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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Appenzellerbahn (Vom 12. Oktober 1959)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Appenzellerbahn zu unterbreiten.

L

Die Appenzeller-Bahn-Gesellschaf t mit Sitz in Herisau (abgekürzt: Appenzellerbahn) ersuchte am 7.Juli 1958 beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement um Erneuerung der am 31. Dezember 1959 ablaufenden Konzession für die Strecke Gossau (SG)-Herisau-Urnäsch-Appenzell. Gleichzeitig wünschte die Konzessionärin, es sei bei dieser Gelegenheit eine einheitliche Konzession für die ganze von ihr betriebene Linie Gossau (SG)-HerisauUrnäsch-Appenzell-Wasserauen auszustellen.

Zur Begründung des Gesuches wurde u.a. folgendes ausgeführt. Die Frage der Beibehaltung des Bahnbetriebes oder die Wahl einer anderen Traktionsart sei wiederholt eingehend, d.h. auch rentabilitätsmässig und hinsichtlich Schnelligkeit, Bequemlichkeit und Billigkeit geprüft worden. Dabei habe es sich immer wieder herausgestellt, dass die Verkehrsverhältnisse durch eine Betriebsumstellung nicht verbessert würden. Gegenteils sei die elektrische Betriebsweise weitaus die wirtschaftlichste; zudem verfüge die Bahn über ein eigenes Trasse und guterhaltenes Eollmaterial. In den Verhandlungen hätten die berührten Kantone und Gemeinden ihre Bereitschaft gezeigt, die Bahn trotz der Abwanderung zum individuellen Motorfahrzeug zu erhalten. Obwohl die Ausgaben infolge der Teuerung auf der Lohn- und Materialseite stark

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angestiegen seien, erachte es die gegenwärtige Verwaltung doch als gegeben, den Betrieb im bisherigen Eahmen aufrechtzuerhalten und weiterzuführen.

Die Kantone Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Bh. und St. Gallen erklärten sich in ihren Vernehmlassungen vom 10. Juh'1959 bzw. 28. Juli 1958 bzw. 7. August 1958 mit der Erneuerung der abgelaufenen Konzession für die Strecke Gossau (SG)Herisau-Urnäsch-Appenzell um 50 Jahre und um gleichzeitigen Einbezug der Strecke Appenzell-Wasserauen in diese neue Konzession einverstanden.

Auch die Schweizerischen Buhdesbahnen, die Boderisee-Toggenburg-Bahn und die St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn haben gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden.

II, l.Mit Beschluss vom 23. September 1873 (EAS n. F. l, 184) erteilte die Bundesversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen (mit Sitz in Basel, später in Herisau), welche in der Schweiz eine Eeihe von Lokalbahnen zu erstellen beabsichtigte, die Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell für die Dauer von 80 Jahren, vom I.Oktober 1873 an gerechnet. Schon 1875 konnte der Betrieb auf den Strecken Winkeln-Herisau und Herisau-Urnäsch aufgenommen werden. Nach Überwindung grosser finanzieller Schwierigkeiten konnte die restliche Strecke Urnäsch-Appenzell 1886 dem Betrieb übergeben werden. Im Jahr 1885 war aus der Schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen die selbständige Appenzellerbahn hervorgegangen.

Der Bau der Bodensee-Toggenburg-Bahn brachte für die Appenzellerbahn eine Verlegung des Bahnhofs Herisau mit sich und liess für ihre bisher am besten rentierende Linie Herisau-Winkeln eine unzumutbare Verkehrsschrumpfung befürchten. Die Appenzellerbahn erblickte einen Ausweg im Anschluss von Gossau (SG). Mit Beschluss vom 26. September 1907 (BAS 23, 236) erteilte die Bundesversammlung der Appenzellerbahn die Konzession von Herisau nach der SBB-Station Gossau; aus Zweckmässigkeitsgründen wurde ihr unter Aufhebung der Konzession von 1873 eine einheitliche, bis 31. Dezember 1959 gültige Konzession für die Strecken Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell und Herisau-Gossen erteilt. Darin wurde die Appenzellerbahn ermächtigt, mit der Betriebseröffnung der Strecke Herisau-Gossau auf der nun entbehrlich gewordenen Strecke Winkeln-Herisau den Betrieb einzustellen und sie abzubrechen. Infolge
Umbaues des SBB-Bahnhofes Gossau konnte der Betrieb der Strecke Herisau-Gossau erst im Jahre 1913 aufgenommen werden. Mit der Betriebseinstellung auf der Strecke Herisau-Winke]p fiel die Konzession für diese Strecke dahin.

