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 81, Abs. 3 SchKG; BGE 611277, E. 3). Wenn der Eichter feststellt, dass dies der Fall und das Urteil folglich vollstreckbar ist, so fällt er einen «Rechtsöffnungsentscheid», der dann auch als Exequaturentscheid gilt, wodurch das belgische Urteil im Sinne von Artikel 4 des Abkommens für «vollstreckbar erklärt» ist.

Trotz der ziemlich ausgeprägten Eigenart unseres Zwangsvollstreckungsverfahrens waren die Verhandlungspartner der Ansicht, das Abkommen könne ohne Bedenken einfacher formuliert werden, indem man sowohl hinsichtlich des belgischen als auch des schweizerischen Eechts das Wort «Exequatur» verwende; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Abkommen
selbst angebe, wie dies in Artikel 5 geschieht, dass sich in der Schweiz «die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll», bestimmen.. Diese Bestimmung wird den Eechtssuchenden die Anwendung des Abkommens zweifellos erleichtern.

Während in der Schweiz das «Exequaturverfahren» nicht immer gerichtlichen Charakter hat, da es in gewissen Kantonen vor einer Verwaltungsbehörde stattfindet und selbst das Eechtsöffnungsverfahren, obschon es vor einem Eichter durchgeführt wird, nur ein betreibungsrechtliches Zwischenverfahren darstellt, ist es in Belgien stets ein rein gerichtliches Verfahren. Dies geht übrigens aus dem Absatz 2 von Artikel 5 hervor, wonach das Exequaturbegehren in

818 Belgien beim erstinstanzlichen Gericht des Ortes einzureichen ist, wo die Vollstreckung stattfinden soll. So erklärt sich auch, warum das Exequaturbegehren nach belgischem Recht durch Vermittlung eines Anwalts (avoué) gestellt werden muss.

Artikel 6 bezeichnet die Ausweise, die von der Partei, welche «das Exequatur nachsucht», beizubringen sind. Diese Ausweise hat also auch der Gläubiger vorzulegen, der auf Grund eines belgischen Urteils in der Schweiz die Rechtsöffnung verlangt, da es ja Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, über die Vollstreckbarkeit des Urteils zu befinden, und er hierfür über alle erforderlichen Ausweise verfügen muss.

Hervorzuheben ist, dass Absatz 3 vom Erfordernis jeglicher Beglaubigung der betreffenden Ausweise absieht. Diese Bestimmung folgt einer neueren Tendenz, die vor allem von Kreisen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht befürwortet wird.

Artikel 7 ist mit Artikel 3 - der sich nur auf die blosse Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung bezieht - sinnverwandt, indem er für die eigentliche Vollstreckung den Rahmen bestimmt, innerhalb dessen die Prüfung des Exequaturbegehrens stattfinden darf. Auch hier darf keine sachliche Nachprüfung erfolgen. Hingegen hat sich die Prüfung-nicht nur auf die in Artikel l genannten Voraussetzungen, sondern auch auf die gemäss Artikel 6 beizubringenden Ausweise zu erstrecken. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Artikel 6 (Abs. l, Buchstabe b) das Urteil, um dessen Vollstreckung nachgesucht wird, auch im Urteilsstaat vollstreckbar sein muss.

Sicher ist der Ausschluss jeder sachlichen Nachprüfung, wie ihn die Artikel 3 und 7 vorsehen, im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage einer der grössten Vorteile des Abkommens.

Artikel 8 bezeichnet die Rechtsmittel, womit der Entscheid über das Exequaturbegehren angefochten werden kann.

Absatz l weicht vom gemeinen belgischen Recht ab, indem er den Einspruch (opposition) gegen das Säumnisurteil über ein Exequaturbegehren als unzulässig erklärt und die Berufungsfrist (délai d'appel) von zwei Monaten auf dreissig Tage herabsetzt. Die Berufung ist somit das einzig mögliche Rechtsmittel gegen ein Exequatururteil, ob dieses nun im kontradiktorischen oder im Säumnisverfahren ergangen sei. Zwischen kontradiktorischem und Säumnisverfahren braucht nur noch hinsichtlich
des Beginns der Berufungsfrist unterschieden zu werden.

Diese Abweichungen vom gemeinen belgischen Recht sollen den Beklagten im Exequaturverfahren daran hindern, die Vollstreckung des Urteils allzusehr hinauszuschieben.

