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59. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 14. Juli 1959)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Die gesetzliche Eegelung der Ausfuhrüberwachung beruhte übergangsweise auf dem Bundesgesetz vom 80. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85). Gemäss dessen Artikel 41, Absatz 8 blieb sie von seinem Inkrafttreten an für eine Übergangsfrist von längstens 8 Jahren in Kraft.

Diese Frist war Ende 1958 abgelaufen. Da auf die Weiterführung einer Ausfuhrüberwachung nicht verzichtet werden konnte, musste eine neue Ordnung geschaffen werden. Dies geschah durch den Bundesratsbeschluss Nr. l vom 23.Dezember 1958 über die Warenausfuhr (AS 1958, 1853), der auf den Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (AS 1956, 1558) abgestützt ist. Den Hauptinhalt der früheren wie der neuen Eegelung stellt die Anordnung einer Eeihe von Ausfuhrbewilligungspflichten dar (Art. 1), die handelspolitisch bedingt sind. Die Neugestaltung wurde

191 dazu benützt, eine Bereinigung vorzunehmen. In diesem Sinne konnte, so mit Bezug auf verschiedene Buntmetalle, Maschinen und Chemikalien, ein weiterer Abbau durchgeführt werden.

Was im besonderen den Bisenschrott anbetrifft, dessen Ausfuhr nicht nur unter einem handelspolitischen Aspekt, sondern auch nach Massgabe der Interessen der schweizerischen Verbraucherkreise eine Überwachung erfordert, so trat hier im Begutachtungsverfahren eine Änderung ein. Solange die Ausfuhrüberwachung auf das Kriegsyorsorgegesetz abgestützt war, befasste sich die Sektion für Bisen und Maschinen des Kriegs-industrie- und Arbeits-Amtes mit der Begutachtung der Ausfuhrgesuche. Mit dem Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland als neuer Eechtsgrundlage drängte sich die Ablösung dieses kriegswirtschaftlichen Begutachtungsverfahrens durch ein solches ziviler Natur auf. Massgebend für die Erteilung von Ausfuhr bewilligungen ist, ob überwiegende Interessen sie erfordern, wozu die betroffenen Wirtschaftskreise angehört werden können (Art. 2). Analog zur Praxis auf dem Sektor der sogenannten Ausfuhrzollwaren wurde auch für den Eisenschrott eine Kommission als begutachtendes Organ gebildet, welcher Schrottverbraucher, Schrottlieferanten und Anfallstellen als Mitglieder angehören und welche zuhanden der Bewilligungsstelle die Eichtlinien aufstellt, nach denen die Ausfuhrgesuche zu behandeln sind.

u. Zahlungsverkehr A. Europäische Zahlungsunion und Europäisches Währungsabkommen Nach den Satzungen der Europäischen Zahlungsunion konnten Mitgliedstaaten, die mindestens die Hälfte aller Quoten auf sich vereinigten, jederzeit die Aufhebung der Union und die Inkraftsetzung des schon am S.August 1955 von den 17 Ländern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) vorsorglich für diesen Fall abgeschlossenen Europäischen Währungsabkommens verlangen. Den Beitritt der Schweiz zu diesem Abkommen hatten die eidgenössischen Eäte am 21. Juni 1955 genehmigt. Gegen Ende 1958 erfolgte der gemeinsame Übergang der meisten Mitgliedstaaten der OECE zur äusseren Konvertibilität ihrer Währungen. Als Folge dieser grundlegenden Änderung der europäischen Währungsordnung wurde die Zahlungsunion am 27. Dezember 1958 als beendigt erklärt und durch das Europäische Währungsabkommen ersetzt. Dieses Abkommen
soll den Fortbestand der europäischen Zusammenarbeit auf dem Währungsgebiet und die möglichst reibungslose Abwicklung eines nunmehr weitgehend freien Zahlungsverkehrs gewährleisten.

Es ist aber nicht etwa als Dauerlösung, sondern lediglich als eine weitere Etappe auf dem Weg zur vollen Konvertibilität der europäischen Währungen gedacht.

Die Liquidation der Zahlungsunion sowie die sich daraus ergebenden Eückzahlungen und Konsolidierungen schweizerischer Schulden und Guthaben werden Gegenstand einer besonderen Botschaft bilden.

192 B. Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit bestimmten Ländern Durch den Übertritt der meisten der Europäischen Zahlungsunion angeschlossenen Länder sowie Argentiniens zur Ausländerkonvertibilität, d.h. zur Konvertierbarkeit der Guthaben von im Ausland niedergelassenen Personen und Firmen, und die Inkraftsetzung des Europäischen Währungsabkommens sind die Voraussetzungen für die Weiterführung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit den betreffenden Ländern dahingéfallen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle hat im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden noch vor Jahresende im Sinne von Sofortmassnahmen die ermächtigten Banken von der Befolgung der Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr mit diesen Staaten entbunden. Durch Bundesratsbeschluss vom 13. Januar 1959 wurde der gebundene Zahlungsverkehr mit den betreffenden Ländern und Währungsgebieten (Argentinien, Belgien/Luxemburg, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Sterlinggebiet) ausdrücklich aufgehoben. Artikel 4 dieses Bundesratsbeschlusses sieht vor, dass auf Verrechnungen, die vor dessen Inkrafttreten vorgenommen worden sind, die bisherigen Vorschriften anwendbar bleiben.

Durch diese Bestimmung soll vor allem die Gebührenerhebung für Verrechnungen, die noch unter dem Eegime des gebundenen Zahlungsverkehrs vorgenommen wurden, sichergestellt werden. Artikel 5 enthält die erforderliche strafrechtliche und strafprozessuale Übergangsbestimmung. Nachträglich ging auch Finnland zur Ausländerkonvertibilität über, was einen besonderen Bundesratsbeschluss über die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit diesem Land erforderte. Infolge der Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs erwies es sich auch als notwendig, die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 15.Mai 1950 und die Verfügungen des Eidgenössischen Politischen Departements über Stichtage im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 20.Dezember 1956/7. Juli 1958 entsprechend abzuändern. Aufrechterhalten bleibt nur noch der gebundene Zahlungsverkehr mit Bulgarien, der Deutschen Demokratischen Eepublik und Berlin (Ost), Griechenland, Iran, Jugoslawien, Polen, Eumänien, Spanien, der
Tschechoslowakei, der Türkei, Ungarn, Uruguay und der Vereinigten Arabischen Republik (Provinz Ägypten) auf den im Jahre 1958 insgesamt 7,4 Prozent der Einzahlungen und 7,4 Prozent der Auszahlungen entfielen.

