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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 16. Juli 1959

Band II

Erseheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr 50 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung der Schweiz am Bau und am Betrieb des Reaktors «Dragon» in Winfrith Heath, Grossbritannien (Vom 3. Juli 1959) . Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen ein Abkommen zur Genehmigung zu unterbreiten, das in Paris am Sitze der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet worden ist und den Bau und den Betrieb eines «Dragon» genannten Versuchsreaktors in Grossbritannien zum Gegenstand hat.

I. Einleitung Die Europäische Kernenergie-Agentur der Organisation für europäische wirtschafliche Zusammenarbeit sieht in ihrem Programm den gemeinsamen Bau und Betrieb von Kernreaktoren zu Forschungszwecken vor. Eine Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf diesem Gebiet hat sich als notwendig erwiesen, da beim gegenwärtigen Stand der Kenntnisse nicht beurteilt werden kann, welche Eeaktortypen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht die besten Aussichten eröffnen und zugleich die grösste Sicherheit bieten. Es ist deshalb unerlässlich, verschiedene Reaktortypen zu bauen und zu erproben, unter denen dann eine Auswahl zu treffen wäre. Von einer oder zwei Ausnahmen abgesehen, besitzen die europäischen Staaten nicht die Mittel, um solche Forschungsarbeiten allein durchführen zu können; infolgedessen ist auf diesem Gebiet ein gemeinsames Vorgehen besonders angezeigt, das jedoch nur als unentbehrliche Ergänzung der nationalen Anstrengungen zu betrachten ist.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Kernenergie fasste die OECE den Bau mehrerer Eeaktortypen ins Auge (nämlich eines homogenen Eeaktors, Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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62 eines Siedewasserreaktors, eines «schnellen Brut»-Eeaktors, eines Eeaktors mit flüssigem Metallbrennstoff und eines Eeaktors mit sehr hohem Neutronenflux).

Mit Eücksicht auf die technischen Mittel, über welche die Mitgliedstaaten der Agentur heute verfügen, beschränkte man sich jedoch auf zwei noch nicht erprobte, aber besonders aussichtsreiche Eeaktortypen; es sind dies - ein Siedewasserreaktor, der vom Norwegischen Institut für Atomenergie in Halden (Norwegen) erbaut wurde; wir unterbreiteten Ihnen dazu am 7. Juli 1958 eine Botschaft, und mit Beschluss vom 15. Juli 1958 stimmten Sie dem Beitritt der Schweiz zu diesem Gemeinschaftsunternehmen zu ; - ein gasgekühlter Hochtemperaturreaktor, der die Bezeichnung «Dragon» trägt. Anfang 1958 schlug die britische Eegierung den Mitgliedstaaten der Agentur vor, sich ihr zum Bau eines Eeaktors in Grossbritannien und zur gemeinsamen Durchführung eines Forschungsprogramms anzuschliessen. Dieser Vorschlag erschien sowohl der Agentur als auch den Mitgliedstaaten sehr interessant. Von einer technischen und einer juristischen Expertengruppe, an deren Arbeiten sich auch schweizerische Vertreter beteiligten, wurde im Laufe des Jahres 1958 ein entsprechender Abkommensentwurf ausgearbeitet.

u. Technische Aspekte Es ist dies das erste Mal, dass ein Eeaktorprojekt von Anfang an, das heisst von der Erstellung der Pläne an, auf der Grundlage internationaler Zusammenarbeit ausgearbeitet wird. ' Der «Dragon» verwendet angereichertes Uran und mit Graphit vermischtes Thorium in einem Verhältnis, das ihm gestatten sollte, als «Brut»-Eeaktor (Breeding) zu funktionieren; das heisst, im Laufe des Kernspaltungsprozesses werden neue Brennstoffe erzeugt. Die Temperatur wird 700-800° Celsius erreichen, und als Kühlmittel ist Helium vorgesehen. Es handelt sich um ein langfristiges Experiment, in dessen Verlauf vor allem nachzuweisen ist, dass dieses bisher noch nicht erprobte Eeaktorsystem sich verwirklichen lässt, und dass die zahlreichen damit verbundenen technischen Probleme gelöst werden können.

Die technische Konzeption dieses Eeaktortyps unterscheidet sich so sehr von den bisher angewandten Prinzipien, dass sich die Durchführung eines umfassenden Forschungsprogrammes aufdrängt; dieses Programm ist in seinen allgemeinen Zügen im Anhang A des Abkommens beschrieben. Es wird
erwartet, dass die Hochtemperaturreaktoren dank ihrem geringeren Spaltstoffverbrauch wirtschaftlicher sein werden als die andern Typen. Da sie auf verhältnismässig engem Räume Platz finden, ist man zudem zur Hoffnung berechtigt, dass sie nicht nur für die Erzeugung elektrischer Energie, sondern auch für Antriebszwecke eingesetzt werden können.

Der «Dragon» wird im Atomzentrum Winfrith Heath in Südengland erbaut und kann dort aus den bereits bestehenden Anlagen Nutzen ziehen; so wird namentlich ein gasgekühlter Hochtemperatur-Nullenergie-Eeaktor, der so-

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genannte «Zenith», diesen Sommer den kritischen Punkt erreichen und für die Verwirklichung des «Dragon»-Projektes interessante Angaben liefern. Der «Zenith» wird mit ähnlichen Temperaturen wie der «Dragon», nämlich mit 700-800° Celsius arbeiten. Beim «Zenith »wird jedoch die Wärme aus elektrischer Energie, beim «Dragon» hingegen aus Kernenergie stammen.

III. Rechtliche und finanzielle Organisation a. Rechtliche Struktur Das im Anhang enthaltene Abkommen legt die Struktur des « Dragon »Unternehmens sowie die Eechte und Pflichten der Unterzeichner fest; es bestimmt, wie die finanziellen Lasten auf die Unterzeichner verteilt werden.

