914

Tarifnummer

98.02

Warenbezeichnung Uhrfedern: Spiralflachfedern aus Stahl, mit einer Breite von weniger als 5 mm und einer Dicke von -weniger als 0,3 mm andere D - natürliche oder synthetische Uhrensteine: l - fertig bearbeitet oder gefasst E - Schablonen, Rohwerke, Echappements und andere Uhrenteile Vorschriften zu Kapitel 93 : 5. Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen Vorschrift zu Abschnitt XX: Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen Reissverschlüsse; Teile davon (z. R. Schieber)

# S T #

Zollsatz % des Wertes

2* 4*

3

2*

3

2*

3

3*

5

3* 19*

5 25

Abkommmen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung allgemeiner Zollfragen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart:

Art. l Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der dazugehörigen Listen der schweizerischen und deutschen Zollzugeständnisse treten ausser Kraft: Anlage A zum Zollvertrag vom 20. Dezember 195.1 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Vierten Zusatzabkommens vom 1. November 1957 zu dem genannten Zollvertrag, ausgenommen die Bestimmungen über den Textilveredelungsverkehr «Vorschriften zum Abschnitt XI» einschliesslich der Anmerkungen l bis 5; Anlage B zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 4. Dezember 1953 zu dem genannten Zollvertrag.

915

Art. 2 Vom Zeitpunkt an, an welchem einer oder beide der vertragschliessenden Teile den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht mehr unterstehen sollten, bleiben zwischen den Vertragsparteien für schweizerische bzw. deutsche Erzeugnisse die Zollzugeständnisse in Kraft, die in diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vereinbart waren.

Art. 3 Das vorliegende Abkommen tritt mit dem in Artikel l, Absatz l genannten Zeitpunkt in Kraft. Für eine Kündigung gelten die Bestimmungen von Artikel XI des schweizerisch-deutschen Zollvertrages vom 20. Dezember 1951.

Die Kündigung auf den 31. Dezember 1961 kann in Abweichung hiervon mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Art. 4 Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Es gilt ebenfalls für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Schweizerischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Bonn erfolgen.

Geschehen zu Genf am 2l.November 1958 in zweifacher Ausfertigung.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: sig. Marti Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

Für die Bundesrepublik Deutschland: sig. v.Mahs

Genf, den 21. November 1958

Herr Vorsitzender, Ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage, der folgenden Wortlaut hat: « Ich habe die Ehre, meine im Verlauf der Verhandlungen mündlich abgegebenen Erklärungen wie folgt zu bestätigen : Die Schweizerische Regierung beabsichtigt, den Zolltarifentwurf 1957 zu dem Zeitpunkt in Kraft zu setzen, zu dem die von ihr gewährten GATTZollzugeständnisse in Kraft treten werden. Möglicherweise wird sie aber veranlasst sein, diesen Zolltarif schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

In diesem Fall wird sie der Bundesrepublik Deutschland und dem Land

9J6

Berlin gegenüber gleichzeitig alle jene Zollsätze anwenden, die sie im Laufe der Zollverhandlungen 1958 mit den GATT*Vertragspartnern vereinbart hat, soweit nicht die in der Anlage B zum schweizerisch-deutschen Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 enthaltenen Zollsätze niedriger sind. Sie wird diese Regelung dem Saarland gegenüber anwenden, sobald dieses gemäss den Bestimmungen des deutsch-französischen Vertrages über die Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 wieder zum Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören wird. » Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. v.Mahs An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Vizedirektor H. Marti zurzeit Genf Der Vorsitzende der Deutschen Delegation ...

Genf, den 21. November 1958

Herr Vorsitzender, Ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage, der folgenden Wortlaut hat: «Im Hinblick auf den Vertrag vom 25.März 1957 zur Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, die Niederlande und Luxemburg gewisse der von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über ihren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 befristet. Der Schweizerische Bundesrat muss sich infolgedessen seinerseits das Recht vorbehalten, von der Schweiz der Bundesrepublik Deutschland gewährte gleichwertige Konzessionen unter denjenigen Positionen zurückzunehmen, welche auf der beiliegenden Liste enthalten sind.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verzichtet darauf, in diesem Zusammenhang allfällige Ansprüche auf einen Ausgleich der im Rahmen dieser Liste zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den in Frage stehenden GATT-Bestimmungen geltend zu machen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verzichtet ferner ebenfalls auf die Geltendmachung solcher Ansprüche im Hinblick auf die Zurücknahme schweizerischer Konzessionen gegenüber anderen EWG-Staaten.

Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber auf den I.Januar 1962 eine neue zollvertragliche Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu finden.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen. »

917

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. v.Mahs An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Vizedirektor H. Marti zurzeit Genf

Anlage zum Briefwechsel vom 21. November 1958 betreffend die etwaige Zurücknahme schweizerischer Zollzugeständnisse Nr. des Zolltarifentwurfes 1957 3603.01 4006.

ex 20 4416.

20 4421.

ex 20 4426.01 4428.

40 4809.

10 20 ex 4811.01 4816.

30 32 4821.

40 5607.

ex 80

"Warenbezeichnung Zündschnüre; Sprengschnüre Nicht vulkanisierter natürlicher oder synthetischer Kautschuk usw. : - Klebebänder und Isolierbänder: mit Unterlage aus Papier Hohlplatten aller Art usw. : - andere Kisten, Verschlage, Packfässer usw. : - andere: Sperrholzfässer Spulen, Hülsen und Bobinen für die Spinnerei und "Weberei, Nähgarnrollen und ähnliche "Waren aus gedrechseltem Holz Andere "Waren aus Holz : - andere Holzwaren: roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien Bauplatten aus Papiermasse usw. : - roh - andere (lackiert usw.)

Papiertapeten Schachteln, Säcke, Beutel usw.: - andere: in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Samt, Perlmutter, Elfenbein, Achat usw.

andere Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstolfwatte: - andere: in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Samt, Perlmutter, Elfenbein, Achat usw.

Gewebe aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern: - künstliche, ungemustert oder gemustert: buntgewebt: Futtcreinlagestoffe

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

Schweizerisches Angebot Fr.

60.-- 60.-- 45.-- 30.-- 30.--- 35.--

15.-- 15.-- 35.--

230.-- 100.--

230.--

180.--

65

918

Nr. des Zolltarifentwurfes 1957

Warenbezeichnung

Chenülegarne; Gimpen usw.: - aus Seide, Schappe- oder Bourretteseide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Geflechte am Stück, aus synthetischen oder künstlichen -Spinnstoffen 5913.

Gummielastische Gewebe usw. : ex 10 - aus Seide, Schappe- oder Bourretteseide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6001.

Gewirkte oder gestrickte Stoffe usw. : - aus künstlichen Spinnstoffen: 30 roh: aus endlosen Spinnstoffen aus Kurzfasern 33 andere: aus endlosen Spinnstoffen aus Kurzfasern 6002.

Handschuhe, gewirkt oder gestrickt usw. : 30 - aus künstlichen Spinnstoffen 6004.

Unterkleidung, gewirkt oder gestrickt usw. : 30 - aus künstlichen Spinnstoffen : aus endlosen Spinnstoffen aus Kurrfasern 6101.

Oberkleiderfür Männer und Knaben: ex 20 - aus endlosen synthetischen Spinnstoffen: Badeanzüge und Badehosen ex 30 - aus endlosen künstlichen Spinnstoffen: Badeanzüge und Badehosen .

6102.

Oberkleider für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: - weder bestickt noch aus oder in "Verbindung mit Spitzen: ex 20 - - aus endlosen synthetischen Spinnstoffen: Badeanzüge und Badehosen ex 30 aus endlosen künstlichen Spinnstoffen: Badeanzüge und Badehosen 6109.

Korsette, Korsettgürtel, Hüftgürtel usw. : ex 10 i - Spezialkorsette (Umstandsgürtel und dergleichen) mit zusätzex 30 l liehen, am Rücken befestigten Traggurten zur Stützung des ex 50 J Leibes, aus Spinnstoffen aller Art, ohne Ausstattungen mit Ziereffekt 6805.

Wetzsteine und Poliersteine usw. : 20 - aus Schleifrohstoffen oder keramischen Stoffen 6808.01 Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (Erdölpech, Steinkohlenteerpech usw.)

ex 6809.01 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt: aus Holzwolle 6811.

"Waren aus Zement, Beton oder Kunststein usw. : 20 - andere Waren : Röhren und Mäste, armiert

Schweizerisches Angebot Fr.

5807.

ex 10

400.--

400.--

400.-- 300.-- 500.-- 400.^800. -- 600.-- 500,-- 1400.-- 1200.--

1500.-- 1200.--

200.-- 25.-- 1---

10.-- 6.--

919

-Nr. des Zolltarifentwurfes 1957 6909.

Warenbezeichnung

20

Apparate und Gegenstände für chemische und andere technische Zwecke usw. : - Tröge, Wannen und andere ähnliche Behälter für die Landwirtschaft Korbflaschen, Flaschen, Fläschchen usw. : - Korbflaschen, Flaschen und Fläschchen, ohne Verschluss, umflochten oder umkleidet: in grobem Schilf-, Weiden-, Holz- oder Strohgeflecht sowie in Eisenreifen: Korbflaschen aus grünem Glas, in grobem Weidengeflecht - Einmachgläser oder -Haschen, nicht in Verbindung mit andern Stoffen Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen usw.: - Glasperlen, Schmucksteine usw. : bearbeitet, aber nicht montiert Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: - andere, mit einer Gliedstärke von: über 5 mm

24

-- -- l mm oder weniger

20 7010.

ex 10 20 7019, 12 7329.

8425.

ex 20 8527.01 8607.01 8705! 01 8709.01 8712.

ex 20 ex 30 8713.

10 8714.

30 40 9024.

10

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen usw.: - andere: Erntemaschinen und -gerate: Mähmaschinen: Rasenmäher Isolierrohre und Verbindungsstücke hierfür, aus unedlen Metallen, mit Innenisolation Güterwagen aller Art für den Schienenbetrieb Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8703, einschliesslich Führerkabinen Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Sei tenwagen für Motorräder und Fahrräder aller Art, separat eingeführt Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nrn. 8709 bis 8711; -- andere: für Motorräder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Seitenwagen: andere andere: für Fahrräder: andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb, für den Transport von Kindern und Kranken; Teile davon: - Kinderwagen Andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb usw.: - andere Fahrzeuge: ohne Tragfedern und ohne pneumatische Bereifung mit Tragfedern oder pneumatischer Bereifung Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Gasen oder Flüssigkeiten usw.: - Thermostate

Schweizerisches Angebot Fr.

6.--

12.-- 14.-- 40.-- 25.-- 90.--·

20.-- 40.-- 25.-- 170.-- 150.--

150.-- 160.-- 60.-- 20.--- 45.-- 180. --

920

Nr. des Zolltarifentwurfes Ì957 9028, 10 9211.01 9813.01

Schweizerisches Angebot Fr.

Warenbezeichnung Elektrische oder elektronische Instrumente usw. : - Thermostate Grammophone, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, einschliesslich Plattenspieler, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör

Der Vorsitzende der Deutschen Delegation

180.-- 250.-- 100.--

Genf, den 21. November 1958

Herr Vorsitzender, Ich bestätige den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage, der folgenden Wortlaut hat: «Unter Bezugnahme auf die heute abgeschlossenen schweizerisch-deutschen GATT-Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen von folgendem Kenntnis zu geben : Die Schweiz wird auf den I.Januar 1960 und auf den I.Januar 1961 die Ansätze für Möbel aus Holz der ZoDtarifnummern 9401 und 9403 um je 10% des vereinbarten Zollsatzes senken, sofern die im Zusammenhang mit der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den übrigen OECE-Staaten in Aussicht genommene schrittweise allgemeine Zollsenkung bis zu den genannten Daten nicht verwirklicht werden sollte. Ausgenommen hiervon sind die vereinbarten Ansätze der ex-Positionen 9401.10, 20 und 9403.20 von Fr. 20.-- und Fr. 45.-- sowie die prozentualen Zuschläge gemäss den Zolltarifnummern 9401.40 und 9401.42.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. v.Mahs An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Vizedirektor H. Marti zurzeit Genf

921

Oesterreich Liste der Konzessionen, welche die Regierung von Oesterreich der schweizerischen Regierung gewährt Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch Tarifnummer

04.04 04.04 Anmerkung aus 15.08 aus 18.06

Warenbezeichnung

Zollsatz in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg

A - Feine Tafel-und Schachtelkäse Waren der Nummer 04.04 A in Einzelpackungen, die l kg oder weniger enthalten, unterliegen einem zusätzlichen Zollsatz von S 200.-- für 100 kg Kizinusöl, dehydratisiert oder geblasen Schokolade

560.--

22.09 aus D- Kirschbranntwein aus 28.08 Schwefelsäure 29.25 K - Harnstoff 30.03 Arzneiwaren für die Human- und Veterinärmedizin: B- andere (als Penicillin): 1 - nicht für den Kiemverkauf abgepackt 2 - sonstige 32.05 Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf der Faser fixierbare optische Bleich- und Aufhellungsmittel; natürlicher Indigo: B - optische Bleich- und Aufhellungsmittel C - andere 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel, auch mit Seife: B- ionenaktive Stoffe: l - anionenaktivc C - andere aus 38.11 Zubereitete Substantive und nicht flüchtige Mottenschutzmittel zur Imprägnierung von Spinnstoffwaren, auf der Grundlage von Triphenylmethanderivaten, Triphenylphosphinderivatfin und chlorierten Phenylsulfonamiden aus 38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel, für die Textil-, Papier- und Lederindustrie oder für ähnliche Industrien, ausgenommen Appreturmittel auf Stärkebasis

10% 32% mindestens 460,-- für 100 kg 2450.-- 12.-- 10% 12 % 16%

frei frei

20% 24 %

frei

20%

922 Tarifnummer

Warenbezeichnung

46.Gì

A- Hutgeflechte: 1 - aus Streifen oder dergleichen (Kunststroh) : aus synthetischer oder künstlicher Masse mit einer Breite von mehr als 5 mm 2 - andere 46.02 Flechtwaren (Meterware) der Nummer 46.02 C in Anmerkung Form von Platten und Bändern, gegen eine Bestätigung des ßundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Verwendung zur Huterzeugung 50.09 Krawattenstoffe aus mindestens 60% Seide oder Anmerkung 4 Schappeseide, der Nummer 50.09 B, gemustert oder buntgewebt, nicht bedruckt, bis 84 cm Breite, für Krawattenerzeuger zur Herstellung von Krawatten, auf Erlaubnisschein

50.09 Gewebe der Nummer 50.09 B zur Herstellung von Anmerkung 5 Aetzstickereien (Luftstickereien), auf Erlaubnisschein aus 55.07 Drehergewebe (Gaze), ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 90 Gramm oder weniger und in Kette und Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert mit 20 Fäden oder mehr 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle; B - andere (als Möbelstoffe, nicht florartig gewebt) : 2 - aus Garn über Nr. 50 bis Nr. 100 englisch 3 - aus Garn über Nr. 100 englisch 56.05 Garne, zur Gänze aus diskontinuierlichen künstlichen -Anmerkung 4 Spinnstoffen, der Nr.56.05 B von der Art der Schappeseidengarne, gegen eine Bestätigung des Bundesministeriums für Hände) und Wiederaufbau über das Vorliegen der angeführten Beschaffenheit 58.07 A - Hutgeflechte 59.17 aus A- Seidenbeuteltuch, für ein .Jahreskontingent von 6000 m Das Kontingentjahr beginnt am l. September eines jeden Jahres 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert: A - aus Seide (auch Schappeseide oder Bourretteseide) B - aus synthetischen Spinnstoffen C - aus künstlichen Spinnstoffen D - aus Baumwolle E - aus anderen Spinnstoffen 68.15 aus A - Mikanit, in Form von Platten in der Stärke von 0,3 bis 2 mm, geschliffen 75.03 Bleche, Platten, Tafeln, Bänder und Folien, aus Nickel ; Pulver und Flitter, aus Nickel 82.02 aus A- 6 - Sägeblätter mit einer Nutzlänge von 4,5 bis 15 cm zum Einstecken in elektrisch betriebene Stichsägen mit Bajonettverschluss

Zollsatz in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg

frei frei

frei

22% mindestens 10000.-- für 100 kg 15%

18%

26% 26%

5% frei 4900.--

28% 28% 28% 28% 28% 16% 10% 10%

923

Tarifnummer

82.02 82.02 84.05 84.11

84.25 84.35 aus 84.36 84.37

84.38 84.40 aus 84.43 aus 90.14 90.16 90-19 91.01

91.04 91.07 91.09

"Warenbezeichnung

aus B- 2 - Sägeblätter mit einer Nutzlänge von 4,5 bis 15 cm zum Einstecken in elektrisch betriebene Slichsägen mit Bajonettverschluss aus B- 2 - Segmentkaltkreissägeblätter B-- l - kolbenlose Dampfmaschinen (Dampfturbinen), im Stückgewicht von 10000 kg oder mehr aus C - Gaskompressoren aus Eisen, im Stückgewicht: 1 - von 10 000 kg oder mehr 2 - unter 10000 kg bis 1000 kg, ohne Antriebsmaschinen* 3 - unter 1000 kg bis 200 kg, ohne Antriebsmaschinen* aus C- 4 - Motormäher aus C - Rotationsmaschinen Ringspinnmaschinen, Maschinen und Vorrichtungen zum Zwirnen, Schussspulmaschinen mit automatischem Spulenwechsel aus A- Seidenwebstühle, automatische eingängige Bandwebstühle, schiffchenlose Bandwebautomatcn aus D - Zettelmaschinen, "Wcbkettenanknüpfmaschinen (Zettelanknüpfmaschinen) C- l - Ganzstahlgarnituren aus A - Sengmaschinen, Schermaschinen Druckgussmaschinen Instrumente, Apparate und Geräte für die Photogrammetrie aus C - Planflächenprüfgeräte, Kathetometer .

A- künstliche Zähne und Zahnprothesen: l - aus Porzellan Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren gleicher Art): A - mit einem Zollwert von S 80.-- oder mehr je Stück B - andere aus D- Stiluhren, in Holzgehäusen, bemalt, auch lackiert, mit einem Zollwert von S 1200.-- oder mehr je Stück Kleinuhrwerke, fertig Gehäuse und Teile davon, einschliesslich der Rohlinge dieser Waren, für Uhren der Nummer 91.01: A - aus Edelmetallen und mit Edelsteinen B - aus Edelmetallen G -- aus anderen Stoffen

Zollsatz in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg 10% 12% 175.-- 10% 245.-- 280,-- 18% 5% 6% frei 10% 5% 10% 10% frei frei 5% 5% 8% 25% 5% 5% 15 % .

frei

* Die Antriebsmaschinen sind zu den entsprechenden allgemeinen Zollsätzen dieser Nummer abzufertigen.

924

Bénélux Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren Einzig der französische Text dieser Liste ist massgebend LISTE A Tarifnummer 26 59

60 117

292

Warenbezeichnung

Käse aller Art: c) Hart- oder Halbhartkäse (x) Aepfel, Birnen'und Quitten, frisch: a) Aepfel : 1. vom I.Februar bis und mit 31,Mai 2. -vom I.Juni b.is und mit 31. Januar b) Birnen : 1. vom I.Februar bis und mit 31.Mai " 2. vom I.Juni bis und mit 31. Januar Steinobst, frisch: a) Aprikosen und Pfirsiche: 1. Aprikosen .

· Andere Fleischzubereitungen und Fleischkonserven: b) Fleischsuppen, verpackt oder in Form ex c) von Tabletten Medikamente, zubereitet oder dosiert, und andere pharmazeutische Präparate: a) in Aufmachung für den Einzelverkauf: 1. mit Aethylalkohol

2. ohne Aethylalkohol

314 446

b) andere: 1. mit Aethylalkohol 2. ohne Aethylalkohol Bleistifte, Bleistiftminen, Farbstifte, Schreib- und Zeichenkreide: a) Bleistifte Garne aus Seide, Florettseide oder Florettseidenabfällen, rein oder gemischt, in Aufmachung Tür den Einzel verkauf: a) aus Seide b) aus Florettseide oder Florettseidenabfällen

Zollansatz 15 % 6% 12% 6% 12% 15% * 25% *

12% des Kiemverkaufspreises, mit Abzug vonl5%(l) 12% des Kleinverkaufspreises, mit Abzug von 15% (1) 12% (1) 12% 12% * 12% 12%

(1) Der Zoll darf nicht niedriger sein als derjenige, der zu entrichten wäre, wenn diese Ware unter der Nr. 159 bis verzollt würde.

925 Tarifnummer 450 458

487

488

523

526

527

Warenbezeichnung

Andere Gewebe, nicht anderweitig genannt (A. I) (+) Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 12% nicht überschreiten.

Stickereien (A. III): a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe h) andere Posamentierwaren (B.V,): a) Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschJiesslich für die Hutfabrikation bestimmt Stickereien (B.V.): a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe b) andere Baum wo 11 zwirne: a) per y2 kg, im einfachen Faden, mehr als 68 000 m messend (+) Bis und mit dem 31.Dezember 1961 wird der Zoll von 4% nicht erhoben.

b) andere Baumwollgarne in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) nicht glaciert, in Strängen oder Knäueln ohne Garnträger oder mit andern Garnträgern als Spulen, Kurzhülsen, Kötzer und dergleichen b) andere Baumwollgewebe, ungemustert: a) roh: 1. Voile b) gebleicht: I.Voile c) gefärbt : 1. Voile, cremiert 2. Voile, anders gefärbt I) mercerisiert : 1-Voile

Zollansatz 15 % (+)

15% 15 %

6% 15% 15%

4% (+) 4%

10 % 12%

12% 15% 12% 15 % 15%

NB. Als Voile gelten die mit einfachen oder zweidrähtig gezwirnten Garnen hergestellten Gewebe mil Leinwandbindung, im Gewicht von 4 bis einschliesslich 6 kg per 100 m a , die in Kette und Schuss in einem Geviert von 5 mm Seitenlänge 20 bis 27 bzw. 40 bis 54 einfache Fäden aufweisen.