Hinsichtlich der Rückwirkungen, welche die Wiedereinführung des freien Zahlungsverkehrs mit den wichtigsten europäischen Handelspartnern der Schweiz und Argentinien auf die Tätigkeit und den administrativen Apparat der Schweizerischen Verrechnungsstelle hatte, wird auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1958 vom 10. April 1959 (BEI 1959, Bd. I, 1052) verwiesen.

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III. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Seit 2. Juli 1956 waren die Wirtschaftsbeziehungen mit Argentinien durch die Satzungen des Pariser Klubs geregelt (vgl. 58.Bericht). Sie ermöglichten Argentinien die multilaterale Verwendung des Erlöses aus den Exporten nach den damals noch nicht konvertibleri europäischen Ländern und führten praktisch zu einer grossen Bevorzugung der Importe aus Europa gegenüber solchen aus Dollargebieten.

Ende 1958 kam es zu einer völligen Änderung der Verhältnisse. Einerseits setzte Argentinien einen umfassenden Sanierungsplan in Kraft, der auf dem Gebiet des äussern Wirtschaftsverkehrs die Bildung eines völlig freien Devisenmarktes mit konvertiblem Peso zur Folge hatte und die bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen durch nichtdiskriminatorische, nach Warenkategorien gestaffelte Einfuhrabgaben ersetzte. Anderseits wurden die meisten europäischen Währungen konvertibel. Die multilaterale Zone für die Verwendung des argentinischen Exporterlöses in Europa ist daher gegenstandslos geworden. Der Pariser Klub als solcher wurde zwar formell nicht aufgehoben, sondern dient noch als lose Gruppierung zur gemeinsamen Besprechung von Handelsproblemen, die sich im Verkehr mit Argentinien stellen.

Die Schweiz hat zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Pariser Klubs den Änderungen im argentinischen Aussenhandelssystem zugestimmt im Hinblick darauf, dass sie Bestandteil eines Planes bilden, der allmählich. zu einer Lockerung der argentinischen Einfuhrbeschränkungen führen sollte. Die seitherigen Lockerungen sind für den schweizerischen Export erst von geringfügiger Bedeutung. Substantielle Besserungen sind vom weitern Fortschreiten des Gesamtsanierungsplanes abhängig, der in- seiner Durchführung in Argentinien auf wesentliche Widerstände gestossen ist.

Auf Verlangen des Pariser Klubs hat Argentinien den europäischen Mitgliedländern noch besondere Zusicherungen abgegeben, die sich insbesondere auf die Gewährung der Meistbegünstigung auf dem Gebiete des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Nichtdiskriminierung in Schiffahrtsfragen erstrecken.

Diese Zusicherungen werden noch im Verlaufe dieses Sommers in einem Notenwechsel verankert werden.

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2. Belgien, Niederlande, Luxemburg (Bénélux]

Das Handelsabkommen vom 21. Juni 1957 (AS 1957, 521) wurde nicht gekündigt und gilt daher weiter bis Ende März 1960. Dagegen hatte der Übergang von der Europäischen Zahlungsunion zum Europäischen Währungsabkommen zur Folge, dass das Zahlungsabkommen mit Belgien/Luxemburg vom 24. Oktober 1951 (AS 1951, 997) formell dahinfiel und dasjenige mit den Niederlanden vom 24. Oktober 1945 (AS 1945, 921) praktisch gegenstandslos wurde.

194 Der Warenverkehr mit den Benelux-Ländern und ihren Überseegebieten (Belgischer Kongo mit Euanda-Urundi, Niederländische Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea) zeigte nach einem Höhepunkt im Jahre 1957 (Einfuhr 758 Millionen Franken, Ausfuhr 590 Millionen Franken) im Jahre 1958 einen gewissen Rückgang (Einfuhr 698 Millionen Franken, Ausfuhr 585 Millionen Franken). Die Zahlen der ersten Monate des laufenden Jahres lassen aber auf ein Wiederansteigen des Warenverkehrs mit nicht unwesentlichen Einfuhrüberschüssen schliessen.

3. Bulgarien Durch ein in Bern unterzeichnetes vertrauliches Protokoll der vierten Zusammenkunft der schweizerisch-bulgarischen gemischten Regierungskommission wurde die Liste A über die Einfuhr von bulgarischen Waren in die Schweiz durch eine nur geringfügige Änderungen aufweisende neue Liste A ersetzt. Diese Liste A sowie die bisher gültige Liste B für die Einfuhr schweizerischer Waren in Bulgarien finden für ein weiteres Vertragsjahr vom I.Januar bis 31.Dezember 1959 Anwendung.

4. Dänemark Mit der Einführung der Ausländer-Konvertibilität in Dänemark ist das am 20. Januar 1951 in Bern abgeschlossene und seit dem I.März 1951 in Kraft stehende schweizerisch-dänische Zahlungsabkommen (AS 1951, 81) dahingefallen. Der Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern wickelt sich seither gemäss den Bestimmungen des Europäischen Währungsabkommens ab.

5. Deutschland a. Bundesrepublik Deutschland Dank der beidseitig sehr weitgehenden Einfuhrliberalisierung und der schon vor Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs freizügigen Praxis bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen für die noch kontingentierten Güter auf dem Gebiet der Ernährung und Landwirtschaft steht der Warenaustausch mengenund wertmässig weiterhin auf hohem Niveau.

Im Kalenderjahr 1958 wies der Warenverkehr bei 1954,2 Millionen Franken Einfuhren und 1080,8 Millionen Franken Ausfuhren einen Einfuhrüberschuss von 878,9 Millionen Franken auf. Gegenüber 1957 ist die Einfuhr um 289 Millionen Franken gesunken, während die Ausfuhr um 120 Millionen Franken zugenommen hat. Die Bundesrepublik bleibt mit 26,6 Prozent der Gesamteinfuhren und 16,2 Prozent der Gesamtäusfuhren der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Diese Entwicklung hat auch in den ersten fünf Monaten dieses Jahres angehalten. Die Einfuhr beträgt 858,9 Millionen Franken (1958 im gleichen Zeitraum 799,0 Millionen Franken), die Ausfuhr 467,3 Millionen Franken (1958: 409,6 Millionen Franken).