Es wurde am 28.März in Paris am Sitze der OECE unterzeichnet von den Delegierten des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien, des EUEATOM's, Dänemarks, Norwegens, Österreichs und Schwedens. Der schweizerische Delegierte unterzeichnete den Abkommenstext unter dem Vorbehalt Ihrer Zustimmung. Die einzigen OECE-Staaten, die das Abkommen nicht unterzeichneten, sind Portugal, Griechenland und die Türkei. Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass dem Unternehmen in naher Zukunft weitere Staaten beitreten.

Das Abkommen bestimmt, dass das Arbeitsprogramm sich über einen am I.April 1959 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren erstreckt (Art. 1).

Aus praktischen Gründen wurde von der Gründung einer neuen internationalen Gesellschaft abgesehen. In der Tat schien es angesichts der auf diesem Gebiet bisher gemachten Erfahrungen wünschenswert, das schwerfällige Verfahren für eine Solche Gesellschaftsgründung und die zuweilen damit verbundenen Schwierigkeiten formeller Art zu umgehen. Es wurde deshalb folgende Lösung in Aussicht genommen: der Eeaktor wird Eigentum der englischen Behörden, welche auch die volle Haftung dafür übernehmen (Art. 2). Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten - dies ist ein besonders wichtiger Punkt - über ihren vom Abkommen bestimmten Beitrag hinaus keine finanziellen Lasten zu tragen. Auf Grund des Abkommens steht den Mitgliedstaaten jedoch ein Aufsichtsrecht über den Geschäftsgang des Unternehmens und die Verwendung der finanziellen Mittel zu.

Der Direktionsrat ist das ausführende Organ. Unterzeichner, deren finanzieller Beitrag 25 Prozent übersteigt, sind berechtigt, drei Mitglieder in den Hat zu ernennen, während die andern Unterzeichner je zwei Vertreter entsenden. Die Stimmenzahl, über welche die Eatsmitglieder verfügen, richtet sich nach dem finanziellen Beitrag des von ihnen vertretenen Staates. Der Eat befasst sich hauptsächlich mit der Festlegung des jährlichen Programms und Budgets des Unternehmens. Ein Geschäftsführungsausschuss, dem pro Land ein Experte angehört, unterstützt den Eat vor allem in seinen technischen Aufgaben.

Die Beschlüsse des Eates und des Ausschusses werden mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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Artikel 5 bestimmt, dass die mit der Durchführung des Programms betrauten Verwaltungsleute und Techniker von den Unterzeichnern abgeordnet und dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Die Gehälter werden den Angestellten von den Kegierungen oder Organen, von denen sie abhängen, ausbezahlt, doch erstattet die Organisation den Unterzeichnern die Kosten für die Entlöhnung des Personals nach den vom Direktionsrat festzulegenden Bichtlinien zurück. Ausserdem haben die Unterzeichner die Möglichkeit, auf eigene Kosten Stagiaires zu den Anlagen des «Dragon» zu entsenden.

b. Finanzielle Bestimmungen Die Gesamtausgaben für das Projekt sind auf 18,6 Millionen Pfund Sterling oder 165 104 000 Schweizerfranken festgesetzt; davon sollen 7,1 Millionen Pfund für den Bau des Eeaktors und 6,5 Millionen für die Forschungsarbeiten verwendet werden. Das notwendige Personal wird auf 170 Personen geschätzt, und zwar sollen 70 Spezialisten für den Bau des Eeaktors und rund hundert für die Forschung eingesetzt werden.

Artikel 6 begrenzt die finanziellen Leistungen der Unterzeichner auf 10 Millionen Pfund oder 121 400 000 Schweizerfranken. Diese Lasten werden nach einem im Anhang B zum Abkommen angegebenen Schlüssel auf die Mitgliedstaaten verteilt. Das Vereinigte Königreich und das EUEATOM übernehmen je 43,4 Prozent des Ausgaben. Die restlichen 13,2 Prozent werden auf die andern Länder auf der Grundlage ihres Nationaleinkommens verteilt. Die Grossbritannien zufallende Quote trägt dem Umstand Eechnung, dass der Eeaktor auf britischem Gebiet errichtet wird. Die Anteile Grossbritanniens und des EUEATOM's wurden in der Weise berechnet, dass kein Land und keine Ländergruppe innerhalb des Unternehmens die Mehrheit erlangt. Der Anteil der Schweiz beträgt 3,3 Prozent, was einer Summe von rund 4 Millionen Franken entspricht. Schweden hat einen Beitrag von 4,4 Prozent, Dänemark einen solchen von 2 Prozent, Österreich einen solchen von 1,85 Prozent und Norwegen einen solchen von 1,65 Prozent zu leisten.

Ein Eestbetrag von 3,6 Millionen Pfund ist noch ungedeckt. Er geht zu Lasten des Vereinigten Königreiches, das dafür nach Abschluss der für den Bau und das Forschungsprogramm festgesetzten Fünf Jahresperiode bis zur Höhe dieses Betrages im Besitze der Anlagen und der Ausrüstung verbleibt, die nach Ablauf dieser Frist einen
gewissen Wert behalten werden.

Der Ertrag der andern Aktiven wird nach ihrer Verwertung an die Unterzeichner im Verhältnis zu dem von diesen geleisteten Beitrag verteilt.

Gemäss Artikel 7 werden die Forschungsergebnisse den Unterzeichnern in dem Masse mitgeteilt, wie die Arbeiten fortschreiten. Die Unterzeichner können den auf ihrem Gebiet niedergelassenen Personen die Forschungsberichte zustellen, die sie vom Unternehmen erhalten. Die Patentpraxis wird vom Direktionsrat bestimmt. Im Eahmen dieser Praxis lässt die Organisation die Erfindungen patentieren, deren Schutz als notwendig erachtet wird. Die erste Patent-

65 eintragung erfolgt in England im Namen der britischen Atomenergie-Behörde.

