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Bundesbeschluss über

den schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1959, beschliesst :

Art. l Der im Jahre 1914 geschaffene und in der Folge erweiterte Schweizerische Nationalpark im Engadin wird im Sinne eines Naturreservats und nach Massgabe der folgenden Bestimmungen weiter erhalten und gefördert.

Art. 2 Im Gebiete des Parkes ist die ganze Natur vor allem nicht in seinem Zwecke liegenden menschlichen Eingriffen und Einflüssen zu schützen und die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien, natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Der Nationalpark wird der wissenschaftlichen Forschung unterstellt.

Art. 3 Der Nationalpark umfasst das Gebiet, welches durch Verträge zwischen der Eidgenossenschaft und den kraft öffentlichen oder privaten Rechtes Verfügungsberechtigten näher bezeichnet wird.

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Art, 4 Die Bechte und Pflichten der Eidgenossenschaft am Nationalpark richten sich nach den Verträgen mit den kraft öffentlichen oder privaten Rechts Verfügungsberechtigten.

Die Gebietshoheit des Kantons und der Gemeinden bleibt im übrigen unberührt.

1346 Art. 5 Der Bund stellt die jährlichen Kredite zur Verfügung, welche für die Förderung der Zwecke des Parkes erforderlich sind, insbesondere a. für die aus den Verträgen sich ergebenden Entschädigungen an die kraft öffentlichen oder privaten Hechts Verfügungsberechtigten und b. für den Ersatz des Wildschadens und die Kosten der Flurhut in den angrenzenden Gebieten.

Die jeweils erforderlichen Kredite sind in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen.

Art. 6 Die nachgenannten, vom Bundesrat unter Genehmigungsvorbehalt abgeschlossenen Verträge werden genehmigt, nändich a. der Vertrag mit der Gemeinde Zernez vom 10./21. November 1958, b. der Vertrag mit der Gemeinde S-chanf vom 20. April/12. Mai 1959, c. der Vertrag mit der Gemeinde Valchava vom 16. April/12. Mai 1959, d. der Vertrag mit der Gemeinde Scuol vom 24. November 1958/11.März 1959.

2 Neue Verträge dieser Art über eine Fläche von mehr als 2 km2 bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung.

3 Der gleichen Genehmigung bedarf die Änderung bestehender Verträge, wenn sie erhebliche Gebietsveränderungen oder eine Erhöhung der jährlichen Entschädigung um mehr als 10 000 Franken zur Folge haben.

4 Alle Verträge über die Benutzung von Gemeindegebiet für die Zwecke des Nationalparkes sind im Schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

6 Ihre Kündigung durch den Bundesrat bedarf, wenn sie wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Schweizerischen Bund für Naturschutz oder die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft erfolgt, der Genehmigung der Bundesversammlung; andernfalls ist für dio Kündigung ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss notwendig.

6 Abänderungen des Vertrages mit dem Schweizerischen Bund für Naturschutz und der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft vom 4. und 7.Dezember 1913 bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Bundesversammlung.

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Art. 7 In die weiteren Verträge über den Nationalpark sind namentlich aufzunehmen : a. eine Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 2 dieses Beschlusses, fe. Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigungen gemäss Artikel 5 dieses Beschlusses, c. die der Eidgenossenschaft einzuräumende einseitige Kündigungsmöglichkeit auf Ende des Jahres 1983 und nachher in Perioden von jeweils 25 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, 1

1347 d. das einseitige Eecht der Eidgenossenschaft zur Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren, wenn der Schweizerische Bund für Naturschutz oder die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte und diese nicht von dritter Seite übernommen werden.

2 Eechte an Grund und Boden sollen als beschränkte dingliche Eechte im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches begründet werden.

Art. 8 Der Bundesrat kann die Ausübung der Befugnisse, welche der Eidgenossenschaft in den Verträgen eingeräumt werden, ganz oder teilweise einer von ihm zu wählenden Kommission (Eidgenössische Nationalparkkommission) übertragen.

Art. 9 Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Beschlusses fest..

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss vom S.April 1914 betreffend die Errichtung eines schweizerischen Nationalparks im Unterengadin aufgehoben.

Art. 10 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Dieser Beschluss wird dem fakultativen Eeferendum unterstellt.

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Vertrag über den schweizerischen Nationalpark (Parkvertrag)

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Zernez wird zur Erhaltung und Erweiteraug des schweizerischen Nationalparkes folgender Vertrag privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts (Parkvertrag genannt) abgeschlossen.

Art. l Parkgebiet und Zweck

Die Gemeinde Zernez als Eigentümerin der Täler Tantermozza und Cluozza sowie der Gebiete Praspöl, La Schera, n Fuorn, Stabelchod, Las Crastatschas, Muottas da Grimels, Murtera da Grimels, Murtaröl, sowie Brastouch d'Ivraina und Piz Ivraina stellt der Eidgenossenschaft die erwähnten Gebiete zur Erhaltung und Erweiterung des Nationalparkes gemäss den nachstehenden Bedingungen und Vorbehalten zur Verfügung.

Art. 2 Grenzen

1. Die Grenzen dieses Gebietes werden auf einer Karte l : 50 000 eingetragen, welche Bestandteil des Vertrages bildet. Der Karte ist eine Beschreibung der Grenzen beizufügen. Diese Dokumente sind von beiden Parteien zu unterzeichnen und öffentlich zu beurkunden.

2. Der Verlauf der Grenzen ist als Servitutslinie in die Grundbuchpläne einzutragen. Nach durchgeführter Vermessung sind die Grundbuchpläne für den genauen Grenzverlauf nia&sgebend.

8. Die Parkgrenzen sind im Gelände, im Einvernehmen mit der Gemeinde, durch geeignete Markierungen eindeutig kenntlich zu machen, soweit sie nicht durch natürliche Grenzen zweifelsfrei erkennbar sind.

