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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Zürich (Vom 30. Juli 1959)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
In der Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit 93 393 Ja gegen 40 731 Nein einer Änderung von Artikel 31, Ziffer 4; 40, Ziffer 5 und 45, Absatz l der Staatsverfassung zugestimmt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1959 ersucht der Begierungsrat des Kantons Zürich um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten:
Bisheriger Text Art. 81 Dem Kantonsrat kommt zu: 4. die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die Entscheidung der Konflikte zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt. Behufs Stellung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen.
Neuer Text Art. 31 Unverändert.
4. die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die Entscheidung der Konflikte zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten andererseits.
Zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen.
297 Art. 40
Art. 40
Dem Begierungsrat kommen wesentlich folgende Pflichten und Befugnisse zu:
Unverändert.
5. die Beurteilung der Streitigkeiten im Verwaltungsfache in letzter Instanz.
5. der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in letzter Instanz, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht.
Art. 45, Abs. l
Art. 45, Abs. l
·
Dem Bezirksrat liegt namentlich ob : Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie über das Vormundschaftswesen ; in gewissen durch das Gesetz zu bestimmenden Fällen der zweitinstanzliche Entscheid in Vormundschafts- und Armensachen ; endlich der erstinstanzliche Entscheid über Streitigkeiten im Verwaltungsfache.
Dem Bezirksrat liegt namentlich ob : Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie über das Vormundschaftswesen; der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht.
An der Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 wurde auch das Gesetz über den Eechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) angenommen. Nach diesem Erlass entscheidet in Zukunft ein besonderes Verwaltungsgericht über gewisse öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Im Hinblick auf das neue Verwaltungsgericht mussten die Vorschriften der Staatsverfassung über die Zuständigkeit von Kantonsrat, Eegierungsrat und Bezirksrat geändert werden. Die revidierte Bestimmung in Artikel 81, Ziffer 4 räumt dem Kantonsrat neben den bisherigen Kompetenzen die Befugnis ein, Konflikte zwischen dem Verwaltungsgericht und den übrigen Gerichten zu entscheiden und einen besonderen Staatsanwalt auch zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und des Kassationsgerichts zu ernennen. Zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten sind Eegierungsrat und Bezirksrat nach der neuen Fassung von Artikel 40, Ziffer 5 und 45, Absatz l nur noch zuständig, wenn der Entscheid «nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht». Inwieweit der Bezirksrat erst- oder zweitinstanzlich zu entscheiden hat, richtet sich nunmehr nach den Bestimmungen des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Verfassungstext ist an einigen Stellen redaktionell verbessert worden. So wurde in Artikel 40, Ziffer 5 und 45, Absatz l die Wendung «Streitigkeiten im Verwaltungsfach» durch den Ausdruck «öffentlichBundesblatt. 110. Jahrg. Bd. II.
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298 rechtliche Streitigkeiten» ersetzt. Artikel 45, Absatz l erwähnt nicht mehr ausdrücklich, dass der Bezirksrat in Vormundschafts- und Armensachen entscheidet. Bei der Eevision wurde geltend gemacht, diese Zuständigkeit sei bereits in der Befugnis zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten enthalten ; sie kann übrigens aus dem Aufsichtsrecht über die Gemeindeverwaltung und das Vormundschaftswesen abgeleitet werden.
Die Änderung der Verfassung des Kantons Zürich beschlägt nur das kantonale öffentliche Recht, insbesondere die kantonale Behördenorganisation; sie widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 80. Juli 1959.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Vizekanzler: F.Weber
299 (Entwurf)
Bundesbeschluss über ·
die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Zürich
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Juli 1959, in Erwägung, dass die vorhegende Verfassungsänderung der Bundesverfassung nicht zuwiderläuft, beschliesst : Art. l Den in der Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 angenommenen Änderungen von Artikel 31, Ziffer 4, 40, Ziffer 5 und 45, Absatz l der Staatsverfassung des Kantons Zürich wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Jahr
1959
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
32
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7894
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.08.1959
Date Data Seite
296-299
Page Pagina Ref. No
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