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Bundesblatt 11 I.Jahrgang

Bern, den 15. Januar 1959

Band I

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ( Streitwertgrenzen) . (Vom 13. Januar 1959) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen, durch das die Streitwertgrenzen in der Zivil- und in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht erhöht werden sollen. Diese Revision betrifft sowohl den zweiten und den fünften Titel des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3, 541 ff.)

als auch Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche (Art.271 und 276 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], B S 3, 354 ff.).

I.

Das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege (AS 13, 455) hatte für den direkten Prozess vor Bundesgericht die Streitwertgrenzen des gleichnamigen Gesetzes vom 27.Brachmonat 1874 (AS l, 136) übernommen, nämlich 3000 Franken ; der gleiche Betrag galt für die Prorogation .Die Streitwertgrenze für die Berufung wurde auf 2000 Franken und diejenige für die mündliche Parteiverhandlung auf 4000 Pranken festgesetzt.

Durch das Abänderungsgesetz vom 25. Juni 1921 (AS 37, 716) wurden die Wertgrenzen erhöht, und zwar auf 4000 Franken für den direkten Prozess und Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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18 für die Berufung, auf 10 000 Franken für die Prorogation und auf 8000 Franken für die mündliche Verhandlung.

Die nämlichen Ansätze wurden unverändert in das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege von 1943 übernommen; sie gelten auch heute noch.

Im Adhäsionsverfahren gelten für die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes. (Art. 271 BStP) und die mündliche Parteiverhandlung im Zivilpunkt'(Art.276 BStP) seit 1943 ebenfalls die Streitwertgrenzen von 4000 beziehungsweise 8000 Franken.

II.

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit einer Eingabe vom 21. November 1957 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, ergänzt durch weitere Zuschriften vom 27. Januar und 30. Oktober 1958 eine Erhöhung der Streitwertgrenzen und zugleich auch gewisser Gebührenmaxima beantragt.

Ausser den Streitwertgrenzen für die Zivilrechtspflege soll auch die Streitwertgrenze für die Prorogation bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 112 OG) und für die Haftpflichtklagen gemäss Artikel 55 des Postverkehrsgesetzes (BS 7, 771) erhöht werden.

Zur Begründung seiner Anträge verweist das Bundesgericht auf die seit der Festsetzung der geltenden Streitwertgrenzen, namentlich in den letzten Jahren eingetretene bedeutende Geldentwertung, neben der aber auch eine Erhöhung der Eeallöhne eingetreten ist. Das hat zur Folge, dass die Möglichkeit, an das Bundesgericht zu gelangen, wertmässig erleichtert wird, ohne dass hiefür die innere Berechtigung gegeben ist. Es handelt sich somit heute, wie schon 1921, darum, «die Zuständigkeit des Bundesgerichtes, die sich in den letzten Jahren* infolge der mehrfach erwähnten Umstände automatisch nach unten verschoben hat, den nunmehr gegebenen Verhältnissen anzupassen, um der für die Eechtspflege schädlichen Überlastung des Gerichts Einhalt zu gebieten» (Botschaft des Bundesrates vom 12.Februar 1921; BEI 1921, I, 197).

Das Bundesgericht weist denn auch auf die starke Belastung der Mitglieder der beiden Zivilabteilungen hin, die u.a. auch darauf zurückzuführen ist, dass auf I.Januar 1942, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ein Kassationshof von 5 Mitgliedern als Hauptabteilung gebildet werden musste. Da die Mitglieder dieses Kassationshofes keiner andern Hauptabteilung angehören dürfen, wurden die Staatsrechtliche Abteilung von 10 auf 9 und die beiden Zivilabteilungen von je 8 auf je 6 Mitglieder reduziert; in den Zivilabteilungen haben also 6 Mitglieder die gleiche Arbeit zu leisten, die früher von 8 Eichtern bewältigt worden war. Das Bundesgericht verweist zudem darauf, dass die Zahl der Berufungen von 369 im Jahre 1941 auf 430 im Durchschnitt der Jahre 1952/56 angestiegen ist, was weitgehend auf die wertmässige Erleichterung der Berufung zufolge Belassung der alten Streitwertgrenzen trotz Geldentwertung zurückzuführen sei.

