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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates (Vom 27. Mai 1959)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Amtsdauer des Nationalrates, die am 5.Dezember 1955 begonnen hat, endigt am 6.Dezember 1959. Gemäss Bundesgesetz vom 14.Februar 1919 betreffend die Wahl dos Nationalrates hat die ordentliche Gesamterneuerung für die XXXVI. Amtsdauer des Nationalrates am 25. Oktober 1959 und, wo nötig, am Vortage, dorn 24. Oktober, stattzufinden. Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Sonntag vor dem ersten Montag des Monats Dezember 1968.

Wir laden Euch ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Eurem Kanton gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates, mit Änderungen vom 22. Dezember 1938, 22. Juni 1989 und 30. August 1946 (BS l, 180) und der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Juli 1919 mit Änderungen vom 6. Juli 1925 und 27. August 1935 (BS l, 188) die nötigen Massnahmen zu treffen. Neben dem erwähnten Bundesgesetz und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung sind zu beachten die noch in Kraft stehenden Artikel des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (BS l, 157) mit den seitherigen Ergänzungen durch die Bundesgesetze vom 3. Oktober 1951 (AB 1952, 69) und vom 30.März 1900 betreffend Erleichterung in der Ausübung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens (BS l, 163) sowie der Bundesratsbeschluss vom 10.Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen (BS l, 165) und die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16.März und 3.April 1925, 4.Oktober 1937, 18. November 1938 und 10. Dezember 1945 (BB1 1925, I, 809, II, 137; 1937, III, 153; 1938, II, 771; 1945, II, 793).

1407 I.

Das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 bestimmt, dass jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

Die Zahlen der Wohnbevölkerung, wie sie aus dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 1951 über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom I.Dezember 1950 (BB1 1950, II, 431) hervorgehen, geteilt durch 24 000, ergibt die Zahl der Nationalratsmandate jedes Wahlkreises. Die Kantone oder Halbkantone mit, weniger als 24 000 Einwohnern wählen einen Vertreter. Die Nationalratsmandate verteilen sich auf die Wahlkreise wie folgt : 1. Zürich 2. Bern 3. Luzern 4. Uri 5. Schwyz 6. Obwalden 7. Nidwaiden 8. Glarus 9. Zug 10. Freiburg 11. Solothurn 12. Baselstadt 13. Baselland 14. Schaffhausen 15. AppenzellA.-Eh 16. Appenzelll.-Eh 17. St. Gallen 18. Graubünden.

19. Aargau 20. Thurgau 21. Tessin .

22. Waadt 23. Wallis 24. Neuenburg 25. Genf

32 33 9 l 3 l , l 2 2 7 7 8 4 2 2 l 13 6 13 . 6 7 16 7 5 8

In Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, 'findet die Wahl nach relativem Mehr statt, d.h. es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die Artikel 3-13, 14-21, 22, Absätze l und 2 24 und 25 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 finden in diesen Wahlkreisen keine Anwendung.

Bei den Nationalratswahlen von 1951 wurde dem Artikel 13bls des Gesetzes nicht durchwegs genügende Beachtung geschenkt. Wir erlauben uns daher, Euch an diese Bestimmung ausdrücklich zu erinnern. Sie lautet wie folgt:

1408 Art. 13bls. Das plarimässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Wahlzetteln und das Verteilen so ausgefüllter oder abgeänderter Wahlzettel ist verboten.

Widerhandlungen werden mit Busse bis zu 5000 Pranken oder mit Gefängnis bis zu einem Monat bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts sind anwendbar.

Die Widerhandlungen sind der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

II.

Wo die Verhältniswahl Anwendung findet, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgendes anzuordnen: 1. Sie bezeichnen die Amtsstelle, der die Leitung des Wahlgeschäfts, insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse obliegt (kantonales Wahlbureau).

2. Die Begierungen erlassen an die Stimmberechtigten rechtzeitig die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, wobei die Stimmberechtigten namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen sind : a. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

b. Kein Kandidat soll auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises noch auf Listen mehr als eines Wahlkreises stehen.

c. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopfe zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen.

d. Die Unterzeichner des Wahlvorschlags haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt derjenige, dessen Name in der Beihenfolge der Unterzeichner an erster Stelle steht, als Vertreter und derjenige, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.

Der Vertreter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

e. Der Wahlvorschlag hat sowohl die Kandidaten als auch die Unterzeichner der Listen durch Angabe von Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort (in grössern Ortschaften Strasse und Hausnummer) zu bezeichnen.

1409 /. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 28. September 1959 die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber andern Listen als eine einzige Liste.