4. Die Kosten für die öffentliche Beurkundung, die Markierung, die Feldaufnahmen und den Eintrag in die Grundbuchpläne trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 3 Rechte und l. Die Gemeinde räumt der Eidgenossenschaft das Eecht ein, auf auge'meine'n ^em erwähnten Gebiet den Nationalpack als Naturreservat aufrecht zu erhalten, in dem die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien

1349 natürlichen Entwicklung überlassen, und welches vor jedem nicht im Zwecke des Parkes liegenden menschlichen Einfluss geschützt und wissenschaftlich erforscht werden soll.

2. Die Gemeinde verpflichtet sich, zu diesem Zwecke gegen volle Entschädigung gemäss Artikel 9 jede Nutzung ihres Grundeigentums, insbesondere von Wald und Weide, zu unterlassen, und räumt .der Eidgenossenschaft ein dingliches Eecht dieses Inhalts ein. Vorbehalten bleiben die unter den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Eechte und Pflichten.

8. Die Eechte der Eidgenossenschaft bleiben ausschliesslich auf jene Befugnisse beschränkt, welche die Benützung des Gebietes als Naturreservat erforderlich macht, und die durch diesen Vertrag ausdrücklich festgelegt werden. Das Eigentum an Grund und Boden verbleibt der Gemeinde.

4. Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, im Parkgebiet die erforderlichen Wege, Hütten und Quellfassungen zu erstellen und zu unterhalten.

Die hiefür nötigen Materialien wie Holz, Sand, Kies und Steine kann sie unentgeltlich aus dem Eeservationsgebiet beziehen. Die Art und der Umfang der Materialgewinnung werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt.

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Art. 4 1. Die Gemeinde verzichtet für das Parkgebiet auf die Erteilung und Bodenschätze Ausübung von Prospektions- und Schürfrechten sowie unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen auf die Ausnutzung von bergrechtlichen Bodenschätzen jeder Art.

2. Sollten sich gleichwohl abbauwürdige Bodenschätze finden, so verständigen sich die Eidgenossenschaft und die Gemeinde über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Ausbeutung -zugelassen oder darauf verzichtet werden soll.

Art. 5 1. Die Gemeinde wird während der ganzen Dauer des Vertrages die Wasserkräfte Wasserkraft der im Eeservationsgebiet befindlichen Gewässer weder selbst nutzen noch durch andere nutzen lassen. Sie verzichtet hiebei auf eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dieser Unterlassung der Nutzung ergeben.

2. Vorbehalten bleibt das Eecht, die Wasserkraft des Spöl nach Massgabe des am 27. Mai 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Eepublik abgeschlossenen Abkommens und der vom Kleinen Eat Graubünden gemäss Projekt EKW 1957 (mit Ausgleichbecken Ova Spin) am S.November 1958 genehmigten Wasserrechtsverleihungen für den kantonalen Ausbau von Inn und Seitenbächen nutzbar zu machen.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1350 Art. 6 Jagd und Fischerei

1. Die Gemeinde unterstützt bei den zuständigen kantonalen Behörden den Erlass eines allgemeinen und während der ganzen Vertragsdauer geltenden Jagdverbotes für das Parkgebiet und eines entsprechenden Fischereiverbotes für das Parkgebiet. Die Fischerei vom freien Ufer aus in Gewässern an der Parkgrenze soll derart erfolgen, dass der Zweck der Eeservation möglichst wenig beeinträchtigt wird.

2. Die Gemeinde verzichtet auf die Ausnutzung der Jagdhoheit, soweit sie ihr durch eine Änderung des Jagdsystems künftig zugestanden werden sollte und sie voll schadlos gehalten wird.

Art. 7 Gebietshoheit 1. Die Ausübung der Gebietshoheit der Gemeinde ist, abgesehen von den in Artikel 4, 5 und 6, Absatz 2, erwähnten Verzichten, nicht eingeschränkt.

2. Die Polizeibefugnisse werden von der Gemeinde im Parkgebiet wie im übrigen Gemeindegebiet ausgeübt. Dies gilt auch für Gastbetriebe, Unterkünfte u.a. innerhalb der Parkgrenzen. In Brandfällen ist die Gemeindefeuerwehr zuständig; sie zieht nötigenfalls andere Gemeindefeuerwehren bei. An die Kosten leistes die Eidgenossenschaft einen Beitrag.

3. Die Gemeinde erlässt im Einvernehmen mit der Nationalparkkommission die nötigen Verbote und Strafbestimmungen zum Schütze des Parkes, soweit sie hiefür zuständig ist;.

4. Sie unterstützt den Erlass von Verboten, einschliesslich Strafbestimmungen, durch Kreis- und Kantonsbehörden.

5. Die Gemeinde leistet die erforderliche Hilfe zum Schütze des Parkes, namentlich gegen Holz-, Wild-, Flur- und Pflanzenfrevel.

Verkehrswesen

Art. 8' 1. Im Verkehrswesen bleiben vorbehalten: Bau, Ausbau und Unterhalt der Ofenbergstrasse im Parkgebiet (einschliesslich der Gewinnung des hiefür nötigen Kohmaterials), die "Wiederherstellung der durch die Staumauer Punt dal Gali unterbrochenen Fahrwegverbindung für den Kegionalverkehr (einschliesslich der Gewinnung des nötigen Eohmaterials für den Bau und Unterhalt derselben), die nach Massgabe des bündnerischen Eisenbahngesetzes bestehende Pflicht der Gemeinde Zernez, im Falle des Baues einer Eisenbahn durch das Eeservationsgebiet Boden und Eohmaterial unentgeltlich zum Bahnbau abzutreten; doch darf zu diesem Zweck im Eeservationsgebiet keinerlei Holzausbeutung stattfinden.

