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Bundesblatt 111. Jahrgang

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Bern, den 8.Oktober 1959

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 2. Oktober 1959) Herr Präsident ! · Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Weiterführung der Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten zu unterbreiten.

A. Einleitung Am 6. Juni 1955 reichte Herr Nationalrat Condrau eine Motion ein mit folgendem Wortlaut : Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 3.Oktober 1951/5. Juni 1953 über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten ist bis zum Zeitpunkt befristet, in welchem die restlichen Mittel des Wohnbaufonds erschöpft sind.

Die Sanierung der Wohnungen im Berggebiet entspricht einem dringenden Bedürfnis.

Sie wird sich über Jahre hinaus erstrecken müssen. Der Bundesrat wird daher ersucht, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Bäten eine Vorlage über die Weiterführung der Wohnungssanierung zu unterbreiten sei. Gleichzeitig wird er eingeladen, die Frage zu prüfen, ob für die Finanzierung dieser Massnahme die Rückstellung für den Familienschutz heranzuziehen ist.

Die Motion ist in der Prühjahrssession 1956 in Form eines Postulates vom Bundesrat entgegengenommen worden. In der Beantwortung wurde unter anderem ausgeführt, dass die vorhandenen Mittel voraussichtlich bis Ende 1959 ausreichen würden. Die Aktion müsse auch nach dem Jahre 1959 mit Hilfe des Bundes in irgendeiner Form weitergeführt werden, da diese Hilfe auf Bevölkerungskreise beschränkt sei, die ihre Existenz zumeist unter sehr schwierigen äusseren Bedingungen behaupten müssten und dieser Unterstützung deshalb Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II. .

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622 wirklich bedürften. Es wurde auch in Aussicht gestellt, die Prüfung der Frage der Weiterführung dieser Massnahmen so rechtzeitig an die Hand zu nehmen, dass die Aktion, solange ihre Fortführung mit Hilfe des Bundes als notwendig erscheine, nicht vorzeitig unterbrochen werden müsse, weil keine Bundesmittel mehr zur Verfügung ständen.

Am I.Oktober 1958 reichte Herr Nationalrat de Courten eine Kleine Anfrage folgenden Wortlauts ein : «Dass unsere Gebirgsbevölkerung unterstützt werden muss, ist nicht mehr bestritten.

Ist der Bundesrat bereit, die Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten zu verlängern und sie dem heutigen Geldwert wie auch den gestiegenen Baukosten anzupassen ?» In seiner Antwort wies der Bundesrat auf die Beantwortung der Motion Condrau hin und führte im übrigen aus, dass die Vorbereitungen für die Weiterführung der Massnahmen bereits im Gange seien.

Eine Eingabe der parlamentarischen Gruppe der Bundesversammlung zur Wahrung der Interessen der Bergbevölkerung vom 15. Oktober 1958 beantwortete das Volkswirtschaftsdepartement im gleichen Sinne.

B. Die bisherigen Massnahmen Artikel 13, Absatz l des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1951/5. Juni 1953 (AS 1952, 71 ; 1953, 887) über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (in der Folge als «Bundesbeschluss» bezeichnet) bestimmt: «Zur Durchführung dieses Beschlusses stehen dem Bundesrat die durch die bisherige Wohnbauaktion nicht beanspruchten Mittel des durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 geschaffenen Wohnbaufonds zur Verfügung, einschliesslich der bis zum 31. Dezember 1952 auflaufenden Zinsen und allfälligen Eückflüsse infolge von Bückerstattungen und Einsparungen»; und Artikel 16, Absatz 2 des gleichen Beschlusses: «Der Beschluss bleibt bis zur abschliessenden Verwendung der gemäss Artikel 13, Absatz l zur Verfügung stehenden Mittel in Kraft.» Fr.

DieindiesemSinneverfügbarenMittelbeliefensichinsgesamtauf 18 360 000 Davon sind bis Ende 1958 durch Zusicherung von Bundesbeiträgen für 5164 Wohnungssanierungen (ab·Frzüglich Annullierungen) beansprucht 14 047 052 Für das Jahr 1959 sind den Kantonen Kontingente für Bundesbeiträge im Betrage von 2 600 000 bewilligt worden. · Das ergibt bis Ende 1959 eine Beanspruchung der verfügbaren Mittel von 16 647 052 16 647 052 so dass für das Jahr 1960 für die Zusicherung von Bundesbeiträgen noch l 712 948 zur Verfügung stehen.

623 Die ßundesmittel für die Sanierungsmassnahmen werden infolgedessen unter allen Umständen bis Mitte des Jahres 1960 ausreichen.

Bevor wir Sie über die Stellungnahme der Kantonsregierungen zur Weiterführung der Wohnungssanierungen orientieren und Ihnen unsere Auffassungen und Anträge unterbreiten, möchten wir Ihnen mit den nachfolgenden Tabellen einen Überblick über die Auswirkungen der bisherigen, auf den Bundesbeschluss gestützten Massnahmen vermitteln.

Die Tabellen I-V beziehen sich auf die bis Ende März 1959 abgegebenen Subventionszusicherungen ; die Tabellen VI-IX auf die bis zu diesem Zeitpunkt abgerechneten Wohnungssanierungen.

Tabelle I orientiert über die Anzahl der ganz oder teilweise im Berggebiet liegenden Gemeinden in jedem Kanton und die Zahl der Gemeinden, die sich an den Sanierungsmassnahmen beteiligten. Es ist festzustellen, dass auch in den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Aargau Gemeinden oder Teile von solchen im Berggebiet liegen. Im Hinblick auf die Kleinheit des Berggebietes haben diese Kantone jedoch darauf verzichtet, an den Sanierungsmassnahmen teilzunehmen.

Tabelle IIgibt an, wie viele Geschäfte ausserhalb des Berggebietes und wie viele aus Gemeinden mit städtischem oder halbstädtischem Charakter berücksichtigt worden sind.

Gemäss Artikel 2, Absatz l des Bundesbeschlusses ist für die Abgrenzung des Berggebietes der Eidgenössische Landwirtschaftliche Produktionskataster wegleitend. Dagegen gehören gemäss Absatz 2 dieses Artikels^ Gemeinden oder Teile von solchen mit städtischem oder halbstädtischem Charakter nicht zum Berggebiet im Sinne des Beschlusses ; als Richtlinie für die Ausscheidung dieser Gemeinden oder Gemeindeteile gilt das für die Alters- und HinterbliebenenVersicherung massgebende Gemeindeverzeichnis. Anlässlich der seinerzeitigen Beratung dieses Artikels in der nationalrätlichen Kommission wurde die Einführung einer Übergangszone zum Berggebiet angeregt. Die Schaffung einer derartigen Übergangszone wäre mit etwelchen Schwierigkeiten verbunden gewesen und hätte ausserdem eine Zersplitterung der Mittel für die Sanierungen zur Folge gehabt. Auf einen formellen Antrag auf Einführung einer Übergangszone wurde jedoch verzichtet, da unter Hinweis auf die elastische Redaktion des Artikels 2, der Ausnahmen zulässt, zugesichert werden konnte, dass man bei der
Anwendung dieses Artikels nicht kleinlich sein würde.

Ausnahmen wurden gemacht, wenn es sich um typische Sanierungsfälle handelte, die Existenzbedingungen der Gesuchsteller denjenigen der Bevölkerung im Berggebiet im Sinne des Beschlusses entsprachen, im übrigen die Voraussetzungen in persönlicher und finanzieller Hinsicht für die Gewährung eines Bundesbeitrages gegeben waren und wenn angesichts aller Verhältnisse die Ablehnung der Bundeshilfe als Härte hätte betrachtet werden müssen. Grundsätzlich wurden nur Ausnahmen in Einzelfällen zugestanden, dagegen der Einbezug ganzer Gemeinden oder Teile von solchen ins Berggebiet abgelehnt, in der Meinung, dass derartigen Begehren allenfalls über eine Revision des Landwirtschaft-

624 liehen Produktionskatasters für die in Frage stehenden Gemeinden oder Gemeindeteile zu entsprechen sei.

Bei den Wohnungssanierungen, die ausnahmsweise in Gemeinden mit städtischem oder halbstädtischem Charakter subventioniert worden sind, handelt es sich zumeist um Gemeinden mit grosser Ausdehnung, bei denen seinerzeit, im Zusammenhang mit der damals noch bestehenden Abstufung zwischen städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen für die AHV, auch weiter abhegende Gebiete der Gemeinde in die halbstädtische oder städtische Zone einbezogen worden waren.