0 Die Kantonsregierungen werden ausdrücklich noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht : aa. Die im Bundesgesetz von 1919 vorgesehenen Fristen sind durch das Gesetz vom 30. August 1946 geändert worden.

Ib. Nach Artikel 3, Absatz 2 (Wortlaut vom 22. Juni 1939) müssen die Kantone die Wahlvorschläge dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis bringen.

Da die Frist zur Einreichung der Listen am 21. September abläuft und der Kandidat, der auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, bis spätestens zum 25.

(Art. 6) erklären muss, auf welchem Vorschlag sein Name stehen soll, müssen wir am 22. September im Besitze der Wahlvorschläge aller Kantone sein.

3. Die Eegierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe, wobei zu bestimmen ist: a. ob nichtamtliche gedruckte, mit einer der amtlich veröffentlichten Listen übereinstimmende Wahlzettel gestattet oder ob sämtliche Listen von Amtes wegen den Wählern zur Benutzung als Wahlzettel gedruckt zugestellt werden sollen (Art. 11, Abs. l des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919); b. welche Wahlzettel, als den kantonalen Vorschriften über Gültigkeit der Stimmabgabe nicht entsprechend, ungültig zu erklären sind (Art. 6, Ziff. 5 der Vollziehungsverordnung vom S.Juli 1919).

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keinem Stimmberechtigten mehr als ein Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Es wird daran erinnert, dass die Kantone in allen Fällen den Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel, der den nötigen Eaum für eine Listenbezeichnung und für die Namen der Kandidaten enthält, entweder amtlich zu übersenden' oder im Wahllokal zur Verfügung zu stellen haben (Art. 11, Abs.2 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919).

III.

l.Wir erinnern daran, dass Artikel 9 der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 durch Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1925 folgendermassen ergänzt worden ist : · «Die Verwendung von Wiederholungszeichen und von Ausdrücken, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, ,dito', ,idem' u. dgl.) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens ist ungültig; die Linien, die

1410 solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, sind als leere Linien gemäss Artikel 10 zu behandeln.» 2. Wir erachten es ausserdem als nützlich, kurz anzugeben, wie die Wahlergebnisse in den Gemeinden ermittelt werden müssen: Naéh dem öffnen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige, völlig leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

Die ungültigen und leeren Zettel sind sofort auszuzählen, in Formular l einzutragen und als erledigt wegzulegen.

Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte.

Sodann sind die unveränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung auszuscheiden und in Formular l einzusetzen, Aus dem Total der unveränderten Wahlzettel in Formular l ist für jede Liste die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen zu berechnen und in die vorgesehene Eubrik auf Formular 2 zu übertragen.

In Formular 2 sind die Kandidaten in der Reihenfolge des offiziellen Wahlvorschlags aufzuführen.

Die veränderten Wahlzettel sind zunächst inhaltlich zu bereinigen gemäss Artikel 9 und 10 der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919, und zwar wie folgt: Sind die Namen beziffert, so beginnt die in Artikel 9, Ziffer 4 vorgesehene Streichung bei dem Namen mit der höchsten Zahl und wird von hier an nach dem Zahlwort abwärts fortgesetzt : Sind die Namen nicht beziffert, so beginnt die Streichung beim untersten Namen und wird nach oben fortgesetzt. Enthält der Wahlzettel mehrere Namenreihen nebeneinander, so beginnt die Streichung beim untersten Namen in der äussersten Reihe rechts und wird in dieser Reihe nach oben fortgesetzt; wenn nötig, wird die Streichung in derselben Weise bei der zweiten und den folgenden Reihen von rechts fortgesetzt. Namen, die an der Seite der Zeilen- oder Namenreihen senkrecht zu diesen stehen, sind zuerst zu streichen, ebenfalls in der Reihenfolge von rechts nach links.

Die Zuzählung der fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen einer Liste im Sinne von Artikel 10, Absatz l hat auch dann einzutreten: wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die, obgleich sie mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, doch keinen Zweifel darüber zulässt, dass'sie ihrem Inhalte nach mit einer solchen Listenbezeichnung gleichbedeutend ist; wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine ungültige Listenbezeichnung trägt, wohl aber eine
Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält.

Nach dieser Bereinigung sind die veränderten Wahlzettel gesamthaft auszuzählen, worauf das Formular l fertig ausgefüllt werden kann.

1411 Dann sind die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung auszuscheiden.

Die Wahlzettel ohne Listenbezeichnung (freie Listen) bilden eine Gruppe für sich.

Die veränderten Wahlzettel werden listenweise fortlaufend numeriert und auf die für jede Liste und die freien Listen getrennt angelegten Zählbogen (Formular 8) übertragen. Auf ein und demselben Zählbogen d ü r f e n also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Bezeichnung eingetragen werden.