Die Unterzeichner sind berechtigt, darauf die Eintragung in ihrem Lande vorzunehmen. In Drittländern lässt die britische Atomenergie-Behörde die Erfindungen patentieren und erteilt den Unterzeichnern eine unentgeltliche und nicht ausschliessliche Lizenz sowie' das Eecht zur Gewährung von Unterlizenzen.

IV. Das Interesse der Schweiz an einer Beteiligung am «Dragon» Bekanntlich verfügen zur Zeit die meisten europäischen Länder, unter ihnen auch die Schweiz, noch nicht in ausreichendem Masse über die wissenschaftlichen und technischen Mittel, die ihnen gestatten würden, selbständig ausgedehnte Forschungsprogramme über neuartige Keaktorsysteme zu unternehmen. Für die industriellen Anwendungen der Atomenergie müssen sich diese Länder vorläufig damit begnügen, bereits bekannte Eeaktorsysteme zu übernehmen, sie zu verbessern und zur -technischen Eeife zu bringen.

Es ist indessen klar, das exportorientierte Länder wie die Schweiz sich über die Entwicklung neuartiger Eeaktorsysteme unterrichtet halten müssen. Dies geschieht am rationellsten durch die Beteiligung an gemeinsam durchgeführten Projekten. In diesem Sinne stellt unsere Mitarbeit am «Dragon»-Projekt eine unerlässliche Ergänzung unserer nationalen Anstrengungen auf diesem Gebiet dar. Diese Ansicht vertraten auch die Kreise der Industrie unseres Landes, welche die Beteiligung der Schweiz am «Dragon» aus wissenschaftlichen und technischen Gründen als empfehlenswert bezeichneten.

Neben diesem mehr allgemeinen Interesse wurden noch folgende besondere Vorteile genannt : a. der «Dragon» wird eine kompaktere Bauart aufweisen als die andern gegenwärtig in Betrieb stehenden Systeme gasgekühlter Eeaktoren. Er kann auch in kleineren Unternehmen eingesetzt werden und würde sich somit besonders für die in unserem Lande bestehenden Verhältnisse eignen. Er könnte zum Beispiel in Kavernen betrieben werden, was hinsichtlich der Sicherheit und der Einsparung an Bauland von Vorteil wäre ; b. man darf hoffen, dass der Bau dieses BeaktorsyStems für unsere Maschinenindustrie und die Energieproduzenten ineressante Aussichten eröffnen wird ; c. unsere Beteiligung am «Dragon» wird unseren Fachleuten gestatten, eng mit den führenden Fachleuten Europas zusammenzuarbeiten; d. die Verwendung von
Dampf- und Gasturbinen in diesem Eeaktorsystem ist für die Schweiz besonders interessant, da diese Maschinen zu einem traditionellen Sektor unserer Exportindustrie gehören. Dasselbe gilt auch von den Apparaten und den Messgeräten. Wenn wir uns von Anfang an an diesem Projekt beteiligen, so wird uns dies gestatten, mit den sich stellenden Problemen technischer und industrieller Natur vertraut zu werden.

Es muss betont werden, dass das «Dragon»-Unternehmen nicht einen,unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen abwerfen wird, sondern hauptsächlich

66 grundlegenden Forschungsarbeiten über die Eeaktortechnik dient. Es ist bekannt, dass diese Aufgabe auf nationalem Boden der Eeaktor AG und zum Teil den vom Nationalfonds unterstützten Schulen zufällt. Wir haben indessen gesehen, dass wir weder über die finanziellen noch über die technischen Voraussetzungen verfügen würden, um Forschungen von solchem Umfange innerhalb der unseren nationalen Anstrengungen gesetzten Grenzen zu unternehmen. Die1 Projekte, die in der Schweiz von der SUISATOM, der Energie nucléaire SA und vom Konsortium für den Eeaktorbau erwogen werden und unsere Industrie in die Lage versetzen sollen, ohne Verzug Arbeiten für die wirtschaftliche Ver. Wendung der Atomenergie in Angriff nehmen zu können, dienen anderen Zwecken und unterscheiden sich vom «Dragon».

Da der Bund das erforderliche Personal nicht selbst bereitstellen kann, übernimmt eine Gruppe industrieller Unternehmen unseres Landes gegenüber den Bundesbehörden die Garantie dafür, dass die nötigen Fachleute nach Winfrith Heath geschickt werden, um. dort an den Arbeiten am «Dragon» mitzuwirken. Laut den Bestimmungen des Abkommens (Art. 5, Buchstabe c) sind die Gehälter dieser Fachleute in Winfriht von den privaten Unternehmen zu übernehmen. Es ist vorgesehen, die finanzielle Beteiligung der Privatindustrie in der Weise zu regem, dass die erwähnte Gruppe jährlich einen Pauschalbetrag von 250 000 Franken an den Bund leistet. Der Bund würde dagegen den interessierten Firmen die Gehälter abtreten, die ihm nach dem jährlich im Budget festgelegten Plan vom «Dragon» zurückerstattet werden. Der Beitrag der Eidgenossenschaft würde sich somit von 4 000 000 Franken auf rund 2 750 000 Franken verringern. Ferner kann die Eidgenossenschaft gegebenenfalls nach Massgabe des von ihr geleisteten Anteils in den Genuss der Einkünfte aus den Patentund Lizenzrechten des «Dragon» gelangen. Ausserdem kann sie, wie bereits weiter oben dargelegt wurde, nach Ablauf der Fünf Jahresperiode einen Teil des Betrages erhalten, der bei de,r Verwertung der nicht im Eigentum Grossbritanniens verbleibenden Aktiven erzielt wird. Selbstverständlich ist es im heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich, zu diesen zwei wahrscheinlichen Einnahmequellen irgendwelche Zahlen zu nennen.