1351 2. Das Eecht des Ofenberggutes zur Deckung des Holzbedarfs und zur Weide laut Urkunde vom 28. Januar 1877 und Vereinbarung vom 24. September 1926 mit der Erbengemeinschaft Grass bleibt ebenfalls vorbehalten. Das zu schlagende Holz muss im Einverständnis mit der Nationalparkkommission durch das Forstamt Zernez gezeichnet werden.

3. Der Gemeinde Zernez wird wie bis anhin das Weiderecht für Grossvieh auf Murtera da Chantun bis Val Bruna und auf der rechten Seite des Ofenbaches von Buffalora längs der Strasse bis zum Bache von Stavelchod gestattet.

Art. 9 1. Die Eidgenossenschaft entrichtet der Gemeinde jeweilen praenumerando auf den 1. Januar als Entschädigung für die der Eidgenossenschaft eingeräumten dinglichen Hechte und für den Verzicht der Gemeinde auf jede Nutzung ihres Grundeigentums den Betrag von 55 000 Franken.

2. Die festgesetzten Entschädigungen gelten für die ersten zehn Jahre. Von diesen Zeitpunkt an sind sie auf Begehren einer Partei jeweilen für eine Periode von zehn Jahren auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse neu festzusetzen.

Entschädigungen

Art. 10 1. Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den gesamten Wild- Wildschäden schaden jeder Art, mit Einschluss des Schadens an Wald und Weide, "schaden"' zu vergüten, welcher ausserhalb des Parkes im Gemeindegebiet (einschliesslich des Ofenberggutes) entsteht. Es ist Sache der Eidgenossen- .

Schaft, sich mit dem Kanton darüber zu verständigen, inwieweit Wildschäden, welche nicht dem Park zuzurechnen sind, gemäss bestehender Gesetzgebung vom Kanton übernommen werden müssen. Sie übernimmt die Kosten für die nötigen Abwehrmassnahmen und die Flurwacht.

2. Anspruchberechtigt ist der geschädigte Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nutzniesser usw.) ohne Rücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde). Die Eidgenossenschaft vergütet den Anspruchsberechtigten den Schaden durch Vermittlung des Kantons.

8. Das Verfahren zur Schadensermittlung wird im Einvernehmen zwischen Eidgenossenschaft, Kanton und Gemeinden geregelt. Die Kosten des Schatzungsverfahrens einschliesslich jener, welche durch die Mitwirkung von Kanton und Gemeinden entstehen, gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

4. Werden durch den Umstand, dass im ganzen Parkgebiet die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, in Gebieten ausserhalb des Parkes andere Schäden

1352 als Wildschäden verursacht (wie z.B. Insektenschäden), so verständigt sich die Eidgenossenschaft mit der Gemeinde und dem Kanton über die zu treffenden Massnahmen, wobei die K.osten der Begutachtung und der Massnahmen zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen. Die Eidgenossenschaft vergütet Drittpersonen Schäden dieser Art, die ihnen im Gebiet der Gemeinde aus dem Bestehen des Parkes erwachsen. Der Gemeinde sind nur erhebliche Schäden zu vergüten,

Art. 11 Vertragedauer, 1. Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Die Eidgenossenschaft er ragung ^ jedoch berechtigt, ihn auf Ende des Jahres 1983, nachher in Perioden von jeweils 25 Jahren einseitig unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufzulösen.

2. Der Gemeinde steht ein entspiechendes Eecht zur einseitigen Auflösung des Vertrages zu, sofern die Eidgenossenschaft den Vertrag nicht einhält, oder sofern die vorbehaltene Wasserkraftnutzung über die ursprüngliche Konzessionsdauer hinaus verhindert oder wesentlich erschwert wird.

3. Eine Übertragung des Vertrages ist ausgeschlossen.

Art. 12 ·Folgender beendlgung

Nach Beendigung des Vertrages gehen die im Park errichteten Anlagen (wie Unterkünfte, Schutzhütten, Wege, Quellfassungen) auf die Gemeinde über. Ein Entgeld ist von ihr nur zu leisten, soweit diese Anlagen für sie vorteilhaft verwendbar sind.

Art. 13 Gerichtsstand

l- Über sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Bimdesgerichts gegeben ist, ein Schiedsgericht. Seine Entscheidungen sind endgültig.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

Jede Vertragspartei bezeichnet zwei Mitglieder. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Bundesgerichts beistimmt, falls die Parteien sich über seine Wahl nicht einigen können.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Art. 14 Grundbucheintrag

Dieser Vertrag ist in das Kaufprotokoll der Gemeinde Zernez und nach Einführung des Grundbuches auch in dieses einzutragen.

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Schlussbestimmung 1. Dieser Vertrag tritt in Kechtskraft, sobald er von beiden Parteien unterzeichnet, vom Kleinen Eat genehmigt, von der Bundesversammlung ratifiziert wurde und zudem die Ratifikationsurkunden zwischen dem Kleinen Eat und dem Bundesrat ausgetauscht worden sind.

2. Mit seinem Inkrafttreten wird der Dienstbarkeitsvertrag Vom 29. November 1913 mit sämtlichen Nachtragsverträgen und den sonstigen Vereinbarungen aufgehoben.

3. Dieser Vertrag ist in 7 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je zwei Exemplare; der Kanton Graubünden, das Staatsarchiv und das Grundbuchamt je ein Exemplar.

(Es folgen die Unterschriften.)

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Vertrag über den schweizerischen Nationalpark (Parkvertrag)

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde S-chanf wird zur Erhaltung und Erweiterung des schweizerischen Nationalparkes folgender Vertrag privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts (Parkvertrag genannt) abgeschlossen.

