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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 23. April 1959

Band I

Ericheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr 50 die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanten Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Hinterrhein (Dorf) und Splügen sowie für die Verbauung einiger seiner Zuflüsse (Vom 17. April 1959)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Das Bau- und Porstdepartement des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 9. Dezember 1958 dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Verbauung des Hinterrheins und einiger Zuflüsse zwischen Hinterrhein (Dorf) und Splügen unterbreitet. Der Kanton ersucht um Genehmigung und um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die vorgesehenen Arbeiten auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei und des Bundesbeschlusses vom 1.Februar 1952 über Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 4 550 000 Franken.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1078 I. Allgemeines Der Hinterrhein entspringt am Abhang des Bheimvaldhorns und fliosst in nordöstlicher Eichtung durch das Eheinwaldtal. Soin Einzugsgebiet umfasst von der Quelle bis nach Splügen eine Fläche von 166 Quadratkilometern. Schon in der Talalp oberhalb Hinterrhein (Dorf) nimmt das Gewässer den Charakter eines Flusses an, indem sein Lauf durch eine flache und ziemlich breite Talsohle führt und das gröbste, der Moräne des Rheinwaldgletschers und den hinteren Soitenbächen entstammende Geschiebe ablagert. Dieses Bild gilt bis unterhalb Splügen.

Unterhalb der Talalp steigen auf der rechten Seite der Talsohle die Berghänge ziemlich steil empor, meist als wilde Wald- und Felspartien; es sind hier nur vereinzelte kleinere Weidlandflächen längs des Flusses vorhanden. Auf der linken Talseite hingegen erhebt sich das Gelände zunächst sanft, um dann ebenfalls in steilere Berglehnen überzugehen, auf denen sich aber bis hoch hinauf Wiesen und Weiden ausbreiten. Die in den Hintorrhein einmündenden Bäche haben Schuttkegel gebildet, und auf diesen ziehen sich die Wiesen meist noch weiter als sonst gegen den Berghang hinauf. Alle Dörfer im Bheinwaldtal liegen auf dem untern Teil solcher Schuttkegel. Auch die St. Bernhardinstrasse überquert den Unterlauf dieser Wildbäche. Durch die Hochwasser entstehen an den Tobelhängen seitliche Anrisse und Rutsche; das Geschiebe geht in Form von Murgängen zu Tale und wird teilweise im flacheren Unterlauf abgelagert, teilweise in den Hinterrhein abgestossen. Noch sind auch die steileren seitlichen Hänge dieser Tobel weithin bewachsen. Sollten die Ausbrüche aber eine grössero Ausdehnung annehmen, so könnten Katastrophen die Folge sein.

Die ersten nachweisbaren Schutzbauten am.Hinterrhein und an den Seitenbächen wurden von den Gemeinden bereits im Jahre 1801 erstellt. Die beträchtlichen von den Hochwassern in den Jahren 1834 und 1868 auch im Bheinwaldtal angerichteten Verheermigen veranlassten die Gemeinden, weitere Verbauungen durchzuführen. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei wurden zugunsten der Verbauung des Hinterrheins auf der in Frage stehenden Strecke sowie der Seitenbäche Bundes beitrage zugesichert, so insbesondere nach der Hochwasserkatastrophe des Jahres 1927.

Die Gesamtkosten aller bisherigen Projekte für die Verbauung des
Hinterrheiris im Rheinwaldtal wurden auf rund 871 000 Franken veranschlagt; davon sind 366 300 Franken verbaut worden. Der gesainte bisher ausgerichtete Bundesbeitrag beläuft sich auf rund 186 600 Franken. An den Seitenbächen wurden Arbeiten im Betrage von rund 206 000 Franken ausgeführt gegenüber einem Kostenvoranschlag von rund 230 700 Franken. Der entsprechende Bundesbeitrag betrug 58 400 Franken.