In politischer Hinsicht gestattet das Gemeinschaftsunternehmen, das der «Dragon» darstellt,
die Bande der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf breiter Grundlage enger zu knüpfen. Die Verwirklichung dieses Vorhabens verstärkt - was uns wünschenswert erscheint - die Tätigkeit der OECE auf dem Gebiet der Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken. Sie gibt den EUEATOM und der Europäischen Kernenergie-Agentur Gelegenheit, ihre Kräfte zusammenzuspannen, anstatt sie zu verzetteln. Sie bietet den Staaten des europäischen Kontinents die wertvolle Möglichkeit, auf englischem Boden mit den Fachleuten des Vereinigten Königreichs zusammenzuarbeiten, das zu den in der Atomwissenschaft und Atomtechnologie am weitesten fortgeschrittenen Ländern gehört.

Da diese Vorlage voraussichtlich in der kommenden Dezembersession von der Bundesversammlung verabschiedet und dann sofort in Kraft treten wird,

67 haben wir in den Beschluss einen Artikel aufgenommen, wonach'die sich aus diesem Beschluss für das Jahr 1960 ergebende Ausgabe von l 170 000 Franken in den Voranschlag 1960 einzustellen ist. Nachdem die Schweiz den Vertrag bereits im Frühjahr 1959 unter Eatifikationsvorbehalt unterzeichnet hat, werden noch im laufenden Jahre gewisse Beiträge zu entrichten sein. Diese Zahlungen werden ebenfalls unter Eatifikationsvorbehalt erfolgen. Die entsprechenden Kredite sollen in die Nachtragskredite 1959, II. Serie eingestellt werden.

Aus den angeführten Gründen sind wir überzeugt, dasä es im Interesse der Schweiz liegt, sich an den Arbeiten des «Dragon»-Unternehmens zu beteiligen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, dem beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 3. Juli 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

,

68 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des im Rahmen der OECE unterzeichneten Abkommens über die Schaffung des Gemeinschaftsunternehmens «Dragon»

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1959, beschliesst: Artikel I Das Abkommen der Organisation für europäische wirtschafliche Zusammenarbeit über die Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens zu gemeinsamen Bau und Betrieb eines «Dragon» genannten, gasgekühlten Hochtemperaturreaktors in Grossbritannien wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Artikel II Die sich aus diesem Beschluss für 1960 ergebende Ausgabe von l 170 000 Franken wird in den Voranschlag 1960 der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingestellt.

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69 Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

Übersetzung

Paris, den 16. März 1959 Europäische Kernenergie-Agentur

Schlusstext des Abkommens betreffend das Projekt eines gasgeküblten Hochtemperaturreaktors

Abkommen betreffend das Projekt eines gasgekühlten Hochtemperaturreaktors Die Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreichs, die Dänische Atomenergie-Kommission, die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaf t (EUBATOM), das Norwegische Institut für Atomenergie, die Eepublik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Unterzeichner» genannt) ; in Anbetracht, dass die Studien, die im Schosse der Europäischen Kernenergie-Agentur der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Experimentalreaktoren unternommen wurden, gezeigt haben, dass eine gewisse Anzahl von Mitgliedstaaten der Organisation an der Teilnahme an Studien und Forschungsarbeiten betreffend gasgekühlte Hochtemperaturreaktoren und gegebenenfalls betreffend die Entwicklung, den Bau und den Betrieb eines Experimentalreaktors interessiert sind; in Anbetracht, dass die Unterzeichner ihre Absicht bekundet haben, sich an diesen Arbeiten technisch und finanziell auf der Grundlage des in Anhang A des vor liegenden Abkommens enthaltenen Programmentwurf es zu beteiligen, und dass die Ausgaben für die Fünf Jahresperiode auf 13,6 Millionen Pfund Sterling veranschlagt worden sind ; in Anbetracht, dass die Unterzeichner, um die Schaffung einer neuen Eechtspersönlichkeit zu vermeiden, beschlossen haben, dass die Bechtshandlungen zur Durchführung dieser Arbeiten für ihre Eechnung von der AtomenergieBehörde des Vereinigten Königreichs (nachstehend «Behörde» genannt) vollzogen werden sollen ; haben folgendes vereinbart: Artikel l (a) Die Unterzeichner führen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ein gemeinsames Arbeitsprogramm durch, das im Anhang A skizziert ist und sich vom I.April 1959 an über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt.

70 (o) Alle Bechtshandlungen zur Durchführung des gemeinsamen Programms werden für Bechnung der Unterzeichner von der Behörde vorgenommen, die Eigentümerin der Experimentaireaktoren wird, die im Vereinigten Königreich gegebenenfalls gebaut werden, und diese Beaktoren unter ihrer Aufsicht und Verantwortung betreibt, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Artikel 2 (a) Ein Direktionsrat, in den jeder Unterzeichner, dessen finanzieller Beitrag gemäss Anhang B dieses Abkommens 25 Prozent übersteigt, höchstens drei Mitglieder und die andern Unterzeichner je zwei Mitglieder ernennen, (i) legt alljährlich das gemeinsame Arbeitsprogramm fest; . · (ii) beschliesst alljährlich das dem gemeinsamen Programm entsprechende Ausgabenbudget ; (iii) genehmigt die Ernennung des Direktors und des höheren Personals ; (iv) empfängt die Berichte über den Stand der Arbeiten, die der Direktor alljährlich zu unterbreiten hat; (v) prüft jede andere Frage, die ihm vom Direktor oder dem Geschäftsführungs' Ausschuss unterbreitet wird.

