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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (Vom 2. Oktober 1959)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Das Abkommen vom 15. Juli 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern (B S 12, 601; Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1932, BEI 1932, I, 41) ist durch die ZusatzprotokoUe vom 6. Juli 1956 (ZP1956; AS 1957,701 ; Botschaft des Bundesrates vom 2.November 1956, BBl1956, II, 609), 9.September 1957 (ZP 1957; AS 1959, 322; Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1957, BEI 1957, II, 597) und 20.März 1959 (ZP 1959; AS 1959, 793; Botschaft des Bundesrates vom 3.April 1959, BB1 1959, I, 1021) geändert und ergänzt worden. Das Zusatzprotokoll 1956 ist am 9. Oktober 1957, das Zusatzprotokoll 1957 am 20. April 1959 und das Zusatzprotokoll 1959 am 25. September 1959 in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die bedeutenden Änderungen, welche diese Zusatzprotokolle am Text des Abkommens von 1931 vorgenommen haben, werden die Auswirkungen des durch die Zusatzprotokolle revidierten schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf das interne schweizerische Steuerrecht im folgenden umfassend neu dargestellt. Damit werden die Kreisschreiben zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 28. März 1934 (nicht publiziert) und 10. Juli 1934 (BB1 1934, II, 828) aufgehoben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Gebrauchsausgabe des revidierten Abkommens erstellt.

I. Geltungsbereich des revidierten Abkommens

1. In sachlicher Beziehung findet das revidierte Abkommen Anwendung auf die direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Einschluss der Steuern vom Kapital- und Liegenschaftsgewinn und vom Wert- und Ver-

671 mögenszuwachs (nicht dagegen auf die von Lotteriegewinnen erhobenen Quellensteuern) sowie auf die Erbschaftssteuern'(Art. l, Abs. l und 2; Art. 9, Abs. l und 3; Schlussprotokoll [SP] zu den Art. l und 9). Die im Zeitpunkt der.Unterzeichnung des Zusatzprotokolls 1957 unter das Abkommen fallenden deutschen Steuern und schweizerischen Bundessteuern sind im Abkommen einzeln aufgezählt, während die schweizerischen Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindesteuern generell umschrieben werden; in Zweifelsfällen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Auskunft.

Die ausserordentlichen direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen, insbesondere einmalige ausserordentliche Vermögensabgaben, fallen gemäss Artikel l, Absatz l des Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1956 betreffend den deutschen Lastenausgleich (AS 1957, 701) ebenfalls unter das Abkommen.

2. In persönlicher Hinsicht findet das Abkommen auf alle Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden Staaten Anwendung (Art. l, Abs. 3; Art. 9, Abs. 2).

3. In zeitlicher Hinsicht sind die durch die Zusatzprotokolle von 1957 und 1959 in das Abkommen eingefügten Bestimmungen in der Schweiz zum ersten Male anzuwenden (ZP1957, Abschnitt IV, Abs. 2; ZP1959, Abschnitt V, Abs. 2) : a. auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1956 fällig geworden sind ; fc. auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, die eine schweizerische Muttergesellschaft von ihrer deutschen Tochtergesellschaft erhält und die nach dem 30. Juni 1959 fällig werden (Abs. 11 und 12, SP zu Art. 6) ; c. auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1958 -erhoben werden; d. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem 31. Dezember 1958 gestorben sind.

Eine Ausnahme machen die Bestimmungen über die Vollprogression (SP zu Art. 2 bis 12), über die Besteuerung der Vergütungen für die durch Kriegshandlungen oder politische Verfolgung entstandenen Schäden (Abs. 4, Buchstabe b, SP zu Art. 5) und über die Steueranrechnung auf deutscher Seite: diese Bestimmungen finden schon auf die Steuern Anwendung, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden (ZP 1957, Abschnitt IV, Abs. 3).

Die den Zusatzprotokollen von
1957 und 1959 entgegenstehenden Vorschriften des Abkommens von 1931 sowie das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 und die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931, 7. September 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 werden durch die Zusatzprotokolle von 1957 und 1959 ersetzt; dagegen bleibt das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 bestehen.

4. In territorialer Hinsicht gilt das revidierte Abkommen für das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Einschluss des Landes Berlin (Notenwechsel vom 9. September 1957 zum ZP 1957 und ZP 1959, Abschnitt III) und des Saarlandes (Art. 93, Abs. 2, No. 2 des saarländischen"Gesetzes vom 12. Juni

672 1957 über steuerliche Massnahmen im Saarland in der Fassung gemäss § 23 des saarländischen Gesetzes vom 3. Juli 1959 über die Änderung und das Ausserkrafttreten saarländischen Steuerrechts [Amtsblatt des Saarlandes 1959, S. 1065]).

II. Wesentlicher Inhalt 1. Die im Abkommen vom 15. Juli 1931 befolgte Kollisionsnormenmethode wird beibehalten, d.h. auch das revidierte Abkommen weist jedem Vertragsstaat bestimmte Gruppen von Steuerobjekten zur ausschliesslichen Besteuerung zu (Ausnahmen enthalten Art. 6, Art. 9, Abs. 3 sowie Abs. 4, SP zu Art. l und 9).