195 Seit dem Übergang der Bundesrepublik Deutschland zur Konvertibilität auf Ende 1958 sind in diesem Land praktisch die letzten Devisenschranken im Verkehr mit dem Ausland gefallen, was zweifellos wesentlich zur Intensivierung des gegenseitigen Dienstleistungs-, Kapital-und Versicherungsverkehrs beiträgt.

Mit dem am 27. Dezemberl958erfolgtenInkrafttretendesEuropäischen Währungsabkommens und mit der Wiedereinführung des freien Zahlungsverkehrs sind auch das bilaterale Zahlungsabkommen vom 10.November 1953 (AS 1953, 978) und seine Anlagen (Protokoll betreffend den Transfer von Zahlungen für Dienstleistungen [AS 1958,110]; Protokoll betreffend den Transfer von im Abkommen über Deutsche Auslandsschulden vom 27.Februar 1953 [AS 1958,112] geregelten Forderungen; Protokoll über den Transfer der gegenseitigen Zahlungen der Grenzkraftwerke am Ehein [AS 1958,115]) dahingefallen.

Anfang Dezember 1958 war der gemischte schweizerisch-deutsche Eegierungsausschuss in Bonn zusammengetreten, um die Kontingente für nicht liberalisierte Waren für die Zeit ab I.Januar 1960 festzulegen. Im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen auf multilateraler Ebene mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden diese Besprechungen unterbrochen.

Die bisherigen Abklärungen haben ergeben, dass von der unterschiedlichen Zollbehandlung, welche ab I.Januar 1959 mit Bezug auf die deutsche Einfuhr aus den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und diejenige1 aus den übrigen Ländern anderseits Platz gegriffen hat, ungefähr 10 Prozent unserer Ausfuhr nach der Bundesrepublik Deutschland betroffen werden.

b. Deutsche Demokratische Eepublik Im Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Eepublik besteht nach wie vor ein vertragsloser Zustand. Der Warenverkehr wickelt sich weiterhin gegen Bezahlung über den de facto aufrechterhaltenen Clearingverkehr ab, wobei trotz des liberalen schweizerischen Einfuhr- und Ausfuhrregimes der Eückgang des Austauschvolumens andauert, wie aus den nachstehenden Zahlen hervorgeht : Einfuhr Ausfuhr in Millionen Franken

1954 1955 1956 1957 1958 1959 5 (Monate)

86,8 31,2 80,4 22,4 18,9 7,8

38,7 · 34,4 25,8 21,7 23,8 10,7

6. Finnland Im Zuge der Verhandlungen über die Weiterführung der multilateralen Vereinbarung (vgl. unseren 57. Bericht) hat sich Finnland erneut bereit erklärt, die Liberalisierung der Einfuhren aus den Teilnehmerstaaten auf dem Stand von

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durchschnittlich 80 Prozent beizubehalten, und zwar auch für Fertigprodukte.

Die im November 1958 in Helsinki auf multilateraler Basis aufgenommenen Besprechungen fanden durch die Unterzeichnung eines neuen Protokolls betreffend die Vereinbarung über den multilateralen Waren- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den verschiedenen westeuropäischen Staaten (AS 1959, 111) ihren Abschluss. Diese neue multitlaterale Vereinbarung vom 22.Dezember 1958 weist gegenüber der letzten Vertragsperiode keine materiellen Änderungen auf, sondern übernimmt lediglich die bisher geltenden Bestimmungen; sie ist am I.Januar 1959 in Kraft getreten, bezieht sich diesmal auf eine Vertragsperiode von zwölf Monaten und gilt somit bis 31. Dezember 1959.

Auf dem Währungsgebiet ist Finnland Ende Dezember 1958 ebenfalls zur Ausländerkonvertibilität übergegangen, wodurch das schweizerisch-finnische Zahlungsabkommen vom 15. Oktober 1955 (AS 1955, 989) praktisch gegenstandslos geworden ist.

7. Frankreich Das schweizerisch-französische Handelsabkommen vom 29. Oktober 1955 (AS 1955, 1066) wurde bekanntlich wiederholt, letztmals bis zum 30. Juni 1959, verlängert.

Das Inkrafttreten der ersten Etappe des Eömer Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -(EWG) sowie die französischerseits auf den I.Januar 1959 verfügte 90p'rozentige Liberalisierung der Einfuhr aus OECELändern, verbunden mit der Einführung der äusseren Währungskonvertibilität und mit der Abwertung des französischen Frankens um 17 2/3 Prozent, brachten substantielle Änderungen in den schweizerisch-französischen Handelsbeziehungen mit sich, welche die Aufnahme von Verhandlungen im Eahmen der Gemischten Begierungskommission erforderten. Anlässlich dieser Besprechungen, die am 18. April 1959 abgeschlossen werden konnten, wurde die Gültigkeitsdauer des Abkommens bis zum 81. Dezember 1959 erstreckt. Die bisherigen, für die Einfuhr schweizerischer Waren in Frankreich, Algerien und den übrigen französischen Überseedepartementen vorgesehenen Kontingente wurden um den Anteil der ab 1. Januar 1959 liberalisierten Waren gekürzt und die verbleibenden "Beträge bei allen Industrieprodukten um 20 Prozent erhöht. Damit konnte eine Angleichung an die innerhalb der 6 Staaten der EWG erfolgten Kontingentserhöhungen gefunden werden, welche die Gefahr einer Diskriminierung
auf dem Kontingentssektor beseitigte.

Die für die Einfuhr in die französischen Überseegebiete vorgesehenen Kontingente erfuhren keine Änderung.

Die neuen Kontingentslisten sind für das ganze Kalenderjahr 1959 massgebend und traten rückwirkend auf den 1. Januar 1959 in Kraft.