(b) Der Direktionsrat bezeichnet alljährlich seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Er legt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels seine Geschäftsordnung fest. Er tritt mindestens zweimal jährlich auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Auf schriftliches Verlangen von Batsmitgliedern, die fünf Unterzeichner oder fünfzig Prozent der Stimmen vertreten, hat der Vorsitzende den Direktionsrat innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur wohnt den Sitzungen des Direktionsrates mit beratender Stimme bei.

(c) Der Direktionsrat erstattet dem Direktionsausschuss der Europäischen Kernenergie-Agentur alljährlich Bericht über den allgemeinen Fortgang der Arbeiten.

(d) Die Stimmenzahl, über die die Mitglieder des Direktionsrates verfügen, richtet sich proportional nach dem finanziellen Beitrag, den der von ihnen vertretene Unterzeichner gemäss Anhang B entrichtet. Die Beschlüsse des Direktionsrates werden mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen gefasst.

Artikel 8 (a) Ein Geschäftsführungs-Ausschuss, der durch je einen von jedem Unterzeichner bestimmten qualifizierten Fachmann gebildet wird, unterstützt
den Direktionsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Aufstellung des gemeinsamen Programms, und überwacht die Durchführung dieses Programms, die Prüfung und die Entwicklung der Experimentaireaktoren, die gebaut werden könnten, eingeschlossen.

71 (6) Der Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigt insbesondere : (i) die 20 000 Pfund Sterling überschreitenden Verträge, die von der Behörde für die Durchführung des gemeinsamen Programms abgeschlossen werden könnten; im Dringlichkeitsfalle kann die Genehmigung der Verträge, die 50 000 Pfund Sterling nicht überschreiten, unter den vom Geschäftsführungs-Ausschuss festgelegten Bedingungen durch ein schriftliches Verfahren erfolgen; (ii) die Anstellungsbedingungen des am gemeinsamen Programm mitarbeitenden Personals, dessen Entlohnung den Unterzeichnern gemäss Artikel 5 (c) vom Budget zurückerstattet wird.

(c) Der Geschäftsführungs-Ausschuss bezeichnet alljährlich seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden und in Berätung mit dem Direktor seinen Sekretär. Er legt seme Geschäftsordnung fest. Er tritt sooft zusammen, als er es für nötig erachtet,.und zwar mindestens viermal jährlich, auf Einberufung durch-seinen Vorsitzenden und im Prinzip am Ort des in Aussicht genommenen Experimentaireaktors. Auf schriftliches Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses, die fünf Unterzeichner oder fünfzig Prozent der Stimmen vertreten, muss der Vorsitzende den Geschäftsführungs-Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.

(d) Die Stimmenzahl, über die die Mitglieder des Geschäftsführungs-Ausschusses verfügen, richtet sich proportional nach dem finanziellen Beitrag, den der von ihnen vertretene Unterzeichner gemäss Anhang B entrichtet. Die Beschlüsse des Geschäftsführungs-Ausschusses werden mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen gefasst.

Artikel 4 (a) Der Direktor ist dem Direktionsrat gegenüber für die technische und administrative Durchführung deri m gemeinsamen Programm und im Budget umrissenen Arbeiten verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in Beratung mit dem Geschäftsführungs-Ausschuss und in Übereinstimmung mit den für das Zentrum, wo die Arbeiten stattfinden, geltenden Vorschriften.

(b) Der Direktor wohnt den Sitzungen des Direktionsrates und des Geschäftsführungs-Ausschusses mit beratender Stimme bei. Er hat alle von ihm verlangten Auskünfte über die Durchführung des gemeinsamen Programms zu erteilen.

(c) Durch Vermittlung des Geschäftsführungs-Ausschusses unterbreitet der Direktor dem Direktionsrat alljährlich und spätestens drei Monate nach Ablauf des Eechnungsjahres
einen Bericht zur Genehmigung, in dem der Stand der sich auf das gemeinsame Programm beziehenden Arbeiten dargestellt wird.

Artikel 5 (a) Das für die Durchführung des gemeinsamen Programms benötigte Personal wird von den Unterzeichnern, den von einem der Unterzeichner

72 bestimmten Organen oder von der Europäischen Kernenergie-Agentur abgeordnet.

(fe) Die Abordnung des Direktors und des höheren Personals wird vom Direktionsrat genehmigt; die andern Abordnungen oder Anstellungen werden vom Direktor auf Grund der fachlichen Qualifikationen der in Frage stehenden Personen und unter gleichmässiger Berücksichtigung der verschiedenen Länder genehmigt. Die Unterzeichner können ausserdem innerhalb der vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten Grenzen Stagiaires zu den Anlagen des gemeinsamen Programms entsenden. Die Entlöhnung der Stagiaires fällt den Unterzeichnern zu. Der Geschäftsführungs-Ausschuss stellt Vorschriften über die Zulassung von Stagiaires auf.

(c) Das abgeordnete Personal wird weiter von den ursprünglichen Organen bezahlt und bleibt, gegenteilige Bestimmungen dieses Abkommens vorbehalten, den Anstellungsbedingungen der genannten Organe unterstellt; die Entlöhnung des abgeordneten Personals wird den Unterzeichnern vom Budget nach einem Plan zurückerstattet, den der Geschäftsführungs-Ausschuss für jeden Grad festsetzt.

(d) Die Behörde ist allein verantwortlich für alle Klagen, Ansprüche, Kosten und Ausgaben irgendwelcher Art, die sich aus dem Bau und dem Betrieb der Experimentaireaktoren, die im Vereinigten Königreich erbaut werden können, und aus ihren Hilfsanlagen ergeben. Sie hat die andern Unterzeichner für alle derartigen Klagen, Ansprüche, Kosten und Ausgaben, von denen sie betroffen werden könnten, schadlos zu halten.

