1438 Ablauf der Referendumsfrist

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30. Mär z 1960

Bundesbeschluss über

die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag (Vom 23. Dezember 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36bis,36terr und 37 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 19591), beschliesst: Grundsätzliche Aufteilung des Treibstoffzollanteiles

Art. l 1

Der Anteil des Strassenbaues am Reinertrag des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird nach Abzug der verfassungsmässigen Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis sowie des Beitrages zur Förderung der Strassenbauforschung jährlich wie folgt verwendet: a. Zu 40 Prozent für den Anteil des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen.

b. Zu 22 Prozent für Beiträge an die Kosten des Baues von Hauptstrassen im Alpengebiet und ausserhalb des Alpengebietes, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören.

c. Zu 30 Prozent für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen.

d. Zu 8 Prozent für zusätzliche Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen.

2 Der Bundesrat kann vom Anteil für die allgemeinen Strassenkosten einen angemessenen Betrag, jedoch höchstens l Million Franken abzweigen, um damit Unbilligkeiten zu beheben, die sich aus der gesamten Verteilung ergeben.

!) BEI 1959, II, 155.

1439 Anteil des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen

Art. 2 1

Zu Nationalstrassen können die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden. Sie gliedern sich in Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse. v 2 Die Bundesversammlung bestimmt das Nationalstrassehnetz.

3 Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest und stellt die Finanzierungspläne auf.

4 Mit der Verwirklichung des Bauprogrammes darf erst begonnen werden, wenn die Baufinanzierung, soweit nötig durch Erhebung eines zweckgebundenen Zollzuschlages auf Treibstoffen für motorische Zwecke, sichergestellt ist.

Art. 8 1

Der Anteil des Bundes an den Erstellungskosten der Nationalstrassen darf in der Begel nicht mehr betragen als : Prozent o. Für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse - ausserhalb von Städten 80 - im Gebiet von Städten (Expreßstrassen) 70 b. Für Nationalstrassen dritter Klasse - im Alpengebiet .

80 - ausserhalb des Alpengebietes 60 -- im Gebiet von Städten 50 2 Der Anteil des Kantons für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ausserhalb von Städten sowie für Nationalstrassen dritter Klasse im Alpengebiet hat mindestens 10 Prozent zu betragen, für Expreßstrassen mindestens 20 Prozent und für Nationalstrassen dritter Klasse ausserhalb des Alpengebietes und im Gebiet von Städten mindestens 30 Prozent.

3 Der Bundesrat bemisst den Bundesanteil im Einzelfalle nach den Eichtlinien von Artikel 36Ms, Absatz 4, der Bundesverfassung. Er kann an die Ausrichtung der Bundesanteile besondere Bedingungen Jmüpfen.

Art. 4 1

Für die Berechnung des Bundesanteils an den Erstellungskosten der Nationalstrassen werden berücksichtigt die Kosten der Projektierung, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen, des Landerwerbes mit Ausnahme desjenigen für die Errichtung von Nebenanlagen, ferner die dem Strassenbau anzulastenden Kosten von Landumlegungen, die Kosten der Bauausführung, einschliesslich der erforderlichen Anpassungsarbeiten, sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht.

2 Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann in diesem Eahmen die vom Kanton

1440 zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

Art. 5 1

Wird ein Kanton durch die Kosten des Unterhaltes von Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bund dem Kanton jährliche Beiträge an diese Kosten leisten.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund dem Kanton auch jährliche Beiträge an die Kosten des Betriebes der technischen Einrichtungen von Nationalstrassentunneln leisten.

3 Werden an Nationalstrassen durch Naturereignisse Werke von grösserer Bedeutung zerstört, so leistet der Bund an deren Wiederherstellung angemessene Beiträge.

4 Der Bundesrat befindet über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Beitragsleistung, und er legt die Beiträge nach den Eichtlinien von Artikel 86bls, Absatz 4 der Bundesverfassung im Einzelfalle fest.