Tabelle III gibt die Zahl der Gesuche und der Wohnungssanierungen an, für die Bundesbeiträge zugesichert worden sind. Die verhältnismässig geringe Differenz zwischen diesen Zahlen (Kolonnen 2 und 3) rührt davon her, dass weitaus die meisten Wohnungssanierungen auf Einfamilienhäuser fallen. Die übrigen Wohnungen befinden sich in Zweifamilienhäusern und nur in wenigen Fällen in Bauten mit drei und mehr Wohnungen. Daneben gibt diese Tabelle über die Anlage- und Baukosten der Wohnungssanierungen Auskunft sowie über die subventionsberechtigten Kosten. Der Unterschied zwischen· den letzteren (Kolonne 10) und den Gesamtbaukosten (Kolonne 9) rührt zur Hauptsache davon her, dass neben den vorgesehenen Sanierungen oft gleichzeitig noch Arbeiten an den landwirtschaftlichen Gebäudeteilen ausgeführt werden, die nicht beitragsberechtigt sind.

Aus Tabelle IV sind die zugesicherten Beiträge an die in Tabelle III aufgeführten Kosten und ihre Zusammensetzung nach den Subvenienten ersichtlich. Bei Betrachtung der Kolonne 18 (Bundesbeitrag in Prozenten der subventionsberechtigten Kosten, die in Kolonne 10 von Tabelle III zu finden sind) ist zu beachten, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Freiburg, "Appenzell L-Eh., Graubünden, Tessinund Wallis als finanzschwach anerkannt sind. Der Bundesbeitrag kann infolgedessen gemäss Artikel 5, Absatz 3 des Bundesbeschlusses statt der für Sanierungen in anderen Kantonen möglichen höchstens 25 Prozent oder 4000 Franken pro sanierte Wohnung bis zu 331/3 Prozent oder höchstens 5330 Franken pro Wohnung betragen. Während die erwähnten Kantone, eventuell zusammen mit den Gemeinden oder anderen Dritten, nur höchstens die Hälfte der Bundesleistung aufzubringen haben, wird von den übrigen Kantonen ein Beitrag verlangt,
der jenem des Bundes entspricht.

Die Unterschiede in den Prozentsätzen für den Bundesbeitrag innerhalb der Gruppe der finanzstarken beziehungsweise der finanzschwachen Kantone sind, soweit sie vom Bund verursacht werden, im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Bundesbeitrag für die Sanierung einer Wohnung auf höchstens 4000 Franken beziehungsweise in finanzschwachen Kantonen auf 5330 Franken begrenzt ist, auch wenn die Anwendung der maximalen Subventionsansätze von 25 Prozent beziehungsweise 331/3 Prozent auf den an sich subventionsberechtigten Kosten höhere Beträge ergeben würde.

Die Hauptursache für die Abstufung innerhalb der erwähnten maximalen Prozentsätze bilden jedoch die von den Kantonen aufgestellten Bichtlinien über

625 die Abstufung der Beiträge nach Art der Sanierungsarbeiten und Familienverhältnisse der Bewohner. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache, dass die meisten Kantone ihre Beiträge von einer Leistung der betreffenden Gemeinde abhängig machen, so dass die Höhe des Kantons- und Bundesbeitrages in den meisten Fällen durch die Subvention bedingt wird, welche die Gemeinde zu leisten bereit ist. Einzig die Kantone Solothurn, Baselland, Waadt und - mit Ausnahme von wenigen Fällen - auch die Kantone Tessin und Wallis haben von der Voraussetzung eines Gemeindebeitrages für die Erbringung einer kantonalen Leistung abgesehen.

Tabelle V: Gemäss Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a des Bundesbeschlusses werden Bundesbeiträge nicht gewährt für Wohnungs-Neubauten, sofern sie nicht als Ersatz für Wohnungen dienen, die nicht mehr saniert werden können.

Diese Tabelle gibt Auskunft über die Zahl der Wohnungssanierungen durch Neubauten: es sind im Durchschnitt für die ganze Schweiz 11 Prozent aller Sanierungen. Von den im ganzen zugesicherten Bundesbeiträgen haben die Neubauten 17,8 Prozent beansprucht. Dieser hohe Anteil ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den Neubauten im Hinblick auf die höheren Kosten in jedem Falle der höchstzulässige Bundesbeitrag pro Sanierung von 4000 Franken beziehungsweise 5330 Franken in finanzschwachen Kantonen gewährt werden musste.

Die TabellenVI und VIII über die bisher abgerechneten Geschäfte entsprechen den Tabellen III und IV über Wohnungssanierungen, an die bisher lediglich Bundesbeiträge zugesichert worden sind. Obwohl es sich zwangsläufig nicht um die gleiche Anzahl Geschäfte handelt - von der Zusicherung des Bun"desbeitrages bis zur Fertigstellung der Arbeiten und der Abrechnung verstreichen im Durchschnitt zwanzig Monate -, ist es doch von Interesse, festzustellen, dass sich im Verhältnis der einzelnen Kostengruppen zueinander im ganzen gesehen zwischen Voranschlag und Abrechnung nur wenig ändert. Die Differenzen zwischen den subventionsberechtigten Kosten (Kolonne 10 in Tabelle III und VI) sind darauf zurückzuführen, dass-ohne Eücksicht auf die absolute Beschränkung des Bundesbeitrages pro sanierte Wohnung - in Tabelle III alle an sich subventionsfähigen Kosten aufgenommen sind. Demgegenüber sind in Tabelle VI, Kolonne 10 für die endgültige Festsetzung
des Bundesbeitrages bei der Abrechnung die subventionsberechtigen Kosten, unter Berücksichtigung der absoluten Begrenzung des Bundesbeitrages pro sanierte Wohnung, festgelegt, so dass die subventionsberechtigten Kosten niedriger sind als in Tabelle III, obwohl die tatsächlichen Baukosten gemäss Abrechnung im Durchschnitt etwas höher ausfallen als nach den Voranschlägen. Hieraus ergibt sich auch, dass die Prozentsätze für die Beiträge in Tabelle VIII höher sind als in Tabelle IV, obschon in keinem Falle mehr als der zugesicherte Bundesbeitrag ausbezahlt worden ist.

Tabelle VII orientiert über die Zusammensetzung der Kosten der bereits abgerechneten Sanierungen nach Arbeitsgattungen. Es ist daraus auch ersichtlich, dass dieBauherren durch eigene Arbeiten oder Lieferungen im Durchschnitt 6,6 Prozent an die Kosten der Sanierung beitragen. Diese Anteile schwanken in

626 den einzelnen Kantonen von 0,4 Prozent bis 11,5 Prozent. Die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden ebenfalls subventioniert, Dadurch wird den meist nur über wenig oder gar keine flüssigen Mittel verfügenden Gesuchstellern die Möglichkeit gegeben, sich trotzdem an der Finanzierung ihrer Bauvorhaben zu beteiligen.

Die Lieferung von Material erfolgt zumeist durch Holz aus eigenem Wald, während .die eigenen Arbeitsleistungen in Materialtransporten, Mitarbeit als Handlanger bei verschiedenen Arbeitsgattungen und in recht vielen Fällen in der Ausführung einfacher Maurer-, Zimmer- und Schreinerarbeiten bestehen.

Tabelle IX enthält Angaben über die Zahl der Wohnräume sanierter Wohnungen, für welche die Bundesbeiträge bereits ausbezahlt sind. Es kann ihr unter anderem entnommen werden, dass im Durchschnitt rund 4,2 Wohnräume auf eine sanierte Wohnung entfallen (Kolonnen 3 und 4). Bei der Sanierung von Wohnungen durch Umbauten und Renovationen sind 3272 zusätzliche Wohnräume durch Ausbau bisher nicht bewohnbarer Bäume oder durch Anbauten entstanden (Kolonne 6 ·/. Kolonne 8). Durch Abbruch von Häusern, die auf andere Weise nicht mehr saniert werden konnten, sind 922 Wohnräume verlorengegangen (Kolonne 9); dagegen sind durch Neubauten 1785 neue Wohnräume geschaffen worden (Kolonne 8). Der theoretische Nettozuwachs an Wohnräumen durch Neubauten beträgt somit 863 Einheiten (Kolonne 8 ·/. 'Kolonne 9) ; in Wirklichkeit ist er allerdings um einiges grösser, weil eine grosse Zahl der abgebrochenen Wohräume praktisch nicht mehr bewohnbar war.

627 Tabelle I Subventionszusicherungen Stand 31. März 1959 Beteiligte Gemeinden Anzahl Gemeinden ganz oder teilweise im Berggebiet

Kanton

Anzahl der beteiligten Gemeinden

davon Gemeinden mit . . . Sanierungen

1--5

6--10

11--20

über 20

82 13 7 12

11 2 3 4 1 4 5

13 3 6 4 6 1 2

16 5 3 5

6

4

.

250 24 20 27 7 11 29 7 75 34 10 20 6 51 218 5 187 58 154 44

122 23 19 25 7 11 21 4 45 1 6 7 6 24 93 5 118 13 129 5

6 14 4 35 1 6 6 1 18 69 3 81 8 71 5

Eidgenossenschaft .

1237

684

442

Bern Luzern Uri.

Scliwyz . .

Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland Appenzell A.-Eh. .

