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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 4. Juni 1959

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 8. Mai 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 1. Januar 1959 ist das Bundesgesetz vom 3.Oktober 1958 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in Kraft getreten. Durch diese Gesetzesnovelle ist die frühere Teuerungszulage von 9 Prozent in die Beamtenbesoldungen eingebaut worden und haben diese ausserdem eine reale Verbesserung von rund 3 Prozent erfahren. Im Anschluss an die Gesetzesänderung ist durch den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959 bestimmt worden, dass die Bundesbeamten für dieses Jahr auf den neu festgesetzten, erhöhten Besoldungen noch eine Teuerungszulage von 8,5 Prozent erhalten.

Nun haben die aktiven und die im Buhestand befindlichen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule bis dahin auf den Besoldungen und den Buhegehältern die gleichen prozentualen Teuerungszulagen erhalten wie die Bundesbeamten. Diese Begelung spielt indessen jetzt nicht mehr, nachdem für die Bundesbeamten der vorerwähnte Einbau eines Teils der Teuerungszulagen in die festen Besoldungen stattgefunden hat und ihnen nur noch eine entsprechend reduzierte Teuerungszulage ausgerichtet wird. Damit für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule die bisherige Ordnung Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1898 wieder zur Anwendung gelangen kann, sind die aktiven Gehälter und die Euhegehälter der Professoren in gleicher Weise wie für die Beamten, also um den Satz von 9 Prozent zu erhöhen.

Diese Notwendigkeit haben wir in unserer Botschaft vom 14. November 1958 (BB11958, II, 1424), womit wir Ihnen den vorausgehend zitierten Bundesbeschluss über die Teuerungszulagen für 1959 beantragten, ausdrücklich erwähnt.

Zur Erwirkung der Anpassung an die neue Teuerungszulageordnung müssen also jetzt die folgenden zwei Erlasse revidiert werden: Einerseits das «Begulativ vom 23. November 1956 über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule». Da dieses Eegulativ die Eechtsform eines Bundesratsbeschlusses hat, liegt seine Anpassung in unserer Kompetenz.

Anderseits der «Bundesbeschluss vom 113. Juni 1958 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod dei: Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule». Zur Anpassung dieses Erlasses an die neue Teuerungszulageordnung unterbreiten wir Ihnen unsere vorliegende Botschaft mit der zugehörigen Eevisionsvorlage.

Bei unserem Vorschlag handelt es sich also darum, das Betreffnis der Teuerungszulage von 9 Prozent in die Euhegehälter der Professoren einzubauen.

Dagegen ist eine reale Erhöhung der Euhegehaltsbezüge der Professoren im jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Wir planen zurzeit auch keine Eeallohnerhöhung für die aktiven Professoren, trotzdem die Besoldungen der Bundesbeamten im Zuge der Neufestsetzung durch das eingangs erwähnte Bundesgesetz vom S.Oktober 1958 eine reale Verbesserung von rund 3 Prozent erfahren haben. Die Bezüge der Professoren sind nämlich bereits durch das geltende Besoldungsregulativ auf den !.. Januar 1957 in gewissem Umfang erhöht worden.

Dagegen schlagen wir Ihnen vor, im Eahrnen der jetzigen Eevision des Euhegehaltsbeschlusses diesem gleichzeitig eine neue Bestimmung über die Euhegehälter der Assistenz-Professoren einzufügen. Der Schweizerische Schulrat hat uns mit Eingabe vom 14. Februar 1959 beantragt, durch die Eevision verschiedener sich auf die Eidgenössische Technische Hochschule beziehender Erlasse (vornehmlich dos Eeglementes für die Eidgenössische Technische Hochschule vom 16. April 1924) an dieser Hochschule die Institution von AssistenzProfessoren zu schaffen. Es handelt
sich hierbei um eine Neuerung, die sich vor allem wegen der Zunahme der Zahl der Studierenden aufdrängt. Es kommen jetzt die geburtenreichen Jahrgänge ins Maturitätsalter, und die Maturanden wenden sich heute bekanntlich vermehrt dem Studium der technischen Wissenschaften zu. Die daraus resultierende Belastung, vor allem beim Erteilen des Unterrichts und der Abnahme von Prüfungen durch die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, lässt die Neuschaffung von Assistenz-Professuren als unumgänglich erscheinen. Zudem soll diese auch der Förderung des akademischen Nachwuchses dienen, die heute ebenfalls dringlich ist. In Würdigung der überzeugenden Begründung des Schweizerischen Schulrates haben wir beschlossen,

1399 die Errichtung von Assistenz-Professuren grundsätzlich vorzusehen. - Diese Neuerung macht es nötig, dass im Beschluss über die Benten der Professoren für die Zukunft auch die Euhegehälter der Assistenz-Professoren normiert werden.

