1557 Ablauf der Referendumsfrist

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23. September 1959

Bundesbeschluss über

zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Vom 19. Juni 1959)

Die Bundesversammlung .

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3, Buchstabe b, 32 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Febru ar 19591), beschliesst :

Art. l 1

Soweit die Erträgnisse der Abgaben gemäss Artikel 26, Absatz l, Angemeines Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 1951 2) sowie des Preiszuschlages gemäss Artikel 8 dieses Beschlusses zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland nicht ausreichen, ist der Bundesrat ermächtigt, zusätzliche Beiträge zu gewähren.

2 Soweit die in Artikel 26, Absatz l, Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Massnahmen wegen der Abzweigung der Erträgnisse aus den Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie der Belastung der eingeführten Butter durch den Zollzuschlag zugunsten der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte zufolge bestehender 3) oder zukünftiger Sonderbestimmungen eine Beschränkung erfahren, sind für sie jährlich Zuschüsse im Umfange der abgezweigten Erträgnisse und der Einnahmen aus dem Zollzuschlag auf Butter zur Verfügung zu stellen. Diese Zuschüsse sind aus dem Ertrag der Preiszuschläge auf Futtermitteln zu decken, soweit dieser nicht für die in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebenen Zwecke benötigt wird. Eeicht der Ertrag dazu nicht aus, so sind die Zuschüsse aus allgemeinen Bundesmitteln zu bestreiten.

*) BEI 1959, I, 261.

2 ) AS 1953, 1073.

3 ) Artikel 11, Absatz 3 des BB vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

109

1558 Art. 2 Deckung der Bis zum Betrage von 10 Millionen Franken sind die zusätzlich era) Iniandabsatz forderlichen Beiträge ausschliesslich aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken. Ein allenfalls verbleibender Betrag ist gemäss der nachfolgenden Verteilung aus allgemeinen Bundesmitteln und im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme durch die Verkehrsmilchproduzenten zu decken. Der Anteil des Bundes beträgt : Prozent - an den ersten 10 Millionen Franken - an den nächsten 10 Millionen Franken .

- am restlichen Betrag

50 35 20

Art. 3 b) Export

1

Erfordert die Ausfuhr milchwirtschaftlicher Erzeugnisse Massnahmen gemäss Artikel 24, Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes, so sind die Verkehrsmilchproduzenten im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme verpflichtet, 30 Prozent der Kosten zu übernehmen.

2 Sofern nach der Deckung der Aufwendungen für die Förderung des Absatzes im Inland gemäss Artikel l und 2 noch Mittel gemäss Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes zur Verfügung stehen, sind diese zur Exportförderung einzusetzen. Der Anteil der Produzenten an den Aufwendungen für den Export bemisst sich in diesem Falle nur am verbleibenden Betrag.

Art. 4 Ermittlung und ! Der allfällige Anteil der Produzenten an der Deckung der zusätzlich Anteiles der erforderlichen Beiträge gemäss Artikel 2 und der Kosten gemäss Artikel 3 Produzenten jg£ einheitlich nach Massgabe der Verkehrsmilcheinlieferungen aufzubringen.

2 Zur Sicherstellung des Anteils der Produzenten kann der Bundesrat am Grundpreis einen Eückbehalt von höchstens 3 Eappen je kg/l oder eine entsprechende bedingte Abgabe anordnen. Der Sicherstellungsbetrag ist halbjährlich oder jährlich festzusetzen.

13 Der Unterschied zwischen Sicherstellungsbetrag und Anteil gemäss Absatz l wird jeweils nach einer Abrechnungsperiode, die in der Kegel ein Jahr beträgt, festgestellt und dann den Verkehrsmilchproduzenten ausbezahlt.

* Den Produzenten, welche ihren Viehbestand nicht entsprechend den Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes der betriebseigenen Futterbasis anpassen und eine zu grosse Milchmenge in den Verkehr bringen, wird der Eückbehalt nicht zurückerstattet.

5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

1559 Art. 5 1

Der Bundesrat kann für besondere Massnahmen zur Absatzförde- Werbeabgabe rung, wie die Werbung und die Marktforschung, von den Verkehrsmilchproduzenten jährlich eine Abgabe von 0,1 Eappen je kg/l Verkehrsmilch anordnen.

2 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung dieser Abgabe den Rückbehalt und die bedingte Abgabe gemäss Artikel 4, Absatz 2 entsprechend höher festsetzen und sie sodann mit dem auszuzahlenden Betrag gemäss Artikel 4, Absatz 8 verrechnen.

