1179 (Vom

23. April 1959)

Dem Kanton Wallis wurde an die Kosten einer Dorfsennerei in der Gemeinde Hérémence ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom

24. April 1959)

Herr Mario Fumasoli, von Vaglio, gegenwärtig Botschafter in Buenos Aires, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Spanien ernannt.

Herr Otto Seifert, von Wartau, gegenwärtig Schweizerischer Botschafter in Oslo, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Argentinien und zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Paraguay, mit Sitz in Buenos Aires, ernannt.

Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaf t in Basel wurde zum Betriebe der Lebensrückversicherung ermächtigt.

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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 15. bis 21. April 1959 Indonesien. Herr Enap S u r a t m a n , Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Israel. Herr Oberst Uzi Narkiss, Militär- und Luftattache, hat seine Funktionen übernommen. Er ersetzt Herrn Oberst Emmanuel Nishry, der einem andern Posten zugeteilt wurde.

Venezuela. Herr Ernesto S a n t a n d e r , Gesandtschaftsrat, wurde dieser Mission zugeteilt. Er ersetzt Herrn Frank B l a n c o - S o s a , der nächstens die Schweiz verlassen wird.

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1180

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen sowie für die Berufsbildung der Bäuerin (Vom 13. April 1959)

Herr Präsident !

Herren Eegieruugsräte !

Wir machen Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam, dass die Gesuche um Ausrichtung eines Bundosbeitrages nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und der Verordnung vom I.Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung' der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) zugunsten der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse sowie der ständigen Veranstaltungen zur beruflichen Ausbildung der Bäuerin dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1959 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem Bundesamt bleibt für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1960 nur kurze Zeit zur Verfügung. Es kann daher Beitragsgesuche, die nach dem erwähnten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Kechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1959 und für das Schuljahr 1959/60 aus dem Kredit für das Jahr 1960 erfolgen. Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1960 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1959 sowie für das Schuljahr 1959/60 einzureichen. Für die Aufstellung derselben sind die Artikel 61 und 62 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung massgebend.

Gesuche um Beiträge an nichtständige gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Kurse und Prüfungen sind dem Bundesamt mindestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

1181 Sofern der von den eidgenössischen Bäten zu gewährende Kredit ausreicht, kann mit den bisherigen Beitragsansätzen gerechnet werden. Unter dieser Voraussetzung können einstweilen Beiträge auf Grund der nachstehend genannten Höchstsätze in die Voranschläge eingesetzt werden. Andernfalls wäre eine entsprechende Kürzung unvermeidlich.

A. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I gelten die der AHV-Abgabepflicht unterliegenden Auszahlungen. Massgebend sind demnach die Artikel 7 und 8 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 81. Oktober 1947. Andere Aufwendungen sind im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Eubrik B 3fc) einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen : 1. Gewerbliche und k a u f m ä n n i s c h e B e r u f s s c h u l e n 85 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den Pflichtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind die bezüglichen Normallehrpläne massgebend; 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. L e h r w e r k s t ä t t e n , Fachschulen, Weiterbildungskurse, Bibliotheken und Sammlungen 25 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht ; 25 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Bibliotheken und Sammlungen.

3. Handelsschulen und Verkehrsschulen 24 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht.

4. Anstalten der Hochschulstufe 24 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Lehrpersonals von Anstalten gemäss Artikel 52, Absatz 3, Buchstabe d, der Verordnung I; 15 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Lehrpersonals von Anstalten gemäss Artikel 52, Absatz 3, Buchstabe e, der Verordnung I.

5. H a u s w i r t s c h a f t l i c h e Bildungsanstalten und Kurse 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den Volks- und Fortbildungsschulen, den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen, den hauswirtschaftlichen Kursen für Frauen, den Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen und den Schulen zur Ausbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht (Artikel 17, Buchstabe a, der Hauswirtschaftsverordnung) ;

1182 85 Prozent der Besoldungen und der Eeise- und Taggeldentschädigungen für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Art. 18, Abs. 2, Buchstabe a, der Hauswirtschaftsverordnung) ; 35 Prozent der Besoldungen und der Eeise- und Unterhaltsentschädigungen der Expertinnen für die Haushaltlehrprüfungen und die hauswirtschaftlichen Berufsprüfungen (Art. 18, Abs. 2, Buchstabe b, der Hauswirtschaftsverordnung) ; 37,5 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- tmd Frauenarboitsschulen und den Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen, sofern sie von gemeinnützigen Organisationen getragen werden (Art. 18, Abs. l, Buchstabe a, der Hauswirtschaftsverordnung) ; 37,5 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern von hauswirtschaftlichen Kursen für Frauen, sofern diese von gemeinnützigen Organisationen in Berggebieten veranstaltet werden (Art. 18, Abs.l, Buchstabe b, der Hauswirtschaftsverordnung).