Soweit unsere allgemeinen Darlegungen über die Eevisionsvorlage. Zu den einzelnen Bestimmungen derselben möchten wir folgendes beifügen : Die laut Ziffer I im neuen Artikel 2, Absätze 2, 3 und 5 (bisher Absatz 4) vorgeschlagenen Änderungen, d.h. Neufestsetzungen der absoluten Beträge, betreffen ausschliesslich den Einbau der Teuerungszulage von 9 Prozent. Zum Teil wurden die Beträge aufgerundet. Danach soll der Ausgleichsfaktor in Absatz 2 von 230 bzw. 4600 Franken neu auf 250 bzw. 5000 Franken erhöht werden, das maximale Buhegehalt der ordentlichen und ,der ausserordentlichen Professoren gemäss Absatz 3 von 19 500 auf 21 300 Franken, und das maximale Buhegehalt des Schulratspräsidenten gemäss Absatz 5 von 20 000 auf 22 000 Franken.

Bei dem vorgesehenen neuen Absatz 4 handelt es sich um die vorausgehend bereits erwähnte Einfügung einer neuen Bestimmung über die AssistenzProfessoren. Der Betrag von 17 500 Franken des maximalen jährlichen Buhegehaltes für diese wurde im Verhältnis zu der Begelung für die ordentlichen und die ausserordentlichen Professoren bestimmt.

Bezüglich der Bevisionsvorlage ist in Ziffer II, Absatz l vorgesehen, dass sie auf den I.Oktober 1959 in Kraft treten soll, gleich wie das von uns in Aussicht genommene neue Besoldungsregulativ. Denn einerseits soll die Schaffung der neuen Assistenz-Professuren auf diesen Zeitpunkt erfolgen. Anderseits ist unter dem Gesichtspunkt der Teuerungszulagen eine frühere Geltung der neuen Erlasse nicht nötig, nachdem den pensionierten - wie den aktiven -- Professoren vorläufig eine zusätzliche, zur ordentlichen Teuerungszulage von 3,5 Prozent hinzukommende Zulage von 9 Prozent zugesichert ist. Die diesbezügliche Sonderregelung im Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1958 über die Teuerungszulage für 1959 (Art.4, Abs. 3, Buchstabe b, und Art. 6) sowie im ausführenden Bundesratsbeschluss gleichen Titels vom 13. Januar 1959 (Art.8) kann ohne weiteres bis I.Oktober 1959 in Geltung bleiben. Mit dem Inkrafttreten der beiden neuen Erlasse muss sie dann aber ausser Anwendung gelangen.

In Ziffer II, Absatz 2 der Bevisionsvorlage
schlagen wir endlich vor, dass die Buhegehälter der bei Inkrafttreten des neuen Beschlusses bereits im Buhestand befindlichen Professoren mit Wirkung ab I.Oktober 1959 entsprechend neu festgesetzt werden sollen. Diese Begelung wurde bei allen früheren Bevisionen des Buhegehaltsbeschlusses auch vorgesehen. Sie ist bei der jetzigen Bevision unerlässlich, um den bereits pensionierten Professoren nach dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses gleiche Gesamtbezüge zu sichern, wie ihnen gegenwärtig zukommen.

Zur Frage der finanziellen Auswirkungen ist schliesslich noch folgendes zu bemerken: da es sich bei der Bevision, soweit sie sich auf die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren bezieht, nur um den Einbau eines Teiles der

1400 Teuerungszulage in die Kuhegehälter handelt, ergeben sich daraus - abgesehen von den kleinen Folgen der Aufrundungen -, keine Mehrausgaben. Auch die Neuerung betreffend die Assistenz-Professoren dürfte in den nächsten Jahren noch keine Mehrausgaben, verursachen. Der später eintretende Mehraufwand wird von der Anzahl dor zu errichtenden Assistenz-Professuren sowie von ihrer Besetzung abhängen.

Indem wir Sie bitten, den beiliegenden Beschlussesentwurf gutzuheissen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Mai 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1401 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Änderung des Bundesbeschlusses über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1959, beschliesst: I.

Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 1958 *) über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:-

Art. 2, Abs. 2, 3, 4 und 5 Das jährliche Ruhegehalt beträgt 40 Prozent der Summe aus festem Gehalt, den Alterszulagen und dem gewährleisteten Minimalbetrag der Studiengelder, welche der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand oder vor dem Rücktritt bezog. Hinzu kommen 250 Franken für jedes vollendete Dienstjahr, höchstens aber 5000 Franken.

8 Das jährliche Ruhegehalt eines ordentlichen oder ausserordentlichen.

Professors darf 21 300 Franken nicht übersteigen.

4 Das jährliche Ruhegehalt eines Assistenz-Professors darf 17 500 Franken nicht übersteigen.

5 Das jährliche Ruhegehalt des Präsidenten des Schweizerischen Schulrates darf 22 000 Franken nicht übersteigen.

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*) AS 1958, 757.

1402 II.

Dieser Beschluss tritt am I.Oktober 1959 in Kraft.

Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 19581) über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959 wird aufgehoben.

Die Buhegehälter der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits im Buhestand befindlichen Professoren werden mit Wirkung vom Inkrafttreten an gemäss Ziffer I dieses Beschlusses sowie den Bestimmungen des revidierten Begulativs vom 24. April 19592) über die Besoldungen der Lehrerschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule neu festgesetzt.

III.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses. Beschlusses zu veranlassen.

') AS 1958,1345.

2 ) AS 1959, 385.

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04.06.1959

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1397-1402

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