Parkgebiet und Zweck

Grenzen

Hechte und Pflichten im allgemeinen

Art. l Die Gemeinde S-chanf als Eigentümerin der Val Trupchun, innerhalb Val Chanels und Lavinèr Tegiatscha, und des obern Teils von Val Min und Val Torta stellt der Eidgenossenschaft die erwähnten Gebiete zur Erhaltung und Erweiterung des Nationalparkes gemäss den nachstehenden Bedingungen und Vorbehalten zur Verfügung.

Art. 2 Die Grenzen dieses Gebietes werden auf einer Karte l : 50 000 eingetragen, welche Bestandteil des Vertrages bildet. Der Karte ist eine Beschreibung der Grenzen beizufügen. Diese Dokumente sind von beiden Parteien zu unterzeichnen und öffentlich zu beurkunden.

2 Der Verlauf der Grenzen ist als Servitutslinie in die Grundbuch· plane einzutragen. Nach durchgeführter Vermessung sind die Grundbuchpläne für "den genauen Grenzverlauf massgebend.

3 Die Parkgrenzen sind im Gelände, im Einvernehmen mit der Gemeinde, durch geeignete Markierungen eindeutig kenntlich zu machen, soweit sie nicht durch natürliche Grenzen zweifelsfrei erkennbar sind.

4 Die Kosten für die öffentliche Beurkundung, die Markierung, die Feldaufnahmen und den Eintrag in die Grundbuchpläne trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 3 1 Die Gemeinde räumt der Eidgenossenschaft das Eecht ein, auf dem erwähnten Gebiet den Nationalpark als Naturreservat aufrecht zu erhalten, in dem die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen und welches vor jedem nicht im Zwecke des Parkes hegenden menschlichen Einfluss geschützt und wissenschaftlich erforscht werden soll.

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Die Gemeinde verpflichtet sich, zu diesem Zwecke gegen volle Entschädigung gemäss Artikel 8 jede Nutzung ihres Grundeigentums, insbesondere von Wald und Weide, zu unterlassen, und räumt der Eidgenossenschaft ein dingliches Recht dieses Inhalts ein. Vorbehalten bleiben die unter den Artikeln 4 bis 7 erwähnten Eechte und Pflichten.

3 Die Eechte der Eidgenossenschaft bleiben ausschliesslich auf jene Befugnisse beschränkt, welche die Benützung des Gebietes als Naturreservat erforderlich macht und die durch diesen Vertrag ausdrücklich festgelegt werden. Das Eigentum an Grund und Boden verbleibt der Gemeinde.

4 Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, im Parkgebiet die erforderlichen Wege, Hütten und Quellfassungen zu erstellen und zu unterhalten.

Die hiefür nötigen Materialien wie Holz, Sand, Kies und Steine kann sie unentgeltlich aus dem Eeservationsgebiet beziehen. Die Art und der Umfang der"Materialgewinnung werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt.

Art. 4 1

Die Gemeinde verzichtet für das Parkgebiet auf die Erteilung und Bodenschätze Ausübung von Prospektions- und Schürfrechten sowie unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen auf die Ausnutzung von bergrechtlichen Bodenschätzen jeder Art.

2 Sollten sich gleichwohl abbauwürdig scheinende Bodenschätze finden, so verständigen sich die Eidgenossenschaft und die Gemeinde darüber, in welcher Weise der Abbau erfolgen kann oder die Gemeinde für den Verzicht zu entschädigen ist.

Art. 5 Die Gemeinde wird während der ganzen Dauer des Vertrages die Wasserkräfte Wasserkraft der im Eeservationsgebiet befindlichen Gewässer weder selbst nutzen noch durch andere nutzen lassen. Sie verzichtet hiebei auf eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dieser Unterlassung der Nutzung ergeben.

2 Vorbehalten bleiben Bau und Betrieb der Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft des Inn und seiner Seitenbäche, einschliesslich Spöl und Clemgia, gemäss dem Projekt EKW März 1957 für die obere Innstufe (S-chanf-Ova Spin-Pradella) und einem entsprechenden, den geologischen Verhältnissen angepassten Bauprojekt.

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Art. 6 Die Gemeinde unterstützt bei den zuständigen kantonalen Behörden den Erlass eines allgemeinen und während der ganzen Vertragsdauer geltenden Jagdverbotes für das Parkgebiet und eines entsprechenden 1

jag(j ,,nd Fischerei

1356 Fischereiverbotes für das Parkgebiet. Die Fischerei vom freien Ufer aus in Gewässern an der Parkgrenze soll derart erfolgen, dass der Zweck der Beservation möglichst wenig beeinträchtigt wird.

2 Die Gemeinde verzichtet auf die Ausnutzung der Jagdhoheit, soweit sie ihr durch eine Änderung des Jagdsystems künftig zugestanden werden sollte und sie voll schadlos gehalten wird.

Art. 7 Gebietshoheit Die Ausübung der Gebietshoheit der Gemeinde ist, abgesehen von den in den Artikeln 4, 5 und 6, Absatz 2 erwähnten Verzichten, nicht eingeschränkt.

2 Die Polizeibefugnisse werden von dor Gemeinde im Parkgebiet wie im übrigen Gemeindegebiet ausgeübt. Dies gilt auch für Gastbetriebe, Unterkünfte u.a. innerhalb der Parkgrenzen. In Brandfällen ist die Gemeindefeuerwehr zuständig; sie zieht nötigenfalls andere Gemeindefeuerwehren bei. Die notwendigen Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

3 Die Gemeinde erlässt im Einvernehmen mit der Nationalparkkommission die nötigen Verbote und Strafbestimmungen zum Schütze des Parkes, soweit sie hiefür zuständig ist.

4 Sie unterstützt den Erlass von Verboten, einschliesslich Strafbestimmungen, durch Kreis- und Kantons behörden.

5 Die Gemeinde leistet die erforderliche Hilfe zum Schütze des Parkes, namentlich gegen Holz-, Wild-, Flur- und Pflanzenfrevel.

