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Botschaft ò

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Vom 17. April 1959)

Herr Päsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Graublinden haben in der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 mit 15 258 Ja gegen 7748 Nein der vom Grossen Bat beschlossenen Ergänzung des Artikels 11 der Kantonsverfassung zugestimmt.

Mit Schreiben vom 20.März 1959 ersucht der Kleine Eat des Kantons Graubünden um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Art. 11 Die Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit ist gewährleistet.

Die bisher bestandenen zwei Landeskirchen werden als öffentliche Religionsgenossenschaften anerkannt.

Die Bildung neuer Beligionsgenossenschaften ist zulässig, insoweit solche nicht der öffentlichen Ordnung und der -Sittlichkeit widerstreiten. Mit Bücksicht auf dieses Erfordernis kann die Staatsbehörde ihre Genossenschaftsstatuten zur Einsicht und Prüfung abfordern.

Die Religionsgenossenschaften ordnen ihre innern Verhältnisse (Lehre,

Neuer Text Art. 11 Absätze l bis 4 unverändert.

1173 Bisheriger Text Kultus usw.) und verwalten ihr Vermögen selbständig. Das Oberaufsichtsrecht des Staates im allgemeinen und namentlich zum Zwecke der Erhaltung und richtigen Verwendung des Vermögens der als öffentlich anerkannten Eeligionsgenossenschaften bleibt vorbehalten.

Den Kirchgemeinden steht das Hecht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

Dem Staate bleiben jederzeit die erforderlichen Massregeln gegen Eingriffe der Kirchgenossenschaften oder ihrer Organe in seine Eechte vorbehalten.

Neuer Text

Die beiden Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind zur Erhebung von Steuern nach den für die politischen Gemeinden gültigen Grundsätzen berechtigt.

Das Gesetz regelt die Besteuerung der juristischen Personen.

Unverändert.

Unverändert,

Der neue Artikel 11, Absatz 5 der bündnerischen Kantonsverfassung bringt die verfassungsrechtliche Normalisierung der Besteuerungskompetenzen der beiden Landeskirchen durch Einführung des nunmehr für die Steuererhebung massgebenden Territorialprinzips. Damit wird den Kirchgemeinden der beiden Landeskirchen eine beschränkte Selbsthilfe durch Erweiterung des Steuersubstrats ermöglicht, ohne dass Vermögensobjekte von in Graubünden domizilierten Personen neu der Kirchensteuerpflicht unterworfen werden. Letztere waren schon bisher für ihren ganzen im Kanton gelegenen Grundbesitz steuerpflichtig, jedoch an ihrem Wohnsitz' und nicht am Ort der gelegenen Sache.

Anderseits wird durch den neuen Absatz 5 die steuerrechtliche Privilegierung von ausserhalb des Kantons wohnenden Personen, die Grundbesitz in Graubünden haben, aufgehoben. Diese Personen hatten bisher in keiner bündnerischen Kirchgemeinde Steuern entrichtet, weil für die Steuererhebung das Personalprinzip massgebend war.

Der neue Artikel 11, Absatz 6 entspricht sinngemäss der Fassung des Artikels 40, Absatz 5 der Kantonsverfassung, der das ausschliessliche Hecht des Kantons zur Besteuerung juristischer Personen statuiert.

Die beschlossene Änderung der bündnerischen Kantonsverfassung beschlägt lediglich das kantonale Steuerrecht und berührt das Bundesrecht nicht. Die Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1174 neuen Verfassungsbestimmungen enthalten nichts, was diesem widersprechen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 17. April 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1175 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1959, in Erwägung, dass die vorliegenden Verfassungsänderungen nichts der Bundesverfassung Widersprechendes enthalten, beschliesst :

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 angenommenen Änderungen des Artikels 11 der Verfassung des Kantons Graubünden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

. Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Vom 17. April 1959)

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Jahr

1959

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

7840

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1959

Date Data Seite

1172-1175

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