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Besteuerung gelten im einzelnen folgende Grundsätze: A. Direkte Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) a. Im W o h n s i t z s t a a t (Sitzstaat) der Person, der das Vermögen zusteht oder ·das Einkommen zufliesst, werden besteuert: - alle Einkünfte und alles Vermögen, für die das Abkommen keine abweichende Zuteilungsnorm aufstellt, insbesondere Lizenzgebühren (Generalklausel; Art. 7); - hypothekarisch gesicherte Forderungen (einschliesslich Anleihensobligationen) und Einkünfte daraus (Art. 2, Abs. 4) ; - Einkünfte aus freien Berufen, sofern der Erwerbende keinen festen Mittelpunkt im Arbeitsstaat hat (Art. 4, Abs. l ; vgl. Buchstabe d, Lemma l und 2 hienach) ; - Einkünfte von Grenzgängern aus nicht selbständiger Arbeit in privatöder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (Art. 4, Abs. 2; Abs. 3, SP zu Art. 5; vgl. Buchstabe d, Lemma 3 und Buchstabe e, Lemma l hienach) ; - Euhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere private Dienstleistungen (Abs. l, SP zu Art. 4); - Arbeitseinkünfte von Schiffs- und Flugzeugbesatzungen, sofern der Staat, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt befindet, diese Einkünfte nicht besteuert (Abs. 2, SP zu Art. 4; vgl.

Buchstabe d, Lemma 4 hienach) ; - Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von Personen, die sich nur vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres im Arbeitsstaat aufhalten und für ihre während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem in ihrem Wohnsitzstaat wohnhaften Arbeitgeber und nicht zu Lasten einer im Arbeitsstaat befindlichen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers entlöhnt werden (Abs. 3, SP zu Art. 4; vgl. Buchstabe^, Lemma 3 hienach);

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·- Arbeitseinkünfte, Euhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit des in den Grenzgebieten tätigen Personals der Bahn-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltungen der beiden Staaten (Abs. l, SP zu Art. 5) ; - bewegliches Kapitalvermögen (einschli esslich hypothekarisch gesicherte Forderungen [Art. 2, Abs. 4], aber .unter Ausschluss der Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften [Art. 3, Abs. 4; vgl. Buchstabe c, Lemma 2 hienach]) und Einkünfte daraus (Art. 6, Abs. 1) ; vorbehalten bleiben die Besteuerung von Kapitalerträgnissen im Abzugsweg (an der Quelle) sowie die Rückerstattung solcher Abzugssteuern und die Steueranrechnurig (Art. 6, Abs. 8 und 5; vgl. Ziff. 5 und Abschnitte IV und V hienach).

b. Am Ort der gelegenen Sache werden besteuert: - unbewegliches Vermögen mit Einschluss der Zubehör sowie die Einkünfte daraus (Art. 2, Abs.l); - Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen (Art. 2, Abs. 2) ; -- Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen (Abs. l, SPzu Art. 2); - unbewegliches-Betriebsvermögen (SP zu Art. 2 und 10).

o. Im Staat, in dem sich eine B e t r i e b s s t ä t t e befindet, werden besteuert: - Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus (Art. 8, Abs. l ; vgl. aber Buchstabe / hienach) ; - Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen und Einkünfte daraus mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren (Art. 8, Abs. 4); zu solchen Beteiligungen gehören neben Beteiligungen an Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) auch Anteile-an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften.

d. Im Staat des A r b e i t s o r t e s werden besteuert: - Einkünfte aus freien Berufen, sofern die Berufstätigkeit im Staat des Arbeitsortes einen festen Mittelpunkt hat (Art. 4, Abs. 1) ; ,, - Einkünfte aus öffentlichen Darbietungen von freiberuflich tätigen (Bühnen-, Eundfunk-, Fernseh-, Film-) Künstlern, Berufssportlern und Artisten (Art. 4, Abs. l, Satz 8); - Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sofern das
Dienstverhältnis nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (Art. 4, Abs. l ; vgl. aber Buchstabe a, Lemma 4 und 7 hievor, für Grenzgänger und vorübergehend für einen Arbeitgeber ihres Wohnsitzstaates im Arbeitsstaat Erwerbstätige) ; - das Arbeitseinkommen einer Person, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luft-

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fahrt Dienst leistet. Als Arbeitsort gilt derOrt, an dem sich dieLeitung des Unternehmens befindet (Abs. 2, SP zu Art. 4; vgl. aber Buchstabe a, Lemma 6 hievor, für den Fall, dass der Staat des Arbeitsortes von seiner Besteuerungsbefugnis keinen Gebrauch macht).

e. Im Schuldnerstaat werden besteuert: - Einkünfte, die auf Grund einer gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung in Form von Besoldungen, Euhegehältern, Löhnen oder andern Bezügen vom Staat, von einem Land, von einer Provinz, einer Gemeinde oder einer andern juristischen Person des öffentlichen Bechts gewährt werden (Art. 5; vgl. aber Buchstabe a, Lemma 4 und 8 hievor) ; - Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschliesslich der Unterhaltsbeiträge, die den Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt werden (Abs. 4, Buch- 1 stabe a, SP zu Art. 5) ; - Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Staaten oder einer andern juristischen Person des öffentlichen Eechts eines der beiden Staaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist (Abs. 4, Buchstabe b, SP zu Art. 5).