Art. 6 Die Kosten der Mitarbeit des Bundes bei der Errichtung des Nationalstrassennetzes sind dem für diese Strassen bestimmten Anteil am Treibstoffzollertrag zu belasten.

Beiträge an die Kosten des Ausbaues der Hauptstrassen Art. 7 Das mit Bundeshilfe auszubauende Netz der Hauptstrassen im Alpengebiet umfasst Strassen, deren Ausbau oder Neubau für den Durchgangsverkehr oder zur Förderung des Fremdenverkehrs von wesentlicher Bedeutung ist und die nicht von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt worden sind.

2 Das Netz der Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören, nämlich: o. Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; fe. Strassen, welche der Verbindung zwischen Städten und zwischen den einzelnen Landesteilen dienen ; c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet, welche die Nationalstrassen an das Netz der Alpenstrassen anschüessen.

3 Die Aufteilung des für die Hauptstrassen bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag auf die Strassen im Alpengebiet und diejenigen ausserhalb des 1

1441 Alpengebietes richtet sich nach den Notwendigkeiten des Strassenausbaues. Die Zuteilung für die Strassen im Alpengebiet darf jedoch 65 Prozent des gesamten Anteils nicht übersteigen.

Art. 8 1

Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone das Hauptstrassennetz ; er legt für den Ausbau und Neubau dieser Strassen verbindliche Normalien fest und stellt generelle Ausbauprogramme auf.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern prüft und genehmigt die von den Kantonen nach Massgabe der generellen Ausbauprogramme alljährlich einzureichenden Bauprojekte, Bauprogramme und Kostenvoranschläge.

3 Es erteilt die Baubewilligungen, wobei die Konjunkturlage angemessen zu berücksichtigen ist.

Art. 9 Der Beitrag des Bundes an die Kosten des' Ausbaues oder Neubaues von Hauptstrassen soll in der Begel für Strassen im Alpengebiet zwei Drittel und für Strassen ausserhalb des Alpengebietes einen Drittel der ausgewiesenen Baukosten im Höchstbetrage der genehmigten Kostenvoranschläge nicht übersteigen.

2 Wird durch den Ausbau oder Neubau einer Strasse die Finanzkraft eines Kantons, auch bei Gewährung des vorgesehenen Höchstansatzes, unzumutbar beansprucht, so kann ausnahmsweise ein höherer Ansatz bewilligt werden.

3 Der Bundesrat bemisst den Beitragssatz im Einzelfalle nach dem Interesse des Kantons an der betreffenden Strasse, seiner Finanzkraft und der allgemeinen Bedeutung des Werkes. Er kann an die Bewilligung der Beiträge besondere Bedingungen knüpfen.

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Art. 10 Für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Baukosten der Hauptstrassen werden berücksichtigt die Kosten der Projektierung und der Ausarbeitung des Kostenvoranschlages, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen, des Landerwerbes, der Bauausführung und der unmittelbaren Bauaufsicht. Dagegen sind die Kosten irgendwelcher anderer Vorbereitungen, der Zeitverwendung von Behörden und Kommissionen sowie der Beschaffung und Verzinsung der Baukredite nicht anrechenbar.

Art. 11 Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen die Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 *) über die Enteignung vorschreiben. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 8, Absatz 2 des Enteignungsgesetzes übertragen.

*) BS °4, 1133.

1442 Art. 12 Die Kantone führen die Bauarbeiten aus.

2 Dem Schütze und der Erhaltung des Landschaftsbildes ist angemessen Rechnung zu tragen.

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Art. 18 Der Unterhalt der Strassen obliegt den Kantonen.

Art. 14 Übersteigen die von den Kantonen angeforderten Beiträge den zur Verfügung stehenden Jahreskredit, so entscheidet der Bundesrat nach Anhören der beteiligten Kantone unter Würdigung der Bedeutung der auszuführenden Strassenbauten und unter Berücksichtigung der Konjunkturlage über die Reihenfolge der Bauten beziehungsweise der zu bewilligenden Beiträge.