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Entschädigungen

1

Die Eidgenossenschaft entrichtet der Gemeinde jeweilen praenumerando auf den 1. Januar als Entschädigung für die der Eidgenossenschaft eingeräumten dinglichen Rechte und für den Verzicht der Gemeinde auf jede Nutzung ihres Grundeigentums den Betrag von 12 000 Franken.

2 Die festgesetzten Entschädigungen gelten für die ersten zehn Jahre.

Von diesem Zeitpunkt an sind sie auf Begehren einer Partei jeweilen für eine Periode von zehn Jahren auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse und nach dem Grundsatz der vollen Schadloshaltung neu festzusetzen.

Art. 9

Wildschäden und andere Schäden

1

Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den gesamten Wildschaden jeder Art, mit Einschluss des Schadens an Wald und Weide, zu vergüten, welcher ausserhalb des Parkes im Gemeindegebiet entsteht. Es ist Sache der Eidgenossenschaft, sich mit dem Kanton darüber zu verständigen, inwieweit Wildschäden, welche nicht dem Park zuzurechnen sind, gemäss

1357 bestehender Gesetzgebung vom Kanton übernommen werden müssen.

Sie übernimmt die Kosten für die nötigen Abwehrmassnahmen und die Flurwacht.

2 Anspruchsberechtigt ist der geschädigte Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nutzniesser usw.), ohne Eücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Eechts (z.B. Gemeinde). Die Eidgenossenschaft vergütet den Anspruchsberechtigten den Schaden durch Vermittlung des Kantons.

3 Das Verfahren zur Schadensermittlung wird im Einvernehmen zwischen Eidgenossenschaft, Kanton und Gemeinden geregelt. Die Kosten des Schatzungsverfahrens einschliesslich jener, welche durch die Mitwirkung von Kanton und Gemeinden entstehen, gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

4 Werden durch den Umstand, dass im ganzen Parkgebiet die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, in Gebieten ausserhalb des Parkes andere Schäden als Wildschäden verursacht (wie z.B. Insektenschäden), so verständigt sich die Eidgenossenschaft mit der Gemeinde und dem Kanton über die zu treffenden Massnahmen, wobei die Kosten der Begutachtung und der Massnahmen zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen. Die Eidgenosserischaft vergütet Drittpersonen Schäden dieser Art, die ihnen im Gebiet der Gemeinde aus dem Bestehen des Parkes erwachsen. Der Gemeinde sind nur erhebliche Schäden zu vergüten.

6 Eine Verminderung der Waldbestände im Parkgebiet durch Feuersbrünste, Naturereignisse etc. berechtigt die Eidgenossenschaft nicht zu einer Eeduktion der Entschädigung und ist, soweit die Verminderung auf Feuersbrünste zurückzuführen ist, im Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.

Art. 10 1

Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Die Eidgenossenschaft ist Vertragsjedoch berechtigt, ihn auf Ende des Jahres 1983, nachher in Perioden von Übertragung jeweils 25 Jahren, einseitig unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufzulösen.

2 Der Gemeinde steht das Eecht zur einseitigen, sofortigen Auflösung des Vertrages zu, sofern die Eidgenossenschaft den Vertrag nicht einhält.

Sie hat dieses Eecht auch dann, · wenn die Nichterfüllung des Vertrages auf gesetzgeberische Massnahmen der Eidgenossenschaft zurückzuführen ist oder wenn durch solche Massnahmen ein Eingriff in das Eigentum oder die Gebietshoheit der Gemeinde erfolgt.

3 Eine Übertragung des Vertrages ist ausgeschlossen.

1358 Art. 11 Folgen der beendigung

Nach Beendigung des Vertrages gelten die im Park errichteten Anlagen (wie Unterkünfte, Schutzhütten, Wege, Quellfassungen) auf die Gemeinde üher. Ein Entgelt ist von ihr nur zu leisten, soweit diese Anlagen für sie vorteilhaft verwendbar sind.

Art. 12 1

Vereinbarung über die Holzungsrechte

Sobald die Eidgenossenschaft, im Einvernehmen mit der Gemeinde S-chanf, sich mit den Gemeinden La Punt-Chamues-ch, Madulain und Zuoz über die Ablösung der bestehenden Holzungsrechte im Parkgebiet der Val Trupchun geeinigt haben wird, verzichtet die Gemeinde auf die Nutzung dieser Holzrechte zugunsten der Eidgenossenschaft gemäss Artikel 3, unter Anpassung von Artikel 8 an die neuen Verhältnisse.

2 Kommt eine solche Einigung mit den erwähnten Gemeinden nicht zustande oder können sich die Eidgenossenschaft und die Gemeinde S-chanf über die Anpassung des Artikels 3 oder eine andere der hängigen Fragen nicht verständigen, so fällt der vorliegende Vertrag spätestens Ende 1973 dahin, ohne dass die in Artikel 11 vorgesehenen Wirkungen eintreten. Die Alphütten und sonstige Anlagen sind dabei aber im übernommenen Zustand zurückzuerstatten.

3 In diesem Falle tritt der alte Vertrag vom T.Oktober/T.November 1918 mit sämtlichen Nachtragsverträgen und den sonstigen Vereinbarungen mit der Gemeinde S-chanf wieder in Kraft.

Gerichtsstand

* Über sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist, ein Schiedsgericht. Seine Entscheidungen sind endgültig.

2 Jede Vertragspartei bezeichnet zwei Mitglieder dieses Gerichts.

Sein Vorsitzender wird vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Art. 13

Art. 14 1

Grundbuch eintrag

Dieser Vertrag ist in das Kaufsprotokoll der Gemeinde S-chanf und nach Einführung des Grundbuches auch in dieses einzutragen.

Schlussbestimmung 1

Dieser Vertrag tritt in Eechtskraft, sobald er von beiden Parteien unterzeichnet und vom Kleinen und Grossen Eat genehmigt und von der Bundesversammlung ratifiziert worden ist.