Appenzell I.-Bh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

.

.

.

1 2 4

' 5 1 4

3 16 2 26 2 21

9 3 23

14

106

81

55

2

628

Tabelle II Subventionszusicherungen Stand 31. März 1959 Sanierungen ausserhalb des Berggebietes im Sinne von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom S.Oktober 195115. Juni 1953

a. In Gemeinden oder Gemeindeteilen ausserhalb des Berggebietes Bern 14 Geschäfte Luzern 2 » Schwyz 2 » Obwalden 5 » Freiburg 6 » St. Gallen 3 » Graubünden 4 » Tessin

4

Wallis Total b. In Gemeinden oder Gemeindeteilen mit städtischem Charakter Bern Uri Obwalden Glarus Appenzell A.-Rh St. Gallen Graubünden Waadt Wallis Total

»

5 » 45 Geschäfte städtischem 40 Geschäfte 2 » 10 » l » l » l » 6 » 9 » 2 » 72 Geschäfte

oder halb-

Subventionszusicherungen Stand 31. März 1959 Kosten, der Sanierungsprojekte (Annullierungen abgezogen) Anzahl Kantone

1

Uri

Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . .

Solothurn Baselland Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen .

. .

Graubünden. . .

Thurgau Tessin Waadt WalKs Neuenburg . . .

.

.

.

.

.

.

Eidgenossenschaft .

Kosten in Franken

Geschäfte

san.

W'gen

Erwerbsbzw.

Altwert

Gebäude

2

3

4

5

1017 1131 278 291 241 261 310 327 100 91 60 71 94 91 10 12 202 185 1 1 12 13 28 28 187 192 108 119 412 449 24 25 567 607 82 76 1202 1243 5 5 4905

Tabelle III

Bauzinsen und Gebühren

Umgeb.- u.

Erschliessungsarb.

19 615 909 12 464 672 8 912 020 3 543 705 2 166 865 2 622 885 7 128 360 2 817 811 .

1 616 210 1 449 540 998 998 968 946 1 354 068 1 064 110 271 360 198 000 2446285 2 548 170 13860 5000 261 880 200 595 681 900 153 157 4 889 790 1 007 806 935 490 1 668 820 3 147 550 5 881 070 1 037 931 290 074 1 932 204 8 988 449 1 401 930 1 150 575 7 453 348 17 722 464 99300 38930

6

1

» 7

303 385 76470 159 719 48 683 17450 30444 51490

13435 2940 2770

42115

25290

3170 6560 149 492 23420 250 300 1129 182 316 25672 371 523

2350

170 100

300 250 3430 557 7 285

5253 66 365 258 64784779 1 743 338 51884 97,30%

2,62%

0,08%

BruttoAnlagekosten

Baukosten

8=4+5+6+7

9=5+6+7

Subv.ber.Kosten Fr.

%v.9

10

11

32 397 401 12 781 492 11 885 240 92,98 12535135 3623115 3161 310 87,25 4 952 239 2 785 374 2 613 075 93,81 9 994 854 2 866 494 2550260 88,96 3 083 200 1 466 990 1 297 24088,42 1 998 558 999 560 931 130 93,15 2 469 768 1 115 700 1 078 35096,65 469 360 198 000 193 000 97,47 5 061 860 2 615 575 2 421 048 92,56 18860 5000 5000 100 467 995 206 115 164 400 79,76 159 717 139 082 87,08 841 617 6 047 388 1 157 598 955 057 82,50 2 627 980 1 692 490 1 480 11090,83 9 282 350 6 134 800 5 718 200 93,21 291 203 271 694 93,30 1 329 134 11 103 526 9 171 322 8 907 095 97,11 2 578 184 1 176 254 1 130 324 96,09 25 547 620 18094272 16 258 121 89,08 38930 36335 93,33 138 230 132 945 259 66 580 001 61 196 071 91,91 --

100%

Subventionszusicherungen Stand 31. März 1959 Beiträge (Annullierungen abgezogen)

6

co o

Tabelle IV

B eiträge Kanton

Bern Uri Schwyz

Nidwaiden . . .

Glarus Zue Freiburg .

Solothurn . . .

Baselland . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Thurgau

.

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . . .

Eidgenossenschaft

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

!) Siehe Tabelle III.

Kanton

Gemeinde u. Bezirk

Dritte

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

%v.lO>)

Fr.

»/oV.lO 1 )

12

13

14

15=12+13+14

16

17

18

1 189 344 909646 565 818 129 759 7440 368 250 373 636 151 665 221 548 112 397 27049 175 931 221 142 52003 9720 29160 274 931 191 825 1000 33873 13660 20480 77577 77932 259 460 119 147 397 055 409 435 51374 13249 1 144 971 3020 245 600 2 395 845 9600 4670 4670 8 051 670 2 242 217 32,06% 8,93%

4100 830 200 1286 6563 1500 1120

1000 2500 15186 191 075 11845

237 205 0,94%

Zusammen

Bund

2 103 090 17,69 696 407 22,03 375 890 14,38 20,64 526 587 26,24 340 508 204 480 21,96 274 265 25,43 38880 20,14 466 756 19,27 1000 20,00 34878 21,21 26,34 36640 170 695 17,87 569 682 · 38,48 818 335 14,31 23,78 64623 1 147 991 12,88 21,72 245 600 14,79 2405445 25,70 9340 10 531 092 17,20 41,93% --

Total

17,46 2 075 657 20,48 647 711 28,12 734 980 18,50 471 900 27,10 351 630 18,26 170 090 17,43 187 965 ' 33 880 17,55 22,64 548 140 20,00 1000 32850 19,98 23,39 32540 31,28 298 771 300 740 20,31 1 555 370 27,20 20,90 56788 2059194 23,11 21,44 242 355 29,34 4 770 940 24,98 9080 .23,82 14 581 581 58,07% --

.

Fr.

%v.lO')

19 = 15+17

20

4 178 747 1 344 118 1 110 870 998 487 692 138 374 570 462 230 72760 1 014 896 2000 67 728 69180 469 466 870 422 2 373 705 121 411 3 207 185 487 955 7 176 385 18420 25 112 673 100%

35,15 42,51 42,50 39,14 53,34 40,22 42,86 37,69 41,91 40,00 41,19 49,73 49,15 58,79 41,51 44,68 35,99 43,16 44,13 50,68 41,02

681

Subventionszusicherungen Stand 31.März 1959

Neubauten

Tabelle V

Wohnungen Kanton

Bundesbeiträge

in Neubauten Total

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselland Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Thurgau Tessin Waadt . . . .

Wallis Neuenburg . . .

Eidgenossenschaft

.

.

.

.

.

.

Anzahl

in%

159 1131 291 ' 27 261 23 327 38 100 13 71 9 94 10 1 12 202 25 1 13 28 1 192 6 119 15 449 36 25 2 607 53 82 5 156 1243 5

14,0 9,2 8,8 11,6 13,0 12,6 10,6 8,3 12,3

579

11,0

5253

3,5 3,1 12,6 8,0 8,0 8,7 6,0 12,5

Total Fr.

2 075 657 647 711 734 980 471 900 351 630 170 090 187 965 33880 548 140 1000 32850 32540 298 771 300 740 1 555 370 56788 2 059 194 242 355 4 770 940 9080 14 581 581

für Neubauten absolut Fr.

in %

603 950 106 880 115 160 155 130 60500 36000 38160 4000 110 770

29,0 16,5 15,6 32,8 17,2 21,1 20,3 11,8 20,2

4000 31980 59000 187 330 7000 257 960 20000 808 370

12,2 10,7 19,6 12,0 12,3 12,5 8,2 16,9

2 606 190

17,8

.

Abgerechnete Sanierungen Stand 31.März 1959 Kosten Anzahl Kanton

san.

Geschäfte Wgen

1

Bern Luzern Uri

.

2

. .

-. . .-

Schwyz

Obwalden

881 214 169 229 79

Solothurn . . . . .

54 81 8 140 1

Baselland Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Bh. . .

St. Gallen Graubünden. . . .

10 26 171 45 344

Tessin Waadt . . . .

Wallis Neuenburg . . . .

Eidgenossenschaft .

24 320 62 959 5 3822

Nidwaiden Glarus Zuff

. . . .

3

Erwerbsbzw.

Altwert

Gebäude

1

5

818 110 842 469 1 430 771 1 015 564 225 360 162 786 1 838 696 1 832 204 6231 13860

224480 149 788 632 510 147 837 4 670 990 975 278 378243 639 415 2 610 559 4 964 555

25 1 050 932 294 197 346 1 065 9574702216 66 1 072 870 886 088 994 5 810 641 13 874 869 5 101 125 39605 48 446 349 56 577 907 4163 97,08%

co to

Tabelle VI

Kosten in Franken BauBruttoUmgeb.- u. zinsen AnlageErschliesund koaten sungsarb. Gebühr.