Artikel 6 (a) Innerhalb der Grenzen eines auf 10 Millionen Pfund Sterling festgesetzten Betrages werden die Ausgaben für die Durchführung des gemeinsamen Programma von den Unterzeichnern getragen und gemäss den im Anhang B zu diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen verteilt. Die zusätzlichen Ausgaben werden bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Pfund Sterling von der Behörde übernommen, deren Eigentum die vom Vereinigten Königreich für die Durchführung des gemeinsamen Programms erbauten oder erworbenen Experimentalreaktoren und anderen Anlagen oder Ausrüstungen nach Abschluss der Fünf Jahresperiode bleiben. Diese Beträge können durch einstimmige Übereinkunft der Unterzeichner abgeändert werden.

(&) Die Einkünfte, zu denen die Durchführung des gemeinsamen Programms führen könnte, werden diesem Programm zugewiesen.

(c) (i)
Das Eechnungsjahr läuft vom I.April bis zum 81.März; (ii) der Direktor bereitet alljährlich einen Programm- und Voranschlagsentwurf vor, der durch Vermittlung des Geschäftsführungs-Ausschusses dem Direktionsrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Direktor unterbreitet dem Geschäftsführungs-Ausschuss spätestens vier Monate vor Beginn des Kechnungsjahres eine Skizze des Pro-

73 gramm- und Voranschlagsentwurfes, und spätestens zwei Monate vor Beginn des Kechnungsjahres den Programm- und Voranschlagsentwurf, damit die finanziellen Beiträge der Unterzeichner spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Kechnungsjahres festgesetzt werden können; (iii) die Jahresrechnung wird in der vom Direktionsrat beschlossenen Form spätestens drei Monate nach Abschluss eines jeden Kechnungsjahres Rechnungsrevisoren, die mit der Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses bezeichnet werden, zur Prüfung unterbreitet. Durch Vermittlung des Geschäftsführungs-Ausschusses legt der Direktor dem Direktionsrat die Jahresrechnung mit dem Bericht der Rechnungsrevisoren zur Genehmigung vor.

(d) Die von den Unterzeichnern zu leistenden Beiträge werden, nachdem .der Direktionsrat das Jahresbudget genehmigt hat, der Behörde von den genannten Unterzeichnern innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die der Direktionsrat festsetzt, überwiesen; die der'Behörde damit zur Verfügung gestellten Beträge werden mit der Ermächtigung des Direktionsrates oder des im Namen des Rates und in dessen Auftrag handelnden Direktors ausschliesslich für die Durchführung des gemeinsamen Programms verwendet.

(e) Die Behörde kann für die Durchführung des gemeinsamen Programms unter den zwischen dem Direktionsrat und der Behörde zu vereinbarenden Bedingungen Hilfsdienste zur Verfügung stellen, deren Kosten dem Budget belastet werden. .

Artikel 7 (a) Den Unterzeichnern werden die Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung und die aus der Durchführung des gemeinsamen Programms gewonnenen Kenntnisse in dem Masse, wie die Arbeiten fortschreiten, mitgeteilt. Die Forschungsergebnisse werden den Unterzeichnern in Form von Berichten bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe hindert den Direktionsrat indessen nicht daran, die notwendigen Massnahmen zum Schütze der patentierbaren Erfindungen zu treffen.

(6) Die im Absatz (a) erwähnten Ergebnisse und Kenntnisse dürfen von den Unterzeichnern, soweit es sich hierbei um Staaten oder öffentliche Atomenergiekörperschaften handelt, nur den auf ihrem Staatsgebiet niedergelassenen Personen und Unternehmen bekanntgegeben werden; im Falle des EURATOM S als Unterzeichner dürfen diese Ergebnisse und Kenntnisse nur den Regierungen der Mitgliedstaaten und den auf deren Staatsgebiet
niedergelassenen Personen und Unternehmen und im Falle anderer Unterzeichner nur deren Regierungen bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe an weitere Empfänger bedarf der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses, und die gegebenenfalls entstehenden Einkünfte werden dem Budget überwiesen.

(c) Der Schutz der sich aus der Durchführung des gemeinsamen Programms ergebenden Erfindungen, gleichgültig, ob sie vom ständigen Personal oder von

74 den von den Unterzeichnern entsandten Stagiaires getätigt werden oder ob sie aus Forschungsabkommen mit andern Organen hervorgehen, wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikel geregelt. Der Direktionsrat setzt die Bedingungen fest, zu denen die Erfinder ihre Eechte an solchen Erfindungen abzutreten haben. Die Kooperationsabkommen gemasi Artikel 9 (c) müssen in der Frage der Patente Bestimmungen enthalten, die den Unterzeichnern mindestens, gleichwertige Vorteile einräumen, wie sie ihnen dieser Artikel zusichert.

(d) (i) Der Direktor entscheidet über die Zweckmässigkeit von Patentanträgen im Eahmen einer Patentpolitik, die der Direktionsrat festlegt. Er teilt den.Unterzeichnern die erste Eintragung mit, die im Namen der Behörde im Vereinigten Königreich und später in andern Ländern gemäss Absatz (e) vorgenommen wird ; (ii) die Behörde tritt den Unterzeichnern ihr Prioritätsrecht ab, um.

ihnen die Eintragung in ihren Ländern (oder, wo es sich um das.

EUE ATOM handelt, in den Ländern der Mitgliedstaaten) zu ermöglichen. Im Falle, dass mehrere Unterzeichner dem gleichen Staate angehören sollten, wird das Patent in ihrem Lande vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen ihnen ihr gemeinsames.