528

Baumwollgewebe, gemustert: a) broschiert: 1. Plattstichgewebe b) anders gemustert: 1. roh (+) Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 14 % nicht überschreiten.

12% 18%(+)

926

Tarifnummer 531

540

558

582

590

Warenbezeichnung

Drehergewebe aus Baumwolle: a) ungemustert : 1. roh: A. Marquisette 2. gebleicht : A. Marquisette 3. gefärbt, bedruckt oder buntgewoben: A. Marquisette b) brochiert oder anderswie gemustert: 1. Marquisette NB. Als Marquisette gelten die mit einfachen Garnen oder zweidrähtigen Zwirnen, ganz aus Gazestichen hergestellten Gewebe, im Gewicht von 4 bis Inbegriffen 7 kg per 100 ma, in Schuss und Kette auf 5 mm im Geviert 20 bis 27 oder 36 bis 45 einfache Fäden enthaltend.

Baumwollstickereien : a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe b) auf Grundgeweben aus Tüll oder Spitzen c) auf nicht anderweitig genannten Grundgeweben Posamentierwaren: a) aus Flachs, Hanf oder Ramie: 1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt b) aus andern unter das Kapitel 49 fallenden Spinnstoffen: 1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt "Wirkwaren aus Wolle, rein oder gemischt: a) aus reiner Wolle: 4. Unterwäsche : A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grossen 40 belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend 5. Nicht anderweitig genannte Artikel : A, Röcke und vollständige Kostüme für Damen, in den Grossen 40 belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1200 g b) aus Wolle gemischt: 4. Unterwäsche : A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grossen 40 belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend Taschentücher: c) aus Flachs, Hanf oder Ramie: 1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus reinem Flachs oder mit Baumwolle gemischt

Zollansatz

12 % 12% 12 % 12%

12% 12 % 12%

8%

8%

18%

20%

18%

15 %

927

Tarifnummer

591

602

609 715 729

750

766

773 822 823 824 843 844

Warenbezeichnung

d) aus Baumwolle und andern Spinnstoffen: 1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus Baumwolle Shawls (Umschlagtücher), Halstücher, Fichus und Foulards : e a) aus Seide: 1. bedruckt, quadratförmig c) aus Wolle Andere Schuhe aus Leder, mit Leder- oder Gummisohle: h) Schuhe mit einer Sohlenlänge von 23 cm und mehr

Hutstumpen, aus Geflechten, Bändern oder Textilfasern, Papier, Zellulosederivaten oder ähnliehen Stoffen Röhrenverbindungsstücke und Flanschen, nicht anderweitig genannt : a) aus schmiedbarem Eisenguss (TemperRuss) Bolzen- und Sohraubenartikel mit Gewinde, wie Schrauben, Schraubenbolzen, Ringschrauben, Schraubenhaken, Schwellenschrauben, Schraubenmuttern usw., aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguss: ex c) Schraubenbolzen, Schraubenmuttern, Metall- und andere Schrauben, gedreht oder decolletiert Andere Schneidewerkzeuge zur Bearbeitung von Metall, Holz und anderen harten Stoffen, für Hand- und Maschinengebrauch (wie Beitel, Fräser, Spiral- und andere Bohrer, Hobeleisen, Gewindebohrer usw.)

Nägel, Stifte und Nieten, Schrauben, Schraubenbolzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelsehrauben und dergleichen, aus Kupfer: ex b) Schrauben, Schraubenholzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelschrauben und dergleichen, gedreht oder decolletiert Nickelwaren, nicht anderweitig genannt: a) einfach bearbeitet: v ex 1. Schraubenartikel, gedreht oder decolletiert Dampfmaschinen, ohne zugehörige Kessel: a) mit Kolbenantrieb b) ohne Kolbenantrieb (Dampfturbinen) Explosions- und Verbrennungsmotoren: b) andere: 3. andere Wasserkraftmaschinen: a) Wasserturbinen Buchdruck- und graphische Maschinen und Apparate: b) Druckpressen und -maschinen Maschinen und Apparale zur Zurichtung von Spinnstoffen; Spinn- und Zwirnmaschinen; Spulmaschinen: c) Spulmaschinen

Zollansatz

15%

18% 20 % 24% oder nach Wahl des Importeurs pro Paar: b.Fr, 76.-- oder FI. 5.78 15% 8%

10%

6%

8% 8% 6% 6% 6% 6% 6% 6% *

928

Tarifnummer 845

848

Warenbezeichnung

Webstühle, Tüllwebstühle, Maschinen und Apparate zur Herstellung von Spitzen, \Virk-, Strick- und Posamentierwaren, sowie Hilfsmaschinen für die Weberei: a) Webstühle Werkzeugmaschinen: ex b) andere: Karusselldrehbänke, einschliesslich vertikaler Revolverdrehbänke - Lehrenbohrmaschinen - Räummaschinen - Zentriermaschinen - Spezialbohrmaschinen, mehrspindlig, gewöhnliche Typen und Spezialtypen - Tiefbohrmaschinen,_horizontale und vertikale - Zahnradfräsmaschinen - Zahnradbearbeitungsmaschinen, durch Fräsen, Hobeln und nach dem Abwälzverfahren ZahnradschUchtmaschinen (einschliesslich ZahnradSchleifmaschinen) - Aussenrundschleifmaschinen : gewöhnliche universelle für Rollen für Kurbelwellen andere - Innenrundschleifmaschinen : gewöhnliche und mit Futter andere - Flächenschleifmaschinen (einschliesslich der leichten Typen): mit Drehtisch, horizontal und vertikal mit hin- und hergehendem Tisch mit horizontaler oder vertikaler Spindel andere (einschliesslich Doppelständerschleifmaschinen) - Gewindeschleifmaschinen - Schleif- und Honmaschinen, ausgenommen diejenigen für die Zahnradbearbeitung - Polier- und Druckpoliermaschinen (einschliesslich der leichten Typen) - Revolverdrehbänke (ausgenommen vertikale Revolverdrehbänke): Tisch-Revolverdrehbänke mit festem Schlitten und mit verschiebbarem Schlitten Karusselldrehbänke - Futterdrehautomaten: einspindlig mehrspindlig - Spitzendrehautomaten: einspindlig mehrspindlig - Gewindeschneideautomaten

Zollansatz

6% *

929

Tarifnummer

852

854

859

863

872 926

928

Warenbezeichnung

-- Langfräsmaschinen : mit einem Fräser mit mehreren Fräsern und Spezialtypen - Hobel- und Fräsmaschinen - Maschinen zum Profilieren, Kopieren und Dreidimensionalkopieren von Gesenken - Kaltkreissägen - Säge- und Feilmascbinen (einschliesslich solcher mit Bandsäge) - Gewindebohrmaschinen -- Rohrgewindeschneidemaschinen - Horizontal- und Radialbohrwerke - Längen- und Kreisteilmaschinen Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen und Registrierkassen sowie deren Einzelteile: ex a) Rechenmaschinen ex b) Einzelteile zu Rechenmaschinen (+) Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der ZollansaU 6% nicht überschreiten.

Maschinen, Apparate und mechanische Vorrichtungen, nicht anderweitig genannt: b) andere: 1. Materialprüfapparate, im Gewicht von 250 kg und darüber Generatoren, Elektromotoren und Umformer; Transformatoren; Drosselspulen; Schweissapparate mit Generator, Umformer oder Transformer: a) Dynamos, Elektromotoren und Drehumformer, im Stückgewicht von: 2. mehr als 10 kg b) Transformatoren und statische Umformer: 1. Transformatoren, im Stückgewicht von: B. mehr als 10 kg 2. Statische Umformer, im Stückgewicht von: R. mehr als 10 kg c) Schweissapparate, im Stückgewicht von: 2. mehr als 10 kg Elektrische Anlasser, Beleuchtungs- und Signalvorrichtungen, für Kraftfahrzeuge und Fahrräder: b) Beleuchtungsvorrichtungen : 2. Beleuchtungsvorrichtungen, Inbegriffen Dynamos, für Fahrräder Apparate zum Messen und Registrieren der elektrischen Spannung; Elektrizitätszählwerke: b) Elektrizitätszähler Physikalische, chemische oder Präzisionsinstrumente und -apparate, nicht anderweitig genannt: a) Materialprüfapparate, im Gewicht von weniger als 250 kg Taschen-, Armband- und ähnliche Uhren: a) mit Gold- oder Platingehäusen b) mit Silbergehäusen

Zollansatz

6% 8% 8 % (+)

6%

8% 8% 8% 8%

18% 10%

10%

10% 10%

930

Tarifnummer

929

930

933 934

935

Warenbezeichnung

Zollansatz

c) mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder mit Gehäusen aus andern Stoffen Andere Uhrmacherwaren mit Uhrwerken: a) Schiffschronometer h) Kraftwagen-, Schiffs-und Flugzeuguhren (+) Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 8% nicht überschreiten, c) Tisch- und ähnliche Uhren Gehäuse für Uhren und deren Bestandteile : a) aus Gold oder Platin b) aus Silber c) aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder aus anderen Stoffen Gebäudeuhren und deren "Werke: a) elektrische b) andere Andere Wand- und Standuhren, auch elektrische, einschliesslich der Weckeruhren : a) Weckeruhren b) Kontrolluhren .

c) andere Wand-und Stehuhren Uhrwerke und deren Einzelteile, nicht anderweitig genannt : a) Uhrwerke b) andere

10% 10% 10% (+) 10% 10% 10% 10%

12% 12% 12% 12% 12% 12% 6%

Notiz:

(x) Die mit (x) bezeichneten Produkte sind von der niederländischen Monopolgebühr oder der entsprechenden belgisch-luxemburgischen Belastung befreit.

* Diese Konzessionen sind bis und mit 31. Dezember 1961 gültig.

Uebersetzung Der Vorsitzende der Bénélux-Délégation Genf, den 14. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen .Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat : «Im Hinblick auf den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sahen sich die Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs' und der

931

Bundesrepublik Deutschland veranlasst, die von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über ihren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 zu befristen, soweit diese Konzessionen eine Verbesserung gegenüber der vor der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen im Rahmen des GATT bestehenden vertraglichen oder tatsächlichen Lage bedeuten.

Wenn sich die Regierung eines der obgenannten Staaten zufolge der Inkraftsetzung des Gemeinsamen Aussenzolltarifs ausserstande sehen sollte, die der Schweiz gewährten Konzessionen über den 1. Januar 1962 hinaus aufrechtzuerhalten, behält sich der schweizerische Bundesrat seinerseits das Recht vor, gegenüber den in Frage stehenden Ländern gleichwertige Konzessionen zurückzunehmen. Was die Liste der von der Schweiz den Benelux-Ländern angebotenen Bindungen betrifft, beschränkt sich die Rücknahme der Konzessionen auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten Positionen.

Die Regierungen Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande verzichten darauf, allfällige Ansprüche auf einen angemessenen Ausgleich der gegenüber Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Italien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den Bestimmungen des GATT geltend zu machen.

Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit den Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber zu einer neuen Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu gelangen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung sig. Schell Herrn Minister Stopper Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

932

Uebersetzung Liste der Konzessionen, für welche sieh die Schweiz den Beneluxländern gegenüber das Recht der Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre vorbehält

Tarihmmmer

0201.

ex 20 0704.

ex 10 ex 12 ex 0909.01

2827.

ex 10 ex 3505.01

4801.

ex 60

Warenbezeichnung

Fleisch und geniessbare Schlachtnehenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch gekühlt oder gefroren: - Rind-, Stier-, Kuh- und Ochsent'leisch: irisch Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, entwässert oder verdampft, auch in Stttcke oder Scheiben geschnitten, zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: - unvermischt, in Behältern von: - - über 5 kg: Kartoffeln 5 kg oder weniger: Kartoffeln

12 14 33 35

35.--

20.-- 40. ~

Anis-, Sternanis-, Fenchel, Koriander-, Kümmel- und Wacholderlrüchte: Carvi fruchte

1.50

Bleioxyde: - Bleioxyd (Bleiglätte) und Bleidioxyd: Bleioxyd (Bleiglätte)

3.--

Dextrine; lösliche oder geröstete Stärken; Klebstoffe aus Stärke: Klebstoffe aus Stärke

8.--

Maschinenpapier und Maschinenpappe. einschliesslich Zellstoffwatte in Rollen oder Bogen: - Papier, im Gewichte von über 30 g )e m".

-- Papier, anderweit nichi genannt: - - - mit wesentlichen Unreinheiten in der Stot'fmasse, auch in der Masse einlarbig gefärbt: Strohpapier

5505.

Zollansatz je 100 kg brutto Fr.

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: - roh oder gedämpft, auch gesengt: - - ungezwirnt: über Nr. 6 bis Nr.26 englisch über Nr.26 bis Nr.49 englisch einmal gezwirnt: über Nr. 6 bis Nr.26 englisch über Nr.26 bis Nr.49 englisch

10.--

33.-- 38.-- 45.-- 50.--

933

Tarifnummer

5802.

ex 10 ex 12 6102.

40 6201.

ex

40

ex

42

"Warenbezeichnung

Andere Teppiche, auch konfektioniert; sogenannte Kelim, Karamanie, Sumak und ähnliche Teppiche, auch konfektioniert: - aus Seide, Schappe- oder Bourretteseide, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Wolle oder andern Tierhaaren sowie aus Baumwolle: samtartig: aulgeschnitten: aus Baumwolle nicht aufgeschnitten: aus Baumwolle

ZoIIansatz je 100 kg brutto Fr.

150.-- 150.--

Oberkleider für Frauen. Mädchen und Kleinkinder: - weder bestickt noch aus oder in Verbindungmit Spitzen: aus Wolle oder andern Tiertnaren: im Stückgewichte von über 1500 g, ohne PeJzbesaU

750.--

Decken: - aus Wolle oder andern Tierhaaren: ohne Näh- oder Posamentierarbeit: aus Wolle andere: aus Wolle

270.-- 320.--

ex 7603.01

Bleche, Platten, Tatein und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm: Bänder, leicht gewölbt, zur Herstellung von Storenlamellen

85.--

8307,

20

Beleuchtungskörper Lampen und Leuchlermateriai sowie nicht elektrische Teile davon, ans unedlen Metallen; - anderes Lampen- und Leuohlermaterial: -- für elektrische [Beleuchtung: aus Eisen oder Stahl

180.--

ex 30

Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn. 8701 bis 8703: andere:

8706.

Auspufftöpfe ex 9008.01

Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert. Vortührapparate, auch mil Tonwiedergabe): Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

40.--

250.--

66

934

Uebersetzung Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation Genf, den 14. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Inhalts : «Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die zuständigen Behörden der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Niederlande verpflichten sich, unter Innehaltung der zurzeit bei ihnen in Kraft stehenden Kontrollmassnahmen, die Dampfturbinen sowie Explosions- und Verbrennungsmotoren, die unter die Positionen 822 und 823 ihres gemeinsamen Einfuhrzolltarifs fallen, zollfrei zur Einfuhr zuzulassen, sofern nachgewiesen ist, dass diese Maschinen zum Bau, zur Bestückung oder zur Reparatur in ihrem Territorium liegender Schiffe bestimmt sind, die keiner Einfuhrverzollung unterliegen.

Schwimmbagger, Sandsauger, Schwimmkrane und anderes ähnliches schwimmendes Material werden ebenfalls als Schiffe betrachtet.

Diese Verpflichtung gilt nur solange als die Vorschriften der internationalen Institutionen, denen die Beneluxländer angehören oder angehören werden, keine Aenderung dieses Ausnahmeverfahrens bedingen.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

" sig. Stopper Herrn J. H. C. Schell Vorsitzender der belgischluxemburgisch-niederländischen Delegation Genf

935

Kanada Liste der von der Regierung Kanadas der Regierung der Schweiz gewährten Zugeständnisse A, Einfuhrzölle in Kanada Diese Liste ist nur in englischer und französischer Sprache authentisch Tarifnummer 366a 366b

367 ex 711

Warenbezeichnung

Mechanismen und Werke für Kleinuhren, fertig oder nicht aber nicht weniger, per Stück, als Teile von Kleinuhrenwerkcn, fertig oder nicht Auf Gestellen zur Aufnahme von vier oder mehr Rädchen oder anderen Gangteilen darf der Zoll, je Gestell, nicht weniger betragen als Gehäuse für Kleinuhren, fertig oder nicht Apfelpektin in Pulverform

Zollansatz 15% 40 cts.

15% 5 cts.

22 y,% 20%

936

Dänemark Liste der Konzessionen, die die dänische Regierung der schweizerischen Regierung gewährt Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch Tarifnummer 105

b ex c ex 116 f ex

155

Warenbezeichnung Hüte, Hauben, Mützen, sowie deren Teile: MitAussenstoff, in dem sich Seide befindet, oder mit Àussenstoff ganz oder teilweise aus Blonden und Spitzen; ferner alle Hüte, Hauben und Mützen (ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit) mit Putzbesatz aus Seide, künstlichen Blumen, Federn oder Blonden und Spitzen t Andere: Alle Hüte, Hauben und Mützen mit Putzbesatz sowie garnierte Hüte Damenhüte mit Putzbesatz, auch alle garnierten Hüte ganz oder teilweise aus Seide Andere : Andere Damenhüte ganz oder teilweise aus Seide Instrumente, auch Radioempfänger, usw.: Andere Arten: Andere: Elektrizitätszähler

Zollansatz

ad val. 20% ad val. 20 %

Kr. 0,70 per kg mit der Möglichkeit, einen Wertzoll von bis^zu 10% anzuwenden

ex

A. Spinnstoffe, Garn und Meterwaren: Aus Naturseide: Andere Naturseiden-Spinnstoffe und Garne: Näh- und Stickgarne mit mehr als 10 Gewichtsprozent Naturseide (Inbegriffen Kämmlinge und aridere Abfallseide) in Aufmachungen für Detailverkauf oder nicht für Detailverkauf

ad val. 7 %

ex

Meterwaren : Andere: Meterwaren mit mehr als 10 Gewichtsprozent Naturseide (Inbegriffen Kämmlinge und andere AbfallSeide)

ad val. 20%

ex

Strümpfe und Socken: Aus Naturseide: Strümpfe aus Naturseide mit mehr als 10 Gewichtsprozent Seide

ad val. 18%

3

155 5

179 l

937

Tarifnummer

Warenbezeichnung

180 l

Gestrickte und gewirkte Unterkleidung: mit Hauptstoff aus Naturseide

250

Platten und Bleche, auch kanneliert oder gebogen, Stangen und Bolzen sowie rohe gezogene Röhren aus Zinn oder Zink; Draht, roh, gewalzt aus Blei, Zinn, Zink, Kupfer, Bronze, Messins oder Gclbmetall sowie aus Aluminium Draht, roh, gcwalzl aus Bronze oder Messing

ex 349 ex

Uhren und Armbanduhren, auch Uhrenschalen und Teile davon Uhren und Armbanduhren aus irgendwelchem Material (Edelmetalle inbegriffen) Note: Diese Position schliesst in Broschen, Ringen, usw.

eingefügte Uhren und Armbanduhren sowie die mit Perlen, Edelsteinen oder Halbedelsteinen (natürliche, synthetische oder wiederhergestellte) oder deren Imitation geschmückten Uhren und Armbanduhren nicht

Zollansatz

ad val. 18%

zollfrei

ad val. 7,5%

938

Dänische Delegation beim GATT

Genf, den 31. Oktober 1958 Uebersetzung

Herr Präsident, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes, vom 31. Oktober 1958, anzuzeigen : «Anläßlich der heute zu Ende gegangenen Zolltarifverhandlungen, hat die schweizerische Delegation folgende Erklärung abgegeben : Die schweizerischen Behörden geben den dänischen Behörden die Versicherung ab, daß die Einfuhrzölle inkl. Veterinärtaxen die nachstehend angeführten Globalbeträge nicht überschreiten werden : ex 0301.10 ex 0301,10 0301.20 0302.10 ex 0303.40 ex 0303.40 ex

1602.20 1605.01

Lebende Forellen Tote Forellen Meerfische Fiatile, gesalzen Tintenfische Andere lebend tot Dosenschinkën Muscheln

Fr.

15.-- 28.-- 13.50 15.^ 18.-- 73.-- 83.-- 85.-- 43.--

Die Veterinärtaxe beträgt jedoch Fr. 1.50 im Minimum pro Sendung für jede der vorstehend aufgeführten Positionen (lebende Forellen ausgenommen). Die, die Reglementierung des Fleischmarktes betreffende Taxe gemäss der heutigen schweizerischen Gesetzgebung, ist im Ansatz von Fr. 85.- für die Position Nr. 1602.20 .Dosenschinken' nicht inbegriffen.

Ich bitte Sie, mir ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen zu wollen.» Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis mit dem vorstehenden Text zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der dänischen Delegation : sig. Finn Gundelach.

Herrn Edwin Stopper Präsident der schweizerischen Delegation Villa Les Ormeaux Genf

939

Finnland Liste der Konzessionen Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch I. Teil -- Tarif der meistbegünstigten Nation Warenbezeichnung

Tarifnummer

Zollansatz

Natürliche Seide: 46-012

46-114 46--214 46-314

Siebtuch Kunstseide; Chenillegarn: - andere: - -- synthetische: von über 41 Deniers andere andere

per kg

(Anm.) per kg (Anm.) per kg (Anm.) per kg

2% ad val.

25% ad val.

t zollfrei t 10% ad val.

25% ad val.

t zollfrei t 15% ad val.

30 % ad val.

t zollfrei t 10% ad val.