8=4+5 + 6+7' 6 '

321 252 56634 1000 19 505 183 10 314 366 27940 940 225 7 369 170 2 643 867 10 191 1 587 480 1 826 010 92252 37618 3794 252 4 802 970 1 867 759 180 88 1 368 000 1 261 245 20431 61 85 10 160 1 11 26 179 56 382

6

28398 52931 466 4285 469 56562 24145

30 197 435 10 041 917 3 505 752 6 712 141 2 649 856 1 688 977 2499732 392 900 3 751 607 20091

Baukosten 9=5+6+7

10 692 252 2 672 747 1 918 272 1 909 171 1 281 856

Subv. ber. Kosten in Fr.

% v. 9

10

U

9 289 570 88,88 2 181 980 81,63 1 644 05085,74 1 398 36073,24 1 031 92080,52

870 867 748 700 85,97 1 068 961 853 145 79,81 167 540 119 900 71,56 1 912 911 1 690 28088,36 5000 80,24 6231 152 274 116 130 76,26 164 557 112 880 68,59 1 095 413 795 350 72,60 657 294 448350 68,21 5 143 146 4126660 80,23

376754 1505 981 797 067 16720 119 835 300 5 766 403 16816 1063 1 035 537 174 612 3979 7 753 705 1536 _ 1 346 665 295 733 235 934 95657 4797954 4 473 470 81 5 863 911 29310 189 1 988 457 915 587 838 620 264 684 2237 19 952 431 14 141 790 10 771 540 39605 140 730 36335 ~ 1 362 34495468 106 482 068 49 904 161 40 918 174 2,72% 0,20% 100% --

79,77 93,23 91,59 76,16 91,74 81,99

633

Abgerechnete Sanierungen Stand 31. März 1959 Arbeitsgattungen

Tabelle VII .Kosten Fr.

Arbeitsgattungen

Maurerarbeiten Kanalisationen . .

. . . .

. . . .

Zuleitungen Gas Wasser Elektrizität . .

Zimmerarbeiten Dachdeckerarbeiten Spengler- und Schlosserarbeiten .

Schreiner- und Glaserarbeiten . .

Boden- und Wandbeläge . .

Maler- und Tapeziererarbeiten ' . .

Sanitäre Installationen . .

Elektrische Installationen Heizungseinrichtungen Transporte, Lieferungen, Taglöhne, Zinsen, Gebühren usw. . . . .

. .

Pläne und Bauleitung . . .

12 698 289 567 567 692 994 12 190 426 2 104 819 731 872 9 575 908 1 356 627 1 040 432 3 169 633 2 749 018 1 648 515

Total der Baukosten hievon : Eigenarbeiten der Bauherren

49 904 161 3 299 747

. .

799 106 578 955

Verhältnis %

25,43 1,13 1 38 24,41 4,21 1,46 1917 271 208 635 558 3 33 1 60 1 16 100 661

Abgerechnete Sanierungen Stand 31.März 1959 Beiträge inkl. Abschlagszahlungen

Ci OS

4 Tabelle VIII

Beiträge

Kanton

Bern .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus Zug .

Freiburg Solothurn Baselland Appenzell A.-Bh. .

Appenzell I.-Bh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Thurgau .

. .

Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg . . .

Eidgenossenschaft

.

.

.

.

.

.

.

!) Siehe Tabelle VI.

Kanton

Gemeinde u. Bezirk

Dritte

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

%v.lO'

Fr.

%v.iO'

Fr.

%v.!0l

12

13

14

15=12+13 + 14

16

17

18

19 = 15+17

20

48437 938144 725 375 29092 393 555 97220 244581 3200 7440 242 833 98456 186 301 97657 3940 4222 147 768 24308 1 114 204 933 45603 20052 6684 198 672 148 573 1000 24798 2040 16531 11021 3500 68286 68623 17240 76600 41608 55410 306 167 317 486 1 514 50190 12951 577 715 2590 189 376 1 790 769 7285 4000 4540 4540 5 682 811 1 717 420 173 709 31,47% 9,51% ! 0,96%

Zusammen

1 711 956 519 867 255 221 341 289 287 898 176 298 251 650 26736 347 245 1000 26838 31 052 154 149 173 618 625 167 63141 580 305 189 376 1 802 054 9080 7 573 940 41,94%

Bund

18,42 23,82 15,52 24,40 27,89 23,54 29,49 22,29 20,54 20,00 23,11 27,50 19,38 38,72 15,14 26,76 12,97 22,58 16,72 24,98 18,59

1 657 605 466 684 488 501 305 579 295 275 147 640 167 800 26736 398 969 1000 24798 27516 263 017 102 156 1 222 948 55668 1 070 975 187 719 3 563 318 9080 10482984 58,06% '

Total

17,84 21,38 29,71 21,85 28,61 19,71 19,66 22,29 23,60 20,00 21,35 24,37 33,06 22,78 29,63 23,59 23,94 22,38 33,08 24,98 25,61 --

3 369 561 986 551 743 722 646 868 583 173 323 938 419 450 53472 746 214 2000 51 636 58568 417 166 275 774 1 848 115 118 809 1 651 280 377 095 5 365 372 18160 18 056 924 100%

36,26 45,20 45,23 46,25 56,50 43,25 49,15 44,58 44,14 40 44,46 51,87 54,44 61,50 44,77 50,35 36,91 44,96 49,80 49,96 44,20

635 Abgerechnete Sanierungen Stand 31.März 1959 Tabelle IX

Wohnungen und Wohnräume Wohnräume Anzahl Anzahl abger. sanierte GeWohschäfte nungen Total

Kanton

1 .

Bern . . . . . .

Luzern Uri Sohwyz Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus ZUB Freiburg Solothurn Baselland . . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden. . .

Thurgau Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg . . .

2

.

.

.

.

.

.

.

Eidgenossenschaft .

3

881 1000 214 225 169 191 229 252 79 88 54 61 81 85 8 10 160 140 1 1 11 10 26 26 179 171 56 45 344 382 24 25 320 346 62 66 994 959 5 5

3822

1) In Kol.6 enthalten.

2 ) In Kol.4 nicht enthalten.

4163

4

3944 1Ì12 897 1322 482 329 411 52 598 5 44 128 945 260 1837 123 1423 265 3370 17

hlevon alte

neue

5

6

2939 1005 827 285 686 211 1108 214 322 160 252 77 285 126 36 16 429 169 2 3 30 14 125 3 884 61 195 65 1348 489 105 18 1064 359 194 71 1663 1707 12 5

17564 12507 5057

die neuen auf Neuhauten Wohnentfallende Wohnräume räume entfallen auf. . .

früherer Wohneue Bestand nungen !

') )

7

8

9

437 120 90 67 57 31 40 6 82 1 7 3' 24 21 .

232 10 179 38 803 3

491 100 78 142 82 39 65 6 57

278 63 43 95 44 19 ;29 4 32

4

2

24 45 82 5 65 14 486

14 30 44 3 29 6 187

1785

922

2251

636

C. Die Weiterführung der Massnahmen I. Stellungnahme der Kantone Mit Kreisschreiben vom 18. November 1957 hat das Volkswirtschaftsdepartement die Eegierungen der an den Massnahmen beteiligten Kantone um Stellungnahme zu den folgenden Fragen ersucht: a. Wie beurteilen sie die Auswirkungen der bisherigen Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten ?

b. Halten Sie die Weiterführung der Aktion nach dem Jahr 1959 für notwendig ? Wenn dies zutrifft, welches sind die für Sie massgebenden Überlegungen ?

c. Welche Änderungen oder Ergänzungen der Bundesvorschriften halten Sie auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen für wünschbar ?

d. Wie lange sollte die Wohnungssanierungsaktion nach Ihrer Auffassung über das Jahr 1959 hinaus weitergeführt werden können, unter der Annahme, dass pro Jahr ungefähr für die gleiche Anzahl Wohnungssanierungen Beiträge zu gewähren sind wie bisher ?

Die Vernehmlassungen der Kantone lassen sich wie folgt zusammenfassen : Zu a,: Die Kantonsregierungen haben sich über die Auswirkungen der bisherigen Massnahmen durchwegs in positivem Sinne ausgesprochen. So wurde festgestellt, dass sich die Sanierungsaktion für die Berggebiete als sehr wertvolle und segensreiche Massnahme erwiesen habe. Sie helfe denjenigen Bevölkerungskreisen, die zur Verbesserung ihrer vielerorts noch primitiven und hygienisch sehr mangelhaften Wohnverhältnisse auf die Unterstützung der öffentlichen Hand ganz besonders angewiesen seien. In nicht wenigen Fällen trage sie auch dazu bei, eine drohende Abwanderung von Bergbauernfamilien zu verhindern und bergbäuerliche Existenzen zu erhalten. Da es in der Eegel gelinge, im Einzelfall mit verhältnismässig bescheidenen Kosten und Beiträgen befriedigende Unterkünfte zu schaffen, halte sich auch der Aufwand in tragbarem Eahmen.