Eigentum. Wenn ein Mitgliedstaat des EUEATOMS und das, EUEATOM Unterzeichner sind, so wird das in diesem Staate erworbene Patent, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarungzwischen ihnen, ihr gemeinsames Eigentum ; (üi) wenn ein Unterzeichner auf die Ausübung seines Prioritätsrechtes, verzichtet, so muss er dies dem Direktor spätestens zwei Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist mitteilen. In diesem Falle finden die nachstehend für Drittstaaten vorgesehenen Bestimmungen Anwendung;.

(iv) Lizenzen und Unterlizenzen auf Patenten, die in Anwendung dieses.

Absatzes erworben werden, können den Staaten, Personen und Unternehmen, denen die Unterzeichner gemäss Absatz (&) die Forschungsergebnisse und Kenntnisse nur mit der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses bekanntgeben dürfen, gemäss den. vom Direktionsrat aufgestellten Vorschriften und zu den vom Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigten Bedingungen erteilt werden. Die Einkünfte aus solchen Lizenzen und Unter-Hzenzen fallen dem Budget zu.

(e) In Drittländern werden die Patente von der Behörde erworben. Diedamit verbundenen
Kosten gehen zu Lasten des Budgets. Die Erteilung von Lizenzen und Unterlizenzen, untersteht, ebenso wie ihre Nutzung durch die Behörde, den vom Direktionsrat aufgestellten Vorschriften und den vom Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigten Bedingungen. Die Einkünfte aus.

solchen Patenten fallen dem Budget zu.

(/) Falls die Nutzung eines Patents gemäss Absatz (c) nur unter Verwendung; eines einem andern Unterzeichner gehörenden Patents erfolgen kann, so muss.

75 dieser Unterzeichner auf dem betreffenden Patent eine Lizenz zu handelsüblichen Preisen erteilen. Wenn erachtet wird, dass die für die Erteilung dieser Lizenz vorgeschlagenen Bedingungen die Nutzung eines Patents gemäss Absatz (c) praktisch verhindern, so kann die Frage dem Direktionsrat vorgelegt werden, damit er seine guten Dienste verwendet, um zu einer annehmbaren Vereinbarung über die Bedingungen für die Lizenzerteilung zu gelangen.

(g) Die Beendigung des Abkommens hebt die Geltung der Bestimmungen, dieses Artikels nicht auf. Der Direktionsrat wird über die notwendigen Massnahmen Beschluss fassen, um die Weitergeltung der genannten Bestimmungen, nach Ablauf des Abkommens sicherzustellen.

Artikel 8 Die Versicherungsprämien für die Experimentaireaktoren, die Hilfsanlagen und die eventuelle Haftpflicht gemäss Artikel 5 (d) werden im Budget unter den.

Betriebskosten aufgeführt.

Artikel 9 (a) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom I.April 1959' an abgeschlossen. Sechs Monate vor seinem Ablauf konsultieren sich die Unterzeichner, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, es verlängert werden soll. Im Falle der Verlängerung stellt die Behörde den.

Unterzeichnern die in Artikel 6 (a) erwähnten Aktiven für die Weiterführung des gemeinsamen Programms mietweise zur Verfügung.

(&) Andere Parteien können diesem Abkommen mit der einmütigen Zustimmung der Unterzeichner und zu den von diesen festgesetzten Bedingungen, bei treten; sie werden alsdann als Unterzeichner betrachtet.

(c) Die Behörde kann mit Genehmigung des Direktionsrates zur Durchführung des gemeinsamen Programms Kooperationsabkommen abschliessen..

Diese Abkommen können insbesondere den Austausch von Informationen oder wissenschaftlichem und technischem Personal sowie die Modalitäten einer Teilnahme an den Arbeiten des Direktionsrates und des Geschäftsführungs-Ausschusses vorsehen.

76

Anhang A

Gegenstand des gemeinsamen Programmes 1. Das vorgeschlagene gemeinsame Programm umfasst zwei Teile: a. die Durchführung eines Forschungsprogrammes und das Ausführen von Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des gasgekühlten HochtemperaturEeaktors, und fe. den Entwurf, Bau und Betrieb eines Beaktors-Experimentes, welches gestattet, die Ergebnisse der Forschungen und der Entwicklungsarbeiten in praktische Erfahrungen mit diesem Beaktortyp umzusetzen.

2. Der Umfang der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, welcher ein gasgekühlter Hochtemperatur-Beaktor verlangt, ist gross und umfasst ein Gebiet, das sich von der Kernphysik bis zu spezifischen Detailversuchen erstreckt. Während viele der wichtigsten Untersuchungen Bestrahlungseinrichtungen in Versuchsreaktoren mit hohen Neutronenintensitäten oder auch NullLeistungs-Beaktoren voraussetzen, bedingt ein Grogsteil der Untersuchungen keine solche speziellen Einrichtungen. Die Wahl der Zentren für die Durchführung dieser Teile des Programmes ist daher weniger beschränkt.

Die wichtigsten Probleme, welche abgeklärt werden müssen, sind die folgenden: I. Die Entwicklung einer Brennstoff-Element-Umhüllung aus gasundurchlässigem Graphit (oder Berylliumoxyd).

II. Die Herstellung von Brennstoff-Elementen für den gasgekühlten Hochtemperatur-Beaktor, aufgebaut aus Graphit und Berylliumoxyd, in welchen die spaltbaren und die brütbaren Materialien eingelagert sind.

III. Das Verhalten der Brennstoff-Elemente und der Materialien, ausweichen der Kern aufgebaut ist, unter Bedingungen, wie sie im Beaktor herrschen sowie die Veränderungen deren mechanischen und thermischen Eigenschaften unter Bestrahlung.

TV. Die mechanischen Eigenschaften der grossen für das Beaktor-Experiment vorgeschlagenen Brennstoff-Element-Einheiten.