2 Nicht verwendete Kredite werden zurückgestellt und dienen zur Deckung der Ausgaben in den folgenden Jahren.

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Allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen

Art. 15 Der Bundesrat verteilt die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen, nach allfälligem Abzug des in Artikel l, Absatz 2, genannten Ausgleichsbetrages, wie folgt auf die Kantone: o. Zu zwei Drittem nach dem Verhältnis der Gesamtausgaben, die der Kanton für das dem Motorfahrzeugverkehr dienende Strassennetz in. den drei letzten dem Subventionsjahre vorangehenden Jahren gemacht hat, zu den entsprechenden ausgewiesenen Ausgaben sämtlicher Kantone. Die Leistungen des Bundes an die Kosten der Nationalstrassen und der Hauptstrassen sowie die auf Motorfahrzeugen erhobenen kantonalen Steuern und Gebühren werden von den Gesamtausgaben des Kantons abgezogen. Dagegen werden die Leistungen von Gemeinden und Dritten an die Kantonsstrassen, soweit diese Leistungen aus der Staatsrechnung ersichtlich sind, von den Gesamtausgaben des Kantons nicht abgezogen.

b. Zu einem Drittel nach bestimmten, den Strassenlängen entsprechenden prozentualen Ansätzen.

Zusätzliche Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen

Art. 16 Der Bundesrat bezeichnet die Kantone, die im Hinblick auf ihre Finanzlage zusätzlicher Beiträge an ihre Strassenlasten bedürfen.

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Er legt die Beiträge in Berücksichtigung der anrechenbaren reinen Strassenausgaben, der anrechenbaren Strassenlängen und der Finanzkraft dieser Kantone fest. Artikel 15, Buchstabe a, letzter Satz, ist für die Berechnung der reinen Ausgaben anwendbar.

3 Finanzschwache Kantone, die weder für National- noch für Hauptstrassen Beiträge des Bundes beziehen, erhalten unter dem Titel des Finanzausgleichs weiterhin mindestens den gleichen Betrag, den sie im Jahre 1958 bezogen.

Art. 17 Die zusätzlichen Beiträge an die Strassenlasten eines Kantons mit geringer Finanzkraft dürfen zusammen mit den andern Bundesbeiträgen für das Strassenwesen 90 Prozent der Strassenausgaben dieses Kantons nicht übersteigen.

Allgemeine Strassenrechnung Art. 18 1 Der Bundesrat wird eine Strassenrechnung führen lassen, in welcher die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Strassenkosten gegenüberzustellen sind.

2 Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat die für die Führung dieser Eechnung erforderlichen Unterlagen auf Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen.

Förderung der Strassenbauîorschung Art. 19 Der Bundesrat kann von dem jährlich zu verteilenden Anteil des Strassenbaues am Treibstoffzollertrag einen angemessenen Betrag abzweigen zur Förderung von Forschungsarbeiten und Untersuchungen auf dem Gebiete des Strassenwesens, die im allgemeinen Interesse der Kantone liegen.

Obergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 1 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 21. September 1928 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen aufgehoben.

2 Der Bundesbesehluss vom 21. Dezember 1950 J) über die Verteilung der Hälfte des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke an die Kantone in den Jahren 1950-1954 bleibt bis zum 31. Dezember 1958 in Kraft.

!) AS 1951, 165; 1955, 429.

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Der dem Strassenbau mit der Teilrevision der Bundesverfassung über das Strassenwesen anfallende zusätzliche Zehntel des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke ist bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses für Beiträge an die Kosten der Vorbereitungsarbeiten für den Bau von Nationalstrassen zu verwenden.

Art. 21 1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt; er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestiminungen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Art. 22 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23.Dezember 1959.

Der Präsident: G.Despland Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28.Dezember 1959.

Der Präsident: Gaston Clottu Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikels des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28.Dezember 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : 4524 Cb. Oser Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1959 Ablauf der Referendumsfrist: 30. März 1960

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag (Vom 23. Dezember 1959)

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31.12.1959

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