Jedenfalls dürfte festgestellt werden, dass die für diesen Zweck eingesetzten Mittel'gut verwendet seien.

Zu&.: Für die Weiterführung der Sanierungsmassnahmen haben sich 19 von den 20 beteiligten Kantonen ausgesprochen. Ein Kanton, der nur ein sehr kleines Berggebiet aufweist, erklärte, an der Weiterführung nur interessiert zu sein, wenn die Massnahmen auf alle «vom Verkehr abgelegenen Gemeinden» ausgedehnt würden.

Zuc.: 1. A b g r e n z u n g des Berggebietes (Art. 2 des Bundesbeschlusses) - Die A-ktion sollte zu einer solchen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten «und vom Verkehr abgelegenen Gemeinden» erweitert werden (Baselland).

637

- Die Sanierung einzelner Wohnungen sollte zu einer Sanierung der Wohnverhältnisse «oder der Sanierung von Dörfern» ausgedehnt werden (Graubünden) .

- Wenn nur ein Teil eines Dorfes im Berggebiet liegt, sollte das ganze Dorf in die Aktion einbezogen werden (Freibürg).

- Ausdehnung der Aktion auf alle Ortschaften auch mit halbstädtischem oder städtischem Charakter, sofern sie imBerggebiet liegen (Graubünden).

- Änderung des Artikels in dem Sinne, dass auch Aussenbezirke von Gemeinden mit halbstädtischem Charakter in die Sanierungsaktion einbezogen werden (Appenzell A.-Eh.).

2. Baukostengrenzen (Art.3, Abs.3 und 4 des Bundesbeschlusses) - Die Kostengrenzen sollten nicht mehr im Bundesbeschluss, sondern in der Vollzugsverordnung festgesetzt werden (Luzern).

- Erhöhung der Kostengrenze für Umbauten von 20 000 auf 25 000 Franken (Luzern, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, St. Gallen, Thurgau, Tessin).

- Erhöhung der Kostengrenzen bei Neubauten : von 25 000 auf 30 000 Franken für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Obwalden, Solothurn, St.Gallen, Thurgau, Tessin).

von 30 000 auf 40 000 Franken für ein Einfamilienhaus (Obwalden, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Tessin).

- Die Kostengrenzen sollten der Teuerung entsprechend beziehungsweise angemessen erhöht werden (Uri, Nidwaiden, Freiburg, Baselland, Graubünden, Waadt).

- Die bisherigen Kostengrenzen sollten belassen werden (Wallis).

3. Erhöhung des B u n d e s b e i t r a g e s (Art.4, Abs.l und Art.5, Abs.3 des Bundesbeschlusses) - für Erhöhung, ohne .Präzisierung der Auffassung (Obwalden, Nidwaiden, Thurgau). - ,, , - für Erhöhung der prozentualen Grenze von 25 Prozent und 33 1 / 3 Prozent auf 30 Prozent und 40 Prozent (Appenzell I.-Eh.).

- für Fallenlassen der absoluten Begrenzung des Bundesbeitrages (Luzern, Obwalden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau).

4. Eückerstattung (Art.9 des Bundesbeschlusses) Auf die Eückerstattungspflicht sollte bei Gesamtbeiträgen von weniger als 500 beziehungsweise 1000 Franken eventuell 2000 Franken, verzichtet werden (Luzern, Uri, Obwalden).

5. E i n k o m m e n s - und V e r m ö g e n s g r e n z e n (Art.l der Vollzugsverordnung) Bezüglich der Bestimmungen der Vollzugsverordnung sind im wesentlichen nur Begehren um Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen geltend gemacht worden.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

45

688 Einkommen: - Anpassung an die Teuerung (Bern, Uri, Freiburg, Baselland, Waadt).

- Erhöhung der Grenze von 5000 auf 6000 oder 7000 Franken (Obwalden, Glarus, Graubünden, Thurgau, Tessin).

- Gleiche Grenzen wie bisher (Wallis).

- Erhöhung des Kinderzuschlages-von 500 auf 800 Franken (Graubünden, Thurgau).

Vermögen : - Erhöhung der Grenze von 10 000 auf 15 000 oder 20 000 Franken (Obwalden, Glarus, Graubünden .Thurgau, Tessin).

- Erhöhung des Kinderzuschlages von 2 000 auf 2 500 oder 4 000 Franken .(Schwyz, Thurgau).

Zu d. : (Dauer der Weiterführung der Sanierungsmassnahmen) Es haben sich ausgesprochen für die Weiterführung während 5 Jahren: Obwalden, Zug, Solofchurn, Appenzell I.-Eh., St.Gallen, Waadt, Tessin; während 5-10 Jahren: Uri, Nidwaiden, Glarus; während 10 Jahren: Bern, Luzern, Schwyz, Appenzell A.-Eh, Graubünden ; für eine unbeschränkte Zeit: Freiburg, Thurgau.

II. Anregungen zur Änderung der geltenden Bestimmungen in parlamentarischen Interventionen 1. Postulat Condrau: Anlässlich der Begründung des Postulates ist neben anderen Begehren, die sich mit jenen der Kantone decken (Erhöhung der Baukostengrenzen, Aufhebung der absoluten Begrenzung für den Bundesbeitrag, Verzicht auf die Eückerstattungspflicht bei Gesamtbeiträgen unter l 000 Franken), folgende Anregung gemacht worden: es sollte die Frage geprüft werden, ob nicht eine Degression für die Eückerstattungspflicht in dem Sinne einzuführen wäre, dass nach einer Eeihe von Jahren, wenn eine Zweckentfremdung eintritt, nur noch ein Teil der Beiträge zurückerstattet werden müsste.

2. In der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates gab Herr Ständerat Moulin im Frühjahr 1958 der Auffassung Ausdruck, die Sanierungsmassnahmen sollten eine Ergänzung durch die Förderung des Wohnungsbaues für junge Ehepaare erfahren, um die Abwanderung aus den Berggebieten zu verhindern.

III. Beurteilung der Stellungnahmen und Anregungen Zu a. und b. : Die A u s w i r k u n g der bisherigen Massnahmen und ihre W e i t e r f ü h r u n g Man darf feststellen, dass die bisherigen Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten, wie in den Vernehmlassungen der Kantone

639 hervorgehoben worden ist, einem wirklichen Bedürfnis entsprachen und dass, sowohl vom staatspolitischen wie vom sozialpolitischen Standpunkt aus gesehen, mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln sehr viel Positives erreicht werden konnte.

Für die Bergbewohner in ihren oft weit abgelegenen Behausungen ist eine angemessene Unterkunft, insbesondere während der langen Wintermonate, noch von grösserer Bedeutung als für die Talbewohner. Infolge meist äusserst bescheidener 'Verdienstmöglichkeiten sind sie aber vielfach schon seit Generationen nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft an ihren Wohnhäusern die notwendigen Instandstellungsarbeiten oder die im Hinblick auf die Familiengrösse dringend notwendige Vermehrung der Wohnräume vorzunehmen. Die nachteiligen Auswirkungen zu enger und ungesunder Wohnverhältnisse auf die physische und moralische Gesundheit der heranwachsenden Kinder brauchen nicht besonders hervorgehoben zu werden. Eine Sanierung der Wohnverhältnisse, auch in einfachem Rahmen, vermag vielen Familien ein neues Lebensgefühl zu vermitteln.

Wie von verschiedenen Kantonen zum Ausdruck gebracht worden ist, erweist sich von allen bisher zugunsten der Bergbevölkerung in die Wege geleiteten Sozialmassnahmen die Sanierung der Wohnverhältnisse als eine der wirkungsvollsten. Ohne Zweifel bleibt aber trotzdem noch viel zu tun. Bereits anlässlich der Beantwortung des Postulates Condrau wurde erklärt, es sei mit , Bestimmtheit anzunehmen, dass das Bedürfnis zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Hilfe des Bundes auch in Zukunft weiterbestehen werde.

Auch heute, da die vorhandenen Mittel bald zur Neige gehen, trifft dies nach wie vor zu, wenn es auch nicht möglich ist, dafür zahlenmässige Unterlagen vorzulegen. Um auch nur einigermassen wirklichkeitsnahe Angaben zu erhalten, müssten vorerst eigentliche Bestandesaufnahmen in den Gemeinden durchgeführt werden. Der damit verbundene administrative Aufwand liesse sich aber kaum rechtfertigen, da die Erhebung ihren praktischen Wert über kurzem wieder verlieren würde, weil sich die Bedürfnisse laufend verändern, sowohl durch die natürliche Entwicklung der baulichen Gegebenheiten als auch durch die Neugründung von Familien und die Veränderungen in der Zusammensetzung der bestehenden.

