1433 Ablauf der Referendumsfrist:

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9. September 1959

Bundesbeschluss über

Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen (Tarifannäherungsbeschluss) (Vom 5. Juni 1959) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung, nachEinsicht in eine Botschaf t des Bundesrates vom 20. Januar 1959 *), beschliesst :

Art. l Die Annäherung stark überhöhter Tarife konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen bezweckt, die wirtschaftliche Entwicklung geographisch oder aus andern Gründen benachteiligter Landesgegenden zu fördern.

Art. 2 Die Bestimmungen dieses Beschlusses finden Anwendung auf die Tarife konzessionierter Bahnunternehmungen, welche folgende VorausSetzungen erfüllen; a. die Überhöhung der Tarife gegenüber den jeweils geltenden Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen muss durchschnittlich mehr als 40Prozent betragen; b. die Bahnunternehmungen müssen wirtschaftlich wenig oder nur einseitig entwickelte Landesgegenden in Berggebieten bedienen.

2 In der Regel soll die Betriebslänge einer Bahnunternehmung 20 Kilometer nicht unterschreiten.

3 Der Bundesrat bezeichnet die unter diesen Beschluss fallenden Bahnunternehmungen.

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BBL 1959, I, 109.

Zweck

Geltungsereich

1434 Auamasa der Annäherung; allgemeiner Verkehr; Einlieimlachenverkehr; besondere Verhältnisse

Entschädigung

Vorteilsanrechnung

Art. 3 Die Beförderungspreise der nach Artikel 2, Absatz 8, bezeichneten Bahnunternehmungen werden nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der um 40 Prozent erhöhten effektiven Entfernungen berechnet. Auf Teilstrecken der erwähnten Bahnunternehmungen, auf denen der Distanzzuschlag beim Inkrafttreten dieses Beschlusses 40 Prozent oder weniger beträgt, bleibt die Tarifdistanz unverändert.

2 Für die einheimische Bevölkerung von Berggebieten, die von nach Artikel 2, Absatz 3, bezeichneten Bahnunternehmungen bedient werden, sind die Fahrpreise auf den Bahnstrecken dieser Unternehmungen nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der effektiven Entfernungen zu berechnen.

3 Bei Vorliegen .besonderer Verhältnisse, insbesondere wenn durch die Tarifannäherung die Betriebsabwicklung dieser Bahnunternehmungen erheblich erschwert wird oder in der heutigen Leitung oder Frachtberechnung des direkten Güterverkehrs wesentliche Verschiebungen eintreten, kann der Bundesrat bei einzelnen Bahnunternehmungen das Ausmass der Annäherung festsetzen. Es dürfen dabei die nach Absatz l und 2 sich ergebenden Ansätze nicht unterschritten \verden.

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Art. 4 Der Bund übernimmt den tatsächlichen Einnahmenausfall konzessionierter Bahn Unternehmungen, der daraus entsteht, dass ihre in Artikel 2, Absatz l, erwähnten Tarife an jene der Schweizerischen Bundesbahnen angeglichen oder angenähert werden.

2 Der Einnahmenausfall wird nach dem Stand der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Massnahme gültigen Tarife konzessionierter BahnUnternehmungen berechnet. Durch zukünftige Tariferhöhungen dieser Unternehmungen vergrösserte Differenzen zu den bisherigen Tarifen übernimmt der Bund nur, sofern die Erhöhung begründet ist.

3 Bei den auf Grund von besonderen Verträgen direkt oder auf dem Bückerstattungswege gewährten ermässigten Frachtsätzen im Güterverkehr übernimmt der Bund den Einnahmenausfall, der aus der Annäherung dieser ermässigten Frachtsätze entsteht. Sofern solche Frachtermässigungen durch die Tarifannäherung hinfällig werden, sind sie von der Entschädigung abzuziehen.

4 Der erforderliche Entschädigungsbetrag ist jährlich in den Voranschlag des Bundes aufzunehmen.

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Art. 5 Bahnunternehmungen, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2 dieses Beschlusses fallen, denen aber durch die mit Bundeshilfe

1435 durchgeführte Tarifannäherung wegen der Taxanteilsverschiebung im direkten Verkehr nennenswerte finanzielle Vorteile erwachsen, können vom Bundesrat zur Rückerstattung der Vorteile oder zu entsprechenden, geeigneten Leistungen verhalten werden.

Art. 6 Die von der PTT-Verwaltung für die Postbeförderung bisher aus- Post-, Teiegerichtete Entschädigung darf bei den konzessionierten Bahnunterneh- grTeieepiion° mungen mit angenäherten Tarifen wegen dieser Massnahme keine Herab- Verwaltung Setzung erfahren.

Art. 7 1

Das Post- und Eisenbahndepartement schliesst mit den unter die Vereinbarungen Bestimmungen dieses Beschlusses fallenden Bahnunternehmungen Ver- bèrectoung einbarungen über die für die Ausrichtung von Ausfallentschädigungen einzuhaltenden Bedingungen ab.

2 Die von den konzessionierten Bahnunternehmungen errechneten Ausfallbeträge sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen und der Aufsichtsbehörde ist jede benötigte Auskunft zu erteilen.

Art. 8 Gegen Verfügungen und Entscheide des Post- und Eisenbahndepartementes können die betroffene konzessionierte Bahnunternehmung, die von dieser berührten Kantone sowie die Schweizerischen Bundesbahnen Beschwerde an den Bundesrat führen. Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Beschwerde

· Art. 9

Der achte Abschnitt (Tarifwesen Art. 62) des Eisenbahngesetzes vom Aufhebung einer 20. Dezember 1957 wird aufgehoben.

BasUmmuBg Art. 10 1

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Er wird gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Inkrafttreten und Vollzug

1436 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5.Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

·Bern, den S.Juni 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 11. Juni 1959 Ablauf der Eeferendumsfrist: 9. September 1959

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Bundesbeschluss über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen (Tarifannäherungsbeschluss) (Vom 5. Juni 1959)

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1959

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11.06.1959

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