Absatz 2 bestätigt nur die geltende Regelung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84, Abs. l, Buchstabe c, Art. 86 und 89 OG). Da der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden braucht (Art. 86, Abs. 3 OG),

319 kann der Entscheid über das Exequaturbegehren, der je nachdem vom Eechtsöffnungsrichter (Art. 81, Abs. 3 SchKG) oder von der kantonalen Exequatur behörde ergeht, direkt mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Gemäss Artikel 9 ist das Abkommen auch auf Schiedssprüche anwendbar.

Diese werden weitgehend den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt, indem ihre Vollstreckung, soweit ihre besondere Natur dies zulässt, an die fast gleichen Voraussetzungen geknüpft wird wie die Urteile. Indessen fordert Artikel 9 für die Vollstreckung nicht, dass die Schiedssprüche vorerst im Staate, wo sie ergangen sind, für vollstreckbar erklärt wurden. Die Verhandlungspartner wollten nämlich verhindern, dass die Schiedssprüche einem doppelten Exequatur unterliegen, d. h. einem Exequaturverfahren im Staate, wo sie ergehen, und einem andern im Staate, wo sie angerufen werden. Hingegen haben sie in Absatz 2 vorgesehen, dass das Exequatur im letzteren Staat zu versagen sei, «wenn der Schiedsspruch seine Vollstreckung an Bedingungen geknüpft hat, die im Zeitpunkt, in dem das Exequatur nachgesucht wird, nicht erfüllt sind».

Hinsichtlich der Eechtsmittel, mit denen der Exequaturentscheid angefochten werden kann, verweist Absatz 3 auf das Eecht des Staates, wo er ergangen ist. In der Schweiz ist gegen einen solchen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Abkommens zulässig, wie sie Artikel 8 gegen den Exequaturentscheid über ein Urteil vorsieht. Auch hier ist entweder der Entscheid des Bechtsöffmmgsrichters anfechtbar (vgl. BGE 611277, E. 3; 76 1125, E. 1) oder, sofern der Schiedsspruch nicht eine Geld- oder Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat, der Entscheid der kantonalen Exequaturbehörde. Auch in Belgien werden die Bechtsmittel, entgegen der in Artikel 8 für die gerichtlichen Entscheidungen vorgesehenen Ordnung, durch das gemerne Eecht geregelt. Es wäre nicht gerechtfertigt gewesen, gleich wie in Artikel 8 vom gemeinen Eecht abzuweichen, da der Beklagteim Exequaturverfahren über einen Schiedsspruch, im Gegensatz zum Beklagten im Exequaturverfahren über ein Urteil, keine Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsmittel bei den ordentlichen Gerichten des andern Staates vorzubringen.

Da die Schweiz und Belgien beide dem Genfer Abkommen
von 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BS 12, 392) angehören - das wohl durch das neue, von beiden Staaten bereits unterzeichnete New Yorker Abkommen vom 10. Juni 1958 ersetzt werden wird -, wird sich die an der Vollstreckung eines Schiedsspruches interessierte Partei nach Wahl entweder auf das internationale Abkommen oder- auf Artikel 9 des schweizerisch-belgischen Abkommens berufen können. In Artikel 12, Absatz 2 ist diese Möglichkeit übrigens ausdrücklich vorbehalten.

Zu bemerken ist noch, dass das Abkommen auf Vergleiche, die vor Schiedsrichtern abgeschlossen werden, nicht anwendbar ist, übrigens auch nicht auf gerichtliche Vergleiche. Der Ausschluss dieser beiden Arten von Vergleichen erklärt sich namentlich dadurch, dass die schiedsrichterlichen Vergleiche dem

820 belgischen Eecht unbekannt sind und die ordentlichen belgischen Gerichte einen vor ihnen abgeschlossenen Vergleich in einem sogenannten «jugement de donné acte» zu bestätigen pflegen, einem richterlichen Spruch, der für den Fall der nicht freiwilligen Erfüllung des Vergleichs meistens zugleich eine Verurteilung enthält und deshalb in der Schweiz auf Grund des Abkommens wie eine gewöhnliche gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann. Enthält dieses «jugement de donné acte» keine solche Verurteilung, so muss in Belgien die interessierte Partei von neuem auf dem Eechtsweg vorgehen, um ein Urteil zu erwirken, das auf Grund des Abkommens für vollstreckbar erklärt werden kann.

