558 Ablauf der Referendumsfrist:

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24. Juni 1959

Bundesbeschluss über

die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 20. März 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6.Februar 19591), beschliesst :

Art. l Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 53 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 8600 Franken, der Vizepräsident eine solche von 2400 Franken.

Art. 2 1 Die Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 47 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 2400 Franken, der Vizepräsident eine solche von 1800 Franken.

Art. 3 1 Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alter oder Nichtwiederwahl aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt.

2 Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt das jährliche Ruhegehalt 260 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 23 500 Franken im Jahr nicht übersteigen.

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') BEI 1959, I, 236.

559 3 Für Mitglieder des Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 280 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 21 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

4 Für die Berechnung der Anzahl der Amts- und der Lebensjahre nach Absatz 2 oder 3 zählen Bruchteile von mehr als sechs Monaten als ganzes Jahr.

Art. 4 Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Euhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Euhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. 5 1

Die Witwe eines ehemaligen Gerichtsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Buhegehaltes nach Artikel 3, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Gericht geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 2800 Franken. Für Vollwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 5600 Franken.

3 Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen vier Fünftel des Ruhegehalts nicht übersteigen.

Art. 6 Zu den in diesem Beschluss festgesetzten Besoldungen und übrigen Leistungen werden die gleichen Teuerungszulagen wie zu den Besoldungen und Benten des Bundespersohals gewährt.

Art. 7 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden aufgehoben: - der Bundesbeschluss vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Schweizerischen Bundesgerichts ; - der Bundesbeschluss vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; - der Bundesbeschluss vom S.Oktober 1956 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; - Artikel 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an,das Bundespersonal für das Jahr 1959.

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560 3 In Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959 wird «Buchstaben a und fe» durch «Buchstabe b» ersetzt.

Art. 8 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. März 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. März 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 26. März 1959.

Ablauf der Referendumsfrist: 24. Juni 1959.

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Bundesbeschluss über die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 20. März 1959)

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26.03.1959

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