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Abkommen über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen

Die Signatcarstaaten vorliegender Konvention, mit dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, feststellend, dass mit fortschreitendem Wegfall der mengenmässigen Beschränkungen die Zolltarife eine immer stärkere Bedeutung im internationalen Handel erlangen, mit dem Wunsch, die internationalen Zolltarifverhandlungen zu vereinfachen und die Gegenüberstellung der Aussenhandelsstatistiken, soweit diese auf dem Zolltarifschema beruhen, zu erleichtern, in der Überzeugung, dass die Annahme eines gemeinsamen Eahmens für die Einreihung der Waren in die Zolltarife einen bedeutsamen Schritt zur Erreichung dieser Ziele darstellt, unter Berücksichtigung der in Brüssel von der Studiengruppe für die Europäische Zollunion auf diesem Gebiete bereits geleisteten Arbeiten, und in der Meinung, dass der Abschluss eines internationalen Abkommens der beste Weg ist, um zu einem Ergebnis auf diesem Gebiete zu gelangen, haben beschlossen :

a.

b.

c.

· d.

Artikel I Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : «Nomenklatur», die Positionen, die Nummern dieser Positionen, sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten allgemeinen Verzollungsregeln für die Auslegung der Nomenklatur; «Abkommen über die Gründung des Zollrates», das Abkommen betreffend die Gründung eines Bates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegt ; «Zollrat», der im vorstehenden Absatz 6 genannte Eat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; «Generalsekretär», der Generalsekretär des Zollrates.

Artikel II a. Jede Vertragspartei stellt ihren Zolltarif in Übereinstimmung mit der Nomenklatur auf, unter dorn Vorbehalt formeller Anpassungen, soweit diese für das Wirksamwerden dieser Nomenklatur nach innerstaatlichem Eecht erfor-

1015 derlich sind ; der so aufgestellte Tarif wird in Übereinstimmung mit der Nomenklatur von dem Tage an angewendet, an dem das vorliegende Abkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt.

l>. Jede Vertragspartei verpflichtet sich in bezug auf ihren Zolltarif, 1. keine Position der Nomenklatur auszulassen, keine neuen Positionen hinzuzufügen und keine Positionsnummer dieser Nomenklatur zu ändern; 2. keine Änderungen in den Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten vorzunehmen, die die Tragweite der Kapitel, Abschnitte und Positionen der Nomenklatur ändern könnten; 8. die allgemeinen VerzollungsVorschriften für die Auslegung der Nomenklatur aufzunehmen.

c. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, innerhalb der Positionen der Nomenklatur Unterpositionen für die Einreihung der .Waren in ihren Zolltarif zu schaffen.

Artikel III a. Der Zollrat wird beauftragt, die genaue Durchführung des vorliegenden Abkommens zu überwachen, um dessen einheitliche Auslegung und Anwendung sicherzustellen.

b. Zu diesem Zweck wird der Zollrat einen als «Nomenklatur-Komitee» bezeichneten Ausschuss einsetzen, in dem sich jeder Mitgliedstaat des Zollrates, auf den das vorliegende Abkommen Anwendung findet, vertreten lassen kann.

Artikel IV Das Nomenklatur-Komitee wird unter Aufsicht des Zollrates und nach dessen Weisungen folgende Aufgaben wahrnehmen : a. es wird alle Informationen, die die Anwendung der Nomenklatur in den Zolltarifen der Vertragsparteien betreffen, sammeln und bekanntgeben ; b. es wird die Vorschriften und die Verwaltungspraxis der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreihung der Waren in den Zolltarifen prüfen und dementsprechend dem Zollrat oder den Vertragsparteien Empfehlungen unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Nomenklatur sicherzustellen ; c. es wird Erläuterungen für'die Auslegung und Anwendung der Nomenklatur ausarbeiten ; d. es wird den Vertragsparteien von Amtes wegen oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung der Waren in den Zolltarifen erteilen; e. es wird dem Zollrat Vorschläge zur Änderung des vorliegenden Abkommens . unterbreiten, sofern es solche als notwendig erachtet ; /. es.wird in Fragen der Einreihung der Waren in den Zolltarifen alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Zollrat übertragen werden können.

1016 Artikel V a. Das Nomenklatur-Komitee tritt mindestens dreimal im Jahre zusammen.

b. Es wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter.

c. Es stellt seine Geschäftsordnung auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Hat.

Artikel VI Die Anlage zum vorliegenden Abkommen bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf dieses Abkommen betrifft auch die Anlage dazu.

Artikel VII Die Vertragsparteien übernehmen durch das vorliegende Abkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.

Artikel VIII a. Alle Bestimmungen anderer internationaler Vereinbarungen werden zwischen den Vertragsparteien aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zum vorliegenden Abkommen stehen.

b. Das vorhegende Abkommen ändert in keiner Weise etwaige Verpflichtungen, die eine Vertragspartei einem dritten Staat gegenüber auf Grund anderer internationaler Vereinbarungen übernommen hat, bevor das vorliegende Abkommen mit Wirkung für ihn in Kraft tritt. Sobald jedoch die Umstände es erlauben, und in jedem Falle bei der Erneuerung solcher früheren Vereinbarungen, werden die Vertragsparteien alle Massnahinen ergreifen, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Einklang zu bringen.

Artikel IX a. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens soll möglichst auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt werden.

b. Jede Meinungsversclüedenheit, die nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Nomenklatur-Komitee zu bringen, das den Streitfall untersuchen und Empfehlungen für seine Eegelung geben wird.

c. Kann das Nomenklautr-Komitee die Meinungsverschiedenheit nicht regehi, so bringt es sie vor den Zollrat, der seinerseits Empfehlungen gemäss Artikel III, Absatz e des Abkommens über die Gründung des Zollrates erlassen wird.

d. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Nomenklatur-Komitees oder des Zollrates als verbindlich anerkennen.