19 Der Antrag des Bundesgerichtes erscheint als begründet. Berechnet auf 1914 = 100 war der Landesindex der Lebenshaltungskosten im Jahre 1921 auf 200 gestiegen; der Kaufswert von l Franken entsprach nur noch 50 Rappen.

Von 1921 bis 1943 war der Index nur in geringem Masse gestiegen, nämlich auf 203 Punkte, was einem Kaufswert des Frankens (im Vergleich za 1914) von ca. 49 Eappen entspricht.

Geht man von der Basis 1939 = 100 aus, so betrug der Index 1943 = 148; für 1957 stieg er auf einen Durchschnitt von 178,6 (vgl. Tabelle in der Botschaft vom 22.April 1958 betreffend Abänderung des Beamtengesetzes, BB1 1958, I, 827). Gegenüber 1943 ist somit der Kaufswerf des Frankens von 49 Rappen um rund 20 Prozent gesunken, also auf 39 Rappen.

Stellen wir dem Lebenskostenindex den Index der Wochenverdienste verunfallter Arbeiter auf Grund der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit durchgeführten Erhebungen gegenüber, so ergibt sich nachstehendes Bild: Nomineller Wochenverdienst

Jahr

1913 1921 1943 1955 1957

Kealer Wochenverdienst 100 109 123 177

100 219 250 418

Kosten der Lebenshaltung 1914 = 100 1939 = 100 100 200 203

148 172,6 178,6

Über die Zahl der vom Bundesgericht seit 1943 behandelten Zivilrechtsstreitigkeiten orientiert folgende Zusammenstellung: Berufungen

Direkte Prozesse

Jahr

1943 1944 1945 1946, 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958

übertragen vom Vorjahr 8 13

13 21 13 13 16 11 12 14 11 12 13 13 13 19

neu eingegangen 10

10 18 8 9 10 9 10 9 8 12 11 16 10 12 3

Total 18 23 31 29

22 23 25 21 21 22 23 23 29 23 25 22

hievon erledigt

5 10 10 16 9 7 14 9 7 11 11 10 16 ' 10 6 8

übertragen vom Vorjahr

neu eingegangen

53 53 63 83 68 71 83 58 106 109 110 107 113 104 96 134

353 356

358 348 341 390 393 460 470 436 439 428 447 404 418 404

Total

406 409 421 431 409 461 476 518 576 543 549 535 560 508 516 538

hievon erledigt 353 346 338

363 338 378 418 412 467 433 442 422 456 412 382 421

20

Was für die Zivilrechtspflege gesagt wurde, gilt in entsprechender Weise für die Anrufung des Bundesgerichtes in Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur gemäss Artikel 112 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und für die Haftpflichtklagen nach Artikel 55 des Postverkehrsgesetzes.

Wir stellen hienach die geltenden Streitwertgrenzen und die von uns gestellten Anträge einander gegenüber : Gesetz von 1943 Antrag des Bundesgericht als einzige Instanz, zivilBundesrates rechtliche Ansprüche von Privaten oder Korporationen gegen den Bund (Art.41, 4000 lit.b, OG) 8000 Prorogation (Art.41, lit.c, Alinea 2, OG) . .

10000 20000 Bundesgericht als einzige Instanz, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton und Privaten oder Korporationen, wenn eine Partei es verlangt (Art.42 OG) . . .

4000 8000 Berufung (Art.46 OG) 4000 8000 Mündliche Parteiverhandlung in Zivilrechtsstreitigkeiten (Art.62, Abs.l, OG) . . . .