3 Sofern der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten von den seinen Sektionen angeschlossenen Milchproduzenten selbst einen Beitrag für besondere Massnahmen zur Absatzförderung, wie die Werbung und die Marktforschung, erhebt, kann der Bundesrat für die nicht angeschlossenen Produzenten eine Abgabe in 'gleicher Höhe anordnen und dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten für besondere Massnahmen zur Verfügung stellen.

4 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung allfälliger Überschüsse an Abgaben, die von ihm angeordnet wurden.

Art. 6 Zur Förderung der Selbstversorgung sowie der Milchverwertung im Kostenbeiträge eigenen Betrieb und mit Rücksicht auf die ersehwerten Produktions- an Bers8eblete bedingungen wird den landwirtschaftlichen Produzenten der Zonen II und III des Berggebietes gemäss dem viehwirtschaftlichen Produktionskataster jährlich ein Kostenbeitrag für die ersten 4 Grossvieheinheiten der Rindergattung eines Betriebes ausbezahlt. Dieser beträgt je Grossvieheinheit 40 Franken in der Bergzone II und 60 Franken in der Bergzone III. Die entsprechenden Aufwendungen werden bis zur Höhe von 5 Millionen Franken zusätzlich zu. den in Artikel 2 erwähnten 10 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln des Bundes gedeckt. Die restlichen Aufwendungen werden nach den übrigen Bestimmungen von Artikel 2 finanziert.

Art. 7 Sofern der Bundesrat besondere Verbilligungsaktionen für die AbAbsatzsatzförderung von Milchprodukten beschliesst, kann er im gleichen Sinnu Konsummuch zeitlich begrenzte Aktionen für die Konsummilch vorsehen, wenn dadurch entsprechende Einsparungen von Preiszuschüssen auf Milchprodukten erzielt werden können. Die damit verbundenen Aufwendungen werden nach den Bestimmungen von Artikel 2 finanziert.

1560 Art. 8 Preiszuschläge auf eingeführtem Kahm und Eahmpulver

Strafbestimmungen a) im allgemeinen

b) Widerhandhingen von juristischen Personen, Gesellschaften und Einzelfirmen

1

Der Bundesrat kann nach Anhören der Beteiligten und der in Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen beratenden Kommission auf dem eingeführten Eahm und Bahmpulver (Pos. 98b) Preiszuschläge erheben.

2 Die Preiszuschläge dürfen nicht höher sein als der auf dem gleichen Fettgehalte berechnete Unterschied zwischen den mittleren Einfuhrpreisen einschliesslich der Verzollung und den mittleren Engrospreisen für Eahm und Eahmpulver einheimischer Produktion.

3 Die Bundesversammlung beschliesst in der nächsten Session, ob und in welchem Ausmass die Preiszuschläge in Kraft bleiben sollen.

4 Für das Verfahren gilt Artikel 31, Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 *). .

6 Der Ertrag dieser Preiszuschläge ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

Art. 9 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Bundesbeschluss, den dazu gehörenden Ausführungsvorschriften oder den gestützt auf Artikel 26, Absatz l, Buchstaben fe und c des Landwirtschaftsgesetzes erlassenen Anordnungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates zuwiderhandelt, 'wird mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

2 Wer vorsätzlich in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht, wird, sofern nicht eine Schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit, Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Die Artikel 113 und 114 des Landwirtschaftsgesetzes sind anwendbar.

4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der S traf bestimmungen" zurückzuerstatten.

Art. 10 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle 1

l

) AS 1953, 1109; 1957, 571.

1561 erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Absatz l findet sinngemäss Anwendung bei Widerhandlungen in den Betrieben und Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Eechts.

3 Die Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

4 Eine Nebenstrafe gemäss Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes trifft die juristische Person, die Gesellschaft, die Einzelfirma oder die Körperschaft des öffentlichen Eechtes.

Art. 11 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

c) Strafverfolgung

Art. 12 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Novem- Geltungsdauer Ausführungsber 1959 in Kraft und gilt bis zum 81. Oktober 1962.

bestimmungen 2 Artikel 4, Absatz 4 tritt am 1. November 1960 in Kraft und gilt bis ""JisnS6^TM8 zum 31. Oktober 1962.

.

Rechts 3 Die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz im Milchbeschluss und dessen weiteren Vollziehungsverordnungen sind anwendbar, soweit ihnen nicht die Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungserlasse entgegenstehen.

4 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird Artikel 19 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 ^ über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle aufgehoben.

1

Art. 13 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann die Kantone sowie die Firmen und die zuständigen Organisationen der Milchwirtschaft beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber x

) AS 1956,1618.

Vollzug

1562 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 4295

Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 1959 Ablauf der Referendumsfrist: 23. September 1959

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Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Vom 19. Juni 1959)

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25.06.1959

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