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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bezüge der Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers (Vom 6.Februar 1959)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Nachdem die Besoldungen der Bundesbeamten durch Bundesgesetz vom 3.Oktober 1958 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten erhöht worden sind, haben wir es als unsere Pflicht erachtet, zu prüfen, ob nicht auch die Bezüge der Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers entsprechend zu verbessern seien. Die Besoldungen der Magistratspersonen sind zwar unabhängig von denjenigen der Beamten festgesetzt. Trotzdem ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht der bei den Löhnen des öffentlichen Personals feststellbaren Entwicklung in einem weitern Rahmen folgen sollten. Wir gestatten uns daher, Ihnen unsern Vorschlag zu unterbreiten.

I. Besoldungsregelung

Die Grundlagen für die Besoldungsordnung zugunsten der Magistratspersonen sind enthalten in den Bundesbeschlüssen - vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Schweizerischen Bundesgerichts, abgeändert durch Bundesgesetz vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten ; - vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, abgeändert durch das vorerwähnte Bundesgesetz vom 26. September 1952; - vom 25. März 1955 über Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers.

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Die Grundbesoldungen entsprechen noch dem gleichen Stande der Kosten der Lebenshaltung, bei welchem der Gesetzgeber im Jahre 1949 die Beamtenbesoldungen festgesetzt hat. Sie wurden 1956 im Sinne einer Reallohnverbesserung um 5 Prozent erhöht (Bundesbeschluss vom 5.Oktober 1956, AS 1957, 53).

Gemäss vorerwähnten Bundesbeschlüssen beziehen die Mitglieder der beiden Gerichte und der Bundeskanzler zu ihren Besoldungen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen. Die Bezüge betrugen im Jahr 1958 : Mitglieder des Bundesgerichts Besoldung Teuerungszulage

Mitglieder des Versicherungs-

Bundeskanzler

Fr.

geriohts Fr:

Fr.

. . .

45150 5418

40425 4851

89375 4725

Total

50568

45276

44100

Bis 1958 stimmte die Regelung der Teuerungszulage für die Mitglieder der Gerichte und den Bundeskanzler mit derjenigen für die Beamten völlig überein.

Aber nachdem die Beamtenbesoldungen durch Bundesgesetz vom 3.0ktober 1958 auf neue Grundlage gestellt worden sind, während die Bezüge der Magistratspersonen unverändert blieben, hat es sich als notwendig erwiesen, die Teuerungszulagen besonders zu ordnen. Gemäss Artikel 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für 1959 erhalten die Mitglieder der Gerichte und der Bundeskanzler eine zusätzliche Zulage von 9 Prozent der Besoldung. Sie entspricht dem ab 1959 neu in die Besoldungen der Beamten eingebauten Teuerungsausgleich. Zu den mit dieser Zulage ergänzten Bezügen wird seit I.Januar 1959 wiederum die beamtenrechtliche Teuerungszulage von 3% Prozent ausgerichtet. Damit ist der seit 1949 eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. Die gemäss Novelle zum Beamtengesetz vom S.Oktober 1958 zugunsten des Bundespersonals beschlossene Kaufkraftverbesserung bleibt unberücksichtigt. Dieser Umstand ist Ursache unserer Vorlage.

o Bei der Neufestsetzung beantragen wir, von folgenden Überlegungen auszugehen. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Teuerungszulagenregelung, die seit Beginn des letzten Krieges auch für die Gerichtsmitglieder und den Bundeskanzler gebräuchlich war, hat sich bewährt. Sie erspart dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten Umtriebe bei der laufenden Anpassung der Besoldungen der Magistratspersonen an die Entwicklung der Kosten der Lebenshaltung. Demzufolge empfiehlt es sich, diese Besoldungen beim gleichen Stand der Kosten der Lebenshaltung zu stabilisieren wie die Besoldungen der Beamten.

Dies bedingt den Einbau der zusätzlichen Zulage von 9 Prozent. Zu den neuen Besoldungen ist alsdann wiederum die Teuerungszulage gemäss den für die Beamten massgebenden Ansätzen auszurichten.

Darüber hinaus ist eine Kaufkraftverbesserung ungefähr im gleichen Verhältnis wie zu den Besoldungen höchster Chefbeamten zu gewähren. Es kann

238 kaum die Absicht des Gesetzgebers sein, die Bezüge der in Frage stehenden Magistratspersonen gegenüber denjenigen der Beamten zurückfallen zu lassen.

Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 3. Juli 1956 an die Bundesversammlung aus Anlass der damaligen Besoldungserhöhung auf die Bedeutung einer anziehungskräftigen Besoldungsregelung für unsere höchsten Eichter hingewiesen. «Die Allgemeinheit hat», so wurde ausgeführt, «ein grosses Interesse an einer Besoldungsordnung, die es ermöglicht, für die Tätigkeit in unsern obersten Gerichtsbehörden die fähigsten Persönlichkeiten zu gewinnen. Gute Einkommensverhältnisse unserer Eichter dürfen zudem als wichtige Voraussetzung für eine von unzulässigen Einflüssen freie und unparteiische Ausübung der Eichtertätigkeit angesehen werden. Die Unabhängigkeit des Bichterstandes aber ist die stärkste Säule unseres Eechtsstaates.» Die neuen Besoldungen sollten nach unserem Dafürhalten betragen : - für die Mitglieder des Bundesgerichts 53 000 Franken, - für die Mitglieder des Versicherungsgerichts 47 000 Franken.

Damit wird auch dem Umstand Eechnung getragen, dass durch Bundesgesetz vom S.Oktober 1958 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten dj,e Möglichkeit geschaffen wurde, die Besoldungen der höchstgestellten Chefbeamten in Sonderfällen bis zu 20 Prozent über dem gesetzlichen Betrag von 43 000 Franken festzusetzen. Dagegen erscheint es uns gerade im Hinblick auf die Besoldungsverhältnisse und die Verantwortlichkeiten der Träger von bedeutendsten Ämtern in der Bundesverwaltung angebracht, bei der Erhöhung der Besoldung des Bundeskanzlers weniger weit zu gehen und sie auf 43 500 Franken festzusetzen. Zu den genannten neuen Besoldungen wird für 1959 die Teuerungszulage von 3,5 Prozent ausgerichtet.

Die Zulagen für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte werden gemäss Entwurf verhältnismässig erhöht.

·

II. Buhegehaltsordnung

Das jährliche Euhegehalt eines ehemaligen Mitgliedes des Bundesgerichts beträgt gegenwärtig 220 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre, höchstens 20 000 Franken im Jahr. Zur Ermittlung des Euhegehaltes eines ehemaligen Mitgliedes des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dient die gleiche Formel, wobei der Faktor 220 durch 200 Franken und die Höchstgrenze 20 000 durch 18000 Franken ersetzt werden. Im Jahre 1959 kommen zu den Euhegehältern Teuerungszulagen von rund 12,8 Prozent gemäss Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom IS.Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959, Die höchstmöglichen Euhegehälter sind somit 22 563 Franken für ehemalige Bundesrichter und 20 307 Franken für ehemalige Versicherungsrichter.

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Die in dieser Botschaft vorgeschlagene Neufestsetzung der Buhegehälter der ehemaligen Mitglieder der beiden Gerichte ändert nichts am System der Berechnung des Euhegehaltes. Es werden bloss die'Faktoren für die Ermittlung des Euhegehaltes und dessen ' Höchstwert den neuen Besoldungen angepasst.

Dabei geh§n wir davon aus, dass im Jahre 1956 beim Erlass der bisherigen Ordnung der Höchstbetrag des Euhegehaltes rund 44 Prozent der Besoldung und der Faktor für die Ermittlung des Euhegehaltes rund 11 Prozent des Höchstbetrages waren. Unter Beobachtung dieser Prozentsätze und auf Grund der vorgeschlagenen Besoldungen ergeben sich folgende Ansätze : a. Bundesrichter: Das jährliche Euhegehalt beträgt 260 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre, höchstens 23 500 Franken im Jahr; b. Versicherungsrichter: Das jährliche Euhegehalt beträgt 230 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre, höchstens 21 000 Franken im Jahr.

Bei Berücksichtigung der für das Jahr 1959 bewilligten Teuerungszulage von 3% Prozent ergeben sich höchstmögliche Euhegehälter von 24 323 Franken für ehemalige Bundesrichter und von 21 735 Franken für ehemalige Versicherungsrichter. Diese Beträge liegen 40 bzw. 25 Prozent über der gemäss Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse für die obersten Chefbeamten des Bundes vorgesehenen Höchstrente, die sich einschliesslich Teuerungszulage auf 17 388 Franken beläuft.

Die Pensionen für Witwen verstorbener Gerichtsmitglieder betragen die Hälfte des Euhegehaltsanspruches des verstorbenen Gatten. Behält man diese Eegelung bei, so erhöhen sich auch die Witwenpensionen in angemessener Weise.

Neu zu ordnen bleiben hingegen die Ansätze für Waisen. Beim Erlass der gegenwärtigen Ordnung wurden die Waisenrenten für Kinder verstorbener Richter den höchstmöglichen Waisenrenten der Personalversicherungskassen des Bundes gleichgesetzt, nämlich auf 2200 Franken für die einfache Waise und auf 4400 Franken für die Vollwaise. Heute sind bei den Personalversicherungskassen Eenten von 2800 bzw. 5600 Franken je Waise und Jahr möglich. Deshalb beantragen wir, die Waisenrenten für Kinder verstorbener Eichter ebenfalls auf 2800 und 5600 Franken im Jahr
zu erhöhen. Diese Ansätze gelten in gleicher Weise für Bundes- und für Versicherungsrichter.

