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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 15. Oktober 1959

Band II

Ablauf der Referendumsfrist 13. Januar 1960

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Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Flugunfalluntersuchungen) (Vom 2. Oktober 1959) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19591), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 2) über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) wird wie folgt geändert :

Art. 23 Flugunfälle sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndeparte- 2. Erste Massment auf dem raschesten Wege zu melden; verpflichtet hierzu sind nahmen das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden.

2 Die Ortsbehörden sorgen dafür,dass, abgesehen von den notwendigen Eettungs- und Bergungsarbeiten, keine Veränderungen auf der Unfallstelle vorgenommen werden, welche die Untersuchung erschweren könnten.

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!) BEI 1959, I, 1369.

2 ) AS 1950, 471.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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3. Flugunfalluntersuchungen a. Allgemeines

Art. 24 Zur Abklärung der Umstände und Ursachen von Flugunfällen wird eine Flugunfalluntersuchung durchgeführt.

2 Der Bundesrat erlässt im Eahmen der nachfolgenden Bestimmungen die näheren Vorschriften über Organisation und Verfahren ; er kann deren Anwendungsbereich auf schwerwiegende Vorfälle ausdehnen, die^nicht zu einem Unfall geführt haben.

3 Form und Zulässigkeit von Untersuchungshandlungen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Bundesstrafrechtspflege, sofern sie nicht von kantonalen Behörden nach kantonalem Eecht vorgenommen werden.

4 Für zivil- und strafrechtliche Verfahren bleibt die Zuständigkeit der Kantone vorbehalten.

5 Die Untersuchungskosten trägt der Bund ; sein Rückgriffsrecht auf Personen, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, bleibt vorbehalten.

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Art. 25 b. Büro für Flugunfalluntersuchungen

c. Untersuchungskommission

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Beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement wird ein Büro für Flugunfalluntersuchungen gebildet.

2 Das Büro für Flugunfalluntersuchungen führt in Verbindung mit der zuständigen Behörde des Kantons des Unfallortes die Voruntersuchung durch.

3 Das Büro für Flugunfalluntersuchungen kann auch aussenstehende Fachleute mit der Führung von Voruntersuchungen beauftragen.

Art. 26 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Flugunfall-Untersuchungskommission, die sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern zusammensetzt.

2 Die Kommission hat die Aufgabe, die Untersuchungsberichte des Büros für Flugunfalluntersuchungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und den Schlussbericht zuhanden des Eidgenössischen Postund Eisenbahndepartementes zu erstellen; sie kann dem letzteren Empfehlungen für die Verbesserung der Flugsicherheit unterbreiten.

3 Der Präsident der Kommission entscheidet über Beschwerden gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis in der Führung von Voruntersuchungen .

4 Bei schweren Unfällen, die sich in der gewerblichen Personenbeförderung ereignen oder an deren Abklärung sonst ein besonders grosses öffentliches Interesse besteht, ist die Verhandlung der Kommission öffentlich.

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Die endgültigen Untersuchungsberichte werden veröffentlicht ; wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, hat Anspruch auf Einsicht in die Akten abgeschlossener Unfalluntersuchungen.

6 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen der Grundsatz der Öffentlichkeit, und das Akteneinsichtsrecht aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, B er n, den 2. Oktober 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 2. Oktober 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung-und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 2. Oktober 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 4460

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1959 Ablauf der Beferendumsfrist: 13. Januar 1960

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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Flugunfalluntersuchungen) (Vom 2. Oktober 1959)

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1959

Année Anno Band

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42

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15.10.1959

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697-699

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