Zu c.\ A n r e g u n g e n und Begehren um Ä n d e
r u n g und E r g ä n z u n g der geltenden B e s t i m m u n g e n Zu den am Beginn dieses Abschnittes angeführten Anregungen und Begehren nehmen wir wie folgt Stellung : 1. A b g r e n z u n g des Berggebietes (Art.2 des Bundesbeschlusses) Eine Erweiterung der Massnahme in eine solche zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten «und vom Verkehr abgelegenen Gemeinden» würde

640

ihren bisherigen Eahmen eindeutig sprengen. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass die Aktion grundsätzlich auf die Berggebiete beschränkt bleiben soll.

Im übrigen ist die Verkehrsabgelegenheit einer Gemeinde oder von Gemeindeteilen ein Kriterium, das bereits bei der Aufstellung des Landwirtschaftlichen Produktionskatasters eine wichtige Eolle spielte und den Einschluss verschiedener Gemeinden oder Teile von solchen ins Berggebiet mitverursacht hat, ohne dass die topographischen Verhältnisse einer eigentlichen Berggegend gegeben waren.

Auch die Ausdehnung der Sanierungsaktion in eine solche «zur Sanierung der Wohnverhältnisse oder Sanierung von Dörfern» würde ihren Eahmen sprengen; obwohl es in manchen Bergdörfern recht wünschbar wäre, wenn der Dorfkern zur Schaffung besserer Verkehrsvefhältnisse saniert werden könnte, geht es unseres Erachtens aber doch nicht an, dies in so allgemeiner Weise unter dem Titel der Wohnungssanierungen zu tun. Solche Dorf kern-Sanierungen werden wie bisher - nur möglich sein, wenn die betreffenden Häuser, die entfernt werden sollten, im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a des Bundesbeschlusses in einem solchen Zustand sind, dass eine Sanierung anders als durch Neubau nicht mehr möglich ist. Wenn diese Voraussetzung zutrifft, so spricht selbstverständlich nichts dagegen, einen Neubau auch an einem anderen Ort, ausserhalb des Dorfkerns, zu erstellen.

Der Einbezug des ganzen Gemeindegebietes in die Aktion, wenn nach dem Landwirtschaftlichen Produktionskataster nur ein Teil im Berggebiet liegt, ist nicht gerechtfertigt, da es sich bei den einbezogenen Gemeindeteilen zumeist um eindeutig abgelegene Bezirke - manchmal sogar nur um einzelne abgelegene Höfe - handelt, die mit dem übrigen Gemeindeteil nur wenig Gemeinsames aufweisen. Angesichts derartiger Verhältnisse ist es nicht ersichtlich, wie sich die Einbeziehung des ganzen übrigen Gemeindegebietes in das Berggebiet im Sinne des Bundesbeschlusses sachlich rechtfertigen liesse.

Auch die Einbeziehung aller Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem oder halbstädtischem Charakter in die Aktion, sofern sie im Berggebiet liegen, halten wir nicht für gerechtfertigt, da die Bewohner dieser Ortschaften doch zumeist nicht mehr den Charakter von Bergbewohnern haben, denen mit der vorliegenden Aktion geholfen werden
soll. Das gleiche gilt in vielen Fällen gegenüber der Anregung, es sollten wenigstens alle Aussenbezirke der halbstädtischen oder städtischen Gemeinden des Berggebietes in die Aktion einbezogen werden; ausserdem dürfte es einige Schwierigkeiten bereiten, festzustellen, was «Aussenbezirke» sind.

Gegenüber all diesen Anregungen zur Änderung der bisher geltenden Abgrenzung des Berggebietes im Sinne des Bundesbeschlusses ist zu sagen, dass diese globalen Änderungen viel weniger geeignet sind, den jeweils tatsächlich vorliegenden Verhältnissen Rechnung zu tragen, als es - wie bereits zu Tabelle II ausgeführt worden ist - die Berücksichtigung einzelner Wohnungssanierungen auf Grund der elastischen Formulierung des Artikels 2 des Bundesbeschlusses im Sinne einer Ausnahme gestattet.

641 2. B a u k o s t e n g r e n z e n (Art.3, Abs.3 und 4 des Bundesbeschlusses) Wir halten dafür, dass die Vorschriften über die Baukostengrenzen,.wie es von einem Kanton angeregt worden ist, zweckmässigerweise aus dem Bundesbeschluss gestrichen und in die Vollziehungsverordnung aufgenommen werden.

Dadurch wird später ihre allenfalls erneut notwendige Anpassung an veränderte Baukosten leichter möglich.

In sachlicher Hinsicht erscheint _eine Erhöhung der Kostengrenze für Umbauten von 20 000 auf 25 000 Franken als angemessen. Dadurch würde nicht nur der seit 1951 eingetretenen Baukostenteuerung, die rund 10 Prozent beträgt, Eechnung getragen, sondern auch den bisher gemachten Erfahrungen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass es in vielen Fällen schwer hält, namentlich Einfamilienhäuser, die wohl noch sanierungsfähig, aber in sehr schlechtem Zustand sind, mit Kosten von höchstens 20 000 Franken wieder angemessen instand zu stellen ; dagegen wird dies unter den heutigen Verhältnissen mit 25 000 Franken eher möglich sein.

Bei Neubauten dürfte eine Erhöhung der Kostengrenze auf 38 000 Franken für Einfamilienhäuser und auf 28 000 Franken für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ausreichen. Obwohl es namentlich für grosse Familien nicht immer möglich sein wird, für 38 000 Franken einen Neubau zu erstellen, sollte man doch, da es sich dabei um verhältnismässig wenige Fälle handelt, nicht weitergehen, als nach den bisherigen Erfahrungen im allgemeinen notwendig ist.

In einzelnen Fällen, wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, können, gestützt auf Artikel 20 der Vollzugsverordnung vom 17. März 1952 (AS 1952, 290), ausnahmsweise auch höhere Kosten zugelassen werden.

3. Erhöhung des B u n d e s b e i t r a g e s (Art.4, Abs.l und Art.5, Abs.3, des Bundesbeschlusses) Dem durch verschiedene Kantone gestellten Begehren um eine angemessene, beziehungsweise der Teuerung angepasste Heraufsetzung des höchstzulässigen Bundesbeitrages von 4000 oder 5330 Franken für Sanierungen in finanzschwachen Kantonen wird nach unserem Dafürhalten mit einer Erhöhung auf 5000 oder für Bauvorhaben in finanzschwachen Kantonen auf 6660 Franken angemessen Eechnung getragen.

Weitergehende Ansprüche, wie der Verzicht auf eine absolute Begrenzung des Bundesbeitrages oder eine Heraufsetzung des für ihn massgebenden Prozentsatzes,
halten wir nicht für begründet, auch dann nicht, wenn es sich um Neubauten handelt, für die höhere Kostengrenzen gelten. Die finanzielle Beteiligung des Bundes bei diesen Massnahmen (% der Gesamtbeiträge für Wohnungssanierungen in finanzstarken und 2/3 für solche in finanzschwachen Kantonen) ist bereits ansehnlich und erlaubt in den weitaus meisten Fällen eine tragbare Finanzierung der Bauvorhaben. Wir sind uns durchaus bewusst, dass es auch Fälle gibt, die einer noch stärkeren Hilfe der öffentlichen Hand bedürfen, damit die erforderlichen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden können.

Wir sind aber der Meinung, dass dann jeweils vom Kanton oder der Gemeinde

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mehr erwartet werden darf als das, was der Bund von ihnen als Voraussetzung für seinen Beitrag fordert. Im übrigen ist auch deshalb gegenüber einer allgemeinen Erhöhung der Beitragsansätze, beziehungsweise der Höchstbeiträge eine gewisse Zurückhaltung am Platze, weil sonst die mancherorts vorhandene Tendenz, sich nicht mit zwar zweckmässigen, aber doch einfachen Arbeiten zu begnügen, vermehrten Auftrieb erhalten würde. Diese in der Praxis bei den Gesuchstellern sehr häufig festzustellende Neigung, die, bezogen auf ihre Lebensverhältnisse, durchaus nicht ihren wirklichen Interessen entspricht, wird leider vielfach nicht unwesentlich durch Handwerker und Unternehmer gefördert.

Aus naheliegenden Gründen sehen diese in erster Linie das technische Problem und ziehen nicht die Lebensumstände der Gesuchsteller in Betracht, was aber unerlässlich ist, wenn eine Wohnungssanierung ihren Zweck wirklich erfüllen soll. Das trifft vor allem dann zu, wenn es sich darum handelt, zu entscheiden, ob eine Wohnungssanierung in einem bestehenden Haus noch möglich ist oder ob sie nur durch Abbruch und Wiederaufbau erreicht werden kann. Die Unternehmer neigen im allgemeinen eher dazu, ein bestehendes Haus nur durch Abbruch und Wiederaufbau als sanierbar zu bezeichnen, ohne Eücksicht auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gesuchsteller. cDiese selber sind entgegen ihren eigenen Interessen allzuleicht bereit, die ihnen aus einem Neubau erwachsenden Mehrbelastungen aus der Freude über ein neues Haus, das ihnen oft als das äussere Zeichen einer gehobeneren sozialen Stellung erscheint, zu übersehen.