1359 2

Mit seinem Inkrafttreten wird der Dienstbarkeitsvertrag vom 7. Oktober/7. November 1918 mit sämtlichen Nachtragsverträgen und den sonstigen Vereinbarungen, soweit er die Gemeinde S-chanf betrifft, aufgehoben.

3 Dieser Vertrag ist in 7 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je zwei Exemplare; der Kanton Graubünden, das Staatsarchiv und das Grundbuchamt je ein Exemplar.

(Es folgen die Unterschriften.)

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Vertrag über den schweizerischen Nationalpark

(Parkvertrag)

Zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Valchava wird zur Erhaltung des schweizerischen Nationalparks folgender Vertrag- abgeschlossen : Art. l

Die Gemeinde Valchava als Eigentümerin des obern Teiles der Val Nüglia stellt der Eidgenossenschaft dieses, in Artikel 2 näher umschriebene Gebiet zur Erhaltung des Nationalparks gemäss den nachstehenden Bedingungen weiterhin zur Verfügung.

Art. 2

Das Gebiet ist wie folgt begrenzt: Vom Piz Nair dem Grat und der Geineindegrenze Zernez nach zu Punkt 2943, dem Grat und der Taraspergrenze nach hinüber zum Piz Foraz, dem Grat und der Schulsergrenze nach über Piz Tavrü nach Punkt 2986, von hier zum Piz Vallatscha Punkt 3021, dem Grat nach hinunter zu Punkt 2864, längs des Grates zu einem Marchstein bei Ghaschlot, von diesem hinüber zur Gemeindegrenze Zernez zu einem bestehenden Marchstein und von diesem hinauf zum Piz Nair.

Die Grenzen dieses Gebietes werden auf einer Karte l : 50 000 eingetragen, die Bestandteil des Vertrages bildet. Der Karte ist eine Beschreibung der Grenzen beizufügen. Diese Dokumente sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Der Verlauf der Grenzen ist als Servitutslinie in die Grundbuchpläne einzutragen. Nach durchgeführter Vermessung sind die Grundbuchpläne für den ganzen Grenzverlauf massgobend.

Die Parkgrenzen sind im Gelände, im Einvernehmen mit der Gemeinde, durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen, soweit sie nicht durch natürliche Grenzen zweifelsfrei erkennbar sind.

Die Kosten für die öffentliche Beurkundung, die Markierung, die Feldaufnahmen und den Eintrag in die Grundbuchpläne trägt die Eidgenossenschaft.

1361 Art. 3 Die Gemeinde räumt der Eidgenossenschaft das Recht ein, auf dem erwähnten Gebiet den Nationalpark als Naturreservat aufrecht zu erhalten, in dem die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen und welcher vor jedem nicht im Zweck des Parkes hegenden menschlichen Einfluss geschützt werden soll. · Die Gemeinde verpflichtet sich, zu diesem Zwecke jede Nutzung ihres Grundeigentums im genannten Gebiet zu unterlassen, und räumt der Eidgenossenschaft ein dingliches Eecht dieses Inhaltes ein.

Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, im Parkgebiet die erforderlichen Wege, Hütten und Quellfassungen zu erstellen und zu unterhalten. Die hiefür nötigen Materialien wie Holz, Sand, Kies und Steine kann sie unentgeltlich aus dem Eeservatsgebiet beziehen. Die'Art und der Unifang der Materialien werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt.

Art. 4 Die Eidgenossenschaft entrichtet der Gemeinde jeweilen praenumerando auf den I.Januar als Entschädigung für die der Eidgenossenschaft eingeräumten dinglichen Eechte und für den Verzicht der Gemeinde auf jede Nutzung ihres Grundeigentums den Betrag von 1200 Pranken (zwölfhundert Franken).

Die festgesetzte Entschädigung gilt für die ersten zehn Jahre. Von diesem Zeitpunkt an ist sie auf Begehren einer Partei jeweilen für eine Periode von zehn Jahren auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse neu festzusetzen.

Art. 5 Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Die Eidgenossenschaft ist jedoch berechtigt, ihn auf Ende des Jahres 1983, nachher in Perioden von-jeweils 25 Jahren einseitig unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufzuheben.

Art. 6 Über sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist, ein Schiedsgericht.

Seine Entscheidungen sind endgültig.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Vertragspartei bezeichnet zwei Mitglieder dieses Gerichts. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt, falls sich die Parteien über seine Wahl nicht einigen können.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

1362 Art. 7 Dieser Vertrag ist in das Kaufsprotokoll der Gemeinden Valchava und Tschierv und nach Einführung des Grundbuches auch in dieses einzutragen.

Art. 8 Dieser Vertrag tritt in Kechtskraft, sobald er von beiden Parteien unterzeichnet, vom Kleinen Eat genehmigt und von den eidgenössischen Eäten ratifiziert worden ist.

Mit seinem Inkrafttreten wird d.er Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Juli/10, und 21. August 1918 aufgehoben.

Dieser Vertrag iét in 7 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je zwei Exemplare, der Kanton Graubünden, das Staatsarchiv und das Grundbuchamt je ein Exemplar.

(Es folgen die Unterschriften.)

1363

Vertrag über den schweizerischen Nationalpark (Parkvertrag)

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Scuol/Schuls wird zur Erweiterung des schweizerischen Nationalparkes folgender Vertrag privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts (Parkvertrag genannt) abgeschlossen.

Art. l Die Gemeinde Scuol/Schuls als Eigentümerin der Täler Mingèr und Foraz sowie des Osthanges des Piz Pisoc stellt der Eidgenossenschaft diese Gebiete zur Erweiterung des Nationalparkes gemäss den nachstehenden Bedingungen und Vorbehalten zur Verfügung.