Der Besoldungsanteil des Schulvorstehers ist gemäss den unter Ziffern 1-3 und 5 aufgeführten Ansätzen beitragsberechtigt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Schulleiter dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und, falls er im Hauptamt tätig ist, wöchentlich einige Stunden Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern erteilt.

Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil des von ihnen erteilten Unterrichts in Pflichtfächern ein Beitrag von 35 Prozent, für den übrigen Teil der Besoldung ein solcher von 25 Prozent in Frage.

B. Allgemeine Lehrmittel Für die Beitragsleistung an die Ausgaben für die Anschaffung von beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmitteln sind folgende Ansätze in Aussicht genommen : 25 Prozent bei den gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen; 24 Prozent bei den Handels- und Verkehrsschulen : 37,5 Prozent bei den in Artikel 18, Absatz l, Buchstabe a, der Hauswirtschaftsverordnung genannten hauswirtschaftlicheri Schulen und Kursen.

Die Einzelheiten über die beitragsberechtigten und die nicht anrechenbaren allgemeinen Lehrmittel sind für die gewerblichen und kaufmännischen Bildungsanstalten und Kurse in unserni
Kreisschreiben vom 4. Mai 1956, für die hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse im Kreisschreiben des Bundesamtes vom 6. Juni 1956 eingehend erläutert, weshalb der Einfachheit halber auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Für kaufmännische Schulen können zu Demon-

1183 strationszwecken elektrische Schreibmaschinen als beitragsberechtigt anerkannt werden. Die Zahl dieser zu subventionierenden Maschinen muss jedoch von der Grosse der Schule abhängig gemacht werden.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für allgemeine Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es wird nur solche Lehrmittel als beitragsberechtigt anerkennen, die für den Unterricht unentbehrlich sind. Die Schulleitungen werden ersucht, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht enthalten sind, wird kein Bundesbeitrag ausgerichtet.

C. Neu- und Erweiterungsbauten

Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1960 beabsichtigt ist, sind zusammen mit den Voranschlägen der Schulen und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Artikel 60bls der Verordnung I, bzw. Artikel 18, Absatz 8, der Hauswirtschaftsverordnung.

Falls die Projekte noch nicht endgültig bereinigt sind, sind dem Bundesamt bis zum 15. Juni 1959 wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) bekanntzugeben.

D. Reise- und Unterhaltsentschädigungen

Gesuche um Bundesbeiträge an Eeise- und Unterhaltsentschädigungen an Lehrlinge .und Schülerinnen der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen und der Haushaltlehrtöchterklassen (Art. 17, Buchstabe o, der Hauswirtschaftsverordnung) für auswärtigen Schulbesuch sind dem Bundesamt samt der Abrechnung auf dem amtlichen Formular innert drei Monaten nach Schul- oder Kursschluss, spätestens aber bis zum darauffolgenden 31. Dezember einzusenden.

Der Beitragsansatz erfährt voraussichtlich keine Änderung (331/3% der Beiträge von anderer Seite).

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zndringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden.

Bei den vorstehend erwähnten Beitragsansätzen handelt es sich um Höchstsätze, die nicht ohne weiteres beansprucht werden dürfen. Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Be-

1184 streitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfang ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden sollen. Vor einer allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben, das ebenfalls an den Schweizerischen Kaufmännischen. Verein für sich und zuhanden der von ihm vertretenen kaufmännischen Berufsschulen geht, Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 13.April 1959.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches 3794

# S T #

Volkswirtschaftsdepartement Holenstein

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden: Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1.Januar 1954 erfolgten Änderungen.

Preis plus Zustellgebühr

1126

Fr. 2.50 (broschiert) Fr. 3.-- (Halbleinen) Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern kann bezogen werden :

Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen.

Preis: Fr. -- .45

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1959

Année Anno Band

1

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18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1959

Date Data Seite

1179-1184

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10 040 569

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