Dagegen ist in der Schweiz ein gerichtlicher Vergleich von Gesetzes wegen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt, das die definitive Bechtsöffnung begründen kann (Art. 80 SchKG). Die belgischen Verhandlungspartner wären zwar einverstanden gewesen, die schweizerischen gerichtlichen Vergleiche als vollstreckbare Urteile im Sinne des Abkommens anzuerkennen, jedoch unter der Bedingung, dass das Abkommen auch auf die Anerkennung undVollstreckung der öffentlich beurkundeten Schuldanerkennungen angewendet werde, die nach belgischem Eecht vollstreckbare, d. h. der Zwangsvollstreckung unterliegende Titel sind. Die schweizerischen Verhandlungspartner konnten aber darauf nicht eintreten. Nach schweizerischem Eecht sind nämlich die öffentlichen Urkunden, im Gegensatz zu den gerichtlichen Vergleichen, nicht vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt und können nur die provisorische Eechtsöffnung begründen (Art. 82 SchKG). Durch die Ausdehnung des Abkommens auf die öffentlichen Urkunden wären aber die belgischen öffentlichen Urkunden in der Schweiz vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt gewesen. Wir hätten also den belgischen öffentlichen Urkunden bei uns eine weitergehende Wirkung beigelegt als den in unserem eigenen Land errichteten öffentlichen Urkunden. Ausserdem wäre den schweizerischen öffentlichen Urkunden in Belgien eine weitergehende Wirkung zugekommen als in der Schweiz selber. Natürlich konnte eine vertragliche Eegelung mit derartigen Auswirkungen vom schweizerischen Standpunkt aus nicht in Betracht kommen.

Artikel 10, Absatz l lässt die Einrede der Eechtshängigkeit zu, indem er bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen sich die Gerichte eines jeden der beiden Staaten auf Antrag einer Prozesspartei der Entscheidung in einer Streitsache zu enthalten haben, wenn bereits ein Verfahren vor einem Gericht des andern Staates hängig ist. Diese Bestimmung, die verhindern soll, dass im einen und im andern Staat einander widersprechende Urteile gefällt werden, rechtfertigt sich um so mehr, als das Abkommen keine beiden Staaten gemeinsamen Gerichtsstandsnormen enthält.

Absatz 2 stellt ein Korrektiv dar, sowohl zu Absatz l von Artikel 10 als auch zu Absatz 2 von Artikel l des Abkommens. Das Gericht, das auf Grund von Artikel 10, Absatz l die Entscheidung über eine ihm unterbreitete Streitsache ablehnt, soll nämlich gleichwohl, in dringlichen Fällen und auf Antrag, die notwendig erscheinenden vorläufigen oder sichernden Massnahmen selber anordnen können, da ja solche Massnahmen nach Artikel l, Absatz 2 doch nicht vollstreckt

321

werden könnten, falls sie von den Gerichten des andern Staates angeordnet würden. Natürlich kann diese Bestimmung auch in allen jenen Fällen angerufen werden, in denen eine Streitsache den Gerichten des einen der beiden Staaten unterbreitet wird und vorläufige oder sichernde Massnahmen im andern Staat getroffen werden müssen; gegen solche Massnahmen könnte dann die Einrede der Eechtshängigkeit nicht erhoben werden.

Artikel 11 schliesst jede Eückwirkung des Abkommens aus, indem er bestimmt, dass es auf die vor seinem Inkrafttreten gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche nicht anwendbar ist.

Nach Artikel 12, Absatz l ist das Abkommen ohne Eücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden, d. h. es kommt für seine Anwendung allein darauf an, ob eine gerichtliche Entscheidung in der Schweiz oder in Belgien gefällt wurde und der vertraglichen Ordnung unterliegt.

Absatz 2 behält die Anwendbarkeit anderer Abkommen oder Vereinbarungen vor, die zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen regeln. Es sei hier verwiesen auf Artikel 55 der Internationalen Übereinkommen über den EisenbahnPersonen- und Gepäckverkehr (CIV, AS 1956, 157) und über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM, AS 1956, 200), auf Artikel 18 und 19 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (AS 1957, 467) und auf das bereits erwähnte Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (B S 12, 392).

Artikel 13 soll den Eegierungen der beiden Vertragsstaaten erlauben, später durch einfachen Notenaustausch die Anwendbarkeit des Abkommens auf BelgischKongo und das Gebiet von Euanda-Urundi auszudehnen.

Schliesslich betrifft Artikel 14 den Eatifikationsvorbehalt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Kündigung des Abkommens.