. /. Am Ort der L e i t u n g werden Betriebe von Unternehmen der Seeschifffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie -Einkünfte daraus bei steuert (Art. 3, Abs. 5) ; dies gilt auch für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt, für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft sowie für den Fall, dass der Betrieb solcher Unternehmen mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird (Abs. 8, SP zu Art. 3).

g. Im S i t z s t a a t der zahlenden Gesellschaft werden die Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und feste Vergütungen) besteuert, die die Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft erhalten; die Steuer darf 25 Prozent der Bruttovergütung nicht übersteigen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im andern Staat hat (Abs. 4, SP zu Art. 4).

B. Erbschaftssteuern a. Am Ort der Belegenheit werden besteuert: - unbewegliches
Vermögen mit Einschluss der Zubehör (Art. 10) ; - Berechtigungen, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen (Art. 10 in Verbindung mit Art. 2, Abs! 2); - unbewegliches Betriebsvermögen (Art. 10; SP zu Art. 2 und 10).

675 b. Das nicht nach Buchstabe o hievor zu behandelnde Nachlassvermögen wird in dem Staat'besteuert, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat (Art. 11, Abs. l, Buchstabe a). Sind diese Voraussetzungen in jedem der beiden Staaten erfüllt, so ist der Staat zur Besteuerung zuständig, in dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Interessen gehabt hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen (Art. 11, Abs. l, Buchstabe V).

2. Die Bestimmungen über den Wohnsitz n a t ü r l i c h e r Personen, die auch für Bevormundete gelten (Abs. l, SP zu Art. 8), stellen in erster Linie auf die objektiven Momente der ständigen Wohnung und des regelmässigen Verweilens ab (Art. 8, Abs. 1). Sind diese objektiven Erfordernisse gleichzeitig in jedem der beiden Staaten erfüllt, so gilt als Wohnsitzstaat derjenige, in dem sich der Mittelpunkt der persönlichen und geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen befindet; lässt sich ein solcher Mittelpunkt nicht feststellen, so verständigen sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden über die Teilung des Besteuerungsrechts (Art. 8, Abs. 2). Sind ständige Wohnung und regelmässiges Verweilen in keinem der beiden Staaten gegeben, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat, d.h., wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen (Art. 8, Abs. 3). Bei Wohnsitzwechsel endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, am auf den Umzug folgenden Monatsende (Abs. 3, SP zu Art. 8).

Als Wohnsitz juristischer Personen sowie der Anstalten und Personenvereinigungen, die als solche der Besteuerung unterliegen, gilt der Ort ihres Sitzes ; bei Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen wird der Ort der Leitung als Wohnsitz angenommen (Art. 8, Abs. 4).

3. B e t r i e b s s t ä t t e (Art. 3, Abs. 2) im Sinne des Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in welcher die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zu derartigen Geschäftseinrichtungen werden gezählt: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die
Fabrikations- und Werkstätten, die Einkaufs- und Verkaufsstellen, die Warenlager, die ständigen Vertretungen sowie andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben.

Als Ort der Leitung gilt der Ort, wo in ständigen Geschäftseinrichtungen des Unternehmens dessen Leitung sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil abwickelt (Abs. 2, SP zu Art. 3).

Keine Betriebsstätte begründen: a. das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen Vertreter (Abs. l, Satz l, SP zu Art. 3); fe. das Unterhalten eines Vertreters (Agenten), der zwar ständig für natürliche Personen oder Körperschaften des einen Staates in dem Gebiet des andern

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Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften für die vertretene Firma bevollmächtigt zu sein (Abs. l, Satz 2, SPzu Art.3); c. die Tatsache, dass ein unabhängiger Vertreter im Sinne von Buchstabe a hievor oder ein Agent im Sinne von Buchstabe 6 hievor ein Lager von Waren des vertretenen Unternehmens (insbesondere Kommissionslager und Lager bei Vermittlungsagenten) unterhält (Abs. 7, SP zu Art. 3) ; d. die Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren, und zwar selbst dann, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftseinrichtung des ausländischen beim inländischen Unternehmen vorhanden ist (Abs. 3, SP zu Art. 3). Diese Eegel gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, obwohl diese gemäss Artikel 3, Absatz 4 wie eine Beteiligung an einer Personengesellschaft zu behandeln ist; e. die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des andern Staates zum Zweck der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter, sofern nicht eine ständige Geschäftseinrichtung des auftraggebenden Unternehmens hinzutritt (Abs. 4, SP zu Art. 3).

4. Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so kann jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch die Tätigkeit dieser Betriebsstätte erzielt werden (Art.3, Abs. 3). Dabei soll bei der Aufteilung des Vermögens und des Einkommens in der Eegel der Sitz des Unternehmens besonders berücksichtigt werden, sofern mit ihm ein wesentlicher Teil der Leitung verbunden ist (Abs. 5, SP zu Art. 3). Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden werden in einem besonderen Abkommen Grundsätze für die Verteilung des Vermögens und Einkommens auf die beiden Staaten aufstellen (Abs. 6, SP zu Art. 3).