8000 15000 Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur, Prorogation (Art.112 OG) 10000 20000 Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt im Adhäsionsverfahren (Art. 271, Abs. 2, BStP) 4000 8000 Mündliche Parteiverhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt (Art.276, Abs.3, BStP) ÌOOO 15000 Haftpflichtklagen gemäss Artikel 55, Absatz l, des Post Verkehrsgesetzes 4000 8000 Wir schliessen uns im Entwurf zu einem Abänderungsgesetz den Anträgen des Bundesgerichtes an, runden jedoch den von ihm für gewisse Fälle vorgeschlagenen Beitrag von 7500 auf 8000 Franken auf.

Zu besonderen Ausführungen gibt Artikel 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Anlass. Nach der geltenden Bestimmung ist die Berufung nur zulässig, «wenn der Streitwert nach Massgabe der Eechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 4000 Franken beträgt». Das Bundesgericht möchte hier nicht nur die Limite auf 7500 Franken (die wir auf 8000 Franken erhöht haben) erhöhen, sondern ausserdem vorgeschrieben wissen, dass auch vor Bundesgericht selbst noch ein Betrag in dieser Höhe streitig sein muss. Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Es kommt (besonders in Abrechnungsprozessen) nicht selten vor, dass vor der letzten kantonalen Instanz ein berufungsfähiger Wert im Streite lag, vor Bundesgericht dann aber nur noch um eine kleinere Summe gestritten wird. So einmal dann, wenn

21 ein Kläger beispielsweise 10 000 Franken verlangte, die letzte kantonale Instanz indessen nur 1000 Franken zugesprochen hat und der Kläger sich damit zufrieden gibt, während der Beklagte vor Bundesgericht seine Schuld auch bezüglich dieser verbleibenden 1000 Franken bestreitet. Effektiv stehen diesfalls nur noch 1000 Franken im Streit. Es dürfte ohne weiteres einleuchten, dass es der innern Berechtigung ermangelt, das Bundesgericht mit solchen Bagatellfällen zu belasten. Analog verhält es sich dann, wenn einem Kläger, der beispielsweise wiederum 10 000 Franken verlangt hatte, von der letzten kantonalen Instanz 9000 Franken zugesprochen worden sind, d'er Beklagte sich damit abfindet, der Kläger aber auch vor Bundesgericht noch die verbleibenden 1000 Franken verlangt.

Das Bundesgericht weist in seiner Ergänzungseingabe vom 30. Oktober 1958 speziell darauf hin, dass die praktische Bedeutung der erstrebten Eevision des Artikels 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sehr erheblich ist. Es habe sich nämlich immer mehr und mehr mit Haftpflichtprozessen, namentlich solchen aus dem Gebiete des Motorfahrzeuggesetzes, zu befassen. Und hier würden, zumal in gewissen Landesgegenden, nicht selten kühne Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht, die dann sehr oft zum Zuspruch nur geringfügiger Summen führten. Ähnliches geschehe auf anderen Rechtsgebieten. Fälle dieser Art gehörten einfach nicht vor Bundesgericht. Ja es sei geradezu missbräuchlich, wenn vor der letzten Landesinstanz noch um Beträge von wenigen tausend oder gar nur hundert Pranken gestritten werden könne. Das Kostenrisiko wirke nicht abschreckend, ganz abgesehen davon, dass vielen dieser Leute das Armenrecht gewahrt sei.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich durchaus, der Anregung des Bundesgerichtes in Artikel 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu entsprechen.

III.

Die eingetretene Geldentwertung rechtfertigt auch die Erhöhung einiger t Gebührenmaxima sowohl des Organisationsgesetzes wie des Bundesstrafverfahrens.

Wir schlagen Ihnen vor, in Artikel 158, Absatz l, Buchstabe b, für die «übrigen Streitigkeiten» anstelle des Rahmens von 25-8000 Pranken einen solchen von 25-5000 Pranken vorzusehen. Nach dem neuen Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in der Passung von Artikel 118 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 (AS 1955, 905) kann das Bundesgericht in Streitigkeiten über Erfindungspatente jetzt auch die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen; ein Patentprozess kann somit vor Bundesgericht in der Hauptsache neu aufgerollt werden. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtes soll allerdings nur ausnahmsweise an die obere Grenze gegangen werden, wenn entweder ein sehr hoher Streitwert in Frage steht oder wenn eine Streitsache einen aussergewöhnlichen Umfang annimmt.