Die erste Kolonne links auf dem Formular 3 ist nach dem Muster im Anhang der Vollziehungsverordnung vom S.Juli 1919 auszufüllen. Gleich sind die Formulare 3a und 3& anzulegen.

Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Bezeichnung (freie Listen) ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formular 3fe) zu übertragen und die Totalzahlen am Schlüsse und rechts der Tabelle zu errechnen.

Sind von der gleichen Liste nicht mehr als 50 Wahlzettel abgeändert worden, so dass dafür nur ein Zählbogen (Formular 3) verwendet werden muss, so kann der Übertrag auf Formular 3& direkt aus dem Zählbogen (Formular 3) erfolgen.

Auf Grund von Formular 3& kann in Formular 2 die Kolonne «Kandidatenund Zusatzstimmen von ... veränderten Wahlzetteln» ausgefüllt werden.

Dabei sind die leeren Stimmen, die von Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung stammen, nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste anzugeben.

Die Addition der Zahlen aus veränderten und unveränderten Wahlzetteln auf Formular 2 ergibt das Total der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste.

Die Ergebnisse des Formulars 2 sind auf das Wahlprotokoll (Formular 4) zu übertragen; als Einlagebogen dienen die Formulare 2.

Die Summe der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen, geteilt .durch die Zahl der vom Wahlkreis zu wählenden Vertreter, muss die Zahl der gültigen Wahlzettel ergeben.

Nach diesem Zählverfahren bestehen noch folgende Kontrollmöglichkeiten : Auf den Formularen 3 und 3a dürfen Zusatzstimmen nur bei jener Liste vorkommen, die im Titel des Formulars genannt ist ; leere Stimmen sind lediglich auf den Bogen für Wahlzettel ohne Listenbezeichnung möglich.

Auf den Formularen 3, 3a und Sb müssen die senkrechten Totalzahlen, geteilt durch die
Zahl der Mandate des Kantons, die Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel ergeben.

Was die Einsendung des Materials betrifft, so erinnern wir daran, dass das Protokoll des kantonalen Wahlbureaux, nach den Vorschriften der Vollziehungs^

1412 Verordnung, dem Bundesrat zu übermitteln ist. Nach Artikel 21 sind die Formulare l bis 4 gleichzeitig dem Eidgenössischen Statistischen Amt einzusenden, das nach Beendigung seiner Arbeiten die Akten wieder den Kantonen zustellen wird.

Die Wahlzettel sind bis zum Abschluss der statistischen Bearbeitung zur Verfügung des Eidgenössischen Statistischen Amtes zu halten, ihm aber nur auf Verlangen zuzustellen. Die Wahlzettel dürfen erst nach Ermächtigung durch die Bundeskanzloi beseitigt werden.

IV.

Ferner ersuchen wir Euch, mit allen Euch gutscheinenden Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen und uns diese Ergebnisse sofort nach ihrer Ermittlung, und ohne den Ablauf der Eekursfrist abzuwarten, vorläufig mitzuteilen. Zu diesem Zwecke wollt Ihr die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort telephonisch oder telegraphisch Eurer Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Wahlergebnis des Kantons telephonisch oder telegraphisch der Bundeskanzlei anzugeben und unverzüglich brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an dio Kantonsbehörden als die an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Für alle übrigen den Kantonen obliegenden Aufgaben verweisen wir auf die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919.

Schliesslich ersuchen wir Euch, jeden Gewählten bei Zustellung der Wahlanzeige darauf aufmerksam zu machen, dass er sich ohne weiteres Montag, den T.Dezember 1959, vormittags 10 Uhr 30, zur Eröffnungssitzung des Nationalrates in der Bundesstadt einzufinden habe.

In Artikel 4, Absatz 8 der Vollziehungsverordnung wird bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. l bis 5) von den Kantonen bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden können.

Beigeschlossen übermitteln wir Euch daher eine Zusammenstellung dieser Formulare sowie die Vollziehungsverordnung vom S.Juli 1919. Wir ersuchen Euch, beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bis s p ä t e s t e n s 20. August die Formulare zu bestellen und hierzu den ebenfalls beigelegten Bestellschein zu benützen, auf dem genau anzugeben ist, wie viele Exemplare Ihr von jedem Formular braucht.

1413 Wir machen bei diesem Anlasse noch darauf aufmerksam, dass in dem Zählbogen, Formular 8, die äusserste Kolonne links keinen Vordruck der Listen enthalten wird; diese Kolonne ist von den Gemeindewahlbureaux auszufüllen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 27. Mai 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der 4494

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

Bundespräsident: P. Chaudet

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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04.06.1959

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1406-1413

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