1017 Artikel X Das vorliegende Abkommen liegt bis zum 81. März 1951 allen Eegierungen, die das Abkommen über die Gründung des Eates unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel XI a. Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifizierung.

b. Die Eatifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatarund Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

Keine Eegierung kann jedoch die Eatifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen hinterlegen, bevor sie die Eatifikationsurkunde zu.dem Abkommen über die Gründung des Zollrates hinterlegt hat.

Artikel XII a. Drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der Batifikationsurkunden von sieben Staaten beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten tritt das vorliegende Abkommen für diese Staaten in Kraft.

b. Für jeden Signatarstaat, der seine Eatifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, tritt das Abkommen drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Eatifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft.

Artikel XIII a. Die Eegierung jedes Nicht-Signatarstaates des vorliegenden Abkommens, die das Abkommen über die Gründung des Zollrates ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, kann dem vorliegenden Abkommen ab I.April 1951 beitreten.

b. Die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

c. Das vorliegende Abkommen tritt für jeden Beitrittsstaat drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor seinem Inkrafttreten (dem Abkommen selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel Xlla.

Artikel XIV a. Das vorliegende Abkommen ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann es fünf Jahre nach dem in Artikel Xlla festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen.

Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

fe. Jede Vertragspartei, die das Abkommen über die Gründung des Zollrates kündigt, verliert damit ihre Mitgliedschaft im vorliegenden Abkommen.

1018 Artikel XV a. Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Batifizierung oder des Beitritts oder auch später durch Mitteilung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erklären, dass sich das vorliegende Abkommen auf die Gebioto erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; das Abkommen wird drei lionate nach dem Eingang der Mitteilung beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für die genannten Gebiete wirksam, jedoch nicht vor dorn Zeitpunkt, an dem das vorhegende Abkommen für die betreffende Regierung in Kraft tritt.

b. Jede Kegierang, die auf Grund des obigen Absatzes a das vorhegende Abkommen für ein Gebiet angenommen hat, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, kann im Namon dieses Gebietes dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kündigungsanzeige gemäss den Bestimmungen den Artikels XIV zustellen.

c. Das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wird alle Signatar- und Beitrittestaaten sowie den Genoralsekretär von jeder Mitteilung, die ihm auf Grund des vorliegenden Artikels :
Artikel XVI a. Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen des vorliegenden Abkommens empfohlen.

b. Jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Anxiahmeanzeige allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär siur Kenntnis bringen.

c. Eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar- und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekanntgibt.

d. Nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Kegierung das vorliegende Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne auch die Änderung anzuerkennen.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Eegierungen ordnungsmäss bevollmächtigt, das vorhegende Abkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel am 15.Dezember 1950,
in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar- und Beitrittsstaaten übermittelt.

1019 BerichtiguugsprotokoH zu o dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen Die Signatarstaaten des am 15.Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, sowie die Eegierung der Türkischen Eepublik, die dem genannten Abkommen beigetreten ist : in Erwägung, dass es zweckmässig sei, die Anlage zum genannten Abkommen abzuändern und die zwischen dem englischen und französischen Text bestehenden Unstimmigkeiten auszuschalten; in Erwägung, dass das genannte Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist ; haben folgende Bestimmungen beschlossen : Artikel l Die in Artikel VI des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen (hiernach Abkommen genannt) vorgesehene Anlage wird durch die beiliegende .Anlage ersetzt.

Artikel 2 Das vorliegende Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1955 allen Signatarstaaten des Abkommens und der Eegierung der Türkischen Eepublik zur Unterzeichnung auf.

Artikels A. Das vorliegende Protokoll bedarf der Eatifizierung.

B. Die Eatifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatarund Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Kenntnis bringen wird. Keine Eegierung kann jedoch die Eatifikationsurkünde zum vorliegenden Protokoll hinterlegen, wenn sie nicht vorgängig oder spätestens gleichzeitig die Eatifikations oder Beitrittsurkunde zum Abkommen hinterlegt hat.

Artikele A. Das Abkommen und das vorliegende Protokoll treten gleichzeitig in Kraft.

B. Drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der Eatifikationsurkunden zum vorliegenden Protokoll durch sieben Signatarstaaten des Ab-

1020 kommens und des vorliegenden Protokolls, beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, treten das Abkommen und das vorliegende Protokoll für diese Staaten in Kraft.

,, Die Hinterlegung der Katifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll durch die Begierang der Türkischen Bepublik wird, gegebenenfalls, als eine der im vorstehenden Alinea vorgesehenen 7 Batifikationsurkunden mitgezählt.

C. Für jeden Signatarstaat des vorliegenden Protokolls, der seine Batifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, treten das Abkommen und das vorliegende Protokoll drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Batifikationsurkunde beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft.

Artikel 5 A. Die Begierung jedes Nicht-Signatarstaates des vorliegenden Protokolls, die das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, kann dem vorliegenden Protokoll ab I.Januar 1956 beitreten.

B. Die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.

C. Das Abkommen und das vorliegende Protokoll treten für jeden Beitrittsstaat drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss der Bestimmung in Artikel 4B des vorliegenden Protokolls.

Artikel 6 Die Artikel XII und XIII c des Abkommens sind aufgehoben.

Artikel 7 Das vorliegende Protokoll und seine Anlage bilden einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

Insbesondere finden die Bestimmungen der Artikel XIV und XV des Abkommens auf das vorliegende Protokoll Anwendung.

Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Begierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Brüssel am I.Juli 1955, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Begierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatar- und Beitrittsstaaten übermittelt.

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1959

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10.04.1959

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