II. Das Hochwasser vom August 1956 Der Hinterrhein und seine Zuflüsse zä,hlen wegen ihrer Wildheit zu den gefährlichsten Gewässern des Kantons Graubünden. Das steil aufsteigende Ein-

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zugsgebiet weist nur eine geringe Humusbedeckung auf, und deshalb besitzt auch die Bewaldung nur ein sehr schwaches natürliches Wasserrückhaltungsvermögen.

Intensive Niederschläge fliessen auf der undurchlässigen Felsunterlage unverzögert ab, was zur Entstehung katastrophaler Hochwasser im Hinterrhein führt.

Zwischen dem 28. und 29. August 1956 wurde das Eheinwaldtal von einem schweren Unwetter heimgesucht. Das ausserordentliche Hochwasser des Hinterrheins und der Seitenbäche, das eine grosse Menge Geschiebe mitführte, verursachte auf dem Gebiet der Gemeinden Hinterrhein, Nufenen, Medels im Eheinwald und Splügen beträchtliche Schäden an den bestehenden Schutzbauten, Strassen und Brücken sowie am Kulturland. Wegen der Pendelbewegung des nur zum Teil verbauten Flusses entstanden sowohl am rechten als auch am linken Ufer des Hinterrheins verschiedene Anrisse, wodurch auch einiges Kulturland verloren ging. Die bestehenden Wuhre und Schutzbauten wurden längs der in Frage stehenden Strecke beschädigt, unterspült und zum Teil sogar weggerissen. Auch in verschiedenen Seitenbächen desselben Gebietes gingen Murgänge nieder und zerstörten bestehende Schutzbauten, wie Sperren, Leitwerke, Brücken; die angrenzenden Wiesen und die St.Bernhardinstrasse wurden mit Geschiebe überschüttet. An steileren Seitenhängen der Tobel entstanden mehrere Eutschungen und Anrisse.

Der Zustand sowohl des Hinterrheins als auch der Zuflüsse ist infolge der eingetretenen Schäden auf der in Frage stehenden Talstrecke so bedrohlich geworden, dass die systematische Verbauung nicht mehr aufgeschoben werden kann.

III. Das Verbauungs- und Korrektionsprojekt

Zum Schütze des in der Talsohle und längs des Laufes der Seitenbäche vorhandenen Kulturbodens, der Dörfer sowie der Strasse und der Brücken einerseits und zur Verhinderung weiterer Eutschungen, Erosionen und übermässiger Geschiebeführung anderseits, hat der Kanton Graubünden in Fühlungnahme mit dem Oberbauinspektorat ein Gesamtprojekt für die Verbauung und Korrektion des Hinterrheins zwischen Talalp oberhalb Hinterrhein (Dorf) und Splügen ausgearbeitet. Dieses Projekt betrifft auch die Seitenbäche Fuchsbach, Höflibach, Brascherbach, Dorfbach und Altnerschbach in der Gemeinde Nufenen, Medelserbäche, Dorfbach und Brückenbach in der Gemeinde Medels im Eheinwald sowie den Safierbach und den Häusernbach in der Gemeinde Splügen.

Das Gesamtprojekt umfasst folgende Arbeiten: - die Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern und die Erstellung neuer Leitwerke in Trocken- und in Mörtelmauerwerk; - die Ergänzung und die Erstellung von Steinvorlagen und Eollwuhren.

An den Seitenbächen - die Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern und die Erstellung neuer Leitwerke in Mörtelmauerwerk ; - die Erstellung von Sperren mit Flügelmauern in Beton mit Steinverkleidung und von Sickerdolen für Hangentwässerung.

1080 Näheres ist aus den eingereichten Plänen und dem Kostenvoranschlag ersichtlich.

Alle Schutzarbeiten sind dringend, weil bis zu ihrer Vollendung die Gefahr der Zerstörung von Ortschaften, Strassen und Brücken sowie der Vernichtung weiteren kostbaren Kulturlandes bestehen wird. Angesichts dieser Sachlage erteilte am 13. März 1957 und am 9. Oktober 1958 unser Oberbauinspektorat nach einer am 24. Oktober 1956 und 15. September 1958 erfolgten Ortsbesichtigung die provisorische Baubewilligung, auf Grund welcher der Kanton die Wiederherstellungsarbeiten zum Schütze der am meisten gefährdeten Stellen in Angriff nehmen konnte.