4. E ü c k e r s t a t t u n g s p f l i c h t (Art.9 des Bundesbeschlusses) Der durch einige Kantone und auch anlässlich der Begründung des Postulates Condrau angeregte Verzicht auf die Geltendmachung der Eückerstattungspflicht bei Gesamtbeiträgen, die 500,1000 oder 2000 Franken nicht übersteigen, ergäbe eine Differenzierung in der Behandlung der Eigentümer mit öffentlicher Hilfe sanierter Wohnungen, die sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt.

Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade der kleinere Betrag nicht zurückbezahlt werden soll, wenn eine Zweckentfremdung vorliegt und vor allem wenn die Liegenschaft mit Gewinn verkauft wird. Eine irgendwie ins Gewicht fallende Verminderung der administrativen Umtriebe würde
durch solche Verzichte nicht eintreten, weil nicht die rückerstattungspflichtigen kleineren Beiträge sie veranlassen, sondern die grösseren Beträge, die aufzubringen den Eigentümern manchmal schwer fällt.

Bei der Begründung des Postulates Condrau ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob nicht eine zeitliche Degression der Eückerstattungspflicht einzuführen sei.

Eine derartige Eegelung oder Praxis ist bisher bei allen Massnahmen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues mit öffentlicher Hilfe, sofern grundsätzlich eine Eückerstattungspflicht bestand, abgelehnt worden. Es ist im Hinblick auf die soziale Zielsetzung der jeweiligen Massnahmen an sich schon bedauerlich genug, dass die mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bauten durch Bückzahlung der. Beiträge jederzeit ihrer Zweckbestimmung entzogen werden können.

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Wollte man noch eine zeitliche Degression der Kückerstattungspflicht einführen, so würde dadurch die Zweckentfremdung mit Hilfe des Bundes subventionierter Wohnungen geradezu gefördert, aus dem einfachen Grunde, weil sie dann nach einer Reihe von Jahren verhältnismässig billig zu stehen käme.

5. S üb vent i onierung von N e u b a u t e n für junge Ehepaare Zu der von Herrn Ständerat Moulin in der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates angeregten Ergänzung der Massnahmen durch die Förderung des Wohnungsbaues für junge Ehepaare, um die Abwanderung aus den Berggebieten zu verhindern, ist folgendes zu sagen : Ein Ausweitung der geltenden Bestimmungen in diesem Sinne würde den Charakter der bisherigen Massnahmen wesentlich verändern; wir halten aber dafür, dass er unbedingt beibehalten werden sollte. Bis jetzt ging es stets darum, bestehende Wohnverhältnisse, die unzulänglich oder unbefriedigend waren, zu verbessern; die Anregung von Herrn Ständerat Moulin aber würde zu einer eigentlichen Wohnbauförderung in den Berggebieten führen, die für den Bund voraussichtlich nicht unerhebliche finanzielle Mehraufwendungen zur Folge hätte. Dadurch würde sich auch ein Übergreifen der Sanierungsmassnahmen in ein Sachgebiet ergeben, das durch den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (AS 1958, 419) geregelt worden ist. Die Subventionierung von Neubauten - in ländlichen Gebieten auch Einfamilienhäuser - ist gestützt auf die Bestimmungen dieses Beschlusses auch für junge Ehepaare möglich. Artikel 4, Absatz 4, Buchstabe h des Bundesbeschlusses vom 81. Januar 1958 sieht zwar im Interesse der Baukostensenkung vor, dass Bauvorhaben mit weniger als 10 Wohnungen nicht subventioniert werden ; doch kann ausnahmsweise von dieser Eegel abgewichen werden, besonders in ländlichen Gebieten. Die in Frage stehende Ergänzung der bisherigen Sanierungsmassnahmen erscheint angesichts der dargelegten Verhältnisse weder wünschbar noch notwendig.

6. Begehren um Änderung der Bestimmungen der Vollzugsverordnung Hinsichtlich der für die Bewohner sanierter Wohnungen geltenden Einkommensgrenzen, die in der Vollzugsverordnung vom 17.März 1952 zum Bundesbeschluss festgelegt sind, ist zu sagen, dass wir eine angemessene, auf alle Fälle die eingetretene Teuerung der Lebenshaltungskosten
ausgleichende Anpassung in Aussicht nehmen. Auf Grund der gemachten Erfahrungen wird sich auch eine Anpassung der Vermögensgrenzen aufdrängen, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das Vermögen, soweit solches überhaupt vorhanden ist, sich zumeist bei Landwirten findet und dann fast ausschliesslich im Betrieb investiert ist.

Zu d.:

Dauer der W e i t e r f ü h r u n g der Massnahmen Wir sind der Auffassung, dass die Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse nach Erschöpfung der zurzeit verfügbaren Mittel noch während

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10 Jahren weitergeführt werden sollten. Es sprechen dafür folgende Überlegungen : Es besteht ganz allgemein,' aber auch im Hinblick auf den Einzelfall, ein Interesse daran, dass die Weiterführung der Massnahmen auf längere Zeit sichergestellt ist. Im Einzelfall, weil dann die Bauvorhaben durch die Gesuchsteiler in aller Euhe überdacht und in einer ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten angepassten Art - eventuell auch in etappenweiser Ausführung - projektiert werden können, während sonst wahrscheinlich, aus der Befürchtung heraus, man könnte aus zeitlichen Gründen der möglichen Hilfe verlustig gehen, eine eher überstürzte Projektierung und Ausführung der Arbeiten zu erwarten wäre.

Ganz allgemein gesehen, besteht ein Interesse an einer länger dauernden Ordnung, weil der Andrang der Gesuche auf diese Weise nicht verstärkt wird.

Das ermöglicht den Kantonen ohne personellen Mehraufwand, ihre Punktion als Berater der Gesuchsteller in technischer und finanzieller Hinsicht wirksamer auszuüben. Bei Wohnungssanierungen ist dies von wesentlicher Bedeutung, weil es sich bei der grossen Mehrheit der Gesuchsteller um Leute handelt, die nicht nur in äusserst bescheidenen Verhältnissen leben, sondern die auch eher unbeholfen sind und ihre eigenen Interessen gegenüber Handwerkern und U., ternehmern nicht immer in wünschbarer Weise zu wahren wissen. Werden dièse Gegebenheiten ausser acht gelassen, so -vermag die Wohnungssanierungsaktion die Wirkung einer wirklich gezielten Massnahme nicht zu erreichen.

Bei der Beurteilung der Frage, wie lange die Wohnungssanierungen weitergeführt werden sollen, drängt es sich auch auf, diese Einzelmassnahmen im grösseren Zusammenhang der allgemeinen und auf lange Sicht notwendigen Verbesserung der Lebensbedingungen der Bergbevölkerung zu betrachten und zu ordnen.

Bezüglich der Finanzierung verweisen wir auf die Ausführungen zu I, Art. 13, des Beschlussesentwurfes.

D. Der Beschlussesentwurf

Der Entwurf gibt noch zu den nachfolgenden Ausführungen Anlass : I

Artikel 2, Absatz 2: Neu ist nur die Fassung des zweiten Satzes; sie ist bloss formeller Natur. Da das Gemeindeverzeichnis für die Leistungen der Alters- und Hinter bliebenenversicheru'ng seit Ende 1955 keine materielle Bedeutung mehr hat, ist eine redaktionelle Anpassung des Textes erforderlich.

Der weiteren Verwendung dieses Verzeichnisses als Mittel zur Abgrenzung des Berggebietes im Sinne des Bundesbeschlusses steht indessen nichts entgegen, obschon es seit Ende 1955 nicht mehr nachgeführt wird, weil seither kaum eine

645 Änderung des Charakters der darin als städtisch oder halbstädtisch aufgeführten Gemeinden im Sinne der Kückbildung in Verhältnisse ländlicher Art eingetreten ist oder während der Weiterführung der Massnahmen zu erwarten wäre.

Artikel 3: Diese Bestimmungen sollen, wie bereits oben dargelegt worden ist, in die Vollzugsverordnung übergeführt werden (als Art.2 Ms ).

Artikel 5, Absatz 3 : Der zweite Satz wurde neu gef asst, um Missverständnisse in der Auslegung, die bei der bisherigen Formulierung aufgetreten sind, in Zukunft zu vermeiden. Es wurde nämlich auf Grund der bisherigen Fassung verschiedentlich angenommen, dass für Wohnungssanierungen aus finanzschwachen Kantonen und Gemeinden keine absolute Begrenzung des Bundesbeitrages bestehe. Eine derartige, in keiner Weise sachlich zu begründende Sonderbehandlung fällt selbstverständlich ausser Betracht. Der Sinn von Artikel 5, Absatz 3 des Bundesbeschlusses besteht lediglich darin, dass auch ein Gesuchsteller aus einem finanzschwachen Kanton insgesamt gleich hohe Beiträge erhalten soll wie ein. Gesuchsteller aus einem finanzstarken Kanton, nicht aber mehr als.

dieser.