Auf dem Zollgebiet wurde den E W G-Staaten von Frankreich mit dem 1. Januar 1959 eine Zollvergünstigung von 10 Prozent gewährt, die nur insoweit auch auf die übrigen OECE-Länder ausgedehnt wurde, als die gegenwärtigen Ansätze

197 des französischen Tarifs über dem Niveau des vorgesehenen gemeinsamen Aussentarifs der 6 EWG-Staaten liegen. Diese Ausweitung der Zollreduktionen wurde von Frankreich vorläufig auf die Positionen der Kapitel l bis 67 des Brüsseler Tarifschemas beschränkt. Eine Ausdehnung auf die Positionen der restlichen Kapitel soll erst dann erfolgen, wenn die Ansätze des gemeinsamen Aussentarifs von den zuständigen Organen der EWG auch für diese Kapitel festgelegt worden sind.

Über die Beseitigung der verbleibenden Zolldiskriminierung konnte bilateral nicht verhandelt werden. Dieses Problem bleibt einer multilateralen Regelung vorbehalten.

Es ist festzustellen, dass sich die Zahlungsbilanz Frankreichs in letzter Zeit erheblich gebessert hat und die zukünftige wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Landes zuversichtlich beurteilt wird. Dies ermöglichte es den französischen Behörden, die Zuteilung von Eeisedevisen wieder aufzunehmen.

Jede in Frankreich niedergelassene Person hat ab 1. Juni 1959 Anrecht auf eine Zuteilung von Eeisedevisen im Umfange von 50 000 französischen Franken im Jahr und dazu die Möglichkeit, 25 000 französische Franken in Noten (bisher 20 000 fFr.) mitzunehmen.

8. Italien Die seit 1949 anhaltende, progressive Ausweitung des Handelsverkehrs mit unserem südlichen. Nachbarn verzeichnet im abgelaufenen Jahr eine auf den allgemeinen Konjunkturrückgang zurückzuführende leichte Abschwächung, wie die nachstehenden Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik zeigen : Einfuhr Ausfuhr in Millionen Franken

1949 1952 1955 1956 1957.

1958

: : . .

249,6 379,1 613,3 725,9 936,2 870,3

255,1 438,2 462,7 502,5 540,5 520,0

Von der Einfuhr 1958 entfallen fast ein Drittel (270 Millionen Franken) auf landwirtschaftliche Produkte und über ein Viertel (234 Millionen Franken) auf flüssige Treib- und Brennstoffe.

Nachdem die gesamte Einfuhr schweizerischer Produkte in Italien praktisch liberalisiert ist, haben die im Rahmen der 6 Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vereinbarten Kontingentserhöhungen keinen Einfluss auf die schweizerischen Exporte nach diesem Lande. Hingegen ist die Schweiz auf dem Zollgebiet gegenüber den EWG-Ländern benachteiligt, weil diese eine Vergünstigung von 10 Prozent geniessen, die nur insoweit auf die übrigen OECE-Länder ausgedehnt wurde, als die gegenwärtigen Ansätze des

198 italienischen Tarifs über dem Niveau des vorgesehenen gemeinsamen Aussentarifs der 6 E WG-Staaten liegen. Diese Ausdehnung der Zollreduktionen wurde von Italien vorläufig auf die ersten 44 Kapitel des Brüsseler Tarifschemas beschränkt. Es ist zu hoffen, dass die Ausdehnung auf die Positionen der restlichen Kapitel möglichst bald vorgenommen wird.

9. Jugoslawien Auf Begehren Jugoslawiens wurden Verhandlungen über die Bezahlung der gemäss Nationalisierungsabkommen vom 27. September 1948 (AS 1948, 1007) noch ausstehenden Eestsumme (30 Millionen Franken per Ende Oktober 1958) der Globalentschädigung sowie über verschiedene Fragen des Zahlungsverkehrs aufgenommen, die am 3. Juni 1959 zur Unterzeichnung folgender Vereinbarungen führten : 1. Zusatzabkommen zum Nationalisierungsabkommen vom 27. September 1948 mit vertraulichem Protokoll und zwei dazugehörenden Brief wechseln; 2. Protokoll (zum Abkommen vom 27. September 1948 betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr) über die Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs, mit vier dazugehörenden Briefwechseln; 3. Verhandlungsprotokoll.

Im Zusatzabkommen zum Nationalisierungsabkommen verpflichtet -sich die jugoslawische Eegierung, die inzwischen auf Grund zusätzlicher Clearingeinzahlungen auf 25 Millionen Franken reduzierte Bestsumme innert 5 Jahren, d.h. spätestens bis I.März 1964 in festen, vom Umfang des Warenaustausches und Zahlungsverkehrs unabhängigen Semesterraten von je 2,5 Millionen Franken zu bezahlen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Botschaft verwiesen, mit welcher dieses Abkommen den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung unterbreitet werden wird.

Das Clearingabkommen vom 27. September 1948 wird durch das Protokoll über die Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs dahin abgeändert, dass die bisher unter der Bezeichnung «compte général» (Warenverkehr), «Konto Ha» (Invisibles) und «Konto T» (Transitgeschäfte) geführten Clearingkonti in ein einziges Konto zusammengelegt werden,.das inskünftig mit «compte général» bezeichnet wird. Ferner steht der jugoslawischen Naitionalbank nunmehr das Becht.zu, über einen Ende Juni und Ende Dezember eines jeden Jahres auf diesem Konto allenfalls zu ihren Gunsten bestehenden Saldo multilateral, d.h. frei zu verfügen. Von dieser Verfügungsmöglichkeit ausgenommen sind Beträge, welche aus der Benützung
des seinerzeit vom Bund garantierten, Ende Mai 1959 noch mit rund 6 Millionen Franken ausnützbaren Bankenvorschusses stammen ; damit wird verhindert, dass Mittel aus diesem Clearingvorschuss für Zahlungen ausserhalb der Schweiz verwendet werden. Umgekehrt ist die jugoslawische Nationalbank nach den Bestimmungen des erwähnten Protokolls gehalten, nötigen-

199 falls freie Devisen in das «compte général» einzuschiessen, um dadurch jederzeit die Bezahlung aller gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 27. September 1948 transferberechtigten Forderungen sicherzustellen. Die jugoslawische Eegierung verpflichtet sich ausserdem im Verhandlungsprotokoll, die Schweiz in bezug auf die Bestimmungen über den Aussenhandel, namentlich was das in Jugoslawien angewandte Devisenzuteilungssystem anbelangt, gleich zu behandeln wie die andern Länder, deren Zahlungsverkehr mit Jugoslawien multilateral geregelt ist. Daraus folgt, dass die einzelnen jugoslawischen Unternehmungen die ihnen periodisch zugeteilten Devisenbeträge nach ihrer freien Wahl für Bezüge aus einem dieser Länder verwenden können. Die Einkaufsmöglichkeiten für schweizerische Waren sollten daher inskünftig nicht mehr durch die im schweizerisch-jugoslawischen Clearing anfallenden Mittel begrenzt sein.