Das Oberbauinspektorat ist mit der allgemeinen Anordnung des Projektes einverstanden, behält sich aber vor, im Einvernehmen mit dem Kanton Projektabänderungen im Rahmen des Voranschlages vorzunehmen, um neuen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der vorgesehenen zwölf- bis fünfzehnjährigen Bauzeit eintreten.

Gemäss Eingabe des Kantons setzen sich die Baukosten wie folgt zusammen: pr.

Schutzbauten am Hinterrhein 8149 560 Verbauungen an Wildbächen 1400 440 Total 4 550 000 In diesem Betrag sind Aufwendungen für die Enteignungen, die Projektbearbeitung, die Bauleitung und für Unvorhergesehenes inbegriffen.

Auf die Gebiete der einzelnen Gemeinden entfallen folgende Beträge : Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde

Hinterrhein Nufenen Medels Splügen

]?r.

Anteil in Prozent der Gesamtsumme

800 000 1750 000 1200 000 800000 4 550 000

17,5 38,5 26,5 17,5 100,0

Die von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in ihrem Mitbericht vom 28. Januar 1959 (bzw. 26. April und 3. Juni 1958) beantragten Subventionsbedingungen forstlicher Natur sind unter Artikel 5 des nachfolgenden Beschlussesentwurfes berücksichtigt. Fischereiwirtschaftliche Massnahmen kommen nicht in Betracht.

IV. Finanzierung und Bimdeuhilîe

Aus den uns vom Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich folgendes : Das Rheinwaldtal zählt zu den armen Tälern des Kantons Graubünden.

Die Bevölkerung der an der Korrektion beteiligten Berggemeinden Hinterrhein,

1081 Nufenen, Medels und Splügen befasst sich sozusagen ausschliesslich mit Landwirtschaft (Viehzucht). Diese Gemeinden weisen gemäss der Volkszählung von 1950 insgesamt 698 Einwohner auf. Ihre finanzielle Lage geht aus den nachstehend vergleichsweise aufgeführten Wehrsteuererträgen der VIII. Periode (1955) hervor.

Einwohnerzahl im Jahre 1950

Gemeinde

Hinterrhein Nufenen Medels.

Splügen

94 170 47 387 Total

Wehrsteuerertrag pro Einwohner im Jahre 1955 Fr.

4.25 2.50 4.40 6:70

698

Der mittlere Wehrsteuerertrag der vier Gemeinden, gewogen mit der Wehrsteuer pro Kopf der Bevölkerung, beträgt 5,20 Franken, der Durchschnitt des Kantons Graubünden 35,40 Franken und der schweizerische Durchschnitt 70 Franken.

. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohner erscheint, wie aus dieser Aufstellung hervorgeht, schon gemessen am Durchschnitt des Kantons Graubünden, im besondern aber am gesamtschweizerischen Mittelwert, als sehr bescheiden. Vom Kanton und den Gemeinden sind, wie bereits im Abschnitt I erwähnt, auf Grund früherer Beschlüsse für die Verbauung des Hinterrheins im Eheinwaldtal rund 366 300 Franken, für die Verbauung der Seitenbäche 206 000 Franken aufgewendet worden. Daran hat sich der Bund mit rund 186 600 Franken, bzw. 58 400 Franken beteiligt. Die Beitragssätze für den Hinterrhein schwanken zwischen SSVs Prozent und 62 Prozent (Hochwasser vom September 1927), für die Seitenbäche zwischen 35 Prozent und 45 Prozent. Die jetzige Vorlage unterscheidet sich von den bisherigen durch das Ausmass der baulichen Aufgaben und die dadurch bedingten hohen Aufwendungen im Betrage von 4 550 000 Franken.