Was über die Geldentwertung ausgeführt wurde, gilt natürlich auch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat. In diesen Verfahren kann laut

22 Artikel 127 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege stets eine unrichtige oder eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Besonders auf dem Gebiete des Wirtschaftsrechts sind heute oft weitgehende und zeitraubende Prüfungen der tatsächlichen Verhältnisse notwendig; oft stehen auch wertmässig grosse Interessen im Spiel. In manchen Fällen sind zahlreiche Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher, den in Artikel 158, Absatz 2, Buchstabe b, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehenen Höchstbetrag einer Spruchgebühr von 500 auf 1000 Franken zu erhöhen. Selbstverständlich wird auch der Bundesrat nur ausnahmsweise bis auf den Höchstbetrag gehen.

Mit dem Bundesgericht halten wir sodann eine Erhöhung der Gerichtsgebührenmaxima für gerechtfertigt im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und vor der Kriminalkarnmer von 2000 auf 5000 Franken und im Verfahren vor dem Kassationshof von 300 auf 500 Franken (Art.245, Abs.l, Ziff.2, BStP).

Bei den genannten Strafverfahren handelt es sich oft um sehr umfangreiche Prozesse mit zahlreichen Angeschuldigten.

Endlich soll bestimmt werden, dass die für die Berufung in Zivilsachen geltende Gebührenordnung auch für das Verfahren vor dem Kassationshof gilt, wenn er Zivilansprüche zu beurteilen hat, die adhäsionsweise geltend gemacht werden (neuer Art.278, Abs.l, BStP).

Wir legen Ihnen einen unseren Ausführungen über die Streitwertgrenzen und einige Gebührenrahrnen entsprechenden Gesetzesentwurf vor, den wir Ihnen zur Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Januar 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

23

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes über die'Organisation der Bundesrechtspflege und des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1959, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 ^ über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert :

Art. 41 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: 6 & U. . . .

.

·

b. zivilrechtliche Ansprüche von Privaten oder Korporationen gegen den Bund, wenn der Streitwert wenigstens 8000.Franken beträgt; hiervon sind ausgenommen Klagen aus den Bundesgesetzen vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiff ahrts-Unternehmungen und der Post und vom 15.März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie sämtliche Klagen gegen die Schweizerischen Bundesbahnen ; c. andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wenn sie durch die Verfassung oder Gesetzgebung eines Kantons mit Genehmigung der Bundesversammlung an das Bundesgericht gewiesen werden, oder wenn1 das Bundesgericht von beiden Parteien anstelle der kantonalen Gerichte angerufen wird und der Streitwert wenigstens 20 000 Franken beträgt.

!) BS 3, 53l:

Direkte

Prozesse: a.imallgemeinen

24

Art. 42, Abs. l 1

Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens 8000 Franken beträgt, ohne Unterschied, ob die Streitigkeiten nach der kantonalen Gesetzgebung im ordentlichen Prozessverfahren oder in einem besonderen Verfahren vor besonderen Behörden auszutragen wären (Art.110, Ziff.4, der Bundesverfassung).

Art. 46 6. mitBeIn Zivilrechtsstreitigkeiten über andere vermögensrechtliche Anru ungssumme gp^^Q jg£ (jje Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Eechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 8000 Franken beträgt und überdies auch vor Bundesgericht noch wenigstens ein gleich hoher Betrag im Streite liegt.

Art. 51, Abs. l, Buchstabe a a. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert wird, in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der Streitwert 15 000 Franken oder wenigstens 8000 Franken erreiche; Art. 55, Abs. l, Buchstabe a Die Berufungsschrift muss . .. enthalten : a. bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, deren Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe, ob der Streitwert 15 000 Franken oder wenigstens 8000 Franken erreiche, sowie die Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet.

