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Bundesversammlung

Die Frühjahrssession ist Freitag, den 20.März geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird demnächst dem Bundesblatt beigegeben.

Eine ausserordentliche Aprilsession wird. Montag, den 27.April 1959 beginnen.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

La Foncière, Compagnie d'assurances mobilières et immobilières à primes fixes, Paris Generalbevollmächtigter. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 18.März 1959 der Ernennung des Herrn Jean-Pierre Veeser, von Les Verrières (NE), in Genf, Quai des Bergues 27, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der La Foncière, Compagnie d'assurances mobilières et immobilières à primes fixes, in Paris, zugestimmt. Herr J.-P. Veeser ist der Nachfolger von Herrn M. O.Bovard-Binet, der sich aus Altersrücksichten zurückzieht (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 20.März 1959.

Eidgenössisches Versicherungsamt

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Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1959

Monat

Januar Februar

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1959

Total 1958

58 5.67 54 858

13434 12610

72 001 67468

71460 66681

1959

Jan./Pebr.

119 425

26044

139 469

--

1958

Jan./Pebr.

113 161

24980

--

138 141

Mehreinnahmen 541

787

1328

Mindereinnahmen

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Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Modistinnengewerbe (Vom 25.Februar 1959)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) .und von Artikeln 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrtöchterausbildung und Lehrabschlussprüfung im Modistinnengewerbe.

I. Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrtöchterausbildung im Modistinnengewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Modistin.

2 Die Dauer, der Lehrzeit beträgt 2% Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Modistinnenlehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die das ganze Jahr Beschäftigung bieten, Damenhüte entsprechend der Mode aus

584 den wichtigsten Materialien, wie Filz, Stoff, Pelz, Stroh und Laize nach Mass und Entwurf herstellen und auch Sparterie verarbeiten. Die Lehrbetriebe müssen ferner Änderungen an Damenhüten in den jeweilen modisch bedingten Materialien ausführen und in der Lage sein, die Lehrtöchter in allen im Lehrprogramm (Art.6 und 7) erwähnten Arbeiten auszubilden.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrtochter, wenn die Meisterin allein tätig ist; eine zweite Lehrtochter darf ihre Probezeit beginnen, wenn die erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt ; 2 Lehrtöchter, wenn die Meisterin 1-2, 3 Lehrtöchter, wenn sie 3-6 gelernte Modistinnen ständig beschäftigt ; l weitere Lehrtochter auf jede weitere, angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Modistinnen.

2

Die Aufnahme der Lehrtöchter ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

,

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmung über die Dauer der Lehrzeit findet für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vereinbart worden sind, nur Anwendung, wenn die beiden Lehrvertragsparteien mit einer Lehrzeitverlängerung einverstanden sind und die zuständige kantonale Behörde ihr zustimmt.

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrtochter sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, in welches sie auch Skizzen ausgeführter Hüte einzutragen hat.

585 3

Die Lehrtochter ist zur Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, ^sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten .und zum korrekten Umgang mit der Kundschaft zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

5 Lehrbetriebe mit Detailverkauf haben die Lehrtöchter ebenfalls im Verkauf und im Umgang mit der Kundschaft auszubilden.

6 Durch Eeinigungsarbeiten und Ausläuferdienst darf die Ausbildung der Lehrtochter nicht beeinträchtigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes). In Betrieben, in denen gleichzeitig 2 Lehrtöchter tätig sind, darf die an Lehrjahren ältere nicht mehr zum Ausläuferdienst herangezogen werden.

7 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Behandeln, Verwenden und Instandhalten der Geräte und der Nähmaschine durch Mithelfen bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Nähen der Hutfutter. Anbringen von Draht, Einfassungen und Entrébändern. Auftrennen, Säumen und Appretieren der Hüte. Einführen in das Formen, Appretieren und Bügeln von Filz- und Strohhüten. Anfertigen von Bisen, Steppereien, einfachen Garnituren und Bandgarnituren.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Formen und Bügeln der Filz- und Strohhüte, einschliesslich Abnehmen von Patrons. Kopieren einfacher Filz- und Strohhüte nach vorliegendem Modell. Selbständiges Anfertigen und Drahten von Sparterietypen.

Selbständiges Anfertigen von Stroh-, Filz- und Stoffhüten einschliesslich Garnieren. Ausführen einfacher Änderungen und Eeparaturen. Einführen in das Bestimmen des Bedarfes und der Masse von Material und Zutaten.

Letztes Lehrhalbjahr Selbständiges Kopieren von Hüten aller Art einschliesslich Samthüten nach gegebenen Massen oder nach Entwurf. Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Änderungen. Einführen in das Pelznähen.

586 Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch die Lehrmeisterin folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Materiahen und Zutaten; ihre Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsmerkmale. Die verschiedenen Näharten, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung. Verkaufskunde und Kundenbedienung.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung dei Prüfung

Art. 8 Allgemeines1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikeln 18 und 19, ausschhesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-16 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem Betrieb, in einer Schule oder in andern geeigneten Bäumen durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist ein Arbeitsplatz anzuweisen. Das persönliche Werkzeug und die Materiahen hat die Lehrtochter nach Anweisung der Expertinnen selber mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind der Kandidatin erst bei Beginn der Prüfung zu übergeben. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären.

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Art. 10 Expertinnen Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Expertinnen zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmerinnen von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaberinnen des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Expertinnen haben dafür zu sorgen, dass sich die Kandidatin auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einer Expertin gewissenhaft zu überwachen. Sie hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Expertinnen zu erfolgen.