Art. 2 DieeGrenzen dieses Gebietes werden auf einer Karte 1:50 000 eingetragen, welche Bestandteil des Vertrages bildet. Der Karte ist eine Beschreibung der Grenzen beizufügen. Diese Dokumente sind von beiden Parteien zu unterzeichnen und öffentlich zu beurkunden.

2 Der Verlauf der Grenze ist als Servitutslinie in die Grundbuchpläne einzutragen. Nach durchgeführter Vermessung sind die Grundbuchpläne für den genauen Grenz verlauf massgebend.

3 Die Parkgrenzen sind im Gelände, im Einvernehmen mit der Gemeinde, durch geeignete Markierungen eindeutig kenntlich zu machen, soweit sie nicht durch natürliche Grenzen zweifelsfrei erkennbar sind.

Längs der Clemgia verläuft die Grenze auf der linken Uferseite; sie wird vermarkt.

4 Die Kosten für die öffentliche Beurkundung, die Markierung, die Feldaufnahmen und den Eintrag in die Grundbuchpläne trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 3 1 Die Gemeinde räumt der Eidgenossenschaft das Recht ein, die auf dem erwähnten Gebiete bestehende S-charlreservation als Naturreservat zu erhalten und dem Nationalpark einzugliedern, in dem die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien, natürlichen Entwicklung über1

Parkgebiet und Zweck

Grenzen.

Hechte und Pflichten im allgemeinen

1364

Bodenschätze

Wasserkräfte

Jagd und Fischerei

lassen und der vor jedem nicht im Zwecke des Parkes liegenden menschlichen Einfluss geschützt und wissenschaftlich erforscht werden soll.

2 Die Gemeinde verpflichtet sich, zu diesem Zwecke gegen volle Entschädigung gemäss Artikel 9 jede Nutzung ihres Grundeigentums, insbesondere von Wald und Weide, zu unterlassen, und räumt der Eidgenossenschaft ein dingliches Eecht dieses Inhalts ein. Vorbehalten bleiben die unter den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Eechte und Pflichten.

3 Die Eechte der Eidgenossenschaft bleiben ausschliesslich auf jene Befugnisse beschränkt, welche die Benützung des Gebietes als Naturreservat erforderlich macht und die ihr durch diesen Vertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Das Eigentum an Grund und Boden verbleibt der Gemeinde.

4 Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, im Parkgebiet die erforderlichen Wege, Hütten und Quellfassungen zu erstellen und zu unterhalten.

Die hiefür nötigen Materialien wie Holz, Sand, Kies und Steine kann sie unentgeltlich aus dem Eeservationsgebiet beziehen. Die Art und der Umfang der Materialgewinnung werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt.

Art. 4 1 Die Gemeinde verzichtet für das Parkgebiet auf die Erteilung und Ausübung von Prospektions- und Schürfrechten sowie unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen, auf die Ausnutzung von bergrechtlichen Bodenschätzen jeder Art.

2 Sollten sich gleichwohl abbauwürdige Bodenschätze finden, so verständigen sich die Eidgenossenschaft und die Gemeinde darüber, in welcher Weise der Abbau erfolgen kann oder die Gemeinde für den Verzicht zu entschädigen ist.

Art. 5 Die Gemeinde wird während der ganzen Dauer des Vertrages die Wasserkraft der im Eeservationsgebiet befindlichen Gewässer weder selbst nutzen noch durch andere nutzen lassen. Sie verzichtet hiebei auf eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dieser Unterlassung der Nutzung ergeben.

2 Vorbehalten bleiben Bau und Betrieb der Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft des Imi und seiner Seitenbäche, einschliesslich Spöl und Clemgia, gemäss dem Projekt EKW März 1957 für die obere Innstufe (S-chanf-Ova Spin-Pradella) und einem entsprechenden, den geologischen Verhältnissen angepassten Bauprojekt.

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Art. 6 Die Gemeinde unterstützt bei den zuständigen kantonalen Behörden den Erlass eines allgemeinen und während der ganzen Vertragsdauer 1

1365 geltenden Jagdverbotes für das Parkgebiet und eines entsprechenden Fischereiverbotes für das Parkgebiet.

2 Die Gemeinde verzichtet auf die Ausnutzung der Jagdhoheit, soweit sie ihr durch eine Änderung des Jagdsystems künftig zugestanden werden sollte und sie voll schadlos gehalten wird.

Art. 7 Die Ausübung der Gebietshoheit der Gemeinde ist, abgesehen von Gebietshoheit den in den Artikeln 4, 5 und 6, Absatz 2 erwähnten Verzichten, nicht eingeschränkt.

v 2 Die Polizeibefugnisse werden von der Gemeinde im Parkgebiet wie im übrigen Gemeindegebiet ausgeübt. Dies gilt auch für Gastbetriebe, Unterkünfte u.a. innerhalb der Parkgrenzen. In Brandfällen ist die Gemeindefeuerwehr zuständig; sie zieht nötigenfalls andere Gemeindefeuerwehren bei. Die notwendigen Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

3 Die Gemeinde erlässtrim Einvernehmen mit der Nationalparkkommission die nötigen Verbote und Strafbestimmungen zum Schütze des Parkes, soweit sie hiefür zuständig ist.

4 Sie unterstützt den Erlass von Verboten, einschliesslich Strafbestimmungen, durch Kreis- und Kantonsbehörden.

5 Die Gemeinde leistet die erforderliche Hilfe zum Schütze des Parkes, namentlich gegen Holz-, Wild-, Flur- und Pflanzenfrevel.

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Art. 8 1

Der Gemeinde wird das Eecht vorbehalten, die Strasse durch die Val S-charl von der rechten auf die linke Talseite zu verlegen, zu unterhalten und auszubauen, unter möglichster Schonung -des Eeservationsgebietes.