In einem nicht veröffentlichten Verhandlungsprotokoll vom l I.Dezember 1953 (Ziff. 10) haben die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten festgestellt, dass das Abkommen den beiden Staaten die Wahl der Aufteilungsmethode (direkte oder indirekte Methode)
freistellt. Bei Anwendung der indirekten Gewinnaufteilungsmethode soll dem Sitz des Unternehmens, mit dem ein wesentlicher Teil der Leitung verbunden ist, gemäss Absatz 5 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 ein angemessener Voraus zugebilligt werden. Bei Anwendung der direkten Aufteilungsmethode sollen bei jeder Betriebsstätte alle ihr billigerweise zurechenbaren Ausgaben - mit Einschluss von Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten - zum Abzug zugelassen werden.

5. Nach Artikel 6, Absatz 2 hat jeder der beiden Staaten das Becht, Dividenden und Zinsen im Abzugsweg (an der Quelle) zu besteuern.

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Solche Quellensteuern können aber von den im andern Staat wohnhaften Gläubigern unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt zurückgefordert werden: a. Bei Dividenden von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform mit dem 15 Prozent der Bruttodividende übersteigenden Betrag (Art. 6, Abs. 3, Buchstabe a). Ausnahmen : - Ist die dividendenzahlende Gesellschaft ein Grenzkraftwerk am Rhein, so ist der 5 Prozent der Bruttodividende übersteigende' Quellensteuerbetrag zurückzuerstatten (Abs. 4, SP zu Art. 6).

- Wenn der Gläubiger von nach dem 30. Juni 1959 fällig gewordenen deutschen Dividenden eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz in der Schweiz ist, welcher mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden deutschen Gesellschaft gehören, so ist die deutsche Kapitalertragsteuer nur mit dem 25 Prozent der Bruttodividende übersteigenden Betrag zurückzuerstatten. Da der Satz der deutschen Kapitalertrags.teuer derzeit 25 Prozent beträgt, ist eine Rückerstattung ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Dividenden von Grenzkraftwerken ; sie fällt ausserdem weg, wenn der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für nicht ausgeschüttete Gewinne nicht mehr mindestens um 20 Prozent höher ist als für ausgeschüttete Gewinne. Auf verdeckten Gewinnausschüttungen und andern «nicht berücksichtigungsfähigen Gewinnausschüttungen» darf die deutsche Kapitalertragsteuer bloss zum Satze von 10 Prozent erhoben werden (Abs. 11 und 12, SP zu Art. 6; Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1959, BB11959, I, 1025) ; - Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften werden nicht zurückerstattet (vgl. Ziff. l, A, c, Lemma 2 hievor).

b. Bei Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen mit dem 15 Prozent (bei Grenzkraftwerken 5 Prozent) des Bruttoertrages übersteigenden Betrag (Art. 6, Abs. 3, Buchstabe a; Abs. 4, SP zu Art. 6).

c. Bei andern Zinsen mit dem Betrag der Quellensteuer, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Gläubigern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Bruttozinses übersteigenden Betrag (Art. 6, Abs. 3, Buchstabe V).

Die Gläubiger können
ferner verlangen, dass der nicht zurückzuerstattende Teil der Quellensteuern an die von ihrem Wohnsitzstaat auf diesen Dividenden und Zinsen erhobenen Steuern angerechnet werde (Art. 6, Abs. 5), wobei die Anrechnung in der Schwej^ auf die Wehrsteuer und auf die in Buchstabe a und b hievor genannten Dividenden und Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen beschränkt ist (Abs. 6, Buchstabe ,fc, SP zu Art.6).

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Das Verfahren für die Kückerstattung der schweizerischen und deutschen Quellensteuern und für die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die Wehrsteuer wird unter Abschnitt IV und V hienach dargestellt.

6. U n t e r h a l t s - , Studien- und A u s b i l d u n g s g e l d e r von Studenten, die sich in einem der -beiden Staaten nur zu Studienzwecken aufhalten, werden in diesem Staat nicht besteuert, sofern sie von den im andern Staat wohnhaften und dort bereits steuerpflichtigen Angehörigen ausgerichtet werden (Abs. 2, SP zu Art. 8).

7. Von.besonderer Bedeutung für das kantonale Steuerrecht ist die aus andern schweizerischen Abkommen bekannte Klausel über die Vollprogression (Befugnis, den Steuersatz auch bei nur teilweiser Steuerpflicht nach dem gesamten Vermögen, Einkommen, Nachlass, Erbteil oder Erwerb von Todes wegen zu bestimmen; SP zu Art. 2 bis 12).

8. Für die E r b s c h a f t s s t e u e r n bestimmt Artikel 12, dass E r b s c h a f t s schuld en und V e r m ä c h t n i s se, die einen bestimmten Gegenstand belasten oder darauf sichergestellt sind, vom Wert dieses Gegenstandes in Abzug gebracht werden; ein ungedeckter Eest dieser Schulden und Vermächtnisse sowie andere Erbschaftsschulden werden in beiden Staaten auf die übrigen Nachlassaktiven angerechnet, und zwar im Verhältnis des Wertes der diesen Staaten zur Besteuerung zugewiesenen Nachlassaktiven.