Der ausserordentliche Umfang der auszuführenden Korrektionsarbeiten kommt noch besser zum Ausdruck, wenn man die subventionierbaren Kosten von 4 550 000 Franken durch die Gesamteinwohnerzahl von 698 Seelen der vier beteiligten Gemeinden teilt. Es ergibt sich ein Aufwand von beinahe 6520 Franken pro Kopf der Bevölkerung. Jedermann kann daraus leicht errechnen, welch gewaltige Bauwerke einer solchen Kopfbelastung in grösseren städtischen Gemeinden, die immerhin finanziell stärker sind als die erwähnten Berggemeinden, entsprechen würden.

In seiner Eingabe vom 9. Dezember 1958 führt das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden unter anderem aus : Durch diese Hochwasserschäden sind diese kleinen Berggemeinden im Rheinwald in eine bedrängte Lage versetzt worden. Die vorgesehenen Schutzmassnahmen können nur verwirklicht werden durch eine grosszügige Hilfe der Öffentlichkeit. Die finan-

1082 zielle Lage der Gemeinden und des Kantons machen es notwendig, wie bei ähnlichen Naturkatastrophen in weitgehendem Masse die Hilfe des Bundes in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich liier um die Erhaltung des kargen Bodens für die Behauptung einer gesunden Bergbevölkerung.

Auf Grund dieser Darlegung stellt der Kanton das Gesuch, es sei angesichts der Grosse der Aufgabe und in Berücksichtigung der prekären Finanzlage der beteiligten Gemeinden dem Kanton Graubündon der höchstmögliche Bundesbeitrag zuzusprechen.

Mit Eücksicht auf die schweren Lasten, die Kanton und Gemeinden auf sich nehmen müssen, um Dörfer, öffentliche Werke und das vorhandene Kulturland wirksam zu schützen, beantragen wir Ihnen, zugunsten dieser Vorlage den Höchstbeitrag von 50 Prozent gemäss Wasserbaupolizeigesetz zu bewilligen.

Angesichts vor allem der ausserordentlich prekären finanziellen Lage der Gemeinden erscheint aber auch die Gewährung eines zusätzlichen Beitrages als unumgänglich. Bei dessen Bemessung ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der ordentliche kantonale Beitrag beläuft sich maximal auf 20 Prozent.

Da die Staatsstrasse im Korrektionsbereich liegt und ebenfalls geschützt werden muss, wird der Kanton aus diesem Interessenbereich weitere 5 Prozent zuschiessen. Überdies wird er, wie in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1958 ausgeführt, an dieses Projekt über seine wuhrgesetzlichén Beiträge hinaus ebenfalls einen ausserordentlichen Beitrag von 5 Prozent gewähren. Die kantonale Leistung zugunsten dieser Korrektionsarbeiton kann daher maximal 80 Prozent erreichen. Wenn in Anbetracht der Kostenvorair.schlagssumme von 4 550 000 Franken der zusätzliche Bundesbeitrag gestützt auf die Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung auf 10 Prozent festgesetzt würde, so ergäbe sich eine gesamte Bundeshilfe von 60 Prozent und zusammen mit dem kantonalen Beitrag von 80 Prozent eine Kostendeckung von 90 Prozent durch Bund und Kanton. Die Gemeinden und die direkt Interessierten hätten alsdann noch 10 Prozent aufzubringen, d.h. rund 455 000 Franken. Diese Summe entspricht immerhin für alle vier Gemeinden zusammen einer mittleren Kopfbelastung von rund 650 Franken.

Angesichts der besonders hohen Belastung der Gemeinden Medels und Nufenen hat der Kanton zu ihren Gunsten einen angemessenen Lastenausgleich unter den vier
beteiligten Gemeinden durchzuführen. Die Gemeinden müssen überdies noch die Kapitalbeschaffungskosten und die Bauzinsen tragen. Unter Würdigung dieser Umstände erachten wir einen zusätzlichen Bundesbeitrag von 10 Prozent als angemessen.