Angesichts der in Jugoslawien herrschenden Devisenknappheit werden die globalen Devisenzuteilungen allerdings nicht genügen, um den gesamten Importbedarf zu decken, so dass die schweizerischen Exporteure für einen Teil ihrer Ausfuhren nach Jugoslawien sich nach wie vor durch den Abschluss von Sondergeschäften um die Devisenbeschaffung werden bemühen müssen.

Bei dieser neuen, im Sinne einer Lockerung des bisher bilateralen Clearingverkehrs vereinbarten Eegelung handelt es sich um einen Versuch, wobei die getroffenen Vereinbarungen abgeändert werden müssten, wenn es sich zeigen sollte, dass sich das neue Zahlungssystem ungünstig auf das Volumen und die Struktur des Warenverkehrs auswirkt. Das erwähnte Protokoll kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmals auf den 31.Mai 1960 und später auf jeden Zeitpunkt gekündigt werden.

Im Verlaufe der Verhandlungen kam die Frage der Abgeltung der äussern jugoslawischen und serbischen öffentlichen Schuld erneut zur Sprache. Die jugoslawische Eegierung erklärte sich grundsätzlich bereit, dieses alte Problem durch die Leistung einer Globalsumme endgültig zu erledigen. Es ist vorgesehen, die Verhandlungen über diese Frage demnächst fortzuführen.

10. Norwegen Der Verkehr mit diesem Land ist im Jahre 1958 praktisch unverändert geblieben. Einer Einfuhr von 33,5 Millionen Franken (im Vorjahr 35,6 Millionen Franken) steht eine Ausfuhr von 75,4 Millionen
Franken (im Vorjahr 77,6 Millionen Franken) gegenüber. Das strukturelle Handelsbilanzaktivum wurde bis Ende des Jahres 1958 über die Europäische Zahlungsunion ausgeglichen. Durch den zu Beginn des laufenden Jahres erfolgten Übergang Norwegens zur Konvertibilität wurde das Zahlungsabkommen vom 15. Juli 1947 (AS 1947, 901) gegenstandslos. Die am 30. Juni 1959 ablaufende Gültigkeitsdauer der übrigen Wirtschaftsvereinbarungen (Festsetzung der Kontingente für die noch nicht liberalisierten Waren) wird in den nächsten Tagen für ein weiteres Jahr verlängert.

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11. Österreich Mit Wirkung ab 5. Januar 1959 hat Österreich die Ausländer-Konvertibilität seiner Währung eingeführt. Damit sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 15. September 1954 (AS 1954, 981), soweit sie den Zahlungsverkehr betreffen, gegenstandslos geworden.

Da die geltende Kontingentsliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich von keiner Seite gekündigt worden ist, wird sie ab I.August 1959 für ein weiteres Jahr in Kraft bleiben.

12. Schweden Unsere wirtschaftlichen Beziehungen mit Schweden sind durch das Abkommen vom 20. Juni 1951 über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Schweden (AS 1951, 621) geregelt. Die Geltungsdauer dieses Abkommens wurde am 80. Oktober 1958 für ein weiteres Vertragsjahr bis zum 30. September 1959 verlängert. Der gegenseitige Warenverkehr entwickelte sich auch im Laufe des letzten Jahres in befriedigender Weise. Einer schweizerischen Ausfuhr im Betrage von 205 Millionen Franken steht eine Einfuhr schwedischer Produkte im Wert von 106 Millionen Franken gegenüber, so dass die Handelsbilanz mit ' einem Aktivsaldo von fast 100 Millionen Franken zu unseren Gunsten abschliesst.

Infolge des Überganges Schwedens zur Konvertibilität seiner Währung und der Aufhebung der Europäischen Zahlungsunion wurde das Zahlungsabkommen vom 20. Juni 1951 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden (AS 1951, 617) gegenstandslos.

13. Spanien Im Hinblick auf die seit einiger Zeit stark rückläufige Alimentierung des Clearings, die zu wachsenden Wartefristen für die Auszahlungen in der Schweiz sowie zu einem empfindlichen Eückgang der schweizerischen Exporte führte, trat im April die Gemischte Begierungskommission zusammen. Sie beschloss, den Clearing durch Dreiecksgeschäfte wiederum vermehrt zu alimentieren. Die Wiederherstellung der normalen Funktionsfähigkeit des Clearings wurde durch vorübergehende Erhöhung des Swingkredits von 12 auf 20 Millionen Franken beschleunigt. Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten Spaniens für die Benützung von durch die Exportrisikogarantie gesicherten schweizerischen Lieferantenkrediten erweitert. Die erwähnte Swingerhöhung ist im Laufe des Jahres 1960 wieder voll abzubauen.

Dank dieser Vereinbarung gelang es auch,
die im Abkommen von 1954 vorgesehenen Exportmöglichkeiten für nicht lebenswichtige Waren und die Liberalisierung der Uhreneinfuhr weiter aufrecht zu erhalten. Diese Verständigung

201 sowie die seither erzielte Clearingalimentierung berechtigen zur Hoffnung, dass die erwähnten Schwierigkeiten als überwunden gelten können, so dass der schweizerische Export auch im Jahre 1959 ein Volumen erreichen wird, das den schweizerischen Import spanischer Waren beträchtlich übersteigt.