9. Bewährter schweizerischer Vertragspraxis folgend, wurde durch das Zusatzprotokoll 1959 eine G l e i c h b e h a n d l u n g s k l a u s e l in das Abkommen eingefügt (Art. 12 A). Diese Klausel entspricht den vom Fiskalkomitee der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vorgeschlagenen Bestimmungen über das Verbot steuerlicher Diskriminierungen. Sie ist sehr umfassend redigiert und gilt nicht nur für die vom Abkommen betroffenen, sondern auch für alle andern von den beiden Vertragsstaaten erhobenen Steuern.

HI. Verfahrensbestimmungen

Die Vorschriften über das Verständigungsverfahren (Art. 13; SP zu Art. 13), das von Amtes wegen oder auf Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen (ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit) eingeleitet werden kann, entsprechen im wesentlichen den in andern von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Das Abkommen von 1931 wurde jedoch im Zusammenhang mit der Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Steuerpflichtigen der beiden Vertragsstaaten durch das Zusatzprotokoll 1957 in dem Sinne revidiert, dass die Einsprachen nicht mehr an die oberste Verwaltungsbehörde des Heimatstaates des Steuerpflichtigen, sondern an diejenige seines Wohnsitzstaates zu richten sind. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde in der Schweiz ist die Eidgenössische Steuerverwaltung. In einem nicht veröffentlichten Verhandlungsprotokoll vomii. Dezember 1953 (Ziff. 11) haben sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden dahin geeinigt, dass ein Steuerpflichtiger von Artikel 13, Absatz l in der Eegel erst dann Gebrauch machen soll, nachdem er im andern Vertragsstaat eine Eechtsmittelentscheidung in erster Instanz herbeigeführt hat.

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IV. Verfahren für die Bückerstattung der Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen 1. Vertragliche Grundlagen der Rückerstattung a. Nach Artikel 6, Absatz 8 des Abkommens können die Steuern von Dividenden und Zinsen, die einer der beiden Staaten im Abzugsweg an der Quelle erhebt, von dem im andern Staate wohnhaften Gläubiger ganz oder teilweise zurückgefordert werden (vgl. II, 5 hievor).

fe. Der Antrag auf Kückerstattung der Quellensteuern gemäss Artikel 6, Absatz 3 ist bei der für die Bückerstattung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind. Der Antrag muss eine amtliche Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vorn Einkommen oder vom Vermögen im Wohnsitzstaat enthalten (Abs. 5, SP zu Art. 6). Der Eückerstattungsanspruch besteht auch dann, wenn natürliche oder juristische Personen in ihrem Wohnsitzstaat- aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die steuerfreien Beträge nicht überschreitet (Bundesratsbeschluss vom 17. April 1959, Art. 2, Abs. 2 und Art. 6, Abs. 2).

Die Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines der beiden Staaten, welche die Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzen, gelten bezüglich der Ansprüche aus Artikel 6 als im Entsendestaat wohnhaft, wenn sie von diesem zur Entrichtung von Steuern vom Einkommen für die ihnen, zufliessenden Dividenden und Zinsen herangezogen werden (Abs. 7, SP zu Art. 6).

Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten für die ihnen zufliessenden Dividenden und Zinsen nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Bückerstattung der im andern Staat an der Quelle erhobenen Steuern (Abs. 8, SP zu Art. 6).

Der in Artikel 6, Absatz 3 vorgesehene Bückerstattungsanspruch ist nicht gegeben, wenn die von einem der beiden Staaten an der Quelle erhobenen Steuern bereits nach der internen Gesetzgebung dieses Staates zurückzuerstatten sind (Abs. 10, SP zu Art. 6). Dies trifft insbesondere zu für Zinsen, die deutsche Schuldner den ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Gläubigern ausrichten.
Im Bückerstattungsverfahren räumt jeder Staat den die Bückerstattung beanspruchenden Personen die gleichen Bechtsmittel ein wie den in seinem Gebiet wohnhaften Steuerpflichtigen (Abs. 9, SP zu Art."6).

c. Über die in beiden Staaten erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Bückerstattung von Quellensteuern haben sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigt (Abs. 5, letzter Satz, SP zu Art. 6). Indessen ist auf den Abschluss einer eigentlichen Vereinba-

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rung liber die Durchführung der Eückersfcattung von Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen verzichtet und statt dessen der Erlass autonomer schweizerischer und deutscher Ausführungsbestimmungen vorgesehen worden. Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen stützen sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889); sie sind im Bundesratsbeschluss über die Ausführung des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (Verfahren zur Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen; Steueranrechnung bei der Wehrsteuer) vom 17.April 1959 (AS 1959, 332) sowie im Bundesratsbeschluss vom 21. September 1959 betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1959 (AS 1959, 797) enthalten. Diese AusführungsVorschriften umschreiben die Einzelheiten des Verfahrens der Bückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer und der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Zinsen sowie der Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die eidgenössische Wehrsteuer.

d. Für die Antragstellung sind folgende Formulare vorgesehen : aa. das Formular B-D: DBA/Schweiz: Kapitalertragsteuererstattung für die Bückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer, das von den in der Schweiz wohnhaften Gläubigern deutscher Dividenden und Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen zu verwenden ist, und 6fe. das Formular B 85 für die Bückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, das von den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Gläubigern schweizerischer Dividenden und Zinsen zu verwenden ist.