2. Mit Beschluss vom 22. Dezember 1903 (EAS 19, 246) erteilte die Bundesversammlung einem Initiativkomitee die Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn) auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des Beschlusses an

791 gerechnet. Damals befand sich die Linie Appenzell-Gais im Bau, womit Appenzell eine kürzere Bahnverbindung mit St. Gallen erhielt. Die Konzession für die Säntisbahn erfuhr nachträglich einige Änderungen, und zwar durch die Bundesbeschlüsse vom 22.Dezember 1905 (EAS 21, 373), vom 26.März 1909 (EAS'25, 100) und vom 23.Dezember 1910 (EAS 26, 380). Die nachträglich gegründete Säntisbahn A. G. nahm auf der Talstrecke Appenzell-Wasserauen den Betrieb 1912 auf.

Im Jahr 1927 wurden zwei neue Säntisbahnprojekte eingereicht, und zwar das Projekt einer Standseilbahn Schwägalp-Säntis mit späterer Verbindung von'Schwendi (an der Linie Appenzell-Wasserauen) nach der Schwägalp durch eine Adhäsionsbahn und ferner das Projekt einer Luftseilbahn von Kräzeren (Gemeinde Urnäsch) nach dem S.äntis. Es waren- sich damals alle Beteiligten einig, dass die Konzession von 1903 für eine Säntisbahn noch zu Eecht bestand. Als nun die Säntisbahn ihre Bereitschaft bekundete, ihrerseits die erste Sektion der Bergstrecke zu erstellen, setzte der Bundesrat der Säntisbahn am S.März 1929 Fristen zur Einreichung der vorschriftsmässigen finanziellen und technischen Vorlagen. Weil eine mehrfach erstreckte Frist unbenutzt verstrich, ist die Konzession für die Strecke Wasserauen-Säntis am 31. Dezember 1930 dahingefallen (EAS 46, 92). In der Folge änderte die Säntisbahn A.G. ihre nicht mehr zutreffende Firmabezeichnung in «Elektrische Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen A.G.».

3. Nachdem die Appenzellerbahn und die Appenzell-Weissbad-Wasserauen-Bahn auf Grund des Bundesgesetzes vom C.April 1939 (BS 7, 248) über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen um Hilfe des Bundes nachgesucht hatten, führte dies zur Fusion der beiden Bahnen.

Die Bundesversammlung hat die Konzession der Appenzell-Weissbad-Wasserauen-Bahn mit Beschluss vom 7. Oktober 1948 (VAS 1948, 297) auf die Appenzellerbahn übertragen.

III.

Dem Wunsch der Appenzellerbahn entsprechend unterbreiten wir Ihnen für die Gesamtstrecke Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell-Wasserauen den Entwurf einer einheitlichen Konzession. Dies bedingt die Aufhebung der Konzession für die Strecke Appenzell-Wasserauen, welche noch bis zum 21. Dezember 1983 gültig gewesen wäre. Die Dauer der beantragten- Konzession beträgt 50 Jahre wie in allen anderen Fällen, in denen
nicht besondere Verhältnisse eine kürzere oder längere Dauer rechtfertigen.

Der Konzessionswortlaut ist dem neuen Eisenbahngesetz angepasst und kann, wie die Konzession vom 10. Dezember 1958 für die Giessbachbahn, kurz gehalten sein. Als Schmalspurbahn ist die Appenzellerbahn von Eisenbahngesetzes wegen eine Nebenbahn.

Im Tarifartikel wird für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr auf der Strecke Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell ein Distanzzuschlag von 70 Prozent, für 'die Strecke Appenzell-Wasserauen jedoch von 170 Prozent

792 gestattet. Dies rührt davon her, dass die frühere Appenzell-Weissbad-Wasserauen-Bahn von Anfang an höhere Personentaxen kannte als die alte Appenzellerbahn, und dass anlässlich der Fusion beider Bahnen daran nichts geändert werden konnte. Das gleiche war der Fall bei den Frachten für lebende Tiere, während für Güter von Anfang an gleiche Taxansätze vorgeschrieben waren.

Beide Bahnen übernahmen später die Taxschemata der SBB, wobei jedoch ein Distanzzuschlag angewendet werden musste, um auf die ungefähr gleichen Taxen wie vorher zu kommen. In den Konzessionen wird üblicherweise den Eisenbahnunternehmungen eine gewisse Marge in dem Sinne gewährt, dass die Distanzzuschläge etwas höher angesetzt werden, als die jeweils angewendeten.