Gemäss Mitteilung des Kantons wird die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung für ihre Anlagen, nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge, in die Perimeterpflicht einbozogen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich die genannte Verwaltung einverstanden. Da aber seitens des Kantons noch kein Perimeterplan vorliegt, wünschte sie die Aufnahme des in Artikel 6 des Beschlussesentwurfes aufgeführten Vorbehaltes.

1088 Als Voraussetzung der Eechtskraft der Zusicherung des ausserordentlichen Bundesbeitrages wird der Kanton Graubünden dem Eidgenössischen Departement des Innern die Höhe seiner Leistungen und den unter den beteiligten Gemeinden getroffenen Lastenausgleich noch nachzuweisen haben.

Wir erlauben uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. April 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1084 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Hinterrhein (Dorf) und Splügen sowie für die Verbauung einiger seiner Zuflüsse

-Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 42teT der Bundesverfassung, sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877:l) betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartements des Kantons Graubünden vom 9. Dezember 1958, sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1959, beschliesst :

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Hinterrhein (Dorf) und Splügen sowie für die Verbauung einiger seiner Zuflüsse ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 275 000 Pranken, d.h. 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 4 550 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 10 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 455 000 Franken gewährt, unter der Bedingung, dass auch der Kanton Graubünden über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten leistet und dass durch den erhöhten Bundesbeitrag namentlich die Gemeinden Medels im Eheinwald und Nufenen entlastet werden. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist dem Eidgenössischen Departement des Innern anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

BS4, 931; AS 1958, 950

1085 Durch diesen Bundesbeschluss werden der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1928 x) für die Korrektion des Hinterrheins auf der Strecke HinterrheinZillis und der Departementsbeschluss vom 27. August 1917 1) für die Verbauung der Medelserbäche ausser Kraft gesetzt.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Graubünden eingereichten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Der zusätzliche Beitrag wird im Verhältnis zum ordentlichen ausgerichtet.

Art. 3 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor dem Beginn der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit den Detailprojekten und den zugehörigen Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen: Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 5 Der Kanton Graubünden hat die nachstehenden forstlichen Bedingungen zu erfüllen : Aus dem Laubwald (Abt. 9 der Gemeindewaldungen von Nufenen) ist der Weidgang durch Ablösung der privaten Weiderechte auszuschliessen. Im oberen Teil des Höflibach-Tobels sind im Gebiete des sogenannten «Laubs» die gefährdeten Hänge zu entwässern und die Rufen mit Flechtwerk zu verbauen. Die Weideflächen und Rufen im Waldgebiet des genannten Tobels sind aufzuforsten und der oberhalb davon stockende Grünerlenbestand bis auf eine Höhe von 1950 m über Meer in Hochwald umzuwandeln. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, spätestens zwei Jahre nach Erstellung der Sperrengruppe am Fusse der Eutschfläche dem Eidgenössischen Departement des Innern ein forstliches Ergäiizungsprojekt zur Verbauung des Höflibach-Tobels vorzulegen.

*) In der AS nicht veröffentlicht.

1086 Die Rufen auf dem rechten Ufer des Hinterrkeins am Pusse des Stockenenwaldes, Gemeinde Splügon, sind entsprechend dorn Fortschreiten der Wuhrbauten nach Weisung der zuständigen kantonalen Forstorgane abzuhöschen, ' mit Flechtwerken zu versehen und mit Weisserien zu bepflanzen.

Art. 6 Anlagen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung können nur im gleichen Umfange zu Perimeterbeiträgen an die Kosten der vorgesehenen Arbeiten herangezogen worden wie andere Grundstücke und Gebäude in der gleichen Perimeterklasse oder Gefahrenzone.

Art. 7 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme der Bedingungen dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundosbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht inaert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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23.04.1959

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