2. Die Rückerstattung der deutschen Kapitalsteuer a. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt derzeit an der Quelle eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent auf Dividenden und Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, die seit 1955 ausgegeben worden sind, sowie von 30 Prozent auf Zinsen aus andern Obligationen.

Auf Grund von Artikel 6, Absatz 3 des Abkommens kann der Gläubiger von deutschen Dividenden und Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen die deutsche Kapitalertragsteuer mit dem 15 Prozent (wenn die auszahlende Gesellschaft ein Grenzkraftwerk ist, mit dem 5 Prozent) des Bruttoertrages übersteigenden Betrag zurückfordern, wenn : aa. er im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (Abs. 5, S.Satz, SP zu Art. 6; Art. 6, Abs. l, Buchstabe a, BEB) und bb. die in Bede stehenden Dividenden oder Zinsen (die Titel, von denen sie herrühren) in der Schweiz den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen (Abs. 5, 3. Satz, SP zu Art. 6; Art. 6, Abs. l, Buchstabe b EBB).

681 l. Eine Eückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer fällt nicht in Betracht für: - nach dem 80. Juni 1959 fällig werdende Dividenden, die an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz gezahlt werden, welcher mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden deutschen Gesellschaft gehören (Abs. 11 und 12, SP zu Art. 6); - Gewinnausschüttungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; die Beteiligungen an diesen Unternehmen und die Erträge daraus unterliegen nach Artikel 8, Absatz 4 des Abkommens nur den deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen.

Ferner ist derzeit keine Eückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer unter Berufung auf Artikel 6 des Abkommens zu verlangen für (Abs. 10, SP zu Art. 6; Art. 6, Abs. 4 BEB): - Zinsen (mit Ausnahme der Zinsen von.Wandelanleihen und Gewinnobligationen), da die Bundesrepublik Deutschland den nicht in ihrem Gebiet wohnhaften Gläubigern die Kapitalertragsteuer (soweit sie überhaupt erhoben wurde) bereits gemäss interner deutscher Anordnung (§ 13, Abs. 2 der deutschen Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung) zurückerstattet ; - Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften, da diese Erträgnisse derzeit an der Quelle nicht besteuert werden.

o. Die Eückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer ist auf Formular E-D: DBA/Schweiz: Kapitalertragsteuererstattung, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern bezogen werden kann, zu beantragen.

Auf dem gleichen Antrag können nur Eückerstattungsansprüche aufgeführt werden, für die dasselbe deutsche Finanzamt zuständig ist. Es sind daher gesonderte Anträge auszufertigen, wenn verschiedene Finanzämter zuständig sind.

Für jedes der elf deutschen Länder ist ein Amt zur Entgegennahme der Eückerstattungsanträge zuständig, nämlich: Baden-Württemberg : Finanzamt Stuttgart-Körperschaften Bayern: Finanzamt München-Körperschaften Berlin : Hauptfinanzamt für Körperschaften, Berlin-Charlottenburg Bremen: Finanzamt Bremen-Mitte Hamburg: Finanzamt für Körperschaften, Hamburg Hessen: Finanzamt Frankfurt (Main)-Hamburgerallée Niedersachsen: Finanzamt Hannover-Nord Nordrhein-Westfalen : Finanzamt Düsseldorf-Altstadt Eheinland-Pfalz: Finanzamt Ludwigshafen (Ehein) Saarland: Finanzamt Saarbrücken Schleswig-Holstein: Finanzamt Kiel-Nord

682 Auskünfte über die für die wichtigsten deutschen Gesellschaften zuständigen deutschen Finanzämter erteilen die Eidgenössische Steuerverwaltung, die kantonalen Steuerverwaltungen und die schweizerischen Banken.

Mehrere in einem Kalenderjahr entstehende Eückerstattungsansprüche, für die dasselbe Finanzamt zuständig ist, sind möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Vom gleichen Finanzamt zu beurteilende Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden (Art. 8, Abs. 2 BEB).

d. Der Antragsteller hat zwei Ausfertigungen des ausgefüllten und unterzeichneten Antrages der für ihn zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu unterbreiten. Diese nimmt eine Ausfertigung in Verwahrung und bringt auf der andern, die sie dem Antragsteller zurückgibt, die nötige Bescheinigung über den Wohnsitz, die Besteuerung in der Schweiz und die Überwachung der Versteuerung der im Antrag angegebenen Dividenden und Zinsen (des Kapitalvermögens) an (Art. 8, Abs. 3 BEB).

e. Der Antragsteller hat die mit der Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde versehene Ausfertigung des Antrages selber mitsamt anfälligen Belegen dem zuständigen deutschen Finanzamt vor Ablauf des zweiten auf das Jahr, in welchem die Erträge fällig geworden sind, folgenden Kalenderjahres einzureichen.

/. Das zuständige deutsche Finanzamt entscheidet über die Eückerstattung.

Wird der Eückerstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so stehen dem Antragsteller die ordentlichen ^Rechtsmittel (Einspruch beim Finanzamt, Berufung an das Finanzgericht und Eechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof) zur Verfügung (Abs. 9, SP zu Art. 6). Das Verständigungsverfahren gemäss Artikel 18 des Abkommens bleibt vorbehalten.

g. Über alle mit dem Eückerstattungsverfahren zusammenhängenden Fragen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Auskunft.

