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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Militärdienstpflicht der Doppelbürger (Vom 2. März 1959)

Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 15. Januar 1959 in Bogota zwischen der Schweiz und Kolumbien unterzeichnete Abkommen über die Militärdienstpflicht der Doppelbürger zur Genehmigung zu unterbreiten.

Im Jahre 1953 erging an die Schweizerische Gesandtschaft in Kolumbien eine Anregung aus Kreisen der dortigen Schweizerkolonie, mit Kolumbien ein Abkommen abzuschliessen, durch das verhütet werden soll, dass Doppelbürger, nachdem sie ihre Militärdienstpflicht in einem Land erfüllt haben, noch im anderen Land zur Dienstleistung herbeigezogen werden können. Die Gesandtschaft hat dann in unserem Auftrag den Behörden von Kolumbien den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vorgeschlagen.

Die Verhandlungen verzögerten sich; schliesslich unterbreitete uns im Jahre 1956 die kolumbische Eegierung einen Gegenentwurf. Nach weiteren Besprechungen wurde eine Einigung erzielt, und am 15. Januar 1959 konnte das beiliegende Abkommen, unter Vorbehalt Ihrer Zustimmung und derjenigen des kolumbischen Parlaments, in Bogota unterzeichnet werden.

Grundsätzlich stellt sich das Problem des Militärdienstes für die Schweizer in Kolumbien gleich wie für unsere Landsleute in Argentinien. Das Abkommen ist daher sehr ähnlich demjenigen mit Argentinien, das Sie am 5. Juni 1958 genehmigt haben. Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 10.März 1958 (BB1 1958, I, 525).

Im Unterschied zum Abkommen mit Argentinien, das sich nur auf Friedenszeiten erstreckt, ist dasjenige mit Kolumbien auch in Kriegszeiten anwendbar.

Zudem erfasst das vorliegende Abkommen alle schweizerisch-kolumbischen Doppelbürger, während mit Argentinien eine Eegelung nur für die von einem Schweizer Vater abstammenden, in Argentinien geborenen Doppelbürger getroffen wurde.

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Der Grund für diese Unterschiede ist darin zu suchen, dass Kolumbien eine andere Einwanderungspolitik als Argentinien betreibt und weniger darauf ausgeht, alle Einwanderer möglichst rasch zu assimilieren. Kolumbien ist daher eher geneigt, Doppelbürgern eine besondere Eechtsstellung einzuräumen. Unter diesen Umständen stiess unser Vorschlag auf Abschluss eines Militärdienstabkommens auf keine Widerstände.

Das Abkommen regelt nur die Militärdienstpflicht im eigentlichen Sinne, d.h. die Pflicht zur persönlichen Dienstleistung. Das Eecht der Schweiz auf Erhebung des Militärpflichtersatzes wird nicht berührt.

Das Abkommen besteht aus vier Artikeln.

In A r t i k e l l wird festgehalten, dass schweizerisch-kolumbische Doppelbürger vom Militärdienst in Kolumbien befreit werden, sofern sie nachweisen können, dass sie ihrer Dienstpflicht in der Schweiz nachgekommen sind.

Artikel 2 regelt das umgekehrte Verhältnis, d,h. Doppelbürger, die in Kolumbien ihre militärischen Pflichten erfüllt haben, werden vom schweizerischen Militärdienst befreit, sofern sie einen entsprechenden Nachweis des kolumbischen Kriegsministerium vorlegen können.

A r t i k e l 3 legt fest, dass die Bestimmungen des Abkommens das rechtliche Statut der in Frage kommenden Personen in bezug auf ihre Staatsangehörigkeit . in keiner Weise berühren.

Laut A r t i k e l 4 tritt.das Abkommen am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden für fünf Jahre in Kraft. Es ist jeweilen sechs Monate vor Ablauf der Vertfagsdauer kündbar, ansonst es stillschweigend für weitere fünf Jahre verlängert wird.

Durch die Unterzeichnung des Ihnen vorgelegten Abkommens ist Kolumbien einem von schweizerischer Seite vorgebrachten Wunsch entgegengekommen.

Wir bitten Sie deshalb, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses genehmigen zu wollen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, der Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. März 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

375 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Militärdienstpflicht der Doppelbürger

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1959, beschliesst : Einziger Artikel Das am 15. Januar 1959 zwischen der Schweiz und Kolumbien unterzeichnete Abkommen über die Militärdienstpflicht der Doppelbürger wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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376 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweiz und Kolumbien betreffend den Militärdienst

Die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik von Kolumbien, vom Wunsche geleitet, im Geiste freundschaftlichen Übereinkommens die militärische Stellung derjenigen Personen zu regem, die zugleich gemäss den kolumbischen Gesetzen die kolumbische Staatsangehörigkeit und gemäss den schweizerischen Gesetzen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat : Herrn André Parocli, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Eegierung der Eepublik von Kolumbien ; Der Präsident der Eepublik von Kolumbien : Seine Exzellenz Herrn Julio Cesar Turbay Ayala, Aussenminister; die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel l Die Eegierung der Eepublik von Kolumbien verpflichtet sich, diejenigen Personen, die zugleich gemäss den kolumbischen Gesetzen die kolumbische Staatsangehörigkeit und gemäss den schweizerischen Gesetzen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in ihrer Armee einzuteilen, wenn diese Personen nachweisen, class sie in der schweizerischen Armee Militärdienst geleistet haben.

Artikel 2 Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, diejenigen Personen, die zugleich gemäss den schweizerischen Gesetzen die

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schweizerische Staatsangehörigkeit und gemäss den kolumbischen Gesetzen die kolumbische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in der schweizerischen Armee einzuteilen, wenn diese Personen durch ein vom Kriegsministerium ausgestelltes Dokument beweisen, dass sie in der kolumbischen Armee Militärdienst geleistet haben.

Artikel 3 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die Eechtsstellung der unter die oben erwähnten Artikel fallenden Personen in bezug auf ihre Staatsangehörigkeit.

Artikel 4 Das vorliegende Abkommen tritt'am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden, der sobald als möglich in Bern stattfinden soll, für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft ; es gilt als stillschweigend um fünf Jahre verlängert, wenn es nicht durch eine der Hohen Vertragsparteien wenigstens sechs Monate vor Ablauf des entsprechenden Zeitraumes von fünf Jahren gekündigt wird. Die Kündigung wird erst wirksam am Ende des Zeitraumes, in dessen Verlauf sie ausgesprochen wurde.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen^ das in zwei Exemplaren in französischer und spanischer Sprache ausgefertigt wurde, unterzeichnet; beide Texte sind in gleicher Weise verbindlich.

Geschehen in Bogota, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig.

(gez.) A.Parodi 4343

(gez-) Julio Cesar Turbay Ayala

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien über die Militärdienstpflicht der Doppelbürger (Vom 2. März 1959)

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Jahr

1959

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09

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7800

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1959

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373-377

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