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Bundesraths beschluß betreffend

die Zollbehandlung der französischen Uhrmachereigegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz vom 1. Januar 1893 an.

(Vom 28. Dezember 1892.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes r ath, auf den Antrag seines Departements des Auswärtigen, beschließt: Art. 1. Die Klassifizirung der französischen Uhrmachereigegenstände ist mit Bezug auf die Uhrwerke, die Taschenuhren und die Uhrgehäuse völlig die gleiche wie die französische Klassifizirung (die Zusatznoten des französischen Tarifs inbegriffen).

Art. 2. Es werden genau die nämlichen Zollausätze angewendet, wie diejenigen, welche Frankreich jetzt oder in Zukunft auf die gleichartigen schweizerischen Erzeugnisse anwendet.

Dabei wird in folgender Weise verfahren : a. Die Gepäckstücke mit Uhrmachereigegenständen, Postpakete und Muster ohne Werth inbegriffen, werden von den eidgenössischen Zollbüreaux an das Kontroiamt in G e n f geschickt, wenn die Adressaten in Genf oder im Joux-Thal (Waadt) wohnen, an das Kontroiamt in La C h a u x - d e - F o n d s , wenn die Adressaten in der übrigen Schweiz wohnhaft sind.

1011 Die zu beziehenden Gebühren werden durch Zollbeamte bestimmt, die diesen beiden Kontroiämtern ad hoc beigegeben werden, und zwar auf Grundlage der vom Kontroiamte festgesetzten Klassifizirung; hierauf werden die Gepäckstücke, belastet mit den Zollgebühren, der Taxe für die Stempelung, der Frankatur und allfalligen weitern Kosten, an die Adressaten abgeschickt.

b. Die beiden vorhin erwähnten Kontroiämter stempeln die in diesen Gepäckstücken allfällig enthaltenen Uhrgehäuse gemäß den für die Stempelung geltenden Bestimmungen.

c. Nur die Zoll bureaux haben die Berechtigung, den Kontroiämtern von Genf und La Chaux-de-Fonds Uhrwerke, Taschenuhren und Uhrgehäuse ausländischer Herkunft vorzulegen. Ausländische Fabrikanten, inländische Besteller, sowie auch Vertreter oder Agenten derselben sind hiezu nicht berechtigt.

d. Schalenmacher, Fabrikanten oder andere in der Schweiz wohnhafte Personen, welche in eingeschmuggelte goldene oder silberne Uhrgehäuse ausländischer Herkunft ihre Marke aufdrücken, um sie mit dem gleichen Rechte wie die Gehäuse schweizerischer Fabrikation unsern Kontroiämtern vorlegen zu können, oder welche sich die eine oder andere der den genannten Bureaux ertheilten Befugnisse anmaßen, werden nach Maßgabe der im eidgenössischen Zollgesetze enthaltenen oder in den für diesen Fall erlassenen besondern Bestimmungen bestraft.

e. Die Kontroiämter von Genf und La Chaux-de-Fonds stempeln fertiggestellte Gehäuse ausländischer Herkunft nur dann, wenn diese von dem zugehörigen fertiggestellten Uhrwerk begleitet sind.

f. Wenn ein schweizerischer Adressat fertiggestellte Uhrwerke ohne die dazugehörigen Gehäuse aus dem Ausland zugeschickt erhält, so hat er den Beweis zu leisten, daß die zu diesen Uhrwerken gehörenden Gehäuse regelrecht kontrolirt sind, und die Faktura des Schalenmachers vorzuweisen.

g. Wer den Kontroiämtern von Genf oder La Chaux-de-Fonds Uhrgehäuse zur Stempelung vorlegt, hat dieselben mit der Faktura des Fabrikanten der Gehäuse einzubegleiten.

1012 h. Uhrgehäuse aus geringerwerthigen Metall können einen besondern Ursprungsstempel erhalten.

Art. 3. Dieser Beschluß (ritt am 1. Januar 1893 in Kraft.

B e r n , den 28. Dezember 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Zollbehandlung der französischen Uhrmachereigegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz vom 1. Januar 1893 an. (Vom 28.

Dezember 1892.)

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Jahr

1892

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54

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30.12.1892

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1010-1012

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