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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 1. Mai 1959)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : I.

1

Der am 27. Februar 1957 ) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1955 2) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des im Anhang zu den genannten Beschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Ziffer 5 Die Mindeststundenlöhne betragen für jeden Betrieb einschliesslich Teuerungszulagen : 1

Zone I Fr.

Zone II Fr.

Zone III Fr.

a. für ausgebildete Sager und Schärfer . .

2.70 2.65 2.60 b. für angelernte Hilfsarbeiter 2.60 2.55 2.50 c. für Handlanger 2.45 2.40 2.85 2 Für ledige und nichtunterstützungspflichtige Arbeiter sind obige Lohnansätze um 4 Eappen niedriger.

3 Die Teuerungszulagen (Indexstand 181 Punkte), die in obigen Lohnansätzen inbegriffen sind, betragen 1,05 Franken bzw. 1,01 Franken.

1 ) 2

BEI 1957, I, 869.

) BEI 1955, I, 1053.

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Für Betriebe, die keine Kinderzulagen kennen oder wo diese weniger als 10 Franken pro Kind und Monat betragen, wird eine weitere Zulage von 5 Eappen auf die Vertragslöhne pro Arbeiter und Stunde ausgerichtet.

5 Angelernte Hilfsarbeiter sind solche, die während mindestens 2 Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

6 Schwächliche, minderleistungsfähige und unter 19 Jahre alte Arbeiterfallen bei der Bemessung der Mindestlöhne ausser Betracht.

7 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der oben festgesetzte Mindestlohn garantiert.

8 Liegen besondere Verhältnisse vor, wie z.B. Bezug von Kost und Logis beim Arbeitgeber, so ist der Lohn durch Einzeldienstvertrag festzusetzen, .wobei die Grundsätze dieses Gesamtarbeitsvertrages beobachtet werden müssen.

III.

Dieser Beschluss tritt am 11. Mai 1959 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1959.

Bern, den I.Mai 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

4475

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 1. Mai 1959)

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1959

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19

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08.05.1959

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1210-1211

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