548 Ablauf der Referendumsfrist

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24. Juni 1959

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Vom 20. März 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom l 0.Oktober 19581), beschliesst: I.

Die Artikel 20, 31 und 41 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

Art. 20 1

Festsetzung und Die Prämien der privaten Kassen sind durch das zuständige KassenBemessung der Prämien organ, diejenigen der öffentlichen Kassen durch die zuständige Behörde in den Kassenvorschriften oder in einer besonderen Prämienordnung festzusetzen. Die Prämienansätze und deren Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.

2 Die Prämien sind so zu bemessen, dass ihre Gesamtsumme ausreicht für: a. die Aufbringung der Grundprämien gemäss Artikel 88 ; b. die Bestreitung der nicht anrechenbaren Verwaltungskosten; c. die Leistung der Beiträge an den Kassenausgleichsfonds gemäss Artikel 45, Absatz 2, Buchstabe a; d. die Deckung von Prämienausfällen und von uneinbringlichen oder erlassenen Bückforderungen.

1

) BEI 1958, II, 848.

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Die Prämien dürfen für den einzelnen Versicherten nicht weniger als 12 Franken im Jahr betragen.

4 Die Prämien sind nach der Höhe des versicherten Verdienstes abzustufen. Der versicherte Verdienst darf den tatsächlich erzielten Verdienst nicht übersteigen; versicherbar ist, höchstens ein Verdienst von 82 Franken im Tag.

6 Die Versicherten können durch die Kassenvorschriften verpflichtet werden, sich im Eahmen des versicherbaren Verdienstes nach ihrem tatsächlich erzielten Verdienst zu versichern.

Art. 31 1

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und Zulagen für die Erfüllung von Unterhalts- odef Unterstützungspflichten.

2 Die Grundentschädigung beträgt für Versicherte, die eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehegatten oder ihren Kindern oder eine Unterstützungspflicht gegenüber ihren Eltern oder ihren nächsten Familienangehörigen in erheblichem Masse erfüllen, 65 Prozent und für die übrigen Versicherten 60 Prozent des versicherten Tagesverdienstes, vermindert um je ein Prozent für jeden Franken, um den der versicherte Verdienst 17 Franken übersteigt.

3 Die Zulage beträgt 1,60 Franken für die erste unterhaltene oder unterstützte Person und 70 Rappen für die zweite und jede weitere Person. Zulagen werden höchstens im Ausmass der tatsächlich erbrachten Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gewährt.

4 Das Taggeld darf 85 Prozent des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

5 Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

des

Höhe

Taggeldes

Art. 41 1

Übersteigen die in Artikel 37, Absatz 2, genannten Einnahmen die Prämienübrigen Ausgaben, so haben die Kassen einen Prämienausgleichsfonds ausgieichsfonds zu errichten, dem diese Überschüsse zuzuweisen sind. Auf die Anlage des Prämienausgleichsfonds findet Artikel 40, Absatz 2, Anwendung.

2 Sind die Einnahmen gemäss Artikel 37, Absatz 2, niedriger als die übrigen Ausgaben und kann der Fehlbetrag nicht dem Prämienausgleichsfonds entnommen werden, so sind die Prämien nach Massgabe von Artikel 20 zu erhöhen.

3 Sinkt das Stammvermögen, auf den einzelnen Versicherten berechnet, unter das Fünffache des durchschnittlichen Taggeldes, so ist der Fehlbetrag aus dem Prämienausgleichsfonds zu decken, soweit nicht ein Anspruch auf Ausgleichszuschüsse gemäss Artikel 46, Absatz 4, besteht.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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IL Artikel 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung findet erstmals Anwendung bei Aufstellung der Jahresrechnung für das Jahr 1959.

III.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20.März 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.März 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 26.März 1959 Ablauf der Referendumsfrist : 24. Juni 1959

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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Vom 20. März 1959)

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1959

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1

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12

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26.03.1959

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