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Bundesblatt 111. Jahrgang

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Bern, den 10. Dezember 1959

Band II

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm und Rahmpulver (Vom 7.Dezember 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 8, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1959 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss) (AS 1959, 907) in Sachen Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm und Kahmpulver, worüber der Bundesrat am 23. Oktober 1959 Beschluss gefasst hat (AS 1959, 956, 994), wie folgt zu berichten: Mit Artikel 8, Absatz l des vorerwähnten Bundesbeschlusses wurde der Bundesrat ermächtigt, nach Anhören der Beteiligten und der in Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen beratenden Kommission auf dem eingeführten Eahm und Rahmpulver (Pos. 93 b) Preiszuschläge zu erheben. Diese Zuschläge dürfen nicht höher sein als der auf dem gleichen Fettgehalt berechnete Unterschied zwischen den mittleren Einfuhrpreisen einschliesslich der Verzollung und den mittleren Engrospreisen für Eahm und Eahmpulver einheimischer Produktion. Gemäss Absatz 3 des genannten Artikels beschliesst die Bundesversammlung in der nächsten Session, ob und in welchem Ausmass die Preiszuschläge in Kraft bleiben sollen. Absatz 4 bestimmt das Verfahren zur Erhebung der Preiszuschläge, während in Absatz 5 ausgeführt wird, dass der Ertrag dieser Preiszuschläge zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden ist.

Anstoss zur Aufnahme dieser Bestimmungen in den Milchwirtschaftsbeschluss gab die bereits in der entsprechenden Botschaft vom 6.Februar 1959 (BEI 1959, I, 261) festgehaltene Tatsache, dass neben andern milchwirtBundesblatt.lll.Jahrg.Bd.II.

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1130 schaftlichen Erzeugnissen auch die an sich nicht traditionelle Einfuhr von Eahm in den vergangenen Jahren verhältnismässig stark gestiegen ist ; sie hat sich von 1,5 Wagen im Durchschnitt der Jahre 1937/39 auf 3,5 Wagen im Jahre 1954 und schliesslich auf 28 Wagen im Jahre 1958 erhöht. In den ersten 10 Monaten des laufenden Jahres wurden 27,7 Wagen Eahm eingeführt gegenüber 24,4 Wagen im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres. Davon entfällt der grösste Teil auf Eahmpulver mit einem Fettgehalt von 70 Prozent in der Trockenmasse.

Wenn auch diese Importe im Eahmen der gesamten Einfuhr von Milcherzeugnissen noch nicht wesentlich ins Gewicht fallen, so besteht doch die Gefahr, dass sie unsere Milchverwertung, namentlich den Butterabsatz, allmählich erschweren. So kann die Einfuhr insbesondere von flüssigem und gefrorenem Eahm allenfalls die Durchführung der BUTYEA-Ordnung beeinträchtigen. Bis heute konnte zwar noch nicht festgestellt werden, dass, ausser in Versuchen, ausländischer Eahm zu Butter verarbeitet wird. Nach den heutigen Vorschriften steht es indessen jeder schweizerischen Firma frei, diese Fabrikation aufzunehmen und eine vollwertige Tafelbutter aus importiertem Eahm herzustellen. Trotz, der auf Eahm bestehenden Zollbelastung von 140 Franken je 100 kg brutto käme diese Butter ungefähr 3 Franken je kg billiger zu stehen als das aus einheimischem Eahm hergestellte Produkt. Ausländisches Eahmpulver wird zum Teil mit Magermilchpulver vermischt und sodann wie Vollmilchpulver verwendet.

Dieses Vorgehen läuft praktisch auf eine Umgehung der Übernahmepflicht für inländisches Vollmilchpulver hinaus. Wenn allen diesen Möglichkeiten wirksam entgegengetreten werden soll, müssen auf Eahm und Eahmpulver Preiszuschläge wie folgt erhoben werden: bei flüssigem und gefrorenem Eahm 80 Prozent der Differenz zwischen den mittleren Einfuhrpreisen einschliesslich Verzollung und den mittleren Engrospreisen einheimischer Produktion, und bei Eahmpulver zur Zeit etwa 50 Prozent dieser Preisdifferenz.

Die Milchproduzenten, die Dauermilchwarenindustrie, die Importeure und die Verbraucher, welche an der Erhebung von Preiszuschlägen auf Eahm und Eahmpulver beteiligt sind, stimmten einer starken Belastung der Einfuhr namentlich von flüssigem und gefrorenem Eahm allseitig zu. Gegen eine finanzielle Belastung des
Eahmpulvers wurden dagegen von Importeuren- und Verbraucherseite Einwendungen erhoben. Es wurde geltend gemacht, die Erhebung von Preiszuschlägen selbst mit etwa der Hälfte der Preisdifferenz würde bei der gegenwärtigen Preis- und Marktlage einen starken Eückgang der Importe von Eahmpulver bewirken. Der Fachausscbuss Milch und die beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes gaben ihre grundsätzliche Zustimmung zu Preiszuschlägen in einem Ausmass, das die Einfuhr von Eahm und Eahmpulver hemmen und um so mehr den Butterimport begünstigen soll, ohne sich indessen konkret zur Höhe der Ansätze der Preiszuschläge zu äussern.

Auf Grund hievon hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 1959 die Preiszuschläge entsprechend den oben erwähnten Prozent-Anteilen der Preisdifferenz nach Fettgehalt abgestuft, für flüssigen und gefrorenen Eahm

1181 auf 105 bis 240 Franken und für Kahmpulver auf 60 bis 150 Franken je 100 kg Verzollungsgewicht festgesetzt.

Auf Grund der bisherigen Bahmimporte sowie der erwähnten prozentualen Ansätze sind die Erträgnisse der Preiszuschläge auf etwa 875 000 Franken pro Jahr veranschlagt worden. Wichtiger als diese Erträgnisse ist jedoch die importhemmende Wirkung der mit dem Beschluss vom 23. Oktober angeordneten und auf I.November 1959 in Kraft getretenen Massnahmen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1959 betreffend Preiszuschläge auf eingeführtem Bahm und Bahmpulver in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Preiszuschläge weiterhin in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den T.Dezember 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter 4800

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm und Rahmpulver (Vom 7.Dezember 1959)

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10.12.1959

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