Da das Abkommen seine Geltungsdauer nicht festsetzt und jederzeit gekündigt werden kann, ist der Bundesbeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen in der Beilage unterbreiten, dem in Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung vorgesehenen fakultativen Eeferendum nicht unterstellt.

Das mit Belgien unterzeichnete Abkommen regelt in befriedigender Weise die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und wird im Interesse der schweizerisch-belgischen Eechts- und Handelsbeziehungen die zahlreichen Nachteile beseitigen, welche der gegenwärtige vertragslose Zustand nach sich zieht. Wir beantragen Ihnen

322 deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 81. Juli 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter Der Vizekanzler : F.Weber

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

0

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Juli 1959, beschliesst: '

Einziger Artikel Das am 29. April 1959 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

4563

323 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

Der Schweizerische Bundesrat

und Seine Majestät der König der Belgier, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements ; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Fernand Seynaeve, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in der Schweiz; die nach 'Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgende Bestimmungen vereinbart haben : Artikel l 1

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen ia Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat, selbst wenn sie durch ein Strafgericht gefällt wurden, anerkannt, falls sie folgende Voraussetzungen erfüllen : a) die Anerkennung der Entscheidung muss mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung angerufen wird, vereinbar sein ; b) die Entscheidung muss von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefällt sein ;

824

e) die Entscheidung darf nach dem Eechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche Eechtsmittel nicht mehr anfechtbar sein; d) im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung dem Beklagten gemäss dem Eechte des Staates, wo die Entscheidung ergangen ist, und den allenfalls zwischen den beiden Ländern bestehenden Abkommen zugestellt worden sein und ihn rechtzeitig erreicht haben.

2 Entscheidungen, die einen Arrest oder eine andere vorläufige oder sichernde Massnahme anordnen sowie Entscheidungen in Konkurs- oder Nachlassvertragssachen können auf Grund dieses Abkommens nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden.

3 Entscheidungen von in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörden werden hinsichtlich dieses Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

Artikel 2 1

Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel l, Absatz l, Buchstabe b in den folgenden Fällen begründet : a) wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in dem Staate hatte, wo die Entscheidung ergangen ist, oder wenn er, mangels eines Wohnsitzes in einem der beiden Staaten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staate hatte, wo die Entscheidung ergangen ist; b) wenn der Beklagte sich durch eine Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat, wobei eine solche Vereinbarung mindestens eine von der einen Partei schriftlich abgegebene, von der Gegenpartei angenommene Erklärung oder, im Falle einer mündlichen Vereinbarung, eine schriftliche, nicht angefochtene Bestätigung voraussetzt ; c) wenn der Beklagte zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, wo die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen; d) im Falle einer mit der Hauptklage in rechtlichem Zusammenhange stehenden Widerklage, wenn das Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, im Sinne dieses Abkommens zuständig war, über die Hauptklage zu erkennen ; e) wenn der Beklagte, der im Staate, wo die Entscheidung ergangen ist, eine geschäftliche Niederlassung, Zweigniederlassung oder Agentur hat, dort für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb belangt wurde; f) wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden aus Unfällen betrifft, die sich im Staate, wo die Entscheidung ergangen ist, ereignet haben und die durch den Gebrauch von Strassenfahrzeugen verursacht wurden;

825 g) wenn die Entscheidung von einem Gerichte gefällt wurde, dessen Zuständigkeit durch ein zwischenstaatliches Abkommen vorgesehen ist, das selbst keine Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung enthält ; h) wenn die Klage ein dingliches Eecht an einem Grundstück betraf, das im Staate gelegen ist, wo die Entscheidung gefällt wurde; i) in Personenstands-, Handlungsfähigkeits: oder Familienrechtssachen von Angehörigen des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde; j) in Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Erben einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in dem Staate hatte, wo die Entscheidung ergangen ist, gleichgültig, ob zu dem Nachlass bewegliche oder unbewegliche Sachen gehören.

2

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz l, Buchstaben a, b, c, d und e dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die.

Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel l, Absatz l, Buchstabe b nicht begründet, wenn nach dem Eechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, eine andere Gerichtsbarkeit ausschliesslich zuständig ist.

Artikel 8 Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel l dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden.

Artikel 4 Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, welche die in Artikel l vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staate, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden, zur Zwangsvollstreckung gelangen.

·

Artikel 5

1

In der Schweiz bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll.

