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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen des Bundes (Vom

8. September 1959)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1955 wurde der Bundesrat für die Legislaturperiode 1955 bis 1959 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen zur Konversion der zur Bückzahlung fälligen oder zur Bückzahlung gekündigten Anleihen und zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch flüssige Mittel des Bundes gedeckt werden können.

In der Zeit vom 15. September 1955 bis 15. September 1959 veränderten sich die festen Schulden des Bundes wie folgt: "et

Stand am 15. September 1955. . .

Bückzahlungen Aufnahmen Stand am 15. September 1959. . .

5932,8 1610,1 648,0 4970,7

BuchschuReskriptionenWptionen in Millionen Tranken

755,8 338,5 20,0 437,3

1005,5 2285,7 2111,5 831,3

Tota,

7694,1 4234,3 2779,5 6239,3

Gesamthaft beträgt der Bückgang der festen Schulden des Bundes in der Berichtsperiode 1454,8 Millionen, wobei die öffentlichen Anleihen um 962,1 Millionen, die Buchschulden um 318,5 Millionen und die Beskriptionen um 174,2 Millionen abnahmen.

Über die Einzelheiten der Geldaufnahmen in Form von öffentlichen Anleihen und Buchschulden während der Berichtsperiode orientiert die folgende Übersicht :

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Bezeichnung

Emissionskurs Laufzeit (Bm. -Stempel nicht Jahre Inbegriffen) %

Anleihen: 3 % 1955, November . .

3 % 1956 2i/2% Kassascheine 1957 .

23,4% Kassascheine 1957 .

Total Anleihen

12 17 3 4

Buchschulden: 3l/8% SUVA 1959 . . . .

Total Buchschulden

8

97,40 99,70 99,32 100,00

Falli ;keit definitiv

fakultativ

1.11.1967 1. 5.1973 31. 1.1960 31. 1.1961

1.11.1965 1. 5.1968

Betrag Mio Franken

230,0 338,0 72,3 7,7

648,0 100,00

28. 1.1967

20,0 20,0

Die aufgenommenen Anleihen dienten zur Konversion von fälligen oder zur vorzeitigen Kückzahlung gekündigter Anleihen. Während die beiden Sprozentigen Anleihen 1955 und 1956 durch das «Kartell Schweizerischer Banken» und den «Verband Schweizerischer Kantonalbanken» fest übernommen wurden, erfolgte die Placierung der 2%- und 23/4prozentigen Kassaschein-Anleihen kommissionsweise durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank.

Bei der 31/8 Prozent Geldaufnahme SUVA von 1959 handelt es sich um eine Konversion der 3% Prozent Buchschuld 1949.

Gemäss Artikel l, Absatz 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 15. Februar 1946 über die Bundesbahnen ist das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit der Begebung von Anleihen für Eechnung der Bundesbahnen beauftragt. In der gegenwärtigen zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht; die Bundesbahnen konnten vielmehr von ihren öffentlichen Anleihen 83 Millionen Franken zurückzahlen, so dass der Stand an Bundesbahnanleihen am 15. September 1959 noch 434 Millionen Franken beträgt.

Die bis zu Beginn 1956 flüssige Verfassung des Geld- und Kapitalmarktes hat im Laufe der Legislaturperiode 1956 bis 1959 zunächst einer zunehmenden Anspannung Platz gemacht, die im Herbst 1957 ihren Höhepunkt erreichte. Alsdann trat eine grundlegende Wandlung ein, indem erneut eine rasche und nachhaltige Verflüssigung, die bis gegen Mitte 1959 anhielt, den Geld- und Kapitalmarkt kennzeichnete. In den letzten Monaten deuteten einige Anzeichen darauf hin, dass der Liquiditätsgrad des Marktes abermals etwas nachlässt.

Die durchschnittliche Kendite schweizerischer Staatswerte, auf Grund der Kündbarkeit berechnet, stieg von 2,97 Prozent Anfang 1956 auf 3,94 Prozent Ende Oktober 1957, um sich alsdann auf 2,77 Prozent Ende April 1959 zurückzubilden. Ende Juli 1959 stellte sich die Eeudite auf 3,14 Prozent.

550 Während der Legislaturperiode 1960 bis 1963 werden feste Schulden des Bundes im Gesamtbeträge von 1629,2 Millionen Franken zur Bückzahlung fällig und weitere 1981,6 Millionen Franken können zur vorzeitigen Eückzahlung gekündigt werden. Es wird daher mit der Begebung von Konversionsanleihen und der Erneuerung von Beskriptionen wie auch mit Neuaufnahmen zu rechnen sein.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht vorauszusehen, in welcher Grössenordnung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihre verfügbaren Gelder beim Bund zu placieren suchen.

Mit Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 1956 wurde das Finanz- und Zolldepartement ermächtigt, Beskriptionen durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