1

Art. 62, Abs. l In Zivilrechtsstreitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur und in Zivilrechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert vor der letzten kantonalen Instanz noch wenigstens 15 000 Franken betragen hat, und wenn überdies auch vor Bundesgericht noch wenigstens ein gleich hoher Betrag im Streite liegt, findet eine mündliche Parteiverhandlung statt, wenn die Berufung sich nicht bloss gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit richtet.

1

25

Art. 112 'Das Bundesgericht ist verpflichtet, als einzige Instanz die Beurteilung c. Prorogation anderer als der in den vorhergehenden Artikeln genannten Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien angerufen wird und der Streitwert wenigstens 20 000 Franken beträgt.

Art. 153, Abs. l, Buchstabe 6 1 Die Gerichtskosten, die von den Parteien an das Bundesgericht zu bezahlen sind, bestehen : a b. in einer Gerichtsgebühr. Diese beträgt: in Staats- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen in der Begel nicht weniger als 25 Franken und nicht mehr als 500 Franken; stehen vermögensrechtliche Interessen der Partei in Frage, so kann das Gericht über den Betrag von 500 Franken hinausgehen; in den übrigen Streitigkeiten 25 bis 5000 Franken ; in den Fällen der Prorogation 200 bis 10 000 Franken.

Art. 158, Abs. 2, Buchstabe b Die im Verfahren vor dem Bundesrat zu entrichtenden Kosten bestehen: a. . . .

b. in einer Spruchgebühr, die den Betrag von 1000 Franken nicht übersteigen darf; 2

II.

Artikel 55, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 2.Oktober 1924 *) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz), in der Fassung gemäss Artikel 167 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wird wie folgt geändert :

Art. 55, Abs. l Die aus diesem Gesetz und den internationalen Verträgen betreffend den Postverkehr abgeleiteten Klagen gegen die Postverwaltung werden anhängig gemacht : a. sofern der Streitwert wenigstens 8000 Franken beträgt, beim Bundesgericht ; 1

*) BS 7, 771.

26

è: wenn der Streitwert 8000 Franken nicht erreicht, am Sitz der Zentralverwaltung oder am Hauptort des Kantons, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

III.

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19341) über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert : Art. 245, Abs. l, Ziff. 2 1

Die Kosten des Verfahrens bestehen : 1. ...

2. in der Gerichtsgebühr ; sie beträgt : im Assisenverfahren zweihundert bis zehntausend Franken, im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und vor der Kriminalkammer fünfzig bis fünftausend Franken, im Verfahren vor dem Kassationshof fünfundzwanzig bis fünfhundert Franken, im Verfahren vor der Anklagekammer (Art.219, Abs. 3) fünf bis dreihundert Franken;

Art. 271, Abs. 2 Beträgt der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, weniger als 8000 Franken und handelt es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Kücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge, so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist.

2

Art. 276, Abs. 3 Über die Beschwerde im Zivilpunkt findet eine mündliche Parteiverhandlung statt, wenn der vor der letzten kantonalen Instanz streitige Wert noch wenigstens 15 000 Franken betragen hat und überdies auch vor Bundesgericht noch wenigstens ein gleich hoher Betrag im Streite liegt.

Art. 278 1 Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Sie sind nach Artikel 245 zu bestimmen. Hat der Kassationshof mit der Nichtigkeitsbeschwerde adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen, so gilt die für Berufungen in Zivilsachen massgebende Gebührenordnung auch für den Kassationshof.

3

') BS 3, 303

27 2

Unterliegt der öffentliche Ankläger oder der Bündesanwalt, so werden keine Kosten auferlegt.

(Absatz 2 wird zu Absatz 3.)

IV.

Der Bundesraf bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Die neuen Vorschriften über die Streitwertgrenzen finden nur auf solche Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden Anwendung, in denen das kantonale Urteil den Parteien nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes massgeblich eröffnet wurde.

Die neuen Vorschriften gelten für alle direkten Prozesse, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beim Bundesgericht anhängig gemacht wurden.

Die neuen Bestimmungen über die Kosten sind in allen vom Bundesgericht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gefällten Entscheiden anzuwenden.

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15.01.1959

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