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Bundesbeschluss über

die technische Erneuerung der Stansstad-Engelberg-Bah und über den Bau einer Verbindungsbahn zwischen Stansstad und Hergiswil (Vom 18. Juni 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23 und 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 1959 *), beschliesst:

Art. l Die Eidgenossenschaft beteiligt sich an der technischen Erneuerung der Stansstad-Engelberg-Bahn und am Bau einer Verbindungsbahn zwischen Stansstad und Hergiswil mit zwei Dritteln, jedoch mit höchstens 14,667 Millionen Franken, an den auf 22 Millionen Franken veranschlagten Kosten, unter der Bedingung, dass die Kantone Nidwaiden und Obwalden den Eestbetrag übernehmen.

Allfällige Kostenüberschreitungen gehen zulasten der genannten Kantone.

Art. 2 Allfällige Betriebsdefizite der um die Verbindungsbahnstrecke erweiterten Elektrischen Bahn Stansstad-Engelberg AG werden mit Einschluss der ihr durch die Eisenbahngesetzgebung vorgeschriebenen Abschreibungen von den genannten Kantonen gedeckt.

Art. 8 Eine zwischen dem Bundesrat und den genannten Kantonen einerseits und der Bahnunternehmung anderseits abzuschliessende Vereinbarung bestimmt das Nähere über die Form und Ausrichtung der Leistung des Bundes, dessen Vertretung in den Organen der Bahngesellschaft und über die weiteren vom Bundesrat der Bahnunternehmung im Interesse eines rationellen Betriebes zu stellenden Bedingungen.

!) BEI 1959, I, 49.

1577 Art. 4 Den genannten Kantonen wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich auf Grund der entsprechenden Landsgemeindebeschlüsse darüber zu erklären, ob sie die Bedingungen dieses Beschlusses annehmen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Frist um längstens ein Jahr zu erstrecken.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn die Annahme seiner Bedingungen nicht fristgemäss erfolgt.

Art. 5 Nach Erklärung der Annahme der Bedingungen dieses Beschlusses und nach Unterzeichnung der in Artikel 3 genannten Vereinbarungen, ist die dem Kanton Nidwaiden am 29. September 1956 erteilte Konzession für eine Eisenbahn von Stansstad nach Hergiswil auf die Elektrische Bahn Stansstad-Engelberg AG zu übertragen.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 18. Juni 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die technische Erneuerung der Stansstad-Engelberg-Bahn und über den Bau einer Verbindungsbahn zwischen Stansstad und Hergiswil (Vom 18. Juni 1959)

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Jahr

1959

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26

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25.06.1959

Date Data Seite

1576-1577

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