Art. 9 Die Eidgenossenschaft entrichtet der Gemeinde jeweilen praenumerando auf den l. Januar als Entschädigung für die der Eidgenossenschaft eingeräumten dinglichen Kechte und für den Verzicht der Gemeinde auf jede Nutzung ihres Grundeigentums, unter Vorbehalt von Artikel 4, Absatz 2 den Betrag von 10 000 Franken.

2 Die festgesetzte Entschädigung gilt für die ersten zehn Jahre. Von diesem Zeitpunkt an ist sie auf Begehren einer Partei jeweilen für eine Periode von zehn Jahren auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse und nach dem Grundsatz der vollen Schadloshaltung neu festzusetzen.

Verkehrswesen

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Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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Entschädigungen

1366 Art. 10 Wildschäden "schade?

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Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den gesamten Wildschaden jeder Art, mit Einschluss des Schadens an Wald und Weide zu vergüten, welcher ausserhalb des Parkes im. Gemeindegebiet entsteht. Es ist Sache der Eidgenossenschaft, sich mit dem Ktnton darüber zu verständigen, inwieweit Wildschäden, welche nicht dem Park zuzurechnen sind, gemäss bestehender Gesetzgebung vom Kanton übernommen werden müssen.

Sie übernimmt die Kosten für die nötigen Abwehrmassnahmen und die Flurwacht.

2 Anspruchsberechtigt ist der geschädigte Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nutzniesser usw.) ohne Eücksicht darauf, ob er eine natürliche Person ist oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Eechts (z.B. Gemeinde). Die Eidgenossenschaft vergütet den Anspruchsbereohtigten den Schaden durch Vermittlung des Kantons.

3 Das Verfahren zur Schadensermittlung wird im Einvernehmen zwischen Eidgenossenschaft, Kanton und Gemeinden geregelt. Die Kosten des Schatzungsverfahrens einschliesslich jener, welche durch die Mitwirkung von Kanton und Gemeinden entstehen, gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

4 Werden durch den Umstand, dass im ganzen Parkgebiet die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, in Gebieten ausserhalb des Parkes andere Schäden als Wildschäden verursacht (z.B Insektenschäden), so verständigt sich die Eidgenossenschaft mit der Gemeinde und dem Kanton über die zu treffenden Massnahmen, wobei die Kosten der Begutachtung und der Massnahmen zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen. Die Eidgenossenschaft vergütet Drittpersonen Schäden dieser Art, die ihnen im Gebiet der Gemeinde aus dem Bestehen des Parkes erwachsen.

Der Gemeinde sind nur erhebliche Schäden zu vergüten.

5 Eine Verminderung der Waldbestände im Parkgebiet durch Feuersbrünste berechtigt die Eidgenossenschaft nicht zu einer Eeduktion der Entschädigung und ist im Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.

Art. 11 1 Dauer, Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Die Eidgenossenschaft und Auflösung is* jedoch berechtigt, ihn auf Ende des Jahres 1983, nachher in Perioden des Vertrages von jeweils 25 Jahren einseitig unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufzulösen.

2 Der Gemeinde steht das Eecht zur einseitigen, sofortigen Auflösung des Vertrages zu, sofern die Eidgenossenschaft den Vertrag nicht einhält. Sie hat dieses Eecht auch, wenn die Nichterfüllung des Vertrages

1367 auf gesetzgeberische Massnahmen der Eidgenossenschaft zurückzuführen ist oder wenn durch solche Massnahmen ein Eingriff in das.Eigentum oder die Gebietshoheit der Gemeinde erfolgt.

3 Eine Übertragung des Vertrages ist ausgeschlossen.

Art! 12.

Nach Beendigung des Vertrages gehen die im Park errichteten Anlagen (wie Unterkünfte, Schutzhütten, Wege, Quellfassungen) auf die Gemeinde über. Ein Entgelt ist von ihr nur zu leisten, soweit diese Anlagen für sie vorteilhaft verwendbar sind.

Folgen der Vertragsbeendigung

Art. 13 Für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die Gerichtsstand nicht ohnehin von gesetzeswegen vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen sind, werden die Parteien dieses Gericht als einzige Instanz anrufen, soweit das gesetzlich zulässig ist.

Art. 14 Dieser Vertrag ist in das Kaufprotokoll der Gemeinde Scuol Schuls und nach Einführung des Grundbuches auch in dieses einzutragen.

Schlussbestimmung Dieser Vertrag tritt in Eechtskraft, sobald er von den Parteien unterzeichnet, vom Kleinen Eat genehmigt, von den eidgenössischen Räten ratifiziert worden ist und nachdem der zwischen der Bürgergemeinde Scuol/Schuls und "dem Schweizerischen Bund für Naturschutz bestehende Vertrag vom 20. Januar 1987 ausser Kraft getreten ist.

2 Dieser Vertrag ist in 7 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je zwei Exemplare, der Kanton Graubünden, das Staatsarchiv und das Grundbuchamt je ein Exemplar.

(Es folgen die Unterschriften) 1

Voraussetzungen

für das Zustandekommen des Parkvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Scuol/Schuls.

Dieser Vertrag tritt nur unter den Voraussetzungen in Kraft, dass: 1. das Abkommen vorn 27. Mai 1957 zwischen der Schweiz und Italien über die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Spöl ratifiziert wird und die entsprechenden Verleihungen beider Staaten rechtskräftig erteilt werden;

Grundbucheintrag

1368 2. die Initiative über den Nationalpark zurückgezogen oder in der Volksabstimmung abgelehnt wird; 8. der zu erlassende Bundesbeschluss nichts enthält, was gegen den Vertrag verstösst; 4. der Schweizerische Bund für Naturschutz sich mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrages vom 20. Januar 1937 einverstanden erklärt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über den schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1959

Date Data Seite

1345-1368

Page Pagina Ref. No

10 040 594

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