6 Die Expertinnen haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2 Tage. Davon ent.fallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 15 Stunden; b. die Berufskenntnisse %-l Stunde; o. das Fachzeichnen etwa 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten Jede Kandidatin hat die nachstehenden Arbeiten von Grund auf auszuführen : a. Einen Filzhut nach Muster (Handhut aus Filz gleicher Qualität), für den das Material und der Formentyp von den Expertinnen abgegeben werden ; b. einen Strohhut nach freier Wahl, für den die Kandidatin gutes, einwandfreies Material mitzubringen hat ; G. einen Sparterierand von Hand nach Bildvorlage und ohne Hilfsmittel, für den die Kandidatin das Material mitzubringen hat.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen und erstreckt sich auf folgende Gebiete :

588 1. Materialkunde. Benennung, Erkennungsmerkmale, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, wie - Formenmäterial, z.B.: Sparterie, Mousseline, Draht, - Seidenstoffe und Bänder, z.B.Taffet-, Satin-, Serge- und Eepsgewebe in Seide und Kunstseide, Nylon, - Samt und Panne, z.B.: Seide-, Kunstseide- und Baumwollmaterial, - Stroh, z.B.: europäisches und exotisches Stroh, echte und Kunststroharten, - Filz (Woll- und Haarfilze), - Pelze, - Federn und Garnituren, - Zutaten, - Appreturen und Lacke.

2. Allgemeine Fachkenntnisse.

- Beschreibung einiger Modelle, - Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken ; verschiedene Näharten, - Verarbeiten der verschiedenen Materialien, - Ateliereinrichtungen und Werkzeuge, ihr Unterhalt und ihre Behandlung, - Verhütung von Unfällen und Krankheiten, - Verkauf s wesen.

Art. 14 Fachzeichnen Die Prüfung im Fachzeichnen besteht in der Lösung folgender Aufgaben: 1. Abzeichnen eines Modellhutes ; 2. Zeichnen aus dem Gedächtnis eines nur kurze Zeit zur Schau gestellten Hutes ; 3. Ideenskizze für einen der jeweiligen Mode entsprechenden Hut mit Angabe des zu verwendenden Materials und der Farben.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind in jeder Position die saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen. Für jede Arbeit ist die verwendete Zeit aufzuschreiben.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt : a. Hut nach Muster.

Pos.l. Formung des Kopfes.

Pos. 2. Formung des Eandes.

Pos. 3. Ausarbeiten und Garnieren.

589 6. Hut nach freier Wahl.

Pos. 4. Anfertigen der Form.

Pos.5. Ausarbeiten und Garnieren.

Pos. 6. Formensinn und Geschmack.

c. Sparterierand.

Pos.7 Form.

Pos. 8. Ausarbeiten.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

Berufskenntnisse Pos.l. Materialkenntnisse.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos.l. Abzeichnen des Modellhutes.

Pos. 2. Zeichnen aus dem Gedächtnis.

Pos.3. Ideenskizze.

Art. 17 Notengebung 1 Die Expertinnen haben in jeder Position der Prüfung in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben *) : Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz erheblicher Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Modistin zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», beziehungsweise «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt, werden.

Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Noten in den Fächern «Praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen» werden durch das Mittel der Noten in den einzelnen Positionen 1 ) Anmerkung. Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Prauengewerbeverband unentgeltlich bezogen werden.

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gebildet. Sie sind auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs.4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : .Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0-nicht überschreitet. Wer jedoch in 3 Positionen der praktischen Arbeiten eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

8 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Expertinnen unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 19 Fäliigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössiches Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte Modistin zu bezeichnen.

UI. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 31. Dezember 1937 und tritt am I.Mai 1959 in Kraft.

Bern, den 25.Februar 1959.

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Eidgenössisches

Volksicirtschaftsdepartement Holenstein

591 Strafprotokoll Herbert Beck, geboren 19. September 1907, von Seeberg, Kaufmann, wohnhaft gewesen in Kreuzungen, Kamorstrasse 8, zur Zeit in Bremen ÜBE, hat es unterlassen, einen für die Steuerperioden vom 1.Januar 1953 bis 31. März 1957 geschuldeten Steuerbetrag von 11 106,70 Franken (Ergänzungsabrechnung Nr. 24935 vom 6.Juli 1957) nach Massgabe der Artikel 25 und 26 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUB) anzumelden und zu entrichten. Er hat sich dadurch einer Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 36 des Warenumsatzsteuerbeschlusses schuldig gemacht.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Strafprotokolls an gerechnet, innert welcher er allfällige Einwendungen oder Entschuldigungsgründe vorbringen kann.

Während der gleichen Frist stehen ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter die Strafakten zur Einsichtnahme bei der unterzeichneten Behörde zur Verfügung. Nach Ablauf der Frist wird auf Grund der Akten entschieden.

Anerkennt der Beschuldigte vor Eröffnung der Strafverfügung förmlich und unbedingt den ihm zur Last gelegten Tatbestand, wird die nach Gesetz auszufällende Busse um einen Drittel herabgesetzt (Art. 295, Abs. l des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ; das Eecht, den Betrag der Busse auf dem Beschwerdeweg (Art. 295, Abs. 2 BStP) anzufechten, bleibt dem Beschuldigten gewahrt.

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Eidgenössische Steuerverwaltung Abteilung Warenumsatzsteuer

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1. Januar 1954 erfolgten Änderungen.

Preis plus Zustellgebühr Fr. 2.50 (broschiert) Fr. 3.-- (Halbleinen) 1126

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1959

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1959

Date Data Seite

582-591

Page Pagina Ref. No

10 040 538

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