14. Sterlinggebiet

Das am 27. Januar 1958 in London mit Grossbritannien unterzeichnete Warenabkommen lief Ende 1958 ab. Über die Eegelung des Warenaustausches im Jahre 1959 konnte bis jetzt keine endgültige Einigung erzielt werden. Um jedoch einen für beide Länder unerwünschten Unterbruch zu vermeiden, wurde vereinbart, das bisherige Abkommen bis zum 30. Juni 1959 zu verlängern. Im Eahmen dieser Verlängerung wurden die letztjährigen Vertragskontingente zur Hälfte freigegeben. Auf das Ergebnis der noch laufenden Verhandlungen werden wir im nächsten Bericht zurückkommen.

_ 0 Im Vergleich zum ersten Quartal 1958 ging die schweizerische Ausfuhr in den ersten drei Monaten 1959 von 100 auf 92,5 Millionen Franken zurück, während die Einfuhr von 97,8 auf 132,2 Millionen Franken anstieg.

Grossbritannien ist gegen Ende 1958 zur Ausländer-Konvertibilität seiner Währung übergegangen. Das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen vom 12.März 1946 (AS 62, 355), welches auf das ganze Sterlinggebiet Anwendung findet, ist damit praktisch gegenstandslos geworden.

15. Tschechoslowakei

Durch Notenaustausch vom 30. Januar 1959 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem Tschechoslowakischen Aussenministerium wurden die dem Protokoll vom 24. Mai 1954 beigegebenen Warenlisten A und B wieder für ein weiteres Vertragsjahr, d.h. für die Zeit vomì. Januar-31. Dezember 1959, unverändert in Kraft gesetzt. Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz erreichte im Jahre 1958 rund 66 Millionen Franken (Vorjahr 72 Millionen Franken), während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 64 Millionen Franken (Vorjahr 74 Millionen Franken) betrugen.

16. Türkei Die in Paris im Eahmen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) im September 1958 aufgenommenen, in unserem 58.Bericht erwähnten Verhandlungen dauerten bis im Mai dieses Jahres. Sie führten einerseits zum Abschluss bilateraler Vereinbarungen über die Gewährung von Krediten an die Türkei und anderseits zur Unterzeichnung eines multilateralen Abkommens über die Konsolidierung der rückständigen Handelsforderungen.

Bundesblatt.Hl.Jahrg.Bd.il.

14

202 Aus den in unserer Botschaft vom 10. Oktober 1958 (BEI. 1958, II, 842) betreffend die Gewährung eines Kredites an die Türkei dargelegten Gründen haben die meisten Gläubigerstaaten diesem Land Kredite zur Verfügung gestellt, die Schweiz gemäss Abkommen vom 22. Dezember 1958, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 4. Dezember 1958 betreffend die Gewährung eines Kredites an die Türkei (AS 1958, 1349). Diese Vereinbarung bedarf noch des Austausches der Eatifikationsurkunden, wurde aber provisorisch in Kraft gesetzt.

Die Bedingungen für Gewährung und Bückzahlung der Kredite sind für alle Gläubiger gleich. Sie umfassen im wesentlichen : a. Die Bereitstellung des Kredites (Schweiz: 1,5 Millionen Dollar = 6 559 230 Franken) in drei aufeinanderfolgenden Tranchen, d.h. 50 Prozent bei Inkrafttreten der Vereinbarung, spätestens am I.Januar 1959, die zweite und dritte Tranche von je 25 Prozent am 31. Januar bzw. 30. April 1959.

(Aus verschiedenen Gründen wurden die beiden letzten Tranchen erst am lö.Mai 1959 bezahlt.)0 b. Die Eückzahlung in elf Semesterraten, die erste fällig am 31. Dezember 1963 und die letzte am 31. Dezember 1968.

c. Die halbjährliche Zahlung eines Zinses von 5% Prozent p.a., erstmals am 30. Juni 1959.

Die Konsolidierung der Handelsforderungen bildet Gegenstand eines multilateralen Abkommens, das am 11.Mai 1959 in Paris unterzeichnet wurde. Es wurde mit diesem Tag provisorisch in Kraft gesetzt und wird im Zeitpunkt des Austausches der Eatifikationsurkunden endgültig in Kraft treten. Dieses Abkommen enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen: 1. Die Konsolidierung umfasst alle verfallenen oder bis zum 31. Dezember 1963 fällig werdenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die vor dem S.August 1958, d.h. vor der Veröffentlichung des türkischen Moratoriums erfolgten. Die Forderungen aus Verträgen, welche vor dem S.August 1958 nur teilweise abgewickelt wurden, unterstehen der Konsolidierung nur für den vor diesem Zeitpunkt abgewickelten Teil. (Die unter die Konsolidierung fallenden schweizerischen Handelsforderungen dürften einen Betrag von ungefähr 5 Millionen Dollar, also rund 22 Millionen Franken erreichen, einschliesslich 3,6 Millionen Franken für die Zahlung von Uhrenlieferungen, welche seit der 1952/53 erfolgten Aufhebung der türkischen Liberalisierung in der
Schweiz blockiert blieben.)

2. Die Konsolidierung, die einen Forderungsbetrag von insgesamt rund 450 Millionen Dollar umfasst, erstreckt sich auf 12 Jahre; die erste Jahresrate von 15 Millionen Dollar wird im Jahr 1959 fällig. Bis 1963 wird diese Jahresrate um jährlich 5 Millionen Dollar erhöht und erreicht schliesslich 35 Millionen Dollar. In den ersten fünf Jähren müssen demnach 125 Millionen Dollar oder nahezu 30 Prozent der erwähnten Totalsumme zurückbezahlt werden. Der in

203 den Jahren 1964 bis 1970 rückzahlbare Saldo von 70 Prozent ist, wenn möglich, gleichmässig auf die sieben Jahre zu verteilen, was nach den gegenwärtigen Schätzungen 46 Millionen Dollar pro Jähr ausmachen würde. Die einzelnen Baten sind vierteljährlich zu entrichten, die erste am 31. Juli 1959.

8. Die* türkische Begierung übernimmt vom Tage der Einzahlung des Warengegenwertes in der Türkei an das Kursrisiko ; diese Einzahlungen erfolgen zum Tageskurs.