Anmerkung zu den Nrn. 48-114, 46-214 und 46-314 Unter diese Nummern fallende Kunstscidengarne, welche für die Fischnetzindustrie zur Herstellung von Fischnetzen bestimmt sind, werden gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen zollfrei zugelassen.

ex 46-215 46-020 46-021

Anmerkung zu den Nrn. 46-114 und 46-314 Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche als Rohstoff für die Herstellung von Reifen (Pneus) verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 10% ad valorem.

Anmerkung zu Nr. 46-214 Unter diese Nummer fallende synthetische Garne, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 15% ad valorem.

Kunstseide: Ganzseidenstoffe, a.n.g. : Siebtuch per kg Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll

(Anm.) per kg

Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre

(Anm.) per kg

2% ad val.

55 % ad val.

t 35 % ad val.

150% des Gewebezolles t 35 % ad val.

940

Tarifnurnmer

Warenbezeichnung

Zollanaatz

Anmerkung /.u den Nrn. 46-020 und 46-021

48-054

Unter diese Nummern fallende "Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Mmisterrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 35% ad valorem.

Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll: - andere (Anm.) per kg

t 35 °/ ad val | t 3*% ad ^

{

150% des Gewebezolles t 30 % ad val.

Anmerkung zu den Nrn. 48--054 und 48-055

78-001 78-002

Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 30% ad valorem.

Taschen-, Armband- und andere ähnliche Uhren: - mit Gehäuse aus Gold oder Platin Mindestzoll per Stück -andere , Mindestzoll per Stück

20% ad val.

1500,-- 12% ad val.

350.--

Erklärung:

t vor dem Zollansatz gibt an, dass dieser Zoll unter besonderen Bedingungen für "Waren erhoben wird, welche dazu bestimmt sind, in einzelnen Gewerbebetrieben als Rohstoff verwendet zu werden.

Uebersetzung Zusatzvereinbarunci zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 zwischen der Schweiz und Finnland

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Eepublik Finnland haben im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern, vereinbart, das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 wie folgt abzuändern und zu ergänzen : Art. l Ziffer 4 des Handelsabkommens vom 24. Juni 1927 wird aufgehoben.

Art. 2 Die in der beigefügten Liste A erwähnten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in Finnland zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.

941

Die in der beigefügten Liste B erwähnten Erzeugnisse finnischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.

Art. 3 Solange die beiden Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B erwähnten Erzeugnisse in den Genuss der Zelile, welche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.

Wenn die beiden Vertragsparteien, oder eine derselben, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Lisiten A und B erwähnten Erzeugnisse bei der Einfuhr in Finnland und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 4 Das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 und die vorliegende Zusitzvereinbarung gelten ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 5 Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von dem Tage an angewandt, an welchem das Protokoll über den provisorischen Beitritt der Schweiz ::um Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) seine Wirkungen auf die Vertragsparteien dieser Vereinbarung entfalten wird.

Falls jedoch der neue schweizerische Zolltarif in Kraft treten sollte, bevor das Protokoll über den provisorischen Beitritt der Schweiz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Finnland Anwendung findet, werden die Listen A und B gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes anwendbar.

Art. 6 Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von den beiden Vertragsparteien entsprechend ihren konstitutionellen Vorschriften ratifiziert. Sie tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die vorliegende Zusatzvereinbarung kann jederzeit gekündigt werden; sie bleibt jedoch noch während drei Monaten vom Tage der Kündigung an anwendbar.

Ausgefertigt in Genf, in zwei Exemplaren, am 14. November 1958.

Für die Schweiz : sig. E. Stopper

Für Finnland : sig. Olavi Munkki

942

Uebersetzung Der Delegierte für Handelsverträge.

Bern, den 14. November 1958 Aide-Mémoire Anlässlich der Zollverhandlungen im Rahmen des GATT, die heute mit der Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 zwischen der Schweiz und Finnland abgeschlossen worden sind, hat die schweizerische Delegation folgende Erklärung abgegeben: In Berücksichtigung der Darlegungen der finnischen Delegation hinsichtlich der wertmässigen Belastung durch den schweizerischen spezifischen Einfuhrzoll auf Kraftpapier und ähnliches Papier: naturbraun oder in der Masse einfarbig grau oder braun gefärbt, im Gewichte von über 180 Gramm per m2, der Nr. 4801. ex 62, wird die Schweiz den gegenwärtigen Zoll von Fr. 25.- per 100 kg brutto in zwei Etappen herabsetzen, und zwar: a) auf Fr. 22.- mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Zolltarifs ; b) auf Fr. 20.- spätestens bis; zum 1. Januar 1960.

Diese zweite Herabsetzung wird als durchgeführt betrachtet, wenn sie entweder in Form einer automatischen Reduktion im Rahmen einer Europäischen Freihandelszone oder einer ähnlichen multilateralen Vereinbarung oder als einseitige Massnahme erfolgt.

sig. E. Stopper An die Finnische Botschaft, Bern.

943

Frankreich Liste der Konzessionen Nur der französische Text dieser Liste ist authentisch I. Teil -- Tarif der meistbegünstigten Nation Tarifnummer ex 0102 0402 B b 0404 D a

Warenbezeichnung Tiere der Rindviehgattung, einschliesslich Büffel, lebend : - Zuchttiere reiner Rasse Milch und Rahm, konserviert, eingedickt oder gezuckert: - mit Zuckerzusatz, eingeführt: in festem Zustand Käse und Quark: - gepresst und unter Erhitzung des Bruches hergestellt : Greyerzer, Emmentaler und Comté ,

Zollansatz

zollfrei*]

20% 1 r: o/ -^ /o

aber im Maximum 58 fr. Fr. pro kg ex b E

0808 A ex a

anderer (Sbrinz, Grana, Parmigiano usw.): Sbrinz - Schmelzkäse NB. ad 0404 D a/b und E siehe am Schluss dieser Liste.

Beeren, frisch: - Erdbeeren: nicht getrieben, eingeführt: vom I.Mai bis und ,mit 31.Oktober: vom 10. Juli bis und mit 15. August NB. ad 0404 D a/b und E 1. Die im Anhang B des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom l Juni/18. Juli 1951 aufgeführten Käsesorten Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz werden nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie hinsichtlich Fabrikationsart, Benennung usw. den für die Aufnahme in dieses Abkommen hinterlegten Beschreibungen entsprechen und die darin genannten typischen Merkmale aufweisen.

*) Unter Einhaltung der in der Fussnote (a) des ersten Kapitels des französischen Zolltarifs vorgesehenen Bedingungen.

12% 12%

15%

944

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz

Ausserdem werden diese Käse nur dann zu den Vertragsansiitzen zugelassen; wenn sie aus roher Milch hergestellt sind.

2. Der Sbrinz wird nur dann als solcher zum Vertragsansatz zugelassen, wenn er von einem Zeugnis der Schweizerischen Käseunion begleitet ist, welches bestätigt, dass er mindestens zwei Sommerbehandlungen durchgemacht hat.

Uebcrsetzung Der Vorsitzende der französischen Delegation (Befristung von Konzessionen) Genf, den 21. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat : «Im Hinblick auf den Vertrag vom 25.März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sahen sich die Regierungen Frankreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs und der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, die von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über ihren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 zu befristen, soweit diese Konzessionen eine Verbesserung gegenüber der vor der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen im Rahmen des GATT bestehenden vertraglichen oder tatsächlichen Lage bedeuten. Wenn sich die Regierung eines der obgenannten Staaten zufolge des Inkrafttretens des Gemeinsamen Aussenzolltarifs ausserstande sehe.n sollte, die der Schweiz gewährten Konzessionen über den I.Januar 1962 hinaus aufrechtzuerhalten, behält sich der Schweizerische Bundesrat seinerseits das°Recht vor, gegenüber den in Frage stehenden Ländern gleichwertige Konzessionen zurückzuziehen.

Die Regierung von Frankreich verzichtet darauf, allfällige Ansprüche auf einen angemessenen Ausgleich der gegenüber Frankreich, Italien, Belgien, der Niederlande, Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den Bestimmungen des GATT geltend zu machen.

Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit den Regierungen Frankreichs, Italiens, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber zu einer neuen vertraglichen Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu gelangen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.»

945

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. A. Perdon Herrn Olivier Long Vorsitzender der Schweizerischen Delegation Genf

Uebersetzung Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der schweizerisch-französischen Zollzugeständnisse

Art. l Die Eohstoffe und Fabrikate aus dem schweizerischen Zollgebiet, die in der Liste der von Frankreich der Schweiz anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen.

Die Rohstoffe und Fabrikate aus Frankreich, die in der Liste der von der Schweiz an Frankreich anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen.

Art. 2 Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der beiden vertragschliesseriden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht mehr untersteht, wird das vorliegende Protokoll während sechs Monaten gültig bleiben.

Wird es nicht drei Monate vor dessen Ablauf gekündigt, so wird es stillschweigend verlängert auf ( unbestimmte Zeit; es kann dann jederzeit gekündigt werden, wobei es vom Tage der Kündigung an noch drei Mo:iate gültig bleibt.

946

Art. 3 Diese Vereinbarung gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einem Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 4 Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit der provisorischen Beitrittserklärung der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in Kraft. Es wird nach beidseitiger Erfüllung der von der Verfassung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten ratifiziert.

Geschehen in Genf am 21. November 1958 in doppelter Ausfertigung.

Für die Schweiz: (gez.) Long.

,

Für Frankreich: (gez.) A. Perdon.

Uebersetzung

Der Vorsitzende der französischen Delegation Genf, den 21. November 1958 (Vorzeitiges Inkrafttreten des schweizerischen Zolltarifs)

Herr Vorsitzender, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet: «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der schweizerisch-französischen Zugeständnisse, beehre ich mich, Ihnen folgendes zu bestätigen: Sollte der neue schweizerische Zolltarif vor der provisorischen Beitrittserklärung der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in Kraft treten, werden die von Frankreich und der Schweiz zugestandenen Zollkonzessionen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Zolltarifs proviiäorisch angewendet werden, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Beitrittserklärung.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit vorstehendem Vorschlag zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) A. Perdon Herrn Olivier Long Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

947

Uebersetzung

Grossbritannien Liste der Konzessionen des Vereinigten Königreiches Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch Abschnitt A - Mutterland I. Teil Meistbegünstigungstarif 1. Sofern in diesem Teil der Liste erfasste Waren ganz oder teilweise aus Seide oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen zusammengesetzt sind, kann für diese Artikel, vorbehaltlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Zollansatz angewandt werden.

2. Für alle in diesem Teil der Liste erfassten Waren, sofern sie ganz oder teilweise aus Bestandteilen, Zubehör oder Zutaten zusammengesetzt sind, kann vorbehaltlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Fiskalzoll angewandt werden.

3. Im Sinne dieser Liste bedeutet «Fiskalzoll» Zoll auf Bier, Zichorie (einschliesslich Extrakte), Kakao, Kaffee (einschliesslich Extrakte), Glukose, Hopfen, Hopfenöl, Hopfenextrakte, Kohlenwasserstofföle, Zündhölzer, mechanische Anzünder, Melassen, Spielkarten, Saccharin (einschliesslich Substanzen ähnlicher Art oder Verwendung), Spirituosen (einschliesslich parfümierte Spirituosen), Zucker (Sucrose), Tee, Tabak und Wein.

4. Gemäss verschiedenen Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln (z. B. zum Abschnitt XVI) werden gewisse Bestandteile unter den Positionen eingereiht, welche den betreffenden Fertigprodukten entsprechen. Um jeden Zweifel auszuschliessen wird darauf hingewiesen, dass im Sinne dieser Liste die britischen Konzessionen für die in Unterpositionen eingereihten Artikel sich nicht auf deren Bestandteile beziehen, wenn diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.

Tarifnummer ex 13.03

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin ; Agar-Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdicfcungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen: Fruchtpektin, anderes als Citruspektin, in Pulverform

15%

948

Tarifnumrner ex 54.03

ex 54.04

ex 58.07

ex 68.06

ex 73.32

ex 74.15

ex 82.05

Warenbezeichnung

Zollansatz

Leinengarne und Ramiegarne. nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Ramiegarne weder Seide noch synthetische oder künstliche Pasern enthaltend 7 %% Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzel verkauf: Rarniegarne, weder Seide noch synthetische oder künstliche Fasern enthaltend 7%% Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Nr.52.01 und als umsponnene Garne aus Rosshaar); Geflechte am Stück; andere Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, am Stück; Quasten, Troddeln, Oliven. Nüsse, Pompons und dergleichen: Geflechte und Zierwaren am Stück gewichtsmässig mehr * 17%% plus als 50% Monofile oder Streifen der Nrn.51.01 und 51.02 2s. 3d. pro Ib.

enthaltend Seide plus lld.

pro Ib. künstliche oder synthetische Fasern Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aul Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgetragen, auch zugeschnitten, genäht oder anderswie zusammengefügt : Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulveröder Körnerform, auf Papier in rechtwinkligen Bogen oder Streifen 10% Bolzen oder Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schraubenund Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben) aus Eisen oder Stahl: Bolzen, Muttern, Bolzenenden, Stellschrauben, Stift- £3 4s. per cwt.

schrauben und andere Metallschrauben, mit einem Höchst- oder 15 %, sogewindedurchmesser von nicht über °/33 Zoll und im Werte fern letzterer von über £16 per cwt.

.

Zoll höher ist Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben), aus Kupfer: Bolzen, Muttern (einschliesslich Rolzenenden und Stiftschrauben) und Schrauben (andere als Holzschrauben), mit einem Höchstgewindedurchmesser von nicht über 9/32 Zoll 20 % Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen (zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohrern, Bohren, Fräsp.n, Ausweiten, Schneiden, Drehen,

* Absatz l der Vorbemerkungen zu dieser Liste findet auf diese Position nicht Anwendung.

949 Tarifnummer

ex 84.11

ex 84.18

ex 84.23

ex 84.33

ex 84.36

ex 84.37

Warenbezeichnung

Zollansatz

Schrauben usw.), einschliessüch Zieheisen und Pressniatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tief bohrwerkzeuge : Fräser für Zahnradhobelmaschinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge oder Werkzeuge, die aus irgendeiner gesinterten Wolframkarbidzubereitung oder anderen Karbidzubereitung bestehen

15%

Luftpumpen und Vakuumpumpen, einschliesslich Motorpumpen und Turbopumpen; Kompressoren, Motor- und Turbokompressoren für Luft und andere Gase; Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen: Abgasturbogebläse für Kolbenmotoren mit interner Verbrennung, nicht für Motorfahrzeuge bestimmt; deren Teile

15%

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: Oelabscheider und sonstige Maschinen zum Trennen von Sediment oder flüssigen Bestandteilen von Flüssigkeiten vorwiegend mittels Zentrifugalkraft, mit Ausnahme von Rahmabscheidern

17 % %

Ortsfeste oder fahrbare Maschinen und Apparate für Erdoder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (Bagger, Schrämmaschinen, Grabmaschinen, Schürfgeräte, Nivelliermaschinen, Bulldozers, Scrapers usw.); Rammen; Schneeräumer mit Ausnahme der Schnecräumfahrzeuge der Nr. 87.03: Schneeschleuderaggregate (ohne Motor)

10 %

Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papiermasse, Papier oder Pappe, einschliesslich der Schneidemaschinen aller Art: Maschinen für die Herstellung von Kartonschachteln: Schlitz- und Stanzpressen für Kartonbogen

15 %

Maschinen und Apparate zum Spinnen (Herstellen) von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schußspulmaschinen), Drehen oder Haspeln von Spinnstoffen: Spulmaschinen

17 % %

Webstühle, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und NeUknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw.

(Schermaschinen, Schlichtmaschinen usw.): Flachstangenstrickmaschinen, ausgenommen Strumpfwirkmaschinen und Kettenstrickmaschinen: a) mit Kraftantrieb h) andere Kettenknüpf- und Kettcneinziehmaschinen Webstühle

12%% 15% 12 % % 17y 2 %

üundesblatt. Hl. Jahrg. Bd. I.

67

950 Tarifnummer ex 84.38

ex 84.40

ex 90.09

ex 90.14

Warenbezeichnung Hilfsmaschinen und Hillsapparate für Maschinen der Nummer 84.37 (Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kettund Schussfadenwächter, Webschützenwechsler usw.); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesshch oder überwiegend für Maschinen und Apparate dieser Nummer oder der Nr.84.36 oder 84.37 bestimmt (Spindeln, Flügel, Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen, "Webschützen, Schaftlitzen, Schäfte, Nadeln, Platinen, Haken usw.) : Mailions zur Herstellung von Drahtlitzen für Webstühle Teile von Webstühlen Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Waren aus Spinnstoffen (einschliesslich der Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Ueberziehen von Geweben oder anderen Unterlagen für die Herstellung von Fussbodenbelag, wie Linoleum usw.; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fussbodenbelag verwendet werden (einschliesslich der gravierten Druckplatten und Zylinder für diese Maschinen): Maschinen zum Ausrüsten von Textilwaren Maschinen zum Bedrucken von Textilien Projektionsapparate für Stehbilder; photographische Vergrösserungs- und Verkleinerungsapparate: Projektionsapparate für Stehbilder, ausgenommen photographische Vergrösserungs- und Verkleinerungsapparate sowie Apparate nur verwendbar für die Projektion von Diapositiven und Glasbildern Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topographie, Feldvermessung, Höhenmessung, Photogrammetrie und Hydrographie, für die Navigation (See-, Fluss- oder Luftnavigation), die Meteorologie, Hydrologie und die Geophysik; Bussolen, Telemeter: Instrumente mit optischen Elementen, ausgenommen Instrumente, deren optisches Element für die Beobachtung einer Teilung oder für andere untergeordnete Funktionen dient -- Telemeter Geodätische Instrumente (einschliesslich photogrammetrische Instrumente) : Theodoliten und Phototheodoliten (ausgenommen Kinotheodoliten) Distanzmesser Kippregeln Durchgangsinstrumente Handnivellierinstrumente mit Gradbogen Nivellierinstrumente mit festem Fernrohr und Libelle unter dem Fernrohr Nivellierinstrumente Photogrammetrische Auswertegeräte

Zollansatz

zollfrei

i7y 2 %

17%%

i7y z %

42i/ 2 %

45%

951 Tarifnumnier ex 90.16

90.22

ex 92.08

ex 92.10

Warenbezeichnung .Zeichen-,-Anreiss- und Recheninstrumente (Pantographen, Reisszeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben, Körner, Reissnadeln und Schreiners Reissmasse); Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Prüfen und Kontrollieren, in andern Nummern dieses Kapitels weder genannt noch Inbegriffen (Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Kaliber, Lehren, Metermasse usw.) ; Profilprojektoren : Profilprojektoren Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen (Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität usw ) von Materialien (Metalle, Holz, Spinnstoffe, Papier, Kunststoffe usw.): NB. Diese Bindung umfasst die unter diese Position fallenden Teile und Zubehör.

Musikinstrumente, in andern Nummern dieses Kapitels nicht erfasst (Orchestrions, Drehorgeln, Musikdosen, singende Vögel und Sägen usw.); Lockinstrumente aller Art sowie Mundblasinstrumente für Ruf- und Signalzwecke (Signalhörner, Signalpfeifen usw.): Musikdoscn Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (ausgenommen Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und Werke für Musikdosen; Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art: Mechanische Werke für Musikdosen

Zollansatz

42 % %

25%

30 %

25 %

952

Italien Liste der von Italien gewährten Konzessionen I.Teil Tarifirammer

Warenbezeichnung

Zollansatz °/o

I.Kapitel Lebende Tiere ex

l

ex 3

ex

6

ex 22

ex 29 a ex 29 b 31 ex a ex b

Pferde: Die für die Zucht bestimmten Pferde reiner Rasse (männliche und weibliche, 'deren Abstammung amth'ch beglaubigt ist) werden unter Beachtung der durch den Finanzminister festzulegenden Vorschriften und Bedingungen zollfrei zugelassen.

" · Rindvieh: Für die Zucht bestimmtes Rindvieh reiner Rasse, dessen Abstammung amtlich beglaubigt ist, wird unter Beachtung der durch den Finanzminister festzulegenden Vorschriften und Bedingungen zollfrei zugelassen.

Ebenso wird rassenreines Zucht- und Nutzvieh unter Beachtung der durch den Finanzminister in Verbindung mit dem Minister für Landwirtschaft festzulegenden Vorschriften und Bedingungen zollfrei zugelassen.

Schweine: Für die Zucht bestimmte Schweine reiner Rasse, deren Abstammung amtlich beglaubigt ist, werden unter Beachtung der durch den Finanzminister festzulegenden Vorschriften und Bedingungen zollfrei zugelassen.

III. Kapitel Fische, Schalen- und Weichtiere Felchen (Corégonus Fera), «Agone» (Paralosa lacustris) und Flussbarsch (Perca fluviatilis) IV. Kapitel Milch und Milchprodukte, Eier und Honig Kondensmilch ohne Zucker Kondensmilch mit Zucker Käse aller Art (1): Weichkäse: Vacherin Mont d'Or, Freiburger Vacherin, TÈte de Moine Halbhart- und Hartkäse: Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Saanen ; Bagnes-, Gomser-, Glarner-, Urner-, Fiora-, Maggia-, Appenzellerkäse; Tilsiter und Typ Tilsiter; Glarner Kräuterkäse (1) Siehe Anmerkungen am Schlüsse dieser Liste.