So betrug vor der allgemeinen Tariferhöhung vom I.Oktober 1959 der Distanzzuschlag auf der Strecke Appenzell-Wasserauen bis zu 3 km 165 Prozent und über 3 km 90 Prozent, auf der Strecke Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell bis zu 10 km ca. 62 Prozent, über 10 km 10 Prozent. Mit der auf I.Oktober 1959 in Kraft getretenen Tarifannäherung fallen für die «Einheimischen» diese verschieden hohen Distanzzuschläge der Appenzellerbahn dahin, indem sie auf der ganzen Linie Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell-Wasserauen zu den ab I.Oktober 1959 gültigen SBB-Taxen befördert werden, während die übrigen Eeisenden auf dieser ganzen Linie einen einheitlichen Zuschlag von nur 40 Prozent zu den ab I.Oktober 1959 gültigen SBB-Taxen zu entrichten haben.

Die in der Konzession enthaltenen Distanzzuschläge spielen somit nur eine Eolle für die Bahnunternehmung und den Bund, weil gestützt darauf die vom Bund zu übernehmende Differenz aus der Tarifannäherung errechnet werden kann.

Die Kantone Appenzell I.-Kh. und St. Gallen ersuchten um Aufnahme des Rückkaufsrechtes für sich und der Kanton Appenzell A.-Bh. zugunsten der Gemeinden Herisau, Waldstatt und Urnäsch.

Alle drei Kantone haben dem Wortlaut des Bundesbeschlussesentwurfes zugestimmt.

IV.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Appenzellerbahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.0ktober 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

798 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Appenzellerbahn Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

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gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571), nach Einsicht in ein Gesuch der Appenzeller-Bahn-Gesellschaf t, Herisau, vom 7. Juli 1958, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 1959, beschliesst: I.

Der Appenzeller-Bahn-Gesellschaft in Herisau wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Gossau (S G) nach Wasserauen erteilt.

Art. l Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen bundesrechtlichen Vorschriften über Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind jederzeit zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d.h. für die Zeit vom 1.Januar 1960 bis 31.Dezember 2009, erteilt.

Art. 8 Die Unternehmung hat ihren Sitz in Herisau (Kanton Appenzell A.-Rh.).

Art. 4 Die Konzession gilt für die Strecke Gossau (SG)-Herisau-UrnäschAppenzell-Wasserauen.

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) AS 1958, 335 Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II. -

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Gesetzgebung

Dauer

Sitz

Strecke

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Pläne

Art. 5 Die Bahn ist mit der Spurweite von einem Meter zu betreiben.

Art. 6 Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit es erfordert.

Art. 7 Fahrplan Die Zahl der täglichen Züge und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die · Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

Art. 8 1 BeförderungsDie Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen, Wa^enkiasän Gepäck, lebenden Tieren und Gütern.

2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Wagenklassen zu führen sind.

Art. 9 1 Tarife Massgebend sind die Taxgrundlagen der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Für die Ermittlung der Beförderungspreise dürfen zu den wirklichen Entfernungen höchstens folgende Distanzzuschläge berechnet werden : für den Personen- oder Gepäckverkehr, auf der Strecke Gossau (SG)-Appenzell 70 Prozent; auf der Strecke Appenzell-Wasserauen 170 Prozent; für den Tier- und Güterverkehr 140 Prozent.

3 Die Tarife bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10 1 HaftpflichtDie Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesversicherung gesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Verträge über die Haftpflichtversicherung sowie deren nachträgliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Art. 11 1

Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienst- Peronaitursorge alterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Statuten oder Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Polgen von Krankheit versichert ist.

Art. 12 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 13 Den Kantonen Appenzell I.-Rh. und St. Gallen sowie den Gemeinden Herisau, Waldstatt und Urnäsch steht das Eecht auf Kückkauf der Bahn zu. Er ist nach Massgabe der Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes zu bewerkstelligen.

Kontrolle

Rückkauf

Art. 14 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die für eine schmal- Aufhebung der spurige Eisenbahn von Appenzell nach Wasserauen durch Bundesbe- AppenzeTM schluss vom 22. Dezember 1903 (EAS 19, 246) auf die Dauer von 80 Jäh- ^^*J|n ren, d.h. bis zum 21.Dezember 1983, erteilte und durch die Bundesbeschlüsse vom 22.Dezember 1905 (EAS 21, 373), 26.März 1909 (EAS 25, 100) und 23.Dezember 1910 (EAS 26, 380) geänderte sowie durch Bundesbeschluss vom 7.Oktober 1948 (VAS 1948, 297) auf die Appenzeller-Bahn-Gesellschaf t übertragene Konzession aufgehoben.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Appenzellerbahn (Vom 12. Oktober 1959)

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1959

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43

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7914

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1959

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789-795

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