4. Der während des Moratoriums zu entrichtende Zins beträgt 3 Prozent.

Er beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens zu laufen, d.h. ab 11.Mai 1959 für die bis zu diesem. Zeitpunkt verfallenen und in der Türkei einbezahlten Forderungsbeträge und vom Tage der Einzahlung in türkischen Pfund an für die später fällig werdenden Forderungen.

Das Konsolidierungsabkommen ist das Ergebnis langer und mühsamer Verhandlungen, die im allgemeinen Interesse der Gläubiger geführt wurden. Es steht den Gläubigern jedoch frei, diesen Zahlungsmodus anzunehmen oder abzulehnen. Sollten indessen gewisse Gläubiger es vorziehen, ihre Guthaben auf anderem Wege einzubringen zu suchen, so wäre es angesichts der bereits unternommenen ausserordentlichen Anstrengungen und aus handelspolitischen Gründen nicht möglich, neue offizielle Schritte einzuleiten oder, ihnen eine offizielle Unterstützung zu gewähren.

Ende Juni werden in Ankara, als Fortsetzung der Pariser Verhandlungen, bilaterale Besprechungen aufgenommen. Ihr Hauptziel bestellt darin, sich über die technische Durchführungsmodalitäten des Konsolidierungsabkommens einerseits und der Liquidation der schweizerisch-türkischen Vereinbarungen vom Januar 1958 anderseits zu verständigen.

Die finanzielle Hilfe an die Türkei und die fortschreitende Anwendung des Plans für die Sanierung der türkischen Wirtschaft haben den Warenverkehr zwischen den beiden Ländern bereits wesentlich beeinflusst. Die schweizerische Ausfuhr, die in den Monaten Januar bis Mai 1959 fast 15 .Millionen Franken erreichte, ist um 4 Millionen höher als in der gleichen Periode des Vorjahres und nähert sich dem Umfang der Gesamtausfuhr 1957 von 18 Millionen Franken; in den gleichen 5 Monaten stieg die Einfuhr türkischer Erzeugnisse von 4 Millionen (1958) auf beinahe 8 Millionen Franken im Jahr 1959.

17. Vereinigte Arabische Republik, Provinz Ägypten
Am 26. März 1959 wurde mit der Vereinigten Arabischen Eepublik, Provinz Ägypten, eine Vereinbarung getroffen, wonach sich Ägypten bereit erklärt, in den kommenden Monaten für die Einfuhr von schweizerischen Textilmaschinen Lizenzen bis zum Betrage von 25 Millionen Franken.zu verabfolgen. Die Kredite, welche zur Überbrückung der Zahlungsfristen für die Textilmaschinenlieferungen erforderlich sind, werden von den Exporteuren und Banken bereitgestellt. Der

204

Bund gewährt für diese Lieferungen die Exportrisikogarantie im üblichen Ausmass, welche von den Exporteuren an die finanzierenden Banken abgetreten wird. Es handelt sich hier nicht etwa um ein vom Bund garantiertes Darlehen, sondern um eine durchaus übliche, bankmässige Finanzierung schweizerischer Lieferungen unter Gewährung der Exportrisikogarantie. Mit der zwischenstaatlichen Vereinbarung wurde lediglich der Eahmen für diese Transaktion geschaffen.

IV. Zolltariîentwurî Im 58. Bericht wurde, mit dem Hinweis auf die internationale Entwicklung, die Vorlage des Tarifentwurfes zusammen mit den GATT-Vereinbarungen an die eidgenössischen Eäte als nächste und dringende Aufgabe bezeichnet.

Nach der Unterzeichnung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT am 22. November 1958 und dem Austausch der bilateralen Zollkonzessionslisten sowie der dazugehörigen Vereinbarungen wurde der tarifarische Teil dieses grossen Vertragswerkes ohne Verzug in den bundesrätlichen Zolltarifentwurf 1957 eingebaut und dieser verwaltungsintern bereinigt. Eine Harmonisierung der Ansätze war notwendig, da durch die Verhandlungsergebnisse das ausgewogene Verhältnis zwischen den Ansätzen für Fertigwaren, Halbfabrikate und Bohstoffe vielfach gestört worden war. Änderungen wurden ferner auch dort vorgenommen, wo die Ansätze des Tarifentwurfes von 1957 gewisse Verhandlungsmargen enthielten, diese aber nicht ausgenützt worden sind, und wo aus andern Gründen, so auch gestützt auf begründete Eingaben, die nach Publikation des Tarifentwurfes 1957 bei den Behörden noch eingegangen sind, sich Korrekturen aufdrängten. Auf diesem Wege sind, neben den 1246 Zollsenkungen infolge von GATT-Bindungen, gegen 400 weitere Herabsetzungen vorgenommen worden.

Mit der Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1959 wurde die Bundesversammlung gebeten, folgenden Entwürfen die Zustimmung zu erteilen : 1. zu einem Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif, mit dem dazugehörenden Tarif; 2. zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des provisorischen Beitritts der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) ; 3. zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Anzahl im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) abgeschlossener Zolltarifverträge und
dazugehöriger Vereinbarungen.

4. zu einem Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen.

205 Ferner wurden die eidgenössischen Eäte ersucht, zustimmend Kenntnis zu nehmen von den ermässigten Zollansätzen, die der Bundesrat bei den hievor geschilderten Harmonisierungsmassnahmen gestützt auf Artikel 4 des_Entwurfes zum Zolltarifgesetz autonom festgesetzt hatte.

Für Einzelheiten kann auf die erwähnte Botschaft (BB11959, I, 625) hingewiesen werden.

Dieses Zolltarif arische Gesetzgebungs- und Vertragswerk wurde vom Nationalrat in einer 4tägigen ausserordenth'chen Session im April 1959 und vom Ständerat in der Junisession 1959 behandelt. In der Schlussabstimmung vom 19. Juni 1959 erfolgte die Annahme durch den Nationalrat mit 147 gegen 3 Stimmen und im Ständerat mit 35 Stimmen ohne Gegenstimme.

V. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Die im 58.Bericht erwähnte «Déclaration» über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT ist unter Eatifikationsvorbehalt von Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg, Schweden und der Schweiz selbst, ohne Vorbehalt von Kanada, Ceylon, Finnland, der Föderation von Bhodesien-Nyassaland, Indien, Indonesien, Holland, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland unterzeichnet worden. Da die im Jahre 1958 im GATT getroffenen Vereinbarungen in engem Zusammenhang mit dem neuen schweizerischen Zolltarif stehen, kann die Schweiz die Eatifikation ihrer Unterschrift unter der «Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen» erst nach Ablauf der Beferendumsfrist des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif, mit dem dazugehörenden Tarif vornehmen. Die Schweizerische Delegation ersuchte deshalb an der 14. Session der Vertragsparteien im Mai 1959 um Verlängerung der bis zum 30. Juni 1959 festgesetzten Frist für die Annahme der erwähnten «Déclaration». Diese Frist wurde auf Ende der 15. Session, d.h. auf die zweite Hälfte November 1959, erstreckt. Dreissig Tage nach der Eatifizierung durch die Schweiz wird diese «Déclaration» für die Schweiz und diejenigen Mitgliedstaaten des GATT, die sie ebenfalls ratifiziert haben oder die sie ohne Vorbehalt unterzeichneten, rechtskräftig.

' Seit der Annahme einer «Eésolution» durch die GATT-Vertragsparteien am 22.November 1958, womit die Schweiz'zur Beteiligung
an den Arbeiten der Vertragsparteien eingeladen wurde, hat sie im GATT aktiv mitgewirkt. Sie ist namentlich in zwei Komitees vertreten, die das GATT für die Prüfung der Möglichkeiten der Ausdehnung des Welthandels eingesetzt hat und die sich mit der Organisation einer neuen allgemeinen Zollsenkungsrunde einerseits und mit den landwirtschaftlichen Problemen anderseits befassen. An der letzten Generalversammlung haben die GATT-Vertragsparteien beschlossen, 1960/61 eine allgemeine Zolltarifkonferenz durchzuführen, an der sich möglichst viele Mitglied-

206 Staaten beteiligen sollen. An dieser Konferenz sollen die teilnehmenden GATTStaaten unter anderem mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) über ihren gemeinsamen Aussentarif und mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf Grund der dem Präsidenten dieses Landes verliehenen Vollmachten, bis zum 30. Juni 1962 Zollsenkungen bis zu 20 Prozent auf dem Verhandlungswege vornehmen zu können, verhandeln. Ferner wurde ein Beschluss gefasst, wonach mit jedem einzelnen der 37 Mitgliedstaaten und den Teilmitgliedschaft geniessenden Ländern eine offene Aussprache über die sie beschäftigenden Probleme auf dem Gebiete der Landwirtschaft gepflogen werden soll.

VI. Die Probleme der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa In Ausführung des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) haben deren Mitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Luxemburg) am 1. Januar 1959 zum ersten Mal gegenseitig die Zollansätze um 10 Prozent gesenkt. Anderseits sind die Verhandlungen über die Schaffung einer Freihandelszone, welche eine alle OECEStaaten umfassende Zollsenkungsaktion erlaubt hätte,nicht wiederaufgenommen worden. Deshalb ist eine Diskriminierung in den Handelsbeziehungen unter den.

OECE-Staaten eingetreten. Eine teilweise Milderung dieser Diskriminierung erfolgte durch den Entscheid des EWG-Ministerrates vom S.Dezember 1958, wonach die im EömerVertrag vorgeschriebene Senkung der über dem Niveau des künftigen gemeinsamen Tarifs der EWG stehenden Zölle vorverschoben wurde.

Was die Schweiz anbelangt, So ist der seit dem l. Januar verflossene Zeitraum noch zu kurz, um ein genaues Urteil über den zahlenmässigen Umfang der Diskriminierung in allen Einzelheiten zu erlauben. Es steht jedoch fest, dass der grössere Teil der schweizerischen Ausfuhr nach der EWG dort tarifarisch schlechter behandelt wird als Importe aus EWG-Ländern. Einschneidender als die unmittelbare Wirkung der Diskriminierung erweist sich jedoch bei unseremExporthandel die Unsicherheit, die über die zukünftige Gestaltung der europäischen Zollverhältnisse herrscht. Dies betrifft insbesondere Güter mit längeren Lieferfristen.

Da von Seiten der EWG in nächster Zeit nicht mit Vorschlägen gerechnet werden kann, die zu einer Wiederaufnahme erspriesslicher Verhandlungen über eine multilaterale Assoziation führen, sind die Begierungen der meisten übrigen benachteiligtenOECE-Staaten inKonsultationen eingetreten, um ein gemeinsames Vorgehen zur Verbesserung der Lage zu suchen. Diesem Zwecke dienten die Beratungen zwischen hohen Beamten der Handelspolitik, die .seit Dezember 1958 in Genf, Oslo, und Stockholm stattfanden.

Die dort vertretenen Länder (Dänemark, Grossbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz) gelangten dabei insbesondere zum Schlüsse, dass die Errichtung einer Freihandelszone zwischen den sieben

207 Staaten das geeignetste Mittel wäre, um das Herannahen des Zeitpunktes zubeschleunigen, wo Verhandlungen mit den EWG-Ländern über eine multilaterale Assoziation im Eahmen der gesamten OECE wieder Erfolg versprechen würden. Anlässlich der Konferenz von Saltsjöbaden bei Stockholm vom 1. bis 13. Juni arbeiteten die Beamten der sieben genannten Staaten zuhanden ihrer Eegierungen einen Plan aus, der die Grundlage einer engeren Zusammenarbeit im Eahmen einer solchen Freihandelszone bilden soll.

Die Tätigkeit der OECE konnte von der kritischen Entwicklung der europäischen Integrationsprobleme während der Berichtszeit kaum Anregungen für wesentliche neue Fortschritte empfangen. Immerhin konnte der OECE-Bat u.a. die bisherigen Bestimmungen über Ausfuhrhilfen verlängern, wobei das Verfahren verschärft werden soll. Ferner beschloss er in seiner Sitzung vom 80. Juni, die bisherigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einfuhrliberalisierung (90 Prozent für die Gesamteinfuhr, mindestens 75 Prozent je für die Sektoren Landwirtschaft, Eohstoffe und Industrieprodukte) abermals um 12 Monate zu verlängern.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Juli 1959.

4549

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Vizekanzler: F. Weber

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59. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 14. Juli 1959)

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