9%*

18% 20% 10%

10%

10%

953 Tarifnummer ex c

ex 75 a

143 b 155 b

171 ex a

b

183 a

200 ex d

333 360 c

Warenbezeichnung Schmelzkäse, in Schachteln im Nettogewicht von nicht über 250 g: Emmentaler und Greyerzer; mit Beifügung von Schinken oder Krautern; Rahmkäse

VIII. Kapitel Essbare Früchte Aepfel, frisch, vom I.Dezember bis 30. Juni XV. Kapitel Fettstoffe, Fette, Oele und ihre Abspaltprodukte, bearbeitete Speisefette, tierische und pflanzliche Wachse Gekochte, oxydierte, geblasene oder standolisierte Oele: andere Fleischextrakte, fest, teigförmig und flüssig, auch gesalzen, aromatisiert oder gewürzt: andere XVII I.Kapitel Kakao und seine Zubereitungen Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Schokolade, rein oder mit Beifügung anderer Stoffe, in Tafeln und Blöcken, im Gewicht von 50 bis 400 g

Zollansatz °/o

11 %

8%

12%* 22%*

20 % mit einem Minimalzoll von 200 Lire per kg netto

Schokoladeerzeugnisse (Konfiseriewaren mit Kakao, mit Kakaobutter oder mit Schokolade und verschiedene Zubereitungen, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, Kakao, Kakaobutter oder Schokolade enthaltend)

30%*

XX. Kapitel Zubereitungen und Konserven von Gemüsen, Früchten und andern Pflanzen oder Pflanzenteilen Frucht- und Gemüsesäfte, konzentriert oder nicht, ausgenommen Traubensäfte: ohne Beifügung von Zucker: ex 2) Apfel- und Birnensäfte

. 9%*

XXII. Kapitel Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig Branntweine: Kirsch in Flaschen von nicht mehr als einem Liter Inhalt

25%

XXVII I.Kapitel Anorganische chemische Produkte Hydrosulfite, auch durch organische Stoffe stabilisiert (Formaldehyd, Azeton usw.)

Karbide: Siliziumkarbid: 2. gemahlen

15%

21 %* 15%

10%

954

Tarifnummer

362 c

363 a

366 a

c

367 c

368 a

Warenbezeichnung

XXIX. Kapitel Organische chemische Erzeugnisse Kohlenwasserstoffe, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen : 2 beta) Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: I. Mononukleare: D. Trinitrobutylmetaxylol (Moschus Xylol) Alkohole: Acyclische Alkohole und ihre halogenierten, sulfonierten und nitrierten Derivate, nicht anderweit genannt oder inbegrif fen : 1. einwertige Alkohole: zeta) Geranio!, Citronellol, Linaloi età) Rhoclinol, Nerol und Vetyverol 2. vielwertige Alkohole: ex zeta) Sorbitol Aldehyde: Aldehyde : 1. acyclische: alpha) gesättigte: IV.

M!etaldehyd in Pulver VIII.

Aldehyde C. 8 bis C. 12 3. aromatische: ex gamma) Alphaamylzimtaldehyol ex gamma) Paraisopropylalphamethylhydrozimtaldehyd · ex delta) Phenylacetaldehyd Acyclische Aldehyde-Alkohole, cyclische Aldehyde-Aether, Aldehyde-Phenole, Aldehyde-Aether-Phenole, ihre halogenierten, sulfonierten und nitrierten Derivate, ihre Salze' und ihre Ester: 1. acyclische Aldehyde-Alkohole: alpha) Hydroxycitronellal 2. cyclische Aldehyde-Aether, Aldehyde-Phenole, Aldehyde-Aether- Phenole : epsilon) Paramethoxyhydrobenzaldehyd (Anisaldehyd) Ketone und Chinone : Halogenierte, sulfonierte und nitrierte Derivate der Ketone und Chinone, ihre Salze und ihre Ester: 2. der cyclischen Ketone und Chinone: alpha) Dinitromethylbutylacetophenoiti (Moschus Keton) Anhydride, Säuren, Säurechloride, ihre Derivate, Salze und Ester, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: einwertige Säuren, ihre Anhydride und ihre Säurechloride, ihre Derivate, Salze und Ester: 1. acyclische gesättigte: beta) Essigsäure, ihre Salze und Ester: III. Ester der Essigsäure: M. andere gamma) Essigsäuxeanhydrid

Zollansatz %>

16%

18%* 13%*

20% 15%

18 %*

13%* 11%*

15% 12%

18 %*

20 %

14%* 14%*

16% 16%

18 %*

20 %

16%*

18%

13%*

15%

9%* 20%*

10% 25%

955

Farifnummer 369 c

370 a ex e 371 a

d

372 c

374 a

Warenbezeichnung

Ester von Mineralsäuren und ihre Salze (ausgenommen diejenigen der Schwefelwasserstoffsäuren und der halogenen Wasserstoff säuren) : Phosphorsäureester: 3. Inosit-hexa-phosphorsäure-ester, Inosit-hexa-phosphorestersaure Salze 5. andere (Guaiacol-Phosphate usw.)

Amine, ihre Salze und ihre Substitutionsderivate mit Ausnahme derjenigen unter Pos. 371 : 2 alpha) Aromatische, mononukleare Monoamine I. Anilin, seine Derivate und deren Salze: A. Anilin und seine Salze Quaternäre Ammoniumsalze Andere stickstoffhaltige Verbindungen: Amide und ihre Salze: 1. acyclische: ex gamma) Allylisopropylacetylcarbamid 2. cyclische: alpha) Ureide: II. andere: A. Diaethyldiphenylharnstoff (Centrant) B. andere beta) Ureide: III. andere (Aethylcyclohexenylmalonylharnstoff und seine Salze, Hydantoin und seine Substitutionsderivate usw.)

Chloramine und Sulfamide: 2. Sulfamide und ihre Salze: alpha) Paraaminobenzolsulfamid und seine Derivate, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen, und ihre Salze Heterocyclische Verbindungen, ihre Derivate, Salze und Ester: mit Stickstoffatomen: ex 9. l-phenyl-2-3-dimethyl-4-isopropyl-5-isopyrazolon 10.

l-phenyl-2-3-dimethyl-4-dimethyl-aminoisopyrazolon, seine Salze und Derivate 16.

andere (Lysidin, Diaethylamide der Pyridinbetakarbonsäure usw.): alpha) 3-3-Diaethyl-2-4-dioxopiperidin; Diaethyldioxo-tetrahydropyridin ' beta) andere Vitamine, Hormone und Enzyme, natürliche oder synthetische : Vitamine, ihre Salze und ihre Ester: 1. fettlösliche: beta) Vitamin A, einschliesslich der Konzentrate von Vitamin A und D delta) andere (Vitamin E oder Tocoferol, Vitamin K usw.)

2. wasserlösliche: alpha) Vitamin B1 (Aneurin, Tiamin) und B2 beta) Vitamin C (l Ascorbinsäure) zeta) andere (Vitamin P usw.)

Zollansatz "/o

16%* 22%*

18%

18 %* 18 %

ÎÎO %

11%*

"12%

16%* 18%*

1.8% !!5%

22 %*

I!5 %

27 %*

;IO %

9%*

1.0%

35 %*

9%* 12 %*

10%

13%*

:15%

9%* 9 %* 9 %* 9%*

956

Tarifnummer c 375 a

c d

380 b

387 b

Warenbezeichnung

Enzyme: 3. Pankreatin Alkaloide und Glukoside, natürlich oder synthetisch: Alkaloide der Opiumgruppe, ihre Ester, ihre Aether und ihre Salze: 3. andere (Narcein, Narcotin, Papaverin, Thebain usw.): alpha) Papaverin beta) andere andere Alkaloide, ihre Aether, ihre Ester und ihre Salze: 7. nicht genannt (SiOlamin, Piperin, Coniin, Theobromin, Strychnin, Epheclrin, Emetin, Atropin, Arecolin usw.)

Glukoside, ihre Aether und ihre Ester: 3. andere (Saponin, Aloin, usw.)

XXX. Kapitel Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Fungizide, Unkraut Vertilgungsmittel u. dgl., einsctiliesslich Giftköder, nicht anderweit genannt oder inbegriffen: andere: 2. andere, in Behältern von über l kg Nettogewicht: alpha) kup::erhaltige Erzeugnisse ex beta) Zubereitungen, welche natürliche, organische oder synthetische Insektenvertilgungsmitlel in organischen Lösungsmitteln gelöst, enthalten Hilfsmittel für die Textil- und Gerbereiindustrie (Netzmittel, Schmälzen, Weichmacher, Entfettungsmittel, Beizen, Appreturmittel usw.) nicht anderweit genannt oder inbegriffen: andere (1)

XXXI. Kapitel Pharmazeutische Produkte 390 Organotherapeutische Produkte, nicht anderweit genannt oder inbegriffen : ex b Leberextrakte und Nebennierenrindenextrakt 391 Sera, Impfstoffe und andere bakterielle Kulturen 392 Zemente und andere Produkte zur Zahnfüllung 394 Zubereitete oder dosierte Medikamente und andere pharmazeutische Präparate: a medizinische Spezialitäten: 1. Alkaloide und ihre Salze oder Glukoside enthaltend 6. auf Basis von organotherapeutischen, vitamin- und hormonhaltigen Produkten 8. nicht anderweit genannt b andere: ex 1. Flüssiger Extrakt von Adonis vernalis 3. Zugpflaster, Sparablancs und Taffet, medizinische Papiere (mit Senf, Nitraten, antiasthmatischen Substanzen imprägniert usw.), mit Medikamenten versetzte Watten und Gazen aus Baumwolle, Suppositorien,

Zollansatz °/o 16%*

18%

13%* 13%*

15% 20%

12%*

15%

12%*

9%*

18%*

25%

13%*

15%

16%* 18%* 13%*

20% 15%

16%*

18%

18%* 18%*

20% 20%

13%*

15%

957

Tarifnummer

Warenbezeichnung

5.

6.

7.

9.

411 a b c d

e f

g

h

Kerzchen, Ovuli, Stiftchen, mit Medikamenten versetzte Zigaretten Pomaden, Salben, Vaselinen und Lanolin, Linimente, Opodeldochbalsam, medizinisches Kollodium Gelatinekapseln, Perlen, Pillen, Körner, Kügelchen, Würfelchen, Cachets, Boli, Kompressen, Bonbons, Pastillen für Arzneimittelzwecke Alkaloide und ihre Salze oder Glukoside enthaltend auf Basis von organotherapeutischen, vitamin- und hormonhaltigen Produkten nicht anderweit genannte: alpha) Molekülverbindung von Kalziumbromid und Kalziumlaktobionat beta) andere .

XXXIII. Kapitel Färb- und Gerbstoffauszüge, Farbstoffe, Farben, Lacke, Firnisse und Anstrichfarben. Kitte, Tinten Organische Farbstoffe (Derivate des Steinkohlenteers) ; natürlicher Indigo: Nitroso- und Nitrofarbstoffe (mit Ausnahme- der Pikrinsäure) Azofarbstoffe einschliesslich der Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen mit Kupplungskomponenten Stilbenfarbstoffe Thiazol- und Carbazolt'arbstoffe: 1. Methyliertes und nicht sulfoniertes Dehydrothioparatoluidin (Thioflavin T und analoge Farbstoffe) 2. Carbazolfarbstoffe 3. andere Schwet'elfarbstoffe, mit Ausnahme der Derivate des Anthrachinons und des Carbazols (1) Chinoniminfarbstoffe, einschliesslich der Azin-, Oxazinund Thiazinfarbstoffe: 1. Oxazinfarbstoffe 2. andere Xanthenfarbstoffe: 1. Aethylester des Diaethylamino-o-carboxyphenyl-xanthyliumchlorids (Rhodamin 6 G und 6 GDN sowie analoge Farbstoffe); sulfonierte Rhodamine 2. Jodfluoresceine, Chlorbromflnoresceine (Erythrosine, Phloxine, Bengalrosa und analoge Farbstoffe) 3. Komplexsalze der Phosphorwolfram- und Phosphormolybdänsäure mit Xanthenfarbstoffen (Fanal- und analoge Farbstoffe) 4. andere Acridin- und Chinolinf arbstof f e ; Di- und Triphenylmethanfarbstoffe: 1. Acridinfarbstoffe 2. Chinolinfarbstoffe 3. Komplexsalze der Phosphorwolfram- und Phosphormolybdänsäure mit Di- und Triphenylmethanfarbstoffen (Fanal- und analoge Farbstoffe) 4. andere

Zollansatz °/o

13%*

15%

18%* 15%*

20% 17%

15%*

17%

13%* 18%*

15% 20%

20%*

25%

20% 20%*

25%

15% 20 % 20%*

25%

20%* 15% 20%*

25%

15% 15% 15% 20%*

25%

15% 15% 15% 20%*

25%

958

Tarifnummer i

k

l

ex 416

Warenbezeichnung

Oxychinon- und Anthrachinonfarbstoffe, mit Ausnahme der Küpenfarbstoffe: 1. dispergierte Anthrachinonfarbstoffe in zum Färben von Acetatkunstseide geeigneten Zubereitungen 2. andere Küpenfarbstoffe, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen (einschliesslich de:s natürlichen undl synthetischen Indigos): 1. Anthrachinonkupiînfarbstoffe 2. andere Andere organische synthetische Farbstoffe: 1. Schwefelsänreester der löslichen Leukoküpenfarbstoffe (Indigosole und analoge Farbstoffe) 2. Dispergierte Pigmente in für den Textildruck geeigneten Zubereitungen (vom Typ «Orema», «Mikrosol», «Aridye» und analoge Farbstoffpräparate) 3. nicht genannte Lacke und Firnisse auf Basis von NitroceJlulose, von Nitrocellulose und Kunstharzen, von Kunstharzen (Alkyd-, Vinyl-, Akryl-, Harnstoff-, Polystyrolharze usw.) und auf Basis von Chlorkautschuk; teigförmige Extrakte für solche Lacke, in beliebiger Aufmachung XXXIV. Kapitel Aetherisehc Oole und Essenzen, künstliche Riechstoffe, Parfüms Gemische von ätherischen Oelen, ihren isolierten Bestandteilen, von künstlichen Riechstoffen zur Verwendung als Rohstoff für die Parfumerie-, die Lebensrnittel- oder andere Industrien (1)

427

Zollansatz °/o

15% 20%*

25%

15% 18% 15% 15% 20%*

25%

21 %*

25 %

andere Parfumerien

1500 Lire per kg netto plus 5% des Wertes 20%*

b

XXXV. Kapitel Seifen, Waschmilttel, künstliche Wachse, Kerzen und andere Erzeugnisse aus Fetten, Oelen oder Wuchsen Sulforizinate, Sulfooleate, Sulforesinate, Sulfonaphtenate, Fettalkoholsulfonate und ähnliche Produkte, mit oder ohne Zusatz von organischen Lösungsmitteln, auch Seifen enthaltend : Sulforizinate, Sulfooleate, Sulforesinate, Sulfonaphtenate und ähnliche Produkte Fettalkoholsulfonate und ähnliche Produkte

13%* 18 %*

15% 23 %

c

XXXV I.Kapitel Eiweissstofl« (Albumine) und Leime Leime tierischen Ursprungs, nicht anderweit genannt oder inbegriffen: aus Knochen, Häuten, Nerven, Sehnen und andere

13%*

17%

430 b

433

a

449

959 Farifnummer 451 b

Warenbezeichnung

b

Cellulose- und Kunstharzleime (Leim aus Harnstoff, Vinylharzen u. dgl.)

Andere Leime, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: andere

ex b

XXXVII. Kapitel Pulver und Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Zündhölzer, pyrophore Legierungen, Erzeugnisse aus entzündlichen Stoffen, Löschmittel Erzeugnisse aus entzündlichen Stoffen, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: Aethylmetaldehyd in Tabletten und Stäben

452

462

485 e

504 b

ex e

XXXIX. Kapitel Häute und Felle Andere nach dem Gerben zugerichtete (« rifinite ») oder irgendwie bearbeitete Häute und Felle: Leder von Reptilien, Echsen und Fischen XL II. Kapitel Künstliche plastische Massen, synthetische Harze und Erzeugnisse daraus Kondensations- und Polykondensationsprodukte: von Aminen oder Amiden (Harnstoff, Thioharnstoff, Melamin, Anilin u. dgl.) mitAldehyden (Formaldehyd u. dgl.): 2. nicht modifiziert: alpha) nicht polymerisiert, in Presspulver, mit oder ohne Füllsubstanz oder Farbstoff, in wässerigen oder andern Emulsionen Kondensationsprodukte aus Polyhydroxyverbindungen mit Chlorhydrinen oder Epichlorhydrinen (Aethoxylinharze), mit oder ohne Härtungs- oder Füllmitteln, auch mit Zusatz von Harnstoff-Formaldehyd- oder Melamin-Formaldehyd-Harzen

XLVII I.Kapitel Papier und Pappe, Papier- und Pappwaren 576 Papier und Pappe, gestrichen oder imprägniert, nicht anderweit genannt oder inbegriffen: c geglättet oder geglänzt: 1. weiss oder einheitlich gefärbt: ex alpha) Stereotypiematern 585 Papier und Pappe, für bestimmte Zwecke oder Arbeiten zugeschnitten, auch gefalzt oder gerillt, nicht anderweit genannt oder inbegriffen: d andere: ex 1. Pappe, in Streifen von nicht mehr als 15 cm Breite geschnitten, für die Herstellung von Jacquard-Karten

Zollansatz °/o

13%*

:L5%

15%*

:17%

Zoll des Metaldehydpulvers

13%*

15%

18%*

13%*

15%

6%*

10%

13%*

18%

960

Tarif nummer 594 ex a

619

642 a

b

643

670 a ex b/e

ex b/e 671 ex ale ex a/e 672

Warenbezeichnung

Zollansatz %

Andere Papier- und Pappwaren, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: Papier und Pappe für Jacquard- und ähnliche Einrichtungen zugerichtet

16%*

18%

L. Kapitel Seide und SeldcnaMüTe Seidenbeuteltuch, auch in irgendeine Form geschnitten

13%*

15%

LII. Kapitel Synthetische Spinnfasern Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, nicht anderweit genannt noch inbegriffen : rein und diesen gleichgestellt: 1. glatt: alpha) roh oder gebleicht beta) gefärbt oder buntgewebt gamma) bedruckt 2. gemustert: alpha) roh oder gebleicht beta) gefärbt oder buntgewebt gamma) bedruckt gemischt mit andern Spinnstoffen, ausgenommen Seide, synthetische Spinnfasern enthaltend: 1. im Ausmass von mehr als 12, aber nicht mehr als 50% 2. im Ausrnass von mehr als 50% Beuteltuch aus synthetischen Spinnfasern, auch in beliebige Formen zugeschnitten LIV. Kapitel Baumwolle Baumwollgewebo, rein und diesen gleichgestellt, glatt, nicht mercerisiert: roh im Gewichte von weniger als 70 g per m c und in Kette und Schuss, als Einzelfäden gezählt, 55 oder mehr Fäden in einem cm* enthaltend im Gewichte von 70 g oder mehr, aber nicht mehr als 240 g per m a und in Kette und Schuss,2 als Einzelfäden gezählt, · 40 Fäden oder mehr in einem cm enthaltend Baumwollgewebe, rein und diesen gleichgestellt, glatt, mercerisiert : im Gewichte von weniger als 70 g per m 2 und in Kette und Schuss, als Einzelfäden gezählt, 55 oder mehr Fäden in einem cm" enthaltend im Gewichte von 70 g oder mehr, aber nicht mehr als 240 g per m a und in Kette und Schuss 2 £ils Einzelfäden gezählt, 40 Fäden oder mehr in einem cm enthaltend Baumwollgewebe, rein und diesen gleichgestellt, gemustert, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, auch mercerisiert:

20 %* 20 %* 20 %* 20%* 20 %* 20%* 20%* 20%* 20 %*

20%* 13%*

15%

18%*

20%

13%*

15%

18%*

20%

961

Tarif nummer

Warenbezeichnung

im Gewichte von weniger als 70 g per m 2 und in Kette und Schuss, als Einzelfäden gezählt, 55 oder mehr Fäden in einem cm2 enthaltend ex a/e im Gewichte von 70 g oder mehr, aber nicht mehr als 240 g per m' und in Kette und Schuss,2 als Einzelfäden gezählt, 40 Fäden oder mehr in einem cm enthaltend 673 Baumwollgewebe, rein und diesen gleichgestellt, broschiert: a broschierte Musseline und Plattstichgewebe 674 Drehergewebe aus Baumwolle, rein und diesen gleichgestellt (l )

Zollansatz %

ex a/e

682 a 683 a

LV. Kapitel Flachs und Ramie Leinen- oder Ramiegarne, rein oder gemischt, für den Detailverkauf hergerichtet, einfach, gezwirnt oder geflochten: langfaserige Garne, auch geflochten, für die manuelle oder maschinelle Herstellung von Schuh werk Leinenr oder Ramiegewebe: rein oder diesen gleichgestellt: 1. glatt: beta) gebleicht, halbgebleicht, gewaschen, gelaugt, ausgerüstet, in Kette und Schuss in einem Quadrat von 5 mm Seitenlänge, enthaltend : I. bis zu 26 einfache Fäden II. mehr als 26 einfache Fäden ex 1-beta) Leinengewebe2 im Gewichte von 70 g oder weniger per m und in Kette und Schuss 30 oder mehr einfache Fäden in einem Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend 2. gemustert: beta) gebleicht, halb gebleicht, gewaschen, gelaugt, ausgerüstet, in Kette und Schuss in einem Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend: I. bis zu 26 einfache Fäden II. mehr als 26 einfache Fäden ex 2-beta) Leinengewebe2 im Gewichte von 70 g oder weniger per m und in Kette und Schuss 30 oder mehr einfache Fäden in einem Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend

13%*

15%

18%*

20%

15% 15%

18%

22%* 18%*

25% 20%

13%*

15%

22%* 18%*

25% 20%

13%*

15%

21%* l (i %*

23% 18%

20%* 16%*

22% 18%

LVIII. Kapitel Teppiche und Wandteppiche - Bänder und Borten - Posamenterie - Tülle - Metzßewebe - Spitzen - Guipures und Stickereien

703 b c

Bänder und Borten: aus Seide: 1. samtartige, plüschartige und ähnliche 2. andere aus künstlichen oder synthetischen Spinnfasern: 1. samtartige, plüschartige und ähnliche 2. andere