V. Methoden für die Aufarbeitung der keramischen Brennstoff-Einlagen nach deren Bestrahlung.

VI. Die Verträglichkeit des Kühlgases mit den Brennstoff-Elementen bei hohen Oberflächentemperaturen und die dabei auftretenden Probleme des Massentransportes. Der Einfluss der Strahlung auf diese Vorgänge.

VII. Die Abgabe von Spaltprodukten durch die Brennstoff-Einlagen bei hohen Temperaturen und deren Diffusion durch die Materiahen des Brennstoff-Elementes hindurch.

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Vili. Die Entwicklung eines wirksamen Spaltprodukt-Ausscheide-Systems, welches sowohl die gasförmigen wie auch die an feste Partikel gebundenen Aktivitäten aus dem Kühlmedium entfernt und die aktiven Edelgase vorübergehend zurückbehält.

IX. Die chemische Aufbereitung des Kühlgases, um die Konzentration derjenigen Verunreinigungen, die zu Korrosion oder Massentransport Anlass geben könnten, auf ein annehmbares Mass zu reduzieren.

X. Die Auswahl von geeigneten Baustählen für den Primärkreislauf und die Untersuchung des Verhaltens dieser Materialien bei den zu erwartenden Temperatur- und Bestrahlungsbedingungen.

XI. Die Prüfung des Verhaltens von speziellen Metallen, wie z.B. Zirkonium, welche im Keaktor in den Gebieten hoher Temperaturen und grosser Neutronenintensität verwendet werden könnten, insbesondere in bezug auf ihre Verträglichkeit. . ' XII. Die Entwicklung von total gekapselten Umwälzmaschinen mit gasgeschmierten Lagern; das Verhalten dieser Lager in der Helium-Atmosphäre und die mögliche Auswirkung der durch das Kühlmedium mitgeschleppten Kohlen- und Spaltprodukt-Partikel.

XIII. Theoretische und experimentelle Untersuchungen der Kühlmittelströmung und der Wärmeübertragungs-Probleme im Kern und in andern Teilen des Primärkreislaufes.

XIV. Die Dichtheitsprobleme, welche sich beim Primärkreislauf stellen, da jegliches Austreten von Spaltprodukten verhütet werden soll. In bezug auf Dichtheit werden ähnlich hohe Ansprüche gestellt wie bei der Hochvakuumtechnik.

XV. Methoden zur Aufbereitung von grossen Abluftmengen, welche vom Eeaktorgebäude oder der äussern Schutzhülle des Eeaktors stammen, um eventuell vorhandene Spuren von Spaltprodukten am Austreten in die Umgebung zu verhindern. Dies ist primär eine Frage, wie die austretende Luft vom radioaktiven Jod gereinigt werden kann.

XVI. Die Entwicklung von wirksamen Strahlenabschirmungen, welche ihre Wirkungen bis zu Temperaturen von 300° oder 400° Celsius .beibehalten.

XVII. Theoretische Studien über kernphysikalische Aspekte und über kinetische und reguliertechnische Probleme.

XVIII. Experimentelle Studien mit Hilfe von Null-Leistungs- und ExponentialVersuchen über kernphysikalische, kinetische und reguliertechnische Probleme.

XIX. Entwicklung von Messmethoden und Instrumentierungen für Hochtemperatur-Bedingungen .

XX. Entwicklung
von gewissen Hochtemperatur-Verfahren, wie z.B. das Verbinden von Graphitteilen und die Ausbildung der Durchführungen für Proben und Instrumente in die Gebiete des Beaktors mit sehr hohen Temperaturen.

Bundesblatt.lll.Jahrg.Bd.il.

.

.6

78 3. Das Hauptziel des Eeaktor-Experimentes liegt darin, die Prinzipien, auf welchen ein gasgekühlter Hochtemperatur-Eeaktor basiert werden muss, zu demonstrieren. Die hauptsächlichsten Merkmale des Beaktor-Experimentes sind der Gebrauch von Helium als Kühlmedium und von Brennstoff-Elementen, die aus gasundurchlässigem Graphit bestehen, in das der Brütstoff und der Spaltstoff in Form von entsprechenden keramischen Einlagen aus Thoriumoxyd resp. angereichertem Uranoxyd eingebettet ist.

Die Spaltprodukte, welche von den Brennstoff-Einlagen entweichen, werden abgesogen und durch Zirkulation eines Teils des Kühlmittels durch eine Spaltprodukt-Falle entfernt. Der Hauptkühlkreislauf wird daher stets leicht radioaktiv sein.

Die Demonstration, dass der Betrieb eines Eeaktor-Experimentes mit einem leicht aktiven Kühlkreislauf möglich ist sowie das Ausprüfen von verschiedenen Brennstoff-Element-Konstruktionen sind zwei der wichtigsten Bestandteile des Programms.

(Das vorgeschlagene Eeaktor-Experiment wurde im Beitrag A/Conf./15/ P. 314 zur zweiten Konferenz für die friedliche Anwendung der Atomenergie, Genf 1958, beschrieben.)

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Anhang B Verteilungsschlüssel für die Beiträge Unterzeichner

prozentuale Anteile Prozent

Die Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreichs . . .

43,40

Die Dänische Atomenergie-Kommission

2,00

Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (BUEATOM)

48,40

Das Norwegische Institut für Atomenergie

1,65

Die Eepublik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt

1,85

Aktiebolaget Atomenergi in Stockhohn

4,40

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . .

8,80

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung der Schweiz am Bau und am Betrieb des Reaktors «Dragon» in Winfrith Heath, Grossbritannien (Vom 3. Juli 1959)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

7862

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1959

Date Data Seite

61-79

Page Pagina Ref. No

10 040 652

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