Artikel 6, Absatz 2 : Bei der Durchführung der bisherigen Massnahmen haben sich in Kantonen mit sehr ausgeprägter Gemeindeautonomie gewisse Schwierigkeiten ergeben, wenn es darum ging, zu kontrollieren, ob auf den Kantonsbeitrag angerechnete Gemeindeleistungen erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet oder zurückgefordert worden sind, ohne dass Bund und Kanton hievon Kenntnis gegeben wurde. Es hätte wenig Sinn, von Gemeinden oder anderen Dritten zugesicherte Leistungen auf die vom Kanton geforderte Gegenleistung zum Bundesbeitrag anzurechnen, wenn es unter Umständen nicht möglich wäre, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung auch tatsächlich bestehen.

Artikel 13, Absatz 2 : Unter der Annahme, dass mit einem Gesuchseingang in ungefähr gleichem Umfange wie während der letzten Jahre zu rechnen ist (jährlich rund 2,5 Millionen Franken Bundesbeiträge), dürften in Zukunft - unter Berücksichtigung der Erhöhung des Bundesbeitrages gemäss I, Artikel 4, Absatz l des Beschlussesentwurfes - rund 3 Millionen Franken pro Jahr ausreichen.

Absatz 4 : Fr.

Ende 1958 wies der Wohnbaufonds gemäss Staatsrechnung (S. 118) 3029396.auf.

Geht man von den Zahlen der letzten
Jahre aus, so ist ab 1959 mit weiteren Eückflüssen von rund Fr. 800 000.- pro Jahr zu rechnen, so dass bis Ende 1970 voraussichtlich weitere 3600000.eingelegt werden können.

Es werden somit aus dem Wohnbaufonds insgesamt 6629396.zur Verfügung stehen.

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Es ist daran zu erinnern, dass von den Eückzahlungen und Verzinsungen der während der Wohnbauaktionen der Jahre 1942 bis 1949 ausgerichteten Bundessubventionen die folgenden Beträge in den Wohnbaufonds fliessen : 1. Aus der II. Aktion (Verfügung Nr. 3 des Eidgenössischen Militärdepartements vom 5. Oktober 1945 [AS 1945, 858] zur Eegelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit) die Hälfte des Bundesbeitrages sowie die Hälfte der Leistung des Kantons. Das erklärt sich aus dem Umstand, dass bei der II. Aktion, gestützt auf Artikel 13 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 über die Eegelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit (AS 1942, 717), dem Bund die Hälfte seiner Beiträge für Massnahmen, welche sich auf diesen Beschluss stützten, aus dem Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung zurückvergütet worden sind. Den Kantonen wurde ebenfalls die Hälfte ihrer Beiträge zurückvergütet, höchstens aber gleichviel wie dem Bund. Anlässlich der Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnund Verdienstersatzordnung (Bundesbeschluss vom 24.März 1947 [AS 1947, 228]), bei welchem Anlass der Wohnbaufonds gebildet wurde, sind auch die für die Eückvergütung an Bund und Kantone erforderlichen Beträge in diesen Fonds eingelegt worden; aus diesem Grunde fliessen sie bei Bückzahlung auch in den Wohnbaufonds zurück. Dagegen gehen die vom Bund geleisteten Wohnbausubventionen als solche bei Eückzahlung in die allgemeine Bundeskasse, da sie auch aus dieser aufgebracht worden sind.

2. Sämtliche Eückzahlungen von Bundesbeiträgen aus der III. Aktion (Bundesbeschluss vom S.Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit [AS 1948, 8]), da diese in vollem Umfang aus dem Wohnbaufonds geleistet worden sind.

Die im Eahmen der I.Aktion ausgerichteten Bundesbeiträge (Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1942 betreffend Massnahmen zur Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Wohnbautätigkeit [AS 1942, 616]) fliessen bei Eückzahlung in vollem Umfang in die allgemeine Bundeskasse zurück, da sie auch zu deren Lasten ausbezahlt worden sind.

Nach der obenstehenden Aufstellung werden aus dem Wohnbaufonds rund 6,5 Mio zur Verfügung stehen. Die übrigen rund 23,5 Millionen Franken sollen dem Fonds für den Familienschutz entnommen werden. Dieser Fonds
ist gemäss Artikel l, Absatz l, Buchstabe c und Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet worden ; es wurden ihm zugewiesen: IY.

90 Millionen hinzu kamen die Zinsen bis Ende 1953 im Betrage von rund 17,38 Millionen so dass sich der Gesamtbestand des Familienschutz-Fonds auf 107,38 Millionen belief.

647

Davon wurden bis Ende 1952 für die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern gemäss Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 (AS 1949, 1479) und Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 (AS 1952, 823) verwendet so dass der Fonds, da er nicht mehr weiter in Anspruch genommen wurde und zurzeit auch nicht anderweitig reserviert ist, seit 1953 einen unveränderten Bestand aufweist von rund . .

40,83 Millionen 66,55 Millionen

Die Heranziehung des Fonds für den Familienschutz zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen entspricht der Anregung des am Anfang dieser Botschaft zitierten Postulates Condrau. Diese Ordnung rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass sich der geltende Bundesbeschluss, wie auch der vorliegende Beschlussesentwurf, auf den erwähnten Verfassungsartikel (Abs.3) stützen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Betrages, der dem Fonds für Familienschutz zu entnehmen sein wird, nicht zum vorneherein endgültig festgelegt werden kann, da keineswegs sicher ist, ob in den kommenden Jahren Wohnbausubventionen, die während der Bundesaktionen der Jahre 1942/49 geleistet wurden, im gleichen Umfang wie bisher zurückbezahlt werden.

III Da es sich um die Weiterführung und Änderung eines allgemeinverbindlichen, das heisst referendumspflichtigen Beschlusses handelt, ist auch der Änderungsbeschluss dem Referendum zu unterstellen.

Wir beantragen Ihnen, das Postulat Condrau (6890), dem mit dieser Botschaft Bechnung getragen worden ist, abzuschreiben.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Oktober 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P.Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

648 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Weiterführung der Massnahinen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 1959, beschliesst: I.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 195l1) über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird bis zum 31.Dezember 1970 verlängert; er wird wie folgt geändert:

Art. 2, Abs. 2: Gemeinden oder Teile von solchen, die städtischen oder halbstädtischen Charakter aufweisen, gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Beschlusses.

Als Eichtlinie für die Ausscheidung dieser Gemeinden oder Gemeindeteile dient das Gemeindeverzeichnis, das bis zum 31. Dezember 1955 für die Altersund Hinterbliebenen Versicherung massgebend war.

Art. 8, Abs. 3 und 4: Aufgehoben.

Art. 4, Abs. l : Der Bundesbeitrag kann bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens aber 5000 Franken, je sanierte oder neu erstellte Wohnung betragen.

Vorbehalten bleibt Artikel 5, Absatz 3.

Art. 5, Abs. 3: Finanzschwachen Kantonen kann eine Herabsetzung ihrer Leistung gemäss Absatz l bis auf die Hälfte bewilligt werden, sofern auch die Gemeinde, l

) AS 1952, 71 ; 1953, 887.

649 in welcher die Wohnungssanierung durchgeführt wird, finanzschwach ist. In diesen Fällen kann der Bundesbeitrag, vorausgesetzt, dass er das Doppelte der kantonalen Leistung nicht übersteigt, bis auf 1/3 der anrechenbaren Kosten erhöht werden ; er darf aber keinesfalls über den um 1/3 vermehrten, in Artikel 4, Absatz l genannten Betrag hinausgehen.

Art. 6, Abs. 2: Leistungen Dritter gemäss Absatz l werden auf .die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet worden ist.

Art. 13: Nach Erschöpfung der verfügbaren Mittel gemäss Absatz l dürfen neue Verpflichtungen bis zum Betrag von insgesamt 30 Millionen Franken eingegangen werden ; pro Jahr sind in der Eegel nicht für mehr als 3 Millionen Franken Bundesbeiträge zuzusichern.

3 Sollen in einem Jahr für mehr als 3 Millionen Franken Bundesbeiträge zugesichert werden., so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag fest.

4 Zur Deckung der gemäss Absatz 2 eingegangenen neuen Verpflichtungen sind die seit Anfang 1953 bis Ende 1970 gemachten Einlagen in den Wohnbaufonds zu verwenden. Die zur Deckung der verbleibenden Verpflichtungen erforderlichen Beträge sind dem durch Bundesbeschluss vom 24.März 19471) gebildeten Fonds für den Familienschutz zu entnehmen.

2

Art. 16, Abs. 2: Aufgehoben.

II.

Der ' Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest.

III.

Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

!) B S 5, 839.

4648

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 2. Oktober 1959)

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1959

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1959

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621-649

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