963 Tarifnummer

741 b exe ex d 742 a 743 a 744 b 747

a

758 a

759 b

793 a

Warenbezeichnung

LXI. Kapitel Bekleidungswaren und Bekleidungszubehör aus Geweben Leibwäsche für Herren und Knaben, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen : aus künstlichen oder synthetischen Spinnfasern aus Gesundheitskrepp, aus Wolle aus Gesundheitskrepp, aus Baumwolle Leibwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder, nicht anderweit genannt oder inbegriffen: ganz oder teilweise aus Tüll, Guipures, oder mit Spitzen, Stickereien, Ajourarbeiten, Applikationen oder andern ähnlichen Arbeiten zur Verzierung Taschentücher: ganz oder teilweise aus Tüll oder Guipures, oder mit Spitzen, Stickereien, Ajourarbeiten, Applikationen oder andern ähnlichen Arbeiten zur Verzierung Schärpen, Schals (Umschlagstücher), Foulards und Halstücher: andere: 3. aus Geweben aus Wolle oder feinen Haaren Garnituren für Damenkleider und -Unterkleider (Kragen, Schleier, Einsätze, Krausen, Manschetten, Rüschen und ähnliche Artikel); Umschläge, Aufschläge, Bordüren, Embleme, Abzeichen und andere ähnliche Garnituren für Kleider: ganz oder teilweise aus Tüll oder Guipures hergestellt oder mit Spitzen, Stickereien, Ajourarbeiten, Applikationen oder anderen ähnlichen Arbeiten zur Verzierung

Zollansatz °/o

18%* 15% 18%

22%*

12%

16%*

18%

15%

LXIV. Kapitel Schuhe und ihre Bestandteile Schuhe mit Sohle aus Häuten oder Leder, auch künstlichem: mit Oberteil aus Fell oder Leder, auch künstlichem: 1. nicht mehr als knöchelhoch: beta) andere 18%* 20% mit einem mit einem Ho'ehstEöchstzoU zollTODLire 800 von Lire per Paar 720* per Paar * Schuhe mit Sohle aus natürlichem oder synthetischem Kautschuk, auch mit Beifügung von Geweben oder mit Stoffutter: mit Oberteil aus irgendwelchem Material: 1. nicht mehr als knöchelhoch 18%* 25% mit einem mit einem Hò'ehstBöchstzoll zoll von Lii e 800 Tun Lire per Paar 720* per Paar LXVIII. Kapitel Waren ans Stein, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und ähnlichen Stoffen Auf Träger aufgesetzte Schleifmittel: natürliche Schleifmittel: 2. nicht genannt:

964

Tarifnummer

b

Warenbezeichnung alpha) auf Gewebe aufgetragen beta) andere künstliche Schleifmittel, rein oder mit andern Stoffen gemischt : 1. auf Gewebe aufgetragen 2. andere

Zollansatz °/o 13%* 16%*

15% 18%

18% 20%

LXXIII. Kapitel Eisen, Gusseiscn, Stahl 901

914

ex 915

ex ex 925

Zubehör für Röhren (Verbindungsstücke, Rohrbogen, Muffen, Flanschen usw.). n.icht anderweit genannt oder Inbegriffen: b aus Temperguss, aus Eisen oder Stahl: 1. roh oder mechanisch bearbeitet: alpha) gerade Verbindungsstücke oder Flanschen beta) andere 2. mit anderer Oberflächenbearbeitung oder mit Auftrag von anderen gewöhnlichen Metallen oder anderen Materialien, auch auf der ganzen Oberfläche Bolzen- und Schraubenartikel aus Eisen oder Stahl, ohne Gewinde (Bolzen. Muttern, Zapfen Nieten, Stifte, Stecker oder Keile u. dgl.); Unterlagsscheiben, auch elastische, und Federrondellen aus Eisen oder Stahl: b Bolzen und Schrauben, gedreht oder gefräst, im Stückgewicht von weniger als 15 g Bolzen- und Schraubenartikel aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (Schrauben, Rohrscheiben, Haken, Muttern, Bolzen, Nieten u. dgl.): a mit Holzgewinde: 1. Schrauben mil einem Durchmesser: beta) von 2 bis 5 mm gamma) unter 2 mm b mit Metallgewinde: 1. Schrauben, mit einem Durchmesser von: ex gamma) weniger als 1 mm b Bolzen und Schrauben, gedreht oder gefräst, im Stttckgewichte von wenige': als 15 g e/f Profilgeschnittene oder gedrehte Stücke aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguss, im Stückgewicht von weniger als 25 g

13%* 13%*

15% 15%

13%*

15%

14%*

18%

23%* 23%* 9%*

10%

16%*

18%

14%*

18%

13%* 13%*

15% 15%

LXXIV. Kapitel Kupfer und seine Legivruiificn 928 a

Stangen und Stabe jedwelchen Profils sowie Drähte aus Kupfer und seinen Legierungen: einfach gewalzt, gepresst, gezogen: 1. Stangen und Profile, roh: alpha) aus Kupfer mit 10% oder mehr Zink, auch mit weitern metallischen Zusätzen beta) andere

965

Tarifnummer

Warenbezeichnung 2. Drähte, roh: alpha) aus Kupfer mit 10 % oder mehr Zink, auch mit weitern metallischen Zusätzen beta) andere

929 a

932 a

940 a b

Bleche, Platten, Blätter und Bänder aus Kupfer und seinen Legierungen, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: roh: 1. quadratisch oder rechteckig: alpha) aus Kupfer mit 10% oder mehr Zink, auch mit weitern metallischen Zusätzen: 1. mit ebener Oberfläche, ungelocht II. gekehlt, geriffelt, gewellt, gebogen oder gelocht beta) andere: I. mit ebener Oberfläche, ungelocht II. gekehlt, geriffelt, gewellt, gebogen oder gelocht 2. von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form: alpha) aus Kupfer mit 10% oder mehr Zink, auch mit weitern metallischen Zusätzen: I. mit ebener Oberfläche, ungelocht II. gekehlt, geriffelt, gewellt, gebogen oder gelocht beta) andere: I. mit ebener Oberfläche, ungelocht II. gekehlt, geriffelt, gewellt, gebogen oder gelocht Röhren und rohrförmig ausgebohrte Stangen, aus Kupfer und Kupferlegierungen, auf irgendwelche Art hergestellt: von gleichmässigem Querschnitt, nicht fassoniert, gerade: 1. roh: alpha) ausgebohrte Stäbe von rundem Querschnitt, mit äusserem Durchmesser von mehr als 16 mm und innerem Durchmesser von nicht über 8 mm (Verstärkungsbolzen für Dampfkessel): I. aus Kupfer mit 10% oder mehr Zink, auch mit weiteren metallischen Zusätzen II. andere beta) nicht genannte: I. aus Kupfer mit 10% oder mehr Zink, auch mit weiteren metallischen Zusätzen II. andere Bolzen, Muttern, Nieten, Stifte, Schliessbolzen, Keile, Unterlagsscheiben u. dgl., aus Kupfer und seinen Legierungen, ohne Gewinde: roh beliebig bearbeitet oder, auch auf der ganzen Oberfläche, in Verbindung mit andern unedlen Metallen oder andern Stoffen

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

Zollansatz °/o

13%* 13%*

15% 15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

13%*

15%

12%* 11%*

13%* 13%*

18%

18%

68

966

Tarif nummer 941 a

b ex b ex b ex 945 b

Warenbezeichnung

Bolzen, Schrauben, Ringschrauben, Schraubenhaken, Muttern u. dgl., aus Kupfer und seinen Legierungen, mit Gewinde: roh : 1. mit Holzgewinde 2. andere beliebig bearbeitet oder, auch auf der ganzen Oberfläche, in Verbindung mit andern unedlen Metallen oder andern Stoffen Bolzen und Schrauben, gedreht oder gefräst, im Stückgewicht von weniger als 15 g Schrauben mit einem Durchmesser von weniger als l mm 2. profilgeschnittene oder gedrehte Stücke aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Kupfer und seinen Legierungen, im Stückgewicht von weniger als 25 g

Zollansatz %>

20% 20% 20% 14%* 8 %*

18% 10 %

14 %*

18 %

12%* 9%*

13% 10%

10%* 10%

12%

12%* 12%*

13% 13%

12%* 12%*

13% 13%

LXXV. Kapitel Nickel und seine Legierungen

947 a

b

948 a

b

953 c

Anmerkung: Schweißstäbe und -drahte aus Nickellegierungen, blank, auf Längen von l m oder weniger geschnitten, unterliegen einem Zoll von 10% vom Wert.

Stangen und Profile jedwelchen Profils sowie Drähte aus Nikkei und seinen Legierungen: aus Reinnickel oder mit Beimischung von Mangan: 1. weder vergoldet noch versilbert, noch mit anderer Oberflächenbehandlung : alpha) Drähte, gezogen beta) andere aus Nickellegierungen mit mehr als 10, bis 50% Nickel: 1. weder vergoldet noch versilbert, noch mit anderer Oberflächenbehandlung: alpha) Drähte, gezogen beta) andere Bleche, Platten, Blätter und Bänder aus Nickel und seinen Legierungen, nicht, anderweit genannt; oder Inbegriffen: aus Reinnickel oder mit Beimischung von Mangan: 1. mit roher oder blanker Oberfläche, quadratisch oder rechteckig 2. andere aus Nickellegierungein mit mehr als 10, bis 50% Nickel: 1. mit roher oder blanker Oberfläche, quadratisch oder rechteckig 2. andere Andere Waren aus Nickel und seinen Legierungen nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: Stifte, Nägel, Krampen, Haken u. dgl.; Bolzen, Muttern, Nieten, Schrauben u. dgl., mit oder ohne Gewinde: 1. roh 2. bearbeitet oder, auch auf der ganzen Oberfläche, in Verbindung mit andern unedlen Metallen oder andern Stoffen

16%

16%

967 Parifmimmer ex e

957

a b ex 968 b ex 968 d

Warenbezeichnung profilgeschnittene oder gedrehte Stücke aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Nickel und seinen Legierungen, im Stückgewicht von weniger als 25 g

LXXV I.Kapitel Aluminium und Aluminiumlegierungen Anmerkung: Schweißstäbe und -drahte aus Aluminiumlegierungen, blank auf Längen von l m oder weniger geschnitten, unterliegen einem Zoll von 15% vom Wert.

Dünne Folien und Bänder, aus Aluminium und seinen Legierungen, auch geprägt, in irgendwelche Formen zugeschnitten, gelocht, mit anderen Metallen oder anderen Stoffen überzogen, bedruckt, auch auf Papier, Pappe, künstliche plastische Stoffe und ähnliche Unterlagen befestigt, in der Dicke, ohne die Unterlage, von: 0,05 mm oder weniger ' mehr als 0,05 mm, bis 0,10 mm 2. Bolzen und Schrauben, gedreht oder gefräst, im Stückgewicht von weniger als 15 g 2. profilgeschnittene oder gedrehte Stücke aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Aluminium und seinen Legierungen, im Stückgewicht von weniger als 25 g

Zollansatz %>

12%*

16%

28% 28% 14%*

18%

15%*

18%

LXXVI I.Kapitel Magnesium, Beryllium und deren Legierungen Anmerkung: Schweilistäbe und -drahte aus Magnesiumlegierungen, blank, auf Längen von l m oder weniger geschnitten, unterliegen einem Zoll von 15% vom Wert.

LXXIX. Kapitel Zink und Zinklegierungen Anmerkung: Schweißstäbe und -drahte aus Zinklegierungen, blank, auf Längen von l m oder weniger zugeschnitten, unterliegen einem Zoll von 10% vom Wert.

1011 g

1012

a

LXXXII. Kapitel Werkzeuge und Instrumente, Mcsserschmiedwaren und Tafelbestecke Andere Handwerkzeuge und -instrumente: Feilen und Raspeln: 2. fertig bearbeitet, in der Länge von: alpha) über 35 cm beta) über 16 bis 35 cm gamma) unter 16 cm · Werkzeuge für Maschinen- und Handgebrauch, zur Bearbeitung von Metallen, Holz und andern harten Stoffen (zum Bördeln, Prägen, Gewindeschneiden, Ausreiben, Fräsen, Stanzen, Drehen usw.): mit Schneiden aus Stahl: ex 3. Fräser im Stückgewicht von weniger als 30 g ex 3. Abwälzfräser («creatori»)

22 % 20% 18%

18 %* 18%

20 %

968

Tarifnummer

b 1013 a b 1020 a

ex 1041

Warenbezeichnung

4. Gewindeschneidwerkzeuge (Gewindebohrer, Gewindeschneideisen und Strähle) ex 5. Zahnschneidstähle ex 6. Präge- und Stanzwerkzeuge ex 7. Barren aus vergütetem Stahl, für mechanische Bearbeitungen mit Schneiden aus Diamant oder diamanthaltigen Massen Sägeblätter: Kreissägen, einschliesslich Fräsersägen: ex 2. Fräsersägen Bandsägeblätter Rasierapparate und -klingen, ausgenommen elektrische: Sicherheitsrasierapparate: ex 2. Sicherheitsrasierklingen, fertig bearbeitet LXXXIII. Kapitel Verschiedene Erzeugnisse aus unedlen Metallen, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen Elektroden für die Lichtbogenschweissung, bestehend aus Drähten, Stäben oder Röhren, aus Nichteisenlegierungen

Zollansatz °/ 18%* 16%* 18%*

20?

Ì80/ 20?

18%* 9%*

2( l(

23%* 21 %*

2( 2i

20%*

22%

13%*

15 %

Anmerkung zum Abschnitt XVI (LXXXIV. und LXXXV.

Kapitel) Die aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Eisen oder Stahl, Kupfer und seinen Legierungen, Nickel und seinen Legierungen, Aluminium und seinen Legierungen, profilgeschnittenen oder gedrehten Metallstücke, im Stückgewicht von weniger als 25g, werden ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nach ihrer Materialbeschaffenheit verzollt, selbst wenn sie eine Nachbehandlung durch Fräsen, Hobeln, Rollen oder ähnlicher Art erfahren haben.

1046 a b 1053 c 1058 a c 1060 a b 1061 b

L XXXIV. Kapitel Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Einrichtungen Turbinen, mit oder ohne Reduziergetriebe: Dampfturbinen Gasturbinen Hydraulische Antriebsmaschinen: Antriebsräder für hydraulische Turbinen Flüssigkeitspumpen, mit mechanischem Antrieb: Zentrifugen Rotationspumpen, volumetrjsche (mit Kolben, Schaufeln, Zahnrädern, Schrauben u. dgl.) (1) Luft- und Gaskompressoren (einschliesslich einzeln eingeführte Kompressoren für Kälteapparate), Vakuumpumpen mit mechanischem Antrieb: Kompressoren und Vakuumpumpen mit alternativer Bewegung, mit Kolhen oder Membranen andere Motorkompressoren und Motorvakuumpumpengruppen: rotierende und andere

15% 15%* 21 %* 15% 15%

15% 15 %

969 Parifnummer

1062 a d e h i s

1063 a b

a 1077 a 1078

a

1079 1081 ex a ex d 1085 1087 1090 a

b

Warenbezeichnung

im Gewichte von : 1. 20 q und mehr 2. weniger als 20 q Einzelteile, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, von Dampfmaschinen, Turbinen, Motoren, Pumpen und Kompressoren: Leit- und Laufschaufeln sowie Rotoren (1) Zylinderblöcke, Carters, Zylinderköpfe, Pumpen- und Kompressorenkörper : 1. aus Gusseisen oder Stahl Kolben: 1. aus Leichtmetallegierungen (1) Kurbel wellen («alberi a gomito a eccentrici»); Pumpenwellen Kolbenringe andere Teile, nicht anderweit genannt oder inbegriffen

Mechanisch oder von Hand angetriebene Ventilatoren: Zentrifugal- und Spiralventilatoren Schraubenventilatoren Röstapparate, Apparate und Anlagen für die Vakuumverdampfung dünner Schichten; Apparate und Anlagen für die Trocknung mittels Pulverisierung Komplette Kühlanlagen (Schränke, Behälter, Kühlkorpusse, Kühlvitrinen, Kühlfontänen u. dgl.) im Gewichte von: über 500 kg Kälteanlagen, bestehend aus auf gemeinsamer Grundplatte befestigten Einzelelementen: mit Kompressorantrieb, im Einzelgewichte von: 1. über 250 kg Motokultoren: mit Zylinderinhalt bis 1000 cm3 Landwirtschaftliche Maschinen für die Bearbeitung, die Vorbearbeitung und die Drainage des Bodens sowie deren Bestandteile, ausgenommen Pflüge Erntemaschinen und deren Bestandteile: Mähmaschinen, mit oder ohne Garbenbinder, ausgenommen Rasenmäher Heuwender (Graszetter) Schneid-, Schrott- und Quetschmaschinen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie deren Bestandteile Kartoffelgraber Maschinen und Apparate für die Müllerei sowie die Verarbeitung von Getreide und Dörrgemüsen und deren Teile: Maschinen zur Vorbereitung der Vermahlung (Sortier- und Putzmaschinen, Separatoren, Kalibreure. Spitz- und Bürstmaschinen. Steinausleser Waschmaschinen, Trockner, Netzapparate, Exsikkatoren usw.)

Maschinen und Apparate zum Schälen Mahlen, Verkleinern, Entkeimen. Glänzen Polieren. Flockieren, Durchsieben, Sichten und ähnliche

Zollansatz °/o 15% 23%"

20%

25%* 20%

25%* 15% Zoll der Maschinenteile der Pos. 1170* 18%* 18%*

20% 20%

18%*

22%

16%*

18%

16%*

18%

13%* 16%*

18%

18%* 16%*

18%

18%* 16%*

20% 18%

15% 15%

970

Tarifnummer 1091 ex 1095 ex 1095 ex 1096

1097 ex e 1100 c 1101 a c

1102 a b c d 1103 a b 1104 a b 1106 a

Warenbezeichnung

Maschinen und Apparate für Bäckereien, Patisserien, Biskuitsfabrikaüon, Teigwarenfabrikation u. dgl. sowie deren Bestandteile Automatische Buchbindemaschinen Andere Maschinen für die Buchbinderei Maschinen zum Schneiden von Streifen mit automatischem Rollenhalter; Rotationsstanzmaschinen zum Verarbeiten von Kartonrollen, für die Herstellung von Schachteln mit Unterteilungen; kombinierte Fait- und Klebemaschinen für die Herstellung von Faltschachteln ; kombinierte Maschinen mit Rill- und Schneidevorrichtung, mit automatischem Bogenanleger; automatische, mit Schneide- und Druckvorrichtung kombinierte Maschinen für die Herstellung von Faltschachteln aus Kartonbogen; Stanz- und Fassoniermaschinen zur Herstellung von Faltschachteln und für die Verarbeitung von Papier und Karton mit automatischem Bogenanleger; Rotations-, Stanz- und Mehrfarbendruckmaschinen zur Herstellung von Kartonetuis Buchdruck maschineri und deren Bestandteile: Buchdruckrotationsmaschinen für glatten und Wellkarton Maschinen und Apparate zur Vorbereitung von Spinnstoffen und ihre Teile: Maschinen zur Vorbereitung der eigentlichen Spinnerei: 2. andere Spinn- und Zwirnmaschinen und ihre Teile: Spinn- und Zwirnmaschinen jeder Art: 2. andere, kontinuierliche Zubehöre und Einzelteile: 3. Spindeln («fusi»), auch mit Flügeln 4. Spinn- und Zwirnringe sowie Ringläufer 5. Riffelzylinder 6. andere Hilfsmaschinen und -apparate für die Spinnerei und Webereivorwerke und deren Bestandteile: Spulmaschinen Maschinen und Apparate für die Zettlerei (ourdissoires) Schlichtmaschinen («imbozzimatrici») Einzelteile und Zubehör Webstühle: Bandwebstühle andere : 1. automatische Maschinen und Stühle für die Wirkerei und Strickerei: Flachstrickmaschinen: 3. Maschinen mit 2iungennadeln: ex beta) mit Motor, im Einzelgewicht von über 2 q Rundstrickmaschinen: 2. mit Nadeln anderer Art: ex beta) mit Zylinder im Durchmesser von über 60 cm Hilfsmaschinen und -apparate für Web-, Wirkstühle, Tüllmaschinen, Spitzen-, Stick-, Flecht-, Posamentier- und Netzstühle: Jacquard-, Schaftmaschinen, Vincenzi-, Verdol- und andere Bindungsapparate