2

In Belgien ist das Exequaturbegehren beim Gericht erster Instanz des Ortes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, zu stellen.

8

Das Exequaturverfahren soll möglichst einfach, rasch und billig sein.

Bundesbktt. lll.Jahrg. Bd. H.

28

826

Artikel 6 1

Die Partei, welche das Exequatur nachsucht, hat beizubringen : a) das Original oder eine beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung; b) eine Urkunde oder Bescheinigung darüber, dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar und dass sie vollstreckbar ist; c) eine Urkunde oder Bescheinigung darüber, dass die Entscheidung der Partei, gegen welche die Vollstreckung verlangt wird, gemäss dem Rechte des Staates, wo sie ergangen ist, und den allenfalls zwischen den beiden Ländern bestehenden Abkommen eröffnet wurde ; d) im Falle eines Versäumnisurteils das Original oder eine als richtig bescheinigte Abschrift der Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die säumige Partei gemäss den Erfordernissen von Artikel l, Absatz l, Buchstabe d geladen wurde.

2

Auf Verlangen der Behörde, bei der das Exequatur nachgesucht wird, ist überdies eine Übersetzung der in Absatz l dieses Artikels bezeichneten Urkunden beizubringen. Diese Übersetzung muss von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden Staaten oder von einem vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.

3 Die gemäss diesem Artikel beizubringenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 7 Die Prüfung des Exequaturbegehrens hat sich auf die in Artikel l dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäss Artikel 6 beizubringenden Urkunden zu beschränken. Eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung darf in keinem Falle stattfinden.

Artikel 8 In Belgien ist gegen das Urteil über das Exequaturbegehren der Einspruch nicht zulässig, wohl aber kann das Urteil, falls es im kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde, innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Eröffnung und, falls es im Versäumnisverfahren erlassen wurde, innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Zustellung mit der Berufung angefochten werden.

2 In der Schweiz kann der Entscheid über das Exequaturbegehren innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Eröffnung mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.

1

Artikel 9 Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und als vollstreckbar erklärt, wenn sie die in Artikel l, 1

723

Absatz l, Buchstaben a, c und d vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und wenn ihre beigebrachte Ausfertigung als echt erscheint.

2 Das Exequatur ist zu versagen, wenn der Schiedsspruch seine Vollstreckung an Bedingungen geknüpft hat, die im Zeitpunkt, in dem das Bxequatur nachgesucht wird, nicht erfüllt sind.

3 Der Entscheid über das Exequaturbegehren ist mit den Eechtsmitteln anfechtbar, welche das Kecht des Staates, wo er ergangen ist, vorsieht.

Artikel 10 Auf Antrag einer Prozesspartei haben sich die Gerichte eines jeden der beiden Staaten der Entscheidung in einer Streitsache zu enthalten, wenn wegen des gleichen Anspruchs und zwischen denselben Parteien bereits ein Verfahren vor einem Gericht des andern Staates hängig ist, vorausgesetzt, dass dieses Gericht im Sinne dieses Abkommens zuständig ist und eine Entscheidung fällen könnte, die im andern Staat anerkannt werden müsste.

2 Die in der Gesetzgebung Belgiens und der Schweiz vorgesehenen vorläufigen oder sichernden Massnahmen können in dringlichen Fällen bei den Behörden eines jeden der beiden Staaten nachgesucht werden, gleichgültig, welches Gericht sich mit der Hauptsache befasst.

1

Artikel 11 Dieses Abkommen ist auf die vor seinem Inkrafttreten gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche nicht anwendbar.

Artikel 12 Dieses Abkommen ist ohne Eücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.

2 Es schliesst die Anwendung anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen beide Staaten angehören oder angehören werden und welche die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen regeln oder regeln werden, nicht aus.

1

Artikel 13 Die Hohen vertragsschliessenden Parteien behalten sich vor, im gemeinsamen Einverständnis durch Notenaustausch die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf Belgisch-Kongo und das Gebiet von Euanda-Urundi auszudehnen.

Artikel 14 Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

2 Die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Brüssel ausgetauscht werden.

1

328 3

Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft.

4 Es kann von jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach der Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen vertragschliessenden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern am neunundzwanzigsten April eintausendneunhundertneunundfünfzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

Für das Königreich Belgien : (gez.) F.Seynaeve

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (Vom 31. Juli 1959)

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Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

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7896

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.08.1959

Date Data Seite

309-328

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10 040 677

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