716 Ablauf der Referendumsfrist 13. Januar 1960

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Bundesbeschluss über

den schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Vom 7. Oktober 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19591), beschliesst:

Art. l Der im Jahre 1914 geschaffene und in der Folge erweiterte schweizerische Nationalpark wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen weiter erhalten und gefördert.

Art. 2 Der Nationalpark ist ein Naturreservat, in dem die Natur vor allen nicht dem Zwecke des Reservates dienenden menschlichen Eingriffen und Einflüssen vollständig geschützt wird und die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien, natürlichen Entwicklung überlassen bleibt.

Der Nationalpark steht der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung.

Art. 8 Der Nationalpark umfasst das Gebiet, welches durch Verträge zwischen der Eidgenossenschaft und den kraft öffentlichen oder privaten Eechtes Verfügungsberechtigten näher bezeichnet wird.

Art. 4 Die Gebietshoheit des Kantons und der Gemeinden bleibt unberührt.

Die Rechte und Pflichten der Eidgenossenschaft am Nationalpark richten sich nach den Verträgen mit den kraft öffentlichen oder privaten Bechts Verfügungsberechtigten .

!) BEI 1959, I, 1317.

717 Art. 5 Der Bund stellt die jährlichen Kredite zur Verfügung, welche für die Förderung der Zwecke des Parkes erforderlich sind, insbesondere a. für die aus den Verträgen sich ergebenden Entschädigungen an die kraft öffentlichen oder privaten Eechts Verfügungsberechtigten und b. für den Ersatz des Wildschadens und die Kosten der Flurhut in den angrenzenden Gebieten.

Die jeweils erforderlichen Kredite sind in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen.

Art. 6 Die nachgenannten, vom Bundesrat unter Genehmigungsvorbehalt ab- , geschlossenen Verträge werden genehmigt, nämlich a. der Vertrag mit der Gemeinde Zernez vom 10./21. November 1958, fc. der Vertrag mit der Gemeinde S-chanf vom 20. April/12. Mai 1959, c. der Vertrag mit der Gemeinde Valchava vom 16. April/12. Mai 1959, d. der Vertrag mit, der Gemeinde Scuol vom 24. November 1958/11.März 1959.

Neue Verträge dieser Art, welche eine Erhöhung der jährlichen Entschädigung um mehr als 10000 Franken zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung. Das gleiche gilt für Vertragsänderungen, die eine Erhöhung der Entschädigung im gleichen Betrage oder eine erhebliche Gebietsveränderung zur Folge haben.

Ihre Kündigung durch den Bundesrat bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung in Form eines dem fakultativen Eeferendum zu unterstellenden Bundesbeschlusses.

Alle Verträge über die Benutzung von Gemeindegebiet für die Zwecke des Nationalparkes sowie Abänderungen solcher Verträge sind im Schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

Art. 7 Der zwischen der Eidgenossenschaft und dem Schweizerischen Bund für Naturschutz sowie der Schweizerischen Näturforschenden Gesellschaft abgeschlossene Vertrag vom 4./7./30.Dezember 1913 und 21. Juli 1914 bleibt in Kraft.

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Art. 8 In die weiteren Verträge über den Nationalpark sind namentlich aufzunehmen : o. eine Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 2 dieses Beschlusses,

718 b. Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigungen gemäss Artikel 5 dieses Beschlusses, c. die der Eidgenossenschaft einzuräumende einseitige Kündigungsmöglichkeit auf Ende des Jahres 1983 und nachher in Perioden von jeweils 25 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren.

Bechte an Grund und Boden sollen als beschränkte dingliche Bechte im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches begründet werden.

Art. 9 Der Bundesrat überträgt die Ausübung der Befugnisse, welche der Eidgenossenschaft in den Verträgen eingeräumt werden, ganz oder teilweise der Eidgenössischen Nationalparkkommission.

Art. 10 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest.

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss vom S.April 1914 betreffend die Errichtung eines schweizerischen Nationalparks im Unterengadin aufgehoben.

Art. 11 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 7.Oktober 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 7. Oktober 1959 Der'Präsident: Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber

719 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu ver, off entlichen..

Bern, den 7.Oktober 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 4480

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1959 Ablauf der Referendumsfrist : 13. Januar 1960

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Bundesbeschluss über den schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Vom 7.

Oktober 1959)

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15.10.1959

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