Zollansatz °/

18%* 13%* 16%*

20 °/( 15% 18 °/

18%*

20°/c

18%

20%* 18%* 22%* 20 %* 20%* 22%* 18%* 18%* 18%* 18%* 20 %* 20%*

13%*

15%

16%*

18%

18%*

971

Tarifnummer b 1107 c e 1109 f

1113 a

1121 1121 1123 1124 1125

a c a

b

Warenbezeichnung

andere, einschliesslich Ausrüstmaschinen für Bindungsapparate · Zubehör und Einzelteile für Web- und Wirkstühle, Tüllmaschinen, Spitzen-, Stick-, Flecht-, Posamentier- und Netzstühle und deren Ergänzungsapparate: Schaftrahmen, Schienen, Litzen und Maillons andere: 1. für Webstühle 2. nicht genannte Maschinen und Apparate, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, für die Zubereitung und Fertigstellung der Textilfasern und -produkte sowie deren Bestandteile: andere: ex 2. hydraulische Kettbaumhubwagen Nähmaschinen aller Art: komplette mit Gestell oder mit Möbel: 1. für Hausgebrauch Einspindeldrehbänke, mit beweglichem oder festem Spindelstock Kopierdrehmaschinen Fräsmaschinen für Kollektornuten und Fräsmaschinen für Exzenterscheiben Bohrmaschinen für Mehrkantlöcher Starr-Radialbohrmaschinen Zahnschleifmaschinen und Koordinatenschleifmaschinen Gewindeschleifmäschinen Horizontale, mechanische Mehrstempelpressen zum Stanzen von Metallbändern Lehrenbohrmaschinen; Teilmaschinen für Kreis- und gerade Teilungen, ausgenommen Pantographen ; Fräser-Fräsmaschinen (l ) Drallnutenziehmaschinen Automatische Pressen für das Warmpressen von Kunstharzstoffen Tragbare Werkzeugmaschinen und deren Bestandteile: elektrische Einzelteile von tragbaren Werkzeugmaschinen Zubehör und Bestandteile von Werkzeugmaschinen, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: Aufspannvorrichtungen für Werkstücke sowie für Maschinen und Handwerkzeuge, wie Futter, Aufspannplatten (andere als magnetische), Maschinenschraubstöcke, Maschinenzangen, Mitnehmer, Spannfutter und Werkzeughalter, automatische Gewindeschneideisen 1. Universalfutter ex 2. automatisch zentrierende Spannfutter («pinze di trascinamento ») ex 2. Innenschleifspindeln mit Motor SpezialVorrichtungen für den Aufbau auf Werkzeugmaschinen (Bohr-, Fräs-, Schleif-, Gewindeschneid-, Drehapparaturen usw.): 1. hydraulische Kopiervorrichtungen 2. andere

Zollansatz °/o 16%*

20%* 20%* 20 %*

,11%*

12%

18%* 12% 22%* 12%* 12%* 14% 10%* 10%*

15% 15% 14% 15%

15% 9%* 12%

12%

15% 20%* 20%*

16%*

20%

21 %* 21 %*

25 % 25 %

16%* 18%*

18% 20%

972 Tarifnummer c d 1127 ex 1130 1133 a 1135 ex ex ex ex

d 1160 1163 1165 1165 1167 a 1168 g

1171 c d e 1173

Warenbezeichnung

Teilapparate andere Zubehöre und Einzelteile Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Aufmachen von Waren, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, und deren Teile Durchlaufwaagen: automatische elektrooptische Waagen; Stückzählwaagen Büromaschinen und -apparate, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, und deren Bestandteile: automatische Frankiermaschinen Lasten- und Personenaufzüge sowie deren Bestandteile: Einzelteile Maschinen und Apparate für die Materialprüfung Spritzgussmaschinen Fugenleimmaschinen für Sperrholz Wickelmaschinen für elektrische Spulen Miniaturkugellager, mit einem äusseren Durchmesser unter 10 mm und im Gewichte von weniger als 1,5 g per Stück Wellen, Zahnräder und Nutenwellen, Schwungräder, Riemenscheiben und andere Maschinenelemente: Geschwindigkeitsverminderer und -vermehrer, Variatoren und Geschwincligkeitswechsler für Maschinen LXXXV. Kapitel Elektrische Maschinen und Apparate sowie Materialien für elektrotechnische Zwecke Elektrische Generatoren und Motoren, Rotationsumformer, im Gewichte von : über 50 kg bis 1000 kg über 1000 kg Einzelteile: 1. Statoren, Rotoren mit oder ohne Kollektoren 2. andere Ruhende Umformer, Mutatoren, Gleichrichter und deren

Zollansatz %> 16%* 18%*

20% 25%

21 %* , 13%*

15%

18%*

20%

21 %* 18%* 20%* 18% 20%

20%

18%*

23%*

15% 15% 15% 15%

Teile:

b c 1177 a b c

ex 1180 1188 a

andere Einzelteile Apparate für elektrische Installationen (Unterbrechungs- und Trennapparate, wie Unterbrecher, Trenner, Schalter und ähnliche) sowie deren Bestandteile: vollständig oder vorwiegend aus Porzellan vorwiegend aus anderem Isoliermaterial andere: 1. nicht automatische, im Stückgewicht von: alpha) bis zu l kg beta) über l kg bis 10 kg gamma) über 10 kg 2. automatische, im Stückgewicht von: alpha) bis zu l kg beta) über l kg bis 10 kg gamma) über 10 kg Potentiometer über 100 kV 2. alpha) Generatoren (Dynamo) £ür Fahrräder

25 %* 25 %*

15% 15% 15% 15% 15% 15% 15% 15% 18%* 15%

20

973 Tarif nummer

ex b ex b 1192 b 1194 b

1195 b 1197 a b c

e 1200 b c 1202 d

Warenbezeichnung

Schnelltrocknungsapparate für Giessereisand Radiologische Apparate und deren Teile: für medizinische Zwecke, ausgenommen Röntgenröhren und Röntgenventile Röntgenröhren ' Röntgenventile Elektromedizinisché Apparate und ihre Teile: andere Elektrische Apparate für die Télégraphie und Téléphonie sowie deren Bestandteile: für telephonische Uebermittlung: 1. Abonnentenstationen 2. manuelle und automatische Telephonzentralen 3. Bestandteile: alpha) für Abonnentenstationen beta) für manuelle und automatische Umschalter Elektrische Signalisier- und Schutzapparate sowie deren Bestandteile: andere: ex 1. Personensuchanlagen Apparate für die Anwendung der Elektrizität, weder anderweit genannt noch inbegriffen, und deren Bestandteile: Ueberspannungs-Schutzapparate Schalt-, Verteil-, Mess- und ähnliche Tafeln (ausgenommen Messinstrumente) elektromagnetische Apparate, weder anderweit genannt noch inbegriffen (Elektromagnete für Hebezeuge, elektromagnetische Separatoren, Hilfs- und Schutzrelais, ausgenommen solche für Télégraphie, Téléphonie und für Motorfahrzeuge) Bestandteile Sendeapparate für die Radiotélégraphie, die Radiotéléphonie und die Télévision, einschliesslich kombinierte Empfangs-/ Sende-Apparate, im Gewichte von: über 70 bis 300 kg über 300 kg .

Radioelektrische Apparate, nicht anderweit genannt oder inbegriffen : andere (1) Anmerkung zum Abschnitt XVII (LXXXVI. bis LXXXIX.

Kapitel) Die aus Stangen oder gezogenen Drähten aus Eisen oder Stahl, Kupfer und seinen Legierungen Nickel und seinen Legierungen, Aluminium und seinen Legierungen profilgeschnittenen oder gedrehten Metallstücke, im Stückgewichte von weniger als 25 g, werden ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nach ihrer Materialbeschaffenheit verzollt, selbst wenn sie eine Nachbehandlung durch Fräsen, Hobeln oder Rollen oder ähnlicher Art erfahren haben.

Zollansatz %> 13%*

15%

25%* 22%* 25%* 21 %*

18%* 18%*

25% 25%

18%* 18%*

20% 20%

13%*

15%

15% 15%

15% 15 %

18%* 18%*

20% 20%

18%*

20%

974 Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz °/o

LXXXVI I.Kapitel

1226 b · .

Kraftfahrzeuge, Traktoren, Fahrräder und andere Landfahrzeuge Andere Bestandteile und Zubehör zu Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche zu Motoren: bearbeitete: ex 2. Räder, Felgen («cerehioni»), Radsterne, Scheiben und Naben zu Rädern aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem GUSS

18%*

20%

Anmerkung zum Abschnitt XVIII (XC. bis XCII.Kapitel) Die aus Stangen oder gezogenen Drähten, aus Eisen oder Stahl, Kupfer und seinen Legierungen, Nickel und seinen Legierungen, Aluminium und seinen Legierungen profilgeschnittenen oder gedrehten Metallstücke, im Stückgewichte von weniger als 25 g, werden ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nach ihrer Materialbeschaffenheit verzollt, selbst wenn sie eine Nachbehandlung durch Fräsen, Hobeln oder Rollen oder ähnlicher Art erfahren haben.

1250 a b c 1254 ex 1260 1261

ex ex ex ex 1264

b b b b

ex 1266 b 1270 a

XG. Kapitel Optische, ptiotogrnphische und kinematogra|t>hische Instrumente und Apparate; Präzisions-, Mess- und Konlrollapparate: ärztliche und chirurgische Instrumente und Apparate Geodätische, topographische, Vermessungs- und 'Nivellierinstrumente, mit oder ohne Linsen, und deren Teile, ausgenommen die optischen: mit Fernrohr andere Einzelteile, ausgenommen die optischen Kinematographische Aut'nahmeapparate, auch mit Objektiv (nur einem) für Stumm- und Tonfilme sowie deren Bestandteile, ausgenommen die optischen Werkstatt-Messmikroskope Physikalische, chemische, geophysische, meteorologische, hydrologische, aerologische Präzisionsinstrumente und -appa-.

rate, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen, mit oder ohne Linsen, sowie deren Bestandteile, ausgenommen die optischen: Mikroelektrophorese-Apparate Brandalarm-Apparate (Feuermelder) Expansographen für die Kontrolle von Mahlprodukten Stroboskope Instrumente für Längenmessung (Metermasse, Dezimetermasse, MaDstäbe mit Teilung u. dgl.), aus beliebigen Stoffen, mit oder ohne Etui Kolposkope Prothesen: Zahnprothesen: ex 1. künstliche Zähne., nicht montiert: beta) aus andern Materialien

22%* 22 %* 22%* 16%* 20%*

18%

15% 20% 20% 20% 13%* 18%*

27 %*

15% 20%

975 Tarifnummer 1272 ex a ex a 1273 c

1276 a b

1277 1277 1277 1283 c ex g 1284ex a

1285

a b c

Warenbezeichnung

Prüf- und Kontrollgeräte für industrielle und technische Zwecke und deren Teile, ausgenommen die optischen: Teleskope, Fernrohre oder Kollimatoren mit Mikrometereinstellung zum Ausrichten beweglicher Werkzeugmaschinenteile Profilprojektoren Präzisions-Mess-, -Prüf- und -Kontrollinstrumente, für den Werkstattgebrauch, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, sowie deren Bestandteile: andere: ex 2. Giessereisand-Kontrollapparate ex 2. Mikrodurometer ex 2. Apparate für die Bestimmung der Mahlausbeute Elektrizitätszähler und deren Bestandteile: Einfach-Tarifzähler anderer Art: 1. Doppel- oder Dreifach-Tarifzähler, Differential-Ueberverbrauchszähler und Zähler mit Maximumzeiger 2. andere Kurvenmeter, Gangmesser. Schrittmesser Touren- und andere Zähler (Wegmesser, Taxzähler, Produktionszähler, Schlagzähler und ähnliche) Einzelteile Andere nicht elektrische Mess-, Kontroll-, Regulier-, oder Analysierapparate für Gase, Flüssigkeiten oder Temperaturen sowie deren Bestandteile: Thermostaten Wärmezähler für Warmwasserleitungen und für Zentralheizungen Elektrische Mess- und Registrierapparate sowie deren Bestandteile: elektrische Impulsverteiler und-Sammler XC I.Kapitel Uhren Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche: in Gold- oder Platingehäusen in Silbergehäusen in Gehäusen aus unedlem Metall, plaqué oder mit Edelmetall plattiert

in Gehäusen aus unedlem Metall, auch vergoldet, platiniert oder versilbert, oder aus andern Stoffen

1286 a

Wecker und Stiluhren (Pendulettes), das Gehäuse inbegriffen, im Gewichte von l kg oder weniger: in Edelmetallgehäusen

Zollansatz %>

15 %* 20%*

12%* 14%* 14%*

15% 18% 18%

23%* 18% 15 % 12%* 20%* 20%*

16%*

18%

15%* 13%*

15%

3% 3%

5% mit einem Mindestzoll von 300 Lire, per Stück 5% mit einem Mindestzoll von 300 Lire per Stück 4%

976

b

1287 1288 a b 1289 b 1293 a

b

1294 a

andere: 1. Wecken beta) feine Anmerkung: Als «feine» Wecker werden solche betrachtet, deren Stückpreis höher als 2500 Lire liegt.

2. Süluhren (Pendulettes) (Tischuhren mit Werken mit Unruhen); andere Tischuhren u. dgl.

Marine-Chronometer und Marine-Zähler Automobiluhren, Uliren für Motorräder, Wasserfahrzeuge, Flugzeuge u. dgl.: Präzisionsuhren für Flugzeuge andere Uhren, Wand- und Standuhren, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen: andere: 1. astronomische Regulatoren und Sternwartependulen Uhrengehäuse: für Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche: 1. aus Gold oder aus Platin 2. aus Silber 3. aus unedlem Metall, auch plaqué oder mit Edelmetall plattiert oder aus anderen Stoffen andere: 1. aus Edelmetall 2. aus Holz 3. aus andern Stoffen Uhrwerke: für Marinechronometer

b

für Automobile, Motorräder, Wasserfahrzeuge und Flugzeuge

c

für Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche

ex d 1295 a b

für Wand-, Tisch-und Standuhren Uhrenfournituren: Uhrenöle, in Behältern von weniger als 50 g andere: 1. Uhrenfedern, nicht mehr als 3 mm breit 2. andere

8%

15% 5% 5% 18%

5% 5% 5% 8% 5% 12 % 15% Zoll für Marinechronometer Zoll der entsprechenden Uhren 4,5% mit einem Mindestzoll von 300 Lire per Stück 15% 10% 3% 10%

XCI1. Kapitel 1304 a 1308 ex h

Musikinstrumente, Tonaudiahme- und -wiedcrgnbeapptirate Spieldosen Zubehör zu und Bestandteile von Tonaufnahme- und -Wiedergabeapparaten, ausgenommen die auf photoelektrischem Wege hergestellten Filme: Nadeln und montierte Saphire

10%

15%

977 Anmerkungen - Allgemeine Bemerkungen

Die mit einem * bezeichneten Zollansätze werden bis und mit 31. Dezember 1961 gewährt.

(1) Anmerkungen betreffend einzelne Produkte

Ad N. ex 31

-

Diejenigen Käsesorten, die in den Beilagen A oder B des internationalen Abkommens vom 1. Juni/18. Juli 1951 über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen von Käsen aufgeführt sind, wie Emmentaler, Sbrinz, Greyerzer, werden nur zu den gebundenen Zollansätzen zur Einfuhr zugelassen, wenn ihr Ursprung, ihre Fabrikationsart, ihre Benennung usw., mit den Beschreibungen und den Merkmalen, die zur Eintragung in dieses Abkommen hinterlegt wurden, übereinstimmen.

Die andern in der Liste erwähnten Käse werden nur zu den gebundenen Zollansätzen zur Einfuhr zugelassen, wenn sie mit den Beschreibungen und Merkmalen übereinstimmen, die im beiliegenden Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieser Liste bildet, festgelegt sind und wenn sie unter einer dieser Bezeichnungen eingeführt werden.

Ad N. 387 b - Die im Handel als «sostanze per la sbianca ottica» bezeichneten Erzeugnisse fallen unter diese Position.

Ad N. 411 e - Die Derivate des Anthrachinons und des Carbazols gehören nicht unter diese Position, selbst wenn sie Schwefel enthalten.

Ad N. 427 - Falls der temporäre Zollansatz von 2200 Lire per kg netto zuzüglich 4% Wertzoll für ein bestimmtes Produkt niedriger ist, so wird dieser angewandt.

Ad N. 674 - Die «Marquisette» genannten Gewebe fallen unter diese Position.

Ad N. 1058 c - Die Schraubenpumpen für die zwangsläufige Oelzirkulation werden zum Zollansatz dieser Position zur Einfuhr zugelassen.

Ad N. 1062 a - Lauf rader und Bestandteile für Wasserturbinen fallen unter diese Position.

Ad N. 1062 e - Sowohl rohe als auch bearbeitete Kolben fallen unter diese Position.

Ad N. ex 1121 -- Unter Koordinatenbohr- und -fräswerken (Lehrenbohrmaschinen) versteht man Werkzeugmaschinen sehr hoher Genauigkeit zum Bohren, Ausdrehen und Fräsen nach Koordinaten, mit eingebauter optischen oder mechanischen Einrichtung für Messungen bis zu einem Tausendstelmillimeter, die einen integrierenden und wesentlichen Teil der Maschine bildet.

Ad N. 1202 d - Die Oszillographen werden zum Zollansatz dieser Position zur Einfuhr zugelassen.

Anhang

Normen und Merkmale, welchen die unter der Position ex 31 a-b erwähnten Käse entsprechen müssen, um. zu den gebundenen Zollansätzen zur Einfuhr zugelassen zu werden.

Vacherin du Mont d'Or

Käseart : Verwendete Milch: Zugaben: Form der konsumreifen Käse:

Weichkäse rohe Kuhmilch keine Laibe (in Holzschachteln) Järbseite ist von Tannenrinde umgeben Gewicht des konsumreifen Käses: 0,6-3,0 kg (inkl. Schachtel) Grosse: Höhe: 3- 6 cm Durchmesser: 14-30 cm Charakter der Rinde: mit Schmiere bestrichen. leicht gewellt Farbe: gelb bis braunrot Lochung: Verteilung: sparsam Form: unregelmässig Grosse: unregelmässig

978

Teig:

Farbe: Konsistenz: Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: D ick legung der Milch: Salzen: Freiburger Vacherin Käseart: Verwendete Milch: Zugaben: Form der konsumreifen Käse: Gewicht des konsumreifen Käses: Grosse : Charakter der Rinde:

Lochung: Teig:

Farbe : Verteilung: Form: Grosse: Farbe: Konsistenz :

Minimalfettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen: Zusätzliche Bemerkungen :

Tète de Moine Käseart : Verwendete Milch: Zugaben: Form des konsumreifen Käses: Gewicht des konsumreifen Käses: Grosse: Charakter der Rinde: Farbe: Lochung: Verteilung: Form: Grosse: Teig: Farbe: Konsistenz : Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: .Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen : Zusätzliche Angaben:

milchig weiss bis hellgelb bröckelig bis {liessend 45%

durch Lab nach der Fabrikation mit schwachem Salzwasser Weichkäse (zusätzliche Angaben unten) rohe Kuhmilch keine Laibe 7-12 kg Höhe: 6-10 cm Emrchmesser: 30-40 cm mit Schmiere bestrichen Järbseite wird mit Käsetuch oder Baumrinde zusammengehalten gelb bis braun unregelmässig unregelmässig unregelmässig weiss bis elfenbein zum Schneiden oder zum Schmelzen (Tafelkäse oder Fonduekäse) 45% mit Lab nach der Fabrikation mit schwachem Salzwasser Nicht vollständig ausgereifter Käse ist halbhart. FondueVacherin wird dem Handel erst nach ca. 2 % Monaten abgegeben. Tafelvacherin wird konsumiert, wenn der Teig zu fliessen beginnt

Weichkäse (zusätzliche Angaben unten) rohe Kuhmilch keine zylindrische Laibe 0,5-5 kg Höhe: 6-1.5 cm Durchmesser: 10-20 cm mit Schmiere bestrichen gelb-rötlich bis braun sparsam bis fehlend rund Stecknadelkopfgrösse elfenbein bis blass gelb wenn Käse reif: speckig; lässt sich schaben 45%

durch Lab nach der Fabrikation im Salzbad Ist der Käse noch nicht ausgereift, so ist er halbhart

979

Sannenkäse (zusätzliche Angaben unten) Käseart: Hartkäse Verwendete Milch: rohe Kuhmilch Zugaben: keine Form bei Konsumreife: Laibe Gewicht bei Konsunireif e : 15-40 kg Grosse: Höhe: 8-12 cm Durchmesser: 30-50 cm Charakter der Rinde: trocken Farbe: goldgelb bis bräunlich Lochung: Verteilung: sparsam und regelmässig Form: rund Grosse: Stecknadelkopf- bis Erbsengrösse Teig: Farbe: gelblich Konsistenz: zum Schneiden oder zum Hobeln Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: 45% Dicklegung der Milch: durch Lab Salzen: nach der Fabrikation Zusätzliche Angaben: Saanenkäse wird auch unter dem Namen «Gessenay» gehandelt Bagnes- und Gomserkäse (zusätzliche Angaben unten) Hartkäse Käseart : Verwendete Milch : rohe Kuhmilch Zugaben : keine Form bei Konsumreife: Laibe Gewicht bei Konsumreife: 5-10 kg Grosse: Höhe: 5-10 cm Durchmesser: 30-45 cm Charakter der Rinde mit Schmiere bestrichen Farbe: gelb-rötlich bis braun Lochung: Verteilung: regelmässig, sparsam Form: rund Grosse: Stecknadelkopf- bis Erbsengrösse Teig: Farbe: gelblich Konsistenz : zum Schneiden oder zum Schmelzen Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: 45% .

Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: durch Lab Salzen: nach der Fabrikation Zusätzliche Angaben: Bagnes- und Gomserkäse werden auch unter den Namen «du Val d'Illiez» oder «de Saint-Martin» gehandelt Glarner- und Urncrka.se Käseart: Verwendete Milch: Zugaben: Form bei Konsumreife: Gewicht bei Konsumreife: Grosse : Charakter der Rinde: Farbe:

Hartkäse rohe Kuhmilch keine Laibe 10-25 kg Höhe: 6-12 cm Durchmesser: 35-55 cm mit Schmiere bestrichen goldgelb bis braun

980

Lochung:

Verteilung; Form: Grosse: Teig: Farbe: Konsistenz : Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen: l'ioni- und Maggiakäse Käseart: Verwendete Milch : Zugaben: Form bei Konsumreife: Gewicht bei Konsumreife: Grosse: Charakter der Rinde: Farbe: Lochung: Verteilung: Form: Grosse: Teig: Farbe: Konsistenz: Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen : Appenzellcrküse Käseart: Verwendete Milch: Zugaben: Form bei Konsumreife: Gewicht bei Konsumreife: Grosse: Charakter der Rinde: Farbe: Lochung: Verteilung: Form: Grosse: Teig: Farbe: Konsistenz: Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen: Zusätzliche Angaben:

regelmässig bis unregelmässig / sparsam bis fehlend rund Erbsengrösse elfenbein bis gelblich zum Schneiden 45%

durch Lab nach der Fabrikation im Salzbad

halbweicher Käse rohe Kuhmilch, manchmal unter Zugäbe von Ziegenmilch keine Laibe 5-15 kg Höhe: 6-12 cm Durchmesser: 25-45 cm trocken gelblich bis leicht grau regelmässig bis unregelmässig / sparsam rund Stecknadelkopf- bis Erbsengrösse gelblich zum Schneiden 45%

durch Lab nach der Fabrikation halbweicher Käse rohe Kuhmilch keine Laib 6-8 kg Höhe: 6- 8 cm Durchmesser: 30-35 cm trocken weiss-gelblich bis leicht grau regelmässig / sparsam rund Erbsengrösse elfenbein bis gelblich zum Schneiden 45%

durch Lab nach der Fabrikation im Salzbad Nach 4 Wochen Reifung wird der Käse in eine besondere Salzlösung, « S u l z » genannt, eingetaucht. Durch diese Behandlung erhält er sein charakteristisches pikantes Aroma

981 Tilsiter und tilsiterartiger Käse

Käseart: Verwendete Milch: Zugaben: Form bei Konsumreife: Gewicht bei Konsumreife: Grosse: Charakter der Rinde: Farbe: Lochung: Verteilung: Form: Grosse: Teig: Farbe: Konsistenz: Minimaler Fettgehalt in der Trockenmasse: Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Salzen:

halbweicher rohe Kuhmilch pflanzlicher Farbstoff Laib 3-6 kg

Höhe: 7-13 cm Durchmesser: 24-28 cm mit Schmiere bestrichen gelb-rötlich bis braun regelmässig rund Stecknadelkopfgrösse elfenbein bis blassgelb zum Schneiden 45 % für Tilsiter 35% für %fetten tilsiterartigen 25% für halbfetten tilsiterartigen durch Lab nach der Fabrikation im Salzbad

Gliirner Kräuterkäse (Schabzieger)

Käseart: Verwendete Milch: Zugaben: Form bei Konsumreife (Stöckli):

Hartkäse oder in Pulverform vollständig entrahmte Kuhmilch Kleepulver (melitotus coerulea) abgestumpfte Kegel; oder pulverförmig in Kleinpackungen bis zu 100 g oder in grösseren Packungen (manchmal mit Stöckli) Gewicht bei Konsumreife (Stöckli) : 45-100 g Grosse der Stöckli: Höhe: 4,5-7 cm Durchmesser: unten: 3,5-5,0 cm oben: 3,0-3,5 cm Charakter der Rinde: keine Rinde vorhanden Lochung: keine Teig: Farbe.: grünlich Konsistenz: hart, bröckelig, kann geschabt werden Maximaler Fettgehalt in der Trockenmasse: 6% Fabrikation und Behandlung: Dicklegung der Milch: Beigabe von Sauer in der Hitze Salzen: nach der Fabrikation Zusätzliche Angaben: In den Tal und Alpbetrieben wird der Rohzieger aus vollständig entrahmter Kuhmilch, durch Beifügen von Sauer zur heissen Magermilch ausgefällt. Während 3-5 Wochen wird der Rohzieger in speziellen durchlochten Gefässen gelagert, wobei er vergärt. Der Rohzieger kommt dann in die Schabziegerfabriken, wo er weiterbearbeitet wird. Er wird gemahlen, mit Kochsalz und Schabziegerkleepulver (melitotus coerulea) vermischt und zu den bekannten Stöckli geformt oder zu Pulver verarbeitet. Der Glarner Kräuterkäse mit seinem charakteristischen Geschmack und Geruch wird verwendet als Gewürz, als Rohprodukt für die Schmelzkäsefabrikation und, vermischt mit Butter, als Streichkäse.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

69

982

Uebersetzung Der Vorsitzende der italienischen Delegation (Befristung gewisser Bindungen) Genf, den 22. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: «Im Hinblick auf den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sahen sich die Regierungen Italiens, Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, die von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über deren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 zu befristen, soweit diese Konzessionen eine Verbesserung gegenüber der vor der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen im Rahmen des GATT bestehenden vertraglichen oder tatsächlichen Lage bedeuten. Wenn sich die Regierung eines der obengenannten Staaten zufolge des Inkrafttretens des gemeinsamen Aussenzolltarifs ausserstande sehen sollte, die der Schweiz gewährten Konzessionen über den 1. Januar 1962 hinaus aufrechtzuerhalten, behält sich der Schweizerische Bundesrat seinerseits das Recht vor, gegenüber den in Frage stehenden Ländern gleichwertige Konzessionen zurückzuziehen. Was die Liste der von der Schweiz Italien angebotenen Bindungen betrifft, beschränkt sich der Rückzug der Konzessionen auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten Positionen.

Die Regierung Italiens verzichtet darauf, allfällige Ansprüche auf einen Ausgleich der gegenüber Italien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den Bestimmungen des GATT geltend zu machen.

Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit den Regierungen Italiens, Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber zu einer neuen Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu gelangen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.»

983

[eh beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. Parboni Herrn Fritz Halm Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

Uebersetzung Schweizerische Zollzugeständnisse an Italien, für die die Schweiz sich die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1961 vorbehält Zolltarifnummer 0513.

10 0604.

40 0701.

22 76 0703.01 0705.

10 080-7.

12 0810.01 1006.

10 1207.

ex 10 ex 20 1507.

22 2002.

10 12

Warenbezeichnung Meerschwämme - roh oder bearbeitet Blattwerk, Blätter usw.

- gebleicht, gefärbt usw.

Gemüse und Küchenkräuter, frisch usw.

- Tomaten .

- Rotkohl usw.

Gemüse und Küchenkräuter in Salzwasser usw.

Hülsenfrüchte, trockene, ausgelöste usw.

Bohnen Steinobst, frisch: Aprikosen in anderer Packung Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker Reis - unbearbeitet Pflanzen, Pflanzenteile usw.

- ganz, unbearbeitet : Moschusschafgarbe usw.

-- zerkleinert oder bearbeitet: Moschusschafgarbe usw.

Pflanzliche Oele: Olivenöl 10 kg oder weniger Gemüse und Küchenkräuter, zubereitet usw.

- Tomaten über 5 kg 5 kg oder weniger

Zollansatz per 100 kg brutto 35 100 5 3 10 0,90 5 45 0,60 1,50 15 15 15 25

f

984

Zolltarifnummer 2007.

ex 10 ex 50 2513.

10 2515.

10 2516.

10 40 3301.

ex 10 4110.01 4201.

10 4410.01 4415.

12 4501.

20 4504.

10 4807.

ex 60 5101 .

72 83 5104.

70 80 82 5509.

30 40 50

Warenbezeichnung Frachtsätze - - - in Fässern: Traubensaft usw.

- - gezuckert: in Glasflaschen usw.

Bimsstein, Schmirgel usw.

- Bimsstein Marmor, Travertin usw.

in Blöcken von über 18 cm Dicke Granit, Porphyr, Basalt usw.

- Granit, Porphyr usw.

in Blöcken von über 18 cm Dicke - andere in Blöcken von über 18 cm Dicke Aetherische Oele - Zitrusöle Kunstleder, aus zerfasertem oder unzerfasertem Leder hergestellt Sattlerwaren usw.

- aus Leder usw.

Hol/, nur grob zugerichtet usw.

Furniertes Holz oder Sperrholzplatten usw.

-- roh, glatt usw.

-- - 10 mm oder weniger Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle usw.

- Kork, zerkleinert oder gemahlen usw.

Presskork usw.

- Steine. Platten, Röhren usw.

Papier und Karton, gestrichen usw.

- Kolferpappe usw.

Garne aus endlosen synthetischen und künstlichen Spinnstoffen usw.

- künstliche: - - gefärbt oder bedruckt: - - - ungezwirnt, andere als aus Viskose - - - gezwirnt, andere als aus Viskose Gewebe aus endlosen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen usw.

- synthetische: - - gefärbt: für Futterstoffe andere buntgewebt: für Futterstoffe andere - - bedruckt Andere Gewebe aus Baumwolle: - - gefärbt, je m 2 im Gewichte von: über 200 g - - buntgewebt, je m* im Gewichte von: über 200 g bedruckt, je m 2 im Gewichte von: über 200 g

Zollansatz per 100 kg brutto 30 50 l 0,30 0,30 0,30 10 20 200 10 20 10 18 20

75 75

540 600 540 600 650 180 180 190

985 Warenbezeichnung 5607.

10 20 30 40 42 50 60 70 80 82

Zollansatz per 100 kg brutto

Gewebe aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern : - - roh - - gebleicht - - gefärbt > synthetische buntgewebt ' - - bedruckt ' - - roh - - gebleicht - - gefärbt } künstliche - - buntgewebt - - bedruckt ' Krawatten: - aus andern Spinnstoffen Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk usw.

- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder usw.

- mit Oberteil aus Geweben aus Seide usw.

Schuhteile usw.

aus Kautschuk oder Kunststoffen Waren aus Hau- oder Werksteinen usw.

geschliffen Backsteine zu Bauzwecken usw.

- andere: -- - roh oder engobiert, andere als Deckenträgerbalken Fliesen, Pflasterklinker, Boden- und Wandplatten usw.

- -- von über 4 mm Dicke Rechenmaschinen usw.

"SSÄÄ; } Rechenmaschinen Besen usw.

- aus Birkenreisig, Ginster usw.

240 310 330 360 350 150 220 240 300 260

1400 160 550 80 10 '

l 3 Jg 10

Uebersetzung Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zollvergünstigungen und die Aufhebung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923

Art. l Das Zusatzabkommen zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923, unterzeichnet in Bern am 14. Juli 1950, und seine Beilagen werden mit der beidseitigen Inkraftsetzung der Zollzugeständnisse, die anlässlich der in Genf stattgefundenen Zollverhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vereinbart wurden, aufgehoben.

986

Art. 2 Falls eine der vertragschliessenden Parteien aufhörte, den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens zu unterstehen, bleiben die von den beiden Ländern im Rahmen der vom 20. Mai bis zum heutigen Tage in Genf geführten Zollverhandlungen einander gewährten Zollzugeständnisse während einer Dauer von sechs Monaten gültig.

Wenn diese Zugeständnisse nicht drei Monate vor der erwähnten Frist zurückgezogen werden, bleiben sie stillschweigend und unbefristet weiter bestehen. Sie können dann jederzeit gekündigt werden, bleiben aber noch während drei Monaten vom Tage der Kündigung an wirksam.

Art. 3 Das vorliegende Protokoll findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 4 Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls untersteht auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.

Geschehen in Genf, am 22. November 1958, in doppelter Ausfertigung.

Für die Schweiz : sig. Halm

Für Italien : sig. Parboni

Uebersetzung Der Vorsitzende der italienischen Delegation Genf, den 22. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen : «Unter Bezugnahme auf den vorletzten Absatz des Zusatzabkommens zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923, unterzeichnet in Bern, am 14. Juli 1950, beehre ich mich Ihnen zu bestätigen, dass während der heute abgeschlossenen Zolltarifverhandlungen zwischen der Schweiz und Italien folgendes für den Fall vereinbart wurde, dass der neue schweizerische Zolltarif in Kraft gesetzt wird, bevor sich die Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der

987

Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien auswirkt : Mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Zolltarifs wird die Liste B des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 durch die Liste der im Eahmen der erwähnten Zolltarifverhandlungen gewährten schweizerischen Zugeständnisse ersetzt. Sie bleibt vorläufig, und zwar bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz gültig.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.» Indem ich Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem bestätige, beehre ich mich, Ihnen in bezug auf die Inkraftsetzung der italienischen Zugeständnisse mitzuteilen, dass ich meiner Regierung folgendes vorschlagen werde : Für den Fall, dass die Schweizerische Eegierung die Italien gewährten Zollzugeständnisse in Kraft setzen sollte, bevor das italienische Parlament die Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ratifiziert, wird die italienische Regierung der hiefür zuständigen interparlamentarischen Kommission für den Zolltarif für deren erstes Zusammentreten nach der Zustimmung des Parlaments zum Gesetz über die Uebertragung von Befugnissen auf dem Gebiete der Aufhebung oder Senkung von Zollansätzen an die Regierung vorschlagen, dass sie ermächtigt wird, die unter dem heute angewandten Ansatz gebundenen Zollansätze provisorisch anzuwenden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. Parboni Herrn Fritz Halm Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf Uebersetzung Protokoll betreffend die Einfuhr von Holz und Forsterzeugnissen aus der Schweiz in Italien Um die Handelsbeziehungen zwischen den Grenzgebieten der Schweiz und Italiens zu erleichtern, wurde vereinbart, den im Art. 16 des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1923 vorgesehenen Erleichterungen die nachfolgend bestimmten Zugeständnisse beizufügen:

988

Italien wird den aus dem Kanton Tessili und aus den Bündner Tälern Misox, Bergell, Puschlav und Münstertal stammenden Forsterzeugnissen, die über die an der Grenze der erwähnten Gebiete gelegenen Zollämter eingeführt werden, folgende Zollbehandlung zugestehen : Pos. 524: Brennholz in Prügeln, Scheitern (in 2 oder mehreren Spalten), Stockholz, Reisig, Reiswellen und die Holzabfälle, mit Ausnahme des Sägemehls, werden zu einem Ansatz von 3 % vom Wert im Rahmen eines Jahreskontingents von 70 000 q zugelassen.

Pos. 527a 1), a2) : Rohes gewönliches Rundholz, auch entrindet oder mit der Axt roh behauen, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen, wird im Rahmen eines Jahreskontingents von 50 000 q zollfrei zugelassen.

Pos. 529a: Längsgesägte Bretter aus gewöhnlichem Holz, nicht anderweit genannt oder Inbegriffen : ex 1), 2), 3) : Nadelholz, Eichen-, Kastanien-, Ahorn-, Eschen- und Buchenholz, längsgesägt, einschliesslich der Kistenbretter, wird im Rahmen eines Jahreskontingents von 50 000 q zu einem Ansatz von 5 % vom Wert zugelassen.

Bemerkung: Um in den Genuss der obenerwähnten Sonderbehandlung zu gelangen, muss jede Sendung einer der vorgenannten Holzarten von einem Zeugnis begleitet sein, in dem die Herkunft des Holzes aus den weiter oben vorgesehenen Gebieten bescheinigt wird.

Diese Zeugnisse werden durch folgende Behörden ausgestellt: Für den Kanton Tessin durch das kantonale Forstinspektorat in Bellinzona.

Für das Münstertal durch das Forstinspektorat des 11. Forstkreises in Zuoz.

Für das Bergell und das Puschlav durch das Forstinspektorat des 12. Forstkreises in Celerina.

Für das Misox durch das Forstinspektorat des 13. Forstkreises in Gróno.

Das vorliegende Protokoll wird, sobald es in Kraft tritt, das Protokoll betreffend die Einfuhr von Holz und Forsterzeugnissen aus der Schweiz in Italien vom 14. Juli 1950 aufheben und ersetzen. Es wird während eines Jahres gültig bleiben. Sein Inkrafttreten unterliegt auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.

Wenn das vorliegende Protokoll nicht drei. Monate vor dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gekündigt wird, wird es stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit gekündigt werden, wobei es während sechs Monaten vom Tage der Kündigung an wirksam bleibt.

Geschehen in Genf, am 22. November 1958, in doppelter Ausfertigung.

Für die Schweiz : sig. Halm

Für Italien : sig. Parboni

989

Uebersetzung Der Vorsitzende der italienischen Delegation Genf, den 22. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen : «Unter Bezugnahme auf das Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zolltarifzugeständnisse und die Aufhebung des Zusatzprotokolls vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 bestätige ich Ihnen, dass unsere beiden Delegationen anlässlich der in Genf stattgefundenen Verhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zollund Handelsabkommen zum Zwecke der Vervollständigung und Präzisierung des zwischen den beiden Ländern anzuwendenden Zontarifregimes, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen vereinbart haben: A. Einfuhr in Italien I. Position Nr. ex 3 des italienischen Zolltarifs : Schweizerisches Rindvieh Es besteht Einverständnis darüber, dass die in der Note zu Nummer ex 3 des italienischen Zolltarifs vorgesehene zollfreie Einfuhr auf Zucht- und Nutzvieh der schweizerischen Braunvieh- (Schwyz) und Fleckviehrassen (Simmental und Freiburg) angewandt wird, soweit die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Abstammung: a) Stiere: Abstammung nachgewiesen durch Abstammungszeugnis.

b) Weibliche Tiere: I. Nutzvieh: Zeugnis für den Nachweis der Rassenreinheit, ausgestellt durch die Herdebuchstellen der schweizerischen Rassen; II. Zuchtvieh : Abstammungsnachweis.

2. Leistung der Stierenmütter : Anwendung der von den schweizerischen Viehzuchtverbänden aufgestellten Normen.

3. Gesundheit: Zeugnis für Tuberkulosefreiheit.

Bezüglich des die Zollfreiheit geniessenden Nutzviehs behält sich das italienische Landwirtschafts- und Forstministerium vor, eine technische Kontrolle entsprechend den mit der zuständigen schweizerischen Behörde im beidseitigen Einvernehmen festzusetzenden Modalitäten vorzunehmen.

990

II. Position Nr. ISSa^ex 2) des italienischen Zolltarifs: Apfel- und Birnensäfte.

Die italienischen Zollbehörden sind - unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 5 des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1923 - grundsätzlich bereit, bei der Einfuhr von Aepfel- und Birnensäften schweizerischen Ursprungs von einer ergänzenden Analyse abzusehen, wenn diese Einfuhren von einer amtlichen Qualitätsbescheinigung begleitet sind, die durch Angaben über den für solche Flüssigkeiten üblicherweise zugelassenen Alkoholgehalt und durch eine Erklärung ergänzt sind, wonach keine künstliche Beifügung von Zucker stattgefunden hat. Diese Erklärung wird durch die von der Schweizerischen Kegierung bestimmten und von der Italienischen Regierung anerkannten Stellen ausgestellt.

B. Einfuhr in die Schweiz I. Positionen Nrn. 0404 ex 10 und 0404 ex 22 des schweizerischen Zolltarifs Bestimmungen betreffend gewisse italienische Käse 1. Um zu den gebundenen Zollansätzen zugelassen werden zu können, müssen die in die Schweiz eingeführten italienischen Käse ein Gewicht aufweisen, das sich im Rahmen der in den Definitionen als normal angegebenen hält. Entsprechend der schon bisher befolgten Praxis lassen die schweizerischen Behörden indessen Abweichungen bis zu 5 % zu.

Für die hiernach bezeichneten Käse werden folgende Gewichtgrenzen, mit Abweichungen bis zu 10 %, zugelassen: a) Caciocavallo : mindestens 200 g höchstens 3 kg b) Provolone : mindestens 200 g höchstens 6 kg e) Italico: mindestens 500 g höchstens 3 kg Für diese letzteren Käse bestehen keine autonomen Beschränkungen in bezug auf die Form.

2. Die «Italico»-Käse müssen, um zu den gebundenen Zollansätzen zugelassen zu werden, eine der Bezeichnungen tragen und von einem der Fabrikanten stammen, die auf dem diesem Protokoll beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind. Im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen können Aenderungen an dieser Liste vorgenommen werden.

Allfällige Vorschläge für Aenderungen können von den italienischen Behörden einmal im Jahr den zuständigen schweizerischen Behörden unterbreitet werden. Die italienischen Behörden werden jedem neuen diesbezüglichen Antrag ein Muster in seiner Originalaufmachung mit Etiquette, sowie eine genaue Beschreibung der Eigenschaften des in Frage stehenden Käses beifügen.

991

II. Position Nr. 0603.10/22 des schweizerischen Zolltarifs: Schnittblumen Position Nr. 0701.52 des schweizerischen Zolltarifs: Peperoni, usw.

Position Nr. 1601.10 und 20 des schweizerischen Zolltarifs: Salami, usw.

Es besteht Einverständnis darüber, dass, solange die Kontingentierung der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Schweiz in Kraft bleibt, die heute angewandten Zollansätze unverändert beibehalten werden. Die neuen Zollansätze, die in der der Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigelegten Liste aufgeführt sind, treten somit für jedes einzelne der obenerwähnten Erzeugnisse erst in dem Zeitpunkt in Kraft, da die Einfuhr des in Frage stehenden Erzeugnisses in die Schweiz freigegeben wird.

III. Position Nr. 2002.10/12 des schweizerischen Zolltarifs: Tomatenkonserven

Es besteht Einverständnis darüber, dass entsprechend der Beilage zu der Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nicht nur die Ansätze von: Fr. 15 für Behälter von über 5 kg (Pos. 2002.10), und Fr. 25 für Behälter von 5 kg und weniger (Pos. 2002.12), sondern auch die Spanne von Fr. 10 zwischen den grossen und den kleinen Behältern als gebunden zu betrachten sind.

IV. Position Nr. 2205 des schweizerischen Zolltarifs: Weine aus frischen Weintrauben

1. Es besteht Einverständnis darüber, dass, abgesehen von der Alkoholmonopolgebühr und den Zollgebühren (statistische Gebühr usw.) die Zölle sowie die Zusatzabgaben und Ausgleichsabgaben gesamthaft die gebundenen Zollansätze nicht überschreiten werden.

2. Leicht schäumende italienische Weine wie Freisa, Eecioto, Lambrusco, Nebiolo, Brachetto, Gragnano, in Flaschen, werden unter der Position Nr. 2205.30 (in Flaschen) zugelassen, sofern ihr Kohlesäuregehalt nicht mehr als 4 Gramm pro Liter beträgt.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

sig. Parboni Herrn Fritz Halm Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

992

Verzeichnis der Firmen, deren Marken von «Italico»-Käse zum gebundenen Zollansatz in die Schweiz zugelassen werden.