Artikel 3, Absatz l, des bisherigen Beschlusses begrenzte das Total der Leistungen an Hinterbliebene auf drei Viertel des Euhegehaltes des verstorbenen Eichters. Entsprechend der Eegelung bei den Personalversicherungskassen des Bundes beantragen wir, diese Begrenzung auf vier Fünftel zu erweitern.

Die vorgeschlagene Neuordnung der Euhegehälter ehemaliger Mitglieder der eidgenössischen Gerichte gestattet es, den Bundesbeschluss über die Euhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versiehe-

240 rungsgerichts vom S.Oktober 1956 aufzuheben. Weil gleichzeitig die bereits laufenden Ruhegehälter neu festgesetzt werden, muss ferner Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959 ausser Kraft erklärt werden, soweit er die Euhegehälter ehemaliger Eichter betrifft.

III. Die Kosten der Neuregelung Die Annahme unserer Beschlussesentwürfe bewirkt jährliche Mehrausgaben von 110 000 Franken für die erhöhten Besoldungen und von 34 000 Franken für die Verbesserung der Euhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene.

IV. Besondere Bemerkungen In unserer Botschaft vom S.Februar 1950 vertraten wir die Auffassung, Besoldungen und Euhegehälter seien für jede der in Betracht fallenden Gruppen von Magistratspersonen in einem besondern Beschluss zu ordnen. Dieses Vorgehen, mit dem die Vorschriften für die einzelnen Besoldungsverhältnisse einfacher gestaltet und lesbarer gemacht werden sollten, hat sich gesetzestechnisch nicht in allen Teilen bewährt. Die bestehende Ordnung, die immerhin für alle Magistratspersonen gemeinsame Züge aufweist und jeweilen auch gleichzeitige Änderungen in bezug auf die verschiedenen Eechtsverhältnisse bedingt, ist nun in zu vielen Einzelerlassen zerstreut. Der Zeitpunkt scheint uns gekommen, die Vorschriften wiederum zusammenzufassen und nach den massgebenden sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern. Wir unterbreiten Ihnen daher anstelle von bisher drei Beschlüssen den Entwurf zu einem Sammelerlass, der sowohl Besoldungen als Pensionsansprüche der Mitglieder der beiden Gerichte ordnet. Damit erspart sich der Gesetzgeber 'die vielfache Wiederholung gleicher Vorschriften, die auf beide Kategorien von Magistratspersonen anwendbar sind. Die Neufestsetzung der Besoldung des Bundeskanzlers erfordert daneben einen besondern Beschluss, den wir Ihnen ebenfalls im Entwurf vorlegen.

Indem wir Sie höflich ersuchen, diese Entwürfe zu genehmigen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

>·) Bern, den G.Februar 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

241 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Besoldungen und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6.Februar 1959, beschliesst:

Art. l 1

Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 53 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 3600 Franken, der Vizepräsident eine solche von 2400 Franken.

Art. 2 1

Die Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehen eine Jahresbesoldung von 47 000 Franken.

2 Der Präsident bezieht eine Zulage von 2400 Franken, der Vizepräsident eine solche von 1800 Franken.

Art. 3 1

Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alter oder Nichtwiederwahl aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf ein Euhegehalt.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

18

242 2

Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 260 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 23 500 Franken im Jahr nicht übersteigen.

3 Für Mitglieder des Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Buhegehalt 230 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 21 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

4 Für die Berechnung der Anzahl der Amts- und der Lebensjahre nach Absatz 2 oder 3 zählen Bruchteile von mehr als sechs Monaten als ganzes Jahr.

Art. 4 Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Buhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes übersteigt, wird das Buhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Art. 5 1

Die Witwe eines ehemaligen Gerichtsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Buhegehaltes nach Artikel 3, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Gericht geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 2800 Franken. Für Vollwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 5600 Franken.

3 Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen vier Fünftel des Buhegehalts nicht übersteigen.

Art. 6 is Zu den in diesem Beschluss festgesetzten Besoldungen und übrigen Leistungen werden die gleichen Teuerungszulagen wie zu den Besoldungen und Benten des Bundespersonals gewährt.

Art. 7 1

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden aufgehoben : - der Bundesbeschluss vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Schweizerischen Bundesgerichts ; - der Bundesbeschluss vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ;

243 - der Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1956 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; - Artikel 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959.

3 In Artikel 6 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1958 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1959 wird «Buchstaben a und fe» durch «Buchstabe b» ersetzt.

Art. 8 Der Bundesrat wird beauftragt, geruäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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244

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Besoldung des Bundeskanzlers

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6.Februar 1959, beschliesst :

Art. l Der Kanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezieht eine Jahresbesoldung von 43 500 Franken und die nach Beamtenrecht massgebende Teuerungszulage.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 25. März 1955 über Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers aufgehoben.

Art. 3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses, zu veranlassen.

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1959

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06

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7755

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1959

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