·

3. Die Rückerstattung der schweizerischen

Verrechnungssteuer

Die Eückerstattung der schweizerischen Verrecbnungssteuer an deutsche Gläubiger wird nach dem im Verhältnis zu andern Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden sind, seit Jahren befolgten Verfahren durchgeführt. Schweizerischerseits ist an ihm ausschliesslich die Eidgenössische Steuerverwaltung beteiligt. Ihr obliegt die Pflicht, die auf Formular E 85 eingereichten Anträge der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Besitzer schweizerischer Wertschriften auf ihre Berechtigung und Eichtigkeit zu prüfen (Art. 5, Abs. l BEB). Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlich und überweist den geschuldeten Eückerstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse (Art. 5, Abs. 2 BEB).

Als oberste Steuerjustizbehörde entscheidet in Streitfällen das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne über die Eückerstattung (Art. 5, Abs. 4 BEB).

683

V. Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die eidgenössische Wehrsteuer 1. Grundlagen Die im Abzugsweg (an der 'Quelle) erhobene deutsche Kapitalertragsteuer von Dividenden und Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen (im folgenden kurz als deutsche Dividenden bezeichnet), für die in Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe a des Abkommens eine Eückerstattung nicht vorgesehen ist, ist auf Antrag der in der Schweiz wohnhaften Gläubiger auf die auf diese Dividenden und Zinsen entfallende eidgenössische Wehrsteuer anzurechnen (Art. 6, Abs. 5; Abs. 6, Buchstabe b, SP zu Art. 6).

Die schweizerischen Ausführungsvorschriften über die Steueranrechnung sind im 3. Abschnitt des bereits unter Abschnitt IV, Ziffer, l, Buchstabe c hievor erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 17. April/21. September 1959 enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss stellt nur die .Grundsätze der Steueranrechnung auf. Um die Möglichkeit offen zu lassen, das Verfahren zu vereinfachen und jederzeit den Bedürfnissen der Praxis anzupassen, wird in Artikel 11, Absatz l des Bundesratsbeschlusses bestimmt, dass das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die für die Steueranrechnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen und allgemein oder für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen eine vereinfachte oder pauschale Berechnung der Steueranrechnung anordnen kann. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Verfügung vom 18. April 1959 eine pauschale Steueranrechnung für die 10. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1959 und 1960) angeordnet (AS 1959, 339). Diese Verfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement mit Verfügung vom 21. September 1959 (AS 1959, 799) zum Zwecke einer Vereinfachung der Steueranrechnung teilweise geändert.

2. Der Anspruch auf Steueranrechnung Der Anspruch auf Steueranrechnung steht nur den Gläubigern deutscher Dividenden zu, die in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Artikel 8 des Abkommens haben. Die Steueranrechnung setzt voraus, dass die deutschen Dividenden einer nach Artikel 6, Absatz 3 des Abkommens ermässigten Kapitalertragsteuer unterliegen. Sie kann auch für die nach dem 30. Juni 1959 fällig werdenden Dividenden beansprucht werden, die gemäss Absatz 11 des Schlussprotokolls zu Artikel 6 nicht mehr im Genuss einer tatsächlichen
Ermässigung der deutschen Kapitalertragsteuer stehen. Dagegen ist eine Steueranrechnung ausgeschlossen für Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften mit beschränkter Haftung (da diese Gewinnausschüttungen gemäss Art. 3, Abs. 4 des Abkommens von den schweizerischen Einkommenssteuern befreit sind) und für Ausschüttungen auf Anteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft (da diese Ausschüttungen derzeit in der Bundesrepublik Deutschland d'er Kapitalertragsteuer nicht unterliegen) sowie für Zinsen (mit Ausnahme der Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen).

684 Die Steueranrechnung setzt ferner voraus, dass auf die deutschen Dividenden eine Wehrsteuer entfällt, d.h., dass diese Dividenden in dem für die Berechnung der Wehrsteuer massgebenden Durchschnittseinkommen bzw. -ertrag enthalten sind. Die Wehrsteuer wird im Normalfall für eine zweijährige Periode (Veranlagungsperiode, Art. 7, Abs. l des Wehrsteuerbeschlusses [WStB]) auf Grund des Jahresdurchschnittes des Einkommens in den der Veranlagungsperiode vorausgegangenen zwei Jahren (Berechnungsperiode, Art. 41 und 58 WStB) veranlagt. Daher wird der nicht rückerstattbare Teil der deutschen Kapitalertragsteuer, die von den im Laufe eines Kalenderjahres vereinnahmten Dividenden abgezogen worden ist, nicht auf die für dieses gleiche Jahr geschuldete Wehrsteuer, sondern auf die Wehrsteuer für die Veranlagungsperiode angerechnet, deren Berechnungsperiode das Fälligkeitsjahr der Dividende einschliesst. Entsprechend erfolgt die Anrechnung erstmals auf die Wehrsteuer der 10. Periode (Steuerjahre 1959 und 1960), und zwar für die Kapitalertragsteuer, die von den in den Jahren 1957 und 1958 fällig gewordenen deutschen Dividenden abgezogen worden ist.

Die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer ist beschränkt auf den Betrag der Wehrsteuer, der auf die deutschen Dividenden entfällt. Die auf die deutschen Dividenden entfallende Wehrsteuer wird in der Weise berechnet, dass der Steuersatz, der sich für das gesamte Eeineinkommen oder den gesamten Keinertrag aus der Wehrsteuerveranlagung ergibt, auf den im Jahresdurchschnitt (d.h. dem Durchschnittseinkommen bzw. -ertrag der Berochnungsperiode) enthaltenen Betrag der deutschen Dividenden angewendet wird (Art. 10, Abs. l BEB).

Solange die Höchstbelastung bei der Wehrsteuer 8 Prozent beträgt, ist in der Eegel (eine Ausnahme machen die von Grenzkraftwerken ausgerichteten Dividenden, wofür die verbleibende Kapitalertragsteuer nur 5% beträgt) der nicht rückerstattbare Teil der deutschen Kapitalertragsteuer höher als die auf die deutschen JDividenden entfallende Wehrsteuer. Im allgemeinen entspricht somit der anzurechnende Betrag der auf die deutschen Dividenden entfallenden Wehrsteuer. Dieser Betrag wird von der für ein volles Jahr geschuldeten Wehrsteuer vom Einkommen oder vom Eeinertrag abgezogen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Steuerjahres,
so wird der für ein Jahr berechnete, um die Steueranrechnung verminderte Wehrsteuerbetrag nur für die Dauer der Steuerpflicht bezogen.

3. Die vereinfachte Berechnung der Steueranrechnung Um das Verfahren zu vereinfachen und die Steuerpflichtigen von der Einreichung besonderer Anträge zu entbinden, hat das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 18. April/21. September 1959 für die 10. Wehrsteuerperiode eine pauschale Steueranrechnung verfügt. Wenn sich diese pauschale Steueranrechnung bewährt, wird sie auch in den folgenden Wehrsteuerperioden angewendet werden.

685 Die bei der kantonalen Steuerbehörde verbleibenden Doppel der bis 80. November 1959 unterbreiteten Eüokerstattungsanträge (Formular E-D: DBA/ Schweiz : Kapitalertragsteuererstattung) gelten als Antrag auf Steueranrechnung (Art. 2 der Verfügung). Ein besonderer Antrag ist mithin in der Eegel nicht notwendig. Auf Grund der im Formular E-D enthaltenen Angaben über die Bruttoerträge (Ziff. 2, Kol. / des Antrages) wird der- Jahresdurchschnitt der in den Kalenderjahren 1957 und 1958 (= Berechnungsperiode für die 10. Wehrsteuerperiode) fällig gewordenen Dividenden errechnet. Die pauschale Steueranrechnung wird nach einer der beiden nachstehenden Formeln festgesetzt (Art. l, Abs. 2 und 3 der Verfügung): - Für Steuerpflichtige mit einem Wehrsteuersatz von weniger als 8,41 Prozent : 8 X Jahresdurchschnitt (in DM) 100 - für Steuerpflichtige mit einem Wehrsteuersatz von 3,41 Prozent und mehr: Wehrsteuersatz X 0,88 X__ Jahresdurchschnitt (in DM) Die in der 2. Formel angegebene Zahl 0,88 dient der annäherungsweisen Umrechnung des DM-Bruttojahresdurchschnitts in den für die Steueranrechnung massgebenden Nettojahresdurchschnitt in Schweizerfranken (85% des Bruttojahresdurchschnitts, umgerechnet zum Kurs von 103.50).

Beispiel: Bruttoerträge : 1957: 1600 DM, 1958: 1420 DM, Jahresdurchschnitt: 1510 DM; Pauschale Steueranrechnung: - bei einem Wehrsteuersatz von 2,5 Prozent : ---- = 45,3 = 46 Franken 100 - bei einem Wehrsteuersatz von 4 Prozent : 4 X 0,88 X 1510 = 53,15 = 54 Franken 100 4.

Verfahrensvorschriften

Der Entscheid über die Steueranrechnung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Er unterliegt den gleichen Eechtsmitteln wie eine Wehrsteuerveranlagung (Art. 11 BEB). Innert der Frist für die Einsprache gegen den Entscheid über die pauschale Steueranrechnung kann der Steuerpflichtige die genaue Berechnung der Steueranrechnung beantragen (Art. 4 der Verfügung).

In Sonderfällen geben die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung über die Anrechnung der deutschen KapitalBundesblatt. 111. Jahrg. Bd. n.

S· 48

686

ertragsteuer auf die Wehrsteuer Auskunft. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine natürliche oder eine juristische Person neu in die Wehrsteuerpflicht eintritt (Art. 41, Abs. 4 und Art 58, Abs. 4 WStB), eine juristische Person einen Holdingabzug für deutsche Dividenden beansprucht (Art. 59 WStB) oder bei einer natürlichen Person eine Zwischenveranlagung vorgenommen wird (Art. 96 und 42 WStB).

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 2. Oktober 1959.

4640

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (Vom 2. Oktober 1959)

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Jahr

1959

Année Anno Band

2

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41

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08.10.1959

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670-686

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