S.A. Arrigoni - Crema (Cremona) S.A. Arrigoni - Crema (Cremona) F11' Cerri - Buronzo (Vercelli) S. p. A. Giovanni Colombo - Pavia S. p. A. Giovanni Colombo - Pavia S.A. Edoardo Concaro - Villanterio (Pavia) S.A. Edoardo Concaro - Villanterio (Pavia) Devizzi Enrico - Gorgonzola (Milano) Gianola Annibale - Sannazzaro de Burgondi (Pavia) 10. Bel Mondo S. p. A. Invernizzi - Melzo (Milano) 11. Bick S. p. A. Invernizzi - Melzo (Milano) 12. Pastorella S. p. A. Locateli! - Milano - V. Velasca 5 S. p. A. Locatelli - Milano - V. Velasca 5 13. Cacio Reale 14. Valsesia S. p. A. Locatelli - Milano - V. Velasca 5 15. Casoni Lombardi S. p. A. Egidio Galbani - Melzo (Milano) 16. Formaggio Margherita S. p. A. Egidio Galbani - Melzo (Milano) 17. Formaggio Bel Paese S. p. A. Egidio Galbani - Melzo (Milano) 18. Monte Bianco Latteria Moderna - Torino C. Unione Sovietica, 49 19. Metropoli S.A. Mangiàrotti Giovanni - Lomello (Pavia) Cas. Fm Papetti - Liscate (Milano) 20. L'Insuperabile 21. Universal Cas. Fm Papetti - Liscate (Milano) 22. Fior d'Alpe Soc. Esp. Polenghi Lombardo - Milano V. le Corsica, 55 23. Alpestre Soc. Esp. Polenghi Lombardo - Milano V. le Corsica, 55 24. Primavera Soc. Esp. Polenghi Lombardo - Milano V. le Corsica, 55 25. Italico Mucosa S. p. A. Orsina - Milano - V. Donizetti, 53 26. Caciotte Mucosa S. p. A. Orsina - Milano - V. Donizetti, 53 27. Italia Figli di Augusto Ripamonti - Gorgonzola (Milano) 28. Eeale Figli di Augusto Ripamonti - Gorgonzola (Milano) 29. La Lombarda Vitali Giacomo - Gorgonzola (Milano) 30. Formaggio Codogno Antonio Zazzera - Codogno (Milano) Dionigi Resinelli - Novara C. 23 Marzo, 71 31. Il Novarese S.A. Comelli - Gropello Cairoli (Pavia) 32. Mondo Piccolo S. p. A. Egidio Galbani - Melzo (Milano) 33. Bel Paesino

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· 2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Bei Piano Lombardo Stella Alpina Cerriolo Italcolombo Tre Stelle Cacio Giocondo Bitto Giocondo Il Lombardo Stella d'Oro

993

34. Primula Gioconda 35. Alfiere 36. Costino 37. Montagnino 38. Lombardo

,,

S.A. Edoardo Concaro - Villanterio (Pavia) Soc. Agr. Casear. Ind. - Melzo - Via P.

Bianchi, 32 Mario Costa - Novara - C. Vercelli, 3 S. p. A. Locateli! - Milano -- V. Velasca, 5 S. p. A. Locateli! - Milano - V. Velasca, 5

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Uebersetzung Der Vorsitzende der italienischen Delegation (Orangen) Genf, den 22. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen : «Unter Bezugnahme auf das Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zollzugeständnisse und die Aufhebung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 zürn Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 bestätige ich Ihnen folgendes : Anlässlich der in Genf stattgefundenen Verhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen hat die italienische Delegation verlangt, dass der im Kegierungsentwurf zu einem neuen schweizerischen Zolltarif vorgesehene Zollansatz von Fr. 22 je 100 kg brutto und der im Zusatzabkommen von 1950 auf Fr. 14 gebundene Zollaiisatz für die Position Nr. 0802.10: Orangen, Mandarinen und Clementinen auf den gegenwärtig geltenden Ansatz von Fr. 10 herabgesetzt werde.

Die schweizerische Delegation war nicht in der Lage, den in Frage stehenden Zollansatz auf weniger als Fr. 12 zu ermässigen. Sie verpflichtet sich indessen, in der Praxis keinen höheren als den gegenwärtig geltenden Ansatz von Fr. 10 je 100 kg brutto anzuwenden.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verpflichtung, den gegenwärtig geltenden Ansatz beizubehalten, bis zum 31. Dezember 1961 befristet ist. Die Schweiz behält sich das Recht vor, dieses Zugeständnis als Ausgleich für allfällige Rückzüge italienischer Zugeständnisse, deren Bindung ebenfalls bis zum 31. Dezember 1961 befristet ist, zurückzuziehen.» Ich habe von Vorstehendem Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

sig. Parboni Herrn Fritz Halm Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

995

Uebersetzung Der Vorsitzende der italienischen Delegation (Futterstoffe) O

Genf, den 22. November 1958 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen : «Unter Bezugnahme auf das Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zollzugeständnisse und die Aufhebung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 bestätige ich Ihnen folgendes : Anlässlich der in Genf stattgefundenen Verhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen hat die italienische Delegation verlangt, dass die gegenwärtig geltenden und auch in den Regierungsentwurf zu einem neuen schweizerischen Zolltarif übernommenen Ansätze von Fr. 600 je 100 kg brutto für «Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt und buntgewebt» der Positionen 5104.70 und 5104.80, für die als solche erkennbare, unter diese Nummern fallenden und in der Liste der schweizerischen Zugeständnisse an Italien beschriebenen Futterstoffe auf mindestens Fr. 500 herabgesetzt werden.

Die schweizerische Delegation war nicht in der Lage, die in Frage stehenden Ansätze zurzeit auf unter Fr. 540 zu ermässigen; die schweizerische Regierung verpflichtet sich indessen, spätestens ab 1. Januar 1960 einen Ansatz von nicht mehr als Fr. 500 anzuwenden.» Ich habe von Vorstehendem Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

sig. Parboni Herrn Fritz Halm Vorsitzender der schweizerischen Delegation Genf

996

Uebersetzung

Norwegen Liste der Konzessionen

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch o Tarifnummer ex 32.05 ex 64.02 D ex 84.36 ex 84.37 ex 91.01 B

Warenbezeichnung Anilin-und Alizarinfarben Schuhe aus Seide oder anderem Seide enthaltendem Material sowie aus Material mit Metallfäden Haspelmaschinen Zettelmaschinen Taschen- und Armbanduhren aus Gold oder Platin

25% 10% 10% 6%

997

Schweden Liste der Konzessionen

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch Warenbezeichnung ex 13.03

ex 30.05 ex 55.05

ex 56.05

ex 59.17 ex 84.62

ex 85.19

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin; AgarAgar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen: Pektin in Form von Pulver ad val.

Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren: Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe ad val.

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : Andere als Nähzwirn: - über Nr. 89 englisch Anmerkung zu Nr. 55.05 Das Zugeständnis bezieht sich nicht auf Baumwollgarne mit einer Beimischung von andern Textilstoffen, ausgenommen von künstlichen und synthetischen Kurzfasern in einem Verhältnis von 10% oder weniger, Garne aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern (oder aus Abfällen von synthetischen und künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Andere als Nähzwirn: - über Nr. 89 englisch (Baumwolle) Anmerkung zu Nr. 56.05 Das Zugeständnis bezieht sich nicht auf Garne, die Seide oder endlose künstliche oder synthetische Spinnstoffe enthalten.

Gewebe und Bedarfsgegenstände, zu technischen Zwekken, aus Spinnstoffen: - Beuteltuch ad val.

Wälzlager aller Art (mit Kugeln, Nadeln oder Rollen jeder Form): Kugellager im Stückgewichte von 2 Gramm oder weniger · ad val.

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen, Abzweigen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Ueberspannungsableiter, Stromentnahmevorrichtungen, Verbindungskästen usw.); nichtheizende Widerstände, Potentiometer und Rheostate; automatische Spannungsregler mittels elektromotorisch oder elektromagnetisch gesteuerten ohmschen oder induktiven Widerstandes; Schalt- und Verteilungstafeln :

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

Zollansatz

12 % 12%

frei

frei

8%

10%

70

998

Tarifnummer

ex 90.19

ex 90.26 ex 90.29

Warenbezeichnung Geräte zum Unterbrechen, im Stückgewichte von über 500 Gramm, mit einer Arbeitsleistung von mehr als 600 Volt, andere als für Handbetrieb ad val.

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen (einschliesslich medizinisch-chirurgische Gürtel); Zahnprothesen, künstliche Augen und andere Prothesen; Schwerhörigenapparate und -gerate; Apparate und Vorrichtungen zur Behandlung von Knochenbrüchen (Schienen, Rinnen und dergleichen): Künstliche Zähne aus Kunststoff Gasmesser, Flüssigkeitsmesser und Elektrizitätszähler, einschliesslich Produktions-, Prüf- und Eichzähler: Elektrizitätszähler ad val.

Teile und Zubehör, die ausschliesslich oder hauptsächlich als solche für Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt erkennbar sind, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate und Geräte verwendet werden können: Teile und Zubehör zu Elektrizitätszähler der Nummer 90.26 ad val.

Zollansati

10%

frei 10%

10%

999

Brasilien Erklärung

An der am 17. Juni 1958 in Genf abgehaltenen dritten Sitzung über Zolltarifverhandlungen zwischen Brasilien und der Schweiz hat die brasilianische Delegation den Wunsch ausgedrückt, die Verhandlungen zu unterbrechen, um sie in ungefähr zwei oder drei Monaten wieder aufzunehmen. Diese Frist sollte den brasilianischen Behörden erlauben, die sich aus den laufenden Zolltarifverhandlungen mit verschiedenen Drittländern ergebende Lage des brasilianischen Zolltarifs eingehend zu prüfen.

Die brasilianische Delegation legt Wert darauf, ihre Erklärung zu bestätigen, wonach die Unterbrechung der Verhandlungen die wohlwollende Einstellung, die die brasilianische Regierung bei der Aufstellung der Verfahrensregeln für die Tarifverhandlungen der Schweiz im Rahmen des GATT eingenommen hat, in keiner Weise beeinträchtige.

Die schweizerische Delegation hat sich mit der Unterbrechung der Verhandlungen einverstanden erklärt. Sie hat indessen den Wunsch ausgedrückt, dass die brasilianische Delegation mit ihr wieder Verbindung aufnehme, sobald sie in der Lage sei, die Besprechungen fortzusetzen und jedenfalls früh genug, damit die Verhandlungen mit Brasilien zu gleicher Zeit abgeschlossen werden können, wie die Besprechungen, die die Schweiz gegenwärtig im Rahmen des GATT mit anderen Ländern führt.

Geschehen in Genf, am 20. Juni 1958, in drei Exemplaren, auf französisch.

Der Vorsitzende der Delegation Brasiliens sig. Barbosa Carneiro Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation sig. T. Frey

1000

Chile Erklärung Bei Anlass der Vorbesprechungen im Rahmen des GATT in Genf haben die beiden Delegationen festgestellt, dass sich die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern im Laufe der letzten Jahre erweitert haben und dass es angezeigt sei, alle diese Entwicklung begünstigenden Massnahmen zu treffen. Zweifellos sind Zollverhandlungen geeignet, diesen Zweck zu fördern.

Nachdem die beiden Delegationen die gegenwärtige Lage auf diesem Gebiet geprüft haben, haben sie indessen der Ansicht Ausdruck gegeben, dass es vorzuziehen sei, die Aufnahme solcher Verhandlungen auf später zu verschieben.

Der Vorsitzende der chilenischen Delegation hat diese Gelegenheit benützt, um zu erklären, dass seine Regierung die Schweiz im Hinblick auf ihren Beitritt zum GATT unterstützen werde. Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation hat von-dieser Erklärung mit Befriedigung Kenntnis genommen.

Geschehen in Genf, am 31. Oktober 1958, in vier Exemplaren, auf französisch.

Der Vorsitzende der chilenischen Delegation sig. F. Garcia Oldini Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation sig. E. Stopper

1001

Haiti Erklärung

Bei Anlass der Vorbesprechungen im Rahmen des GATT in Genf im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen haben die beiden Delegationen festgestellt, dass sich die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern im Laufe der letzten Jahre erweitert haben und dass es angezeigt sei, alle diese Entwicklung begünstigenden Massnahmen zu treffen.

Nachdem die beiden Delegationen die gegenwärtige Lage auf diesem Gebiet geprüft haben, haben sie indessen der Ansicht Ausdruck gegeben, dass es vorzuziehen sei, die Aufnahme solcher Verhandlungen auf später zu verschieben.

Der Vorsitzende der haitianischen Delegation hat diese Gelegenheit benützt, um zu erklären, dass seine Regierung die Schweiz im Hinblick auf ihren Beitritt zum GATT unterstützen werde. Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation hat von dieser Erklärung mit Befriedigung Kenntnis genommen.

Geschehen in Genf, am 5. November 1958, in vier Exemplaren, auf französisch.

Der Vorsitzende der Delegation der Republik Haiti sig. F. Thébaud Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation sig. E. Stopper

1002

Türkei Erklärung

An den im Rahmen des GATT vom 9. bis zum 20. Juni 1958 in Genf geführten Besprechungen haben die Delegationen der Türkei und der Schweiz übereinstimmend festgestellt, dass gegenwärtige Umstände schwerlich erlauben, befriedigende Ergebnisse zu erzielen. Sie haben indessen die Nützlichkeit von Zolltarifverhandlungen auf der Grundlage der Reziprozität und gegenseitiger Vorteile anerkannt und vereinbart, die Besprechungen zu unterbrechen, um sie später an einem festzulegenden Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

Ferner haben die beiden Delegationen die günstige Wirkung, die sich in der Vergangenheit aus der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ergeben hat, anerkannt und sie haben erklärt, dass jedes der beiden Länder das andere Land weiterhin gemäss dieser Klausel behandeln wird, d. h., dass jedes dieser Länder dem andern Land die Tarifvergünstigungen zubilligen wird, die es irgendeinem Drittland eingeräumt hat oder einräumen wird.

Schliesslich hat die türkische Delegation erklärt, dass ihre Regierung die Schweiz im Hinblick auf ihren Beitritt zum GATT unterstützen werde.

Die Delegation der Schweiz hat von dieser Erklärung mit Befriedigung Kenntnis genommen.

Geschehen in Genf, am 20. Juni 1958, in vier Exemplaren, auf französisch.

Der Vorsitzende der türkischen Delegation sig. N. Cuhruk Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation sig. T. Frey

1003

Zu Deutschland siehe Seite 903

Abbildung l

Abbildung 2

100

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Zahlen in cm

1004

Nachträge Kurz vor Drucklegung sind noch die nachfolgend aufgeführten Vereinbarungen abgeschlossen bzw. paraphiert worden. Sie sind im Zusammenhang mit den den einzelnen Ländern gewidmeten Kapiteln zu lesen.

1005

Uebersetzung Bénélux Zusatzprotokoll zu der am 12. Februar 1949 in Brüssel unterzeichneten Tarifübereinkunft zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits.

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits haben folgendes vereinbart :

Art. l Auf den Zeitpunkt, an welchem der neue Schweizerische Zolltarif in Kraft tritt, wird die der Tarif Übereinkunft vom 12. Februar 1949 beigefügte Liste B durch die dem vorliegenden Zusatzprotokoll beigefügte Liste B ersetzt.

Art. 2 Das vorliegende Zusatzprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Es wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten. Jedoch werden die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls am Tage seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft treten.

Art. 3 Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit auf das Ende des dem Kündigungsquartal folgenden Quartals des Kalenderjahres gekündigt werden.

Ausgefertigt in drei Exemplaren, in französischer Sprache, in Bern, am Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die BelgischLuxemburgische Wirtschaftsunion :

Für das Königreich der Niederlande:

Paraphiert am 21. November 1958

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Uebersetzung Tarifiibereinkunît Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Eegierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits, haben folgendes vereinbart :

Art. l Die am 12. Februar 1949 in Brüssel zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits abgeschlossene Tarif Übereinkunft mit den beigelegten Listen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen fallen dahin.

Art. 2 Die in der beiliegenden Liste A aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung im und Herkunft aus dem schweizerischen Zollgebiet unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.

Die in der beiliegenden Liste B aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und im Königreich der Niederlande und herkommend aus diesen Gebieten unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.

Art. 3 Diese Uebereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 4 Solange die Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, welche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.

Wenn die Vertragsparteien, oder eine von ihnen, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der BelgischLuxemburgischen Wirtschaftsunion, in das europäische Gebiet des König-

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reichs der Niederlande und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Kückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 5 Die vorliegende Uebereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Sie wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten.

Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft werden provisorisch von dem Tage an zur Anwendung gelangen, an dem die Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen auf die Vertragsparteien dieser Uebereinkunft wirksam wird, falls dieses Datum vor demjenigen der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde liegt.

Art. 6 Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens nicht mehr untersteht,.

wird die vorliegende Uebereinkunft noch während sechs Monaten gültig bleiben.

Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so wird sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert; sie kann dann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.

Wenn eine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht bekanntgibt, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückzuziehen, kann die vorliegende Uebereinkunft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf den 31. Dezember 1961 gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bern, in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die BelgischLuxemburgische Wirtschaftsunion :

Für das Königreich der Niederlande:

Paraphiert am 21. November 1958

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Uebersetzung Dänemark Protokoll betreffend die Zölle zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und denn Königreich Dänemark

Die schweizerische Eegierung und die Regierung des Königreichs Dänemark, vom Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, sind über folgendes übereingekommen:

Art. l Solange die beiden hohen vertragschliessenden Teile den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unterstehen, werden ihre in den beiliegenden Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der von den hohen vertragschliessenden Teilen gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens angewandten Zölle gelangen.

Falls die beiden hohen vertragschliessenden Teile, oder einer derselben, vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zurücktreten, werden ihre in den beiliegenden Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse, bei der Einfuhr in die Schweiz oder in Dänemark, weiterhin zu den am Tage dieses Rücktritts im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 2 Das vorliegende Protokoll findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 3 Das vorliegende Protokoll wird an dem Tage in Kraft treten, an welchem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die beiden hohen vertragschliessenden Teile wirksam wird.

Falls der neue schweizerische Zolltarif in Kraft tritt, bevor die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark Anwendung findet, so werden die in den beiliegenden Listen A und B erwähnten Zölle vom Tage des Inkrafttretens des genannten Tarifs an anwendbar.

1009 Art. 4

Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls untersteht auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.

Das vorliegende Protokoll kann zu jeder Zeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufgekündigt werden, jedoch frühestens drei Monate nach deren Kücktritt, falls die beiden hohen vertragschliessenden Teile, oder einer derselben, vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zurücktreten sollten.

Geschehen in Genf, am 28. Februar 1959, in doppelter Ausfertigung.

Für den Schweizerischen Bundesrat: sig. E. Stopper

Für die dänische Eegierung: sig. Finn Gundelach

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Grossbritannien Briefwechsel zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Uebergangsregelung für den Fall eines Rücktritts der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen).

Uebersetzung Board of Trade London London, den 9. März 1959.

Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Februar 1959 folgenden Inhalts zu bestätigen: «Ich habe die Ehre, auf .die bilateralen Tarifkonzessionen Bezug zu nehmen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in den Zollverhandlungen im Zusammenhang mit dem provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ausgetauscht wurden.

Für den Fall, dass zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich die Verpflichtungen aus dem Abkommen zu irgendeinem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden sollten, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die unter ihnen im Rahmen des Abkommens ausgetauschten bilateralen Tarifkonzessionen von jenem Zeitpunkt an für weitere sechs Monate in Kraft bleiben sollen, wie wenn das Abkommen weiterhin gelten würde, sofern sich die beiden Regierungen nicht auf ein anderes Vorgehen einigen.

Falls der Inhalt von Absatz 2 dieser Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist, schlage ich vor, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch diese Note und Ihre gleichlautende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.» Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Inhalt von Absatz 2 Ihrer Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist; sie ist auch mit Ihrem Vorschlag einverstanden, die zwischen unseren beiden Regie-

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rungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch Ihre Note und die vorliegende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.

(gez.) W. K. Ward Herrn Hans Bühler, Vorsitzender der schweizerischen Delegation Bern

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Uebersetzung Norwegen Protokoll betreffend die schweizerisch-norwegischen Zollzugeständnisse Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Regierung des Königreichs Norwegen anderseits haben folgendes vereinbart:

Art. l Die Rohstoffe und Fabrikate aus dem Königreich Norwegen, die in der Liste der von der Schweiz dem Königreich Norwegen anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen.

Die Rohstoffe und Fabrikate aus dem schweizerischen Zollgebiet, die in der Liste der vom Königreich Norwegen der Schweiz anlässlich der Genfer Zollverhandlungen über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) gewährten Zollzugeständnisse aufgeführt sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des Königreichs Norwegen in den Genuss der in der genannten Liste festgelegten Zollansätze gelangen.

Art. 2 Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der beiden vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens nicht mehr untersteht, wird das vorliegende Protokoll während sechs Monaten gültig bleiben.

Wird es nicht drei Monate vor dessen Ablauf gekündigt, so wird es stillschweigend verlängert auf unbestimmte Zeit; es kann dann jederzeit gekündigt werden, wobei es vom Tage der Kündigung an noch drei Monate gültig bleibt.

Art. 3 Das vorliegende Protokoll gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

1013 Art. 4

Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit der provisorischen Bei;rittserklärung der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in Kraft. Es wird nach beidseitiger Erfüllung der von der Verfassung der Beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten ratifiziert.

Geschehen in Genf am 6. März 1959 in doppelter Ausfertigung.

|Für die Schweiz: sig. Long

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

Für das Königreich Norwegen: sig. Cappelen

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung allgemeiner Zollfragen

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1959

Date Data Seite

914-1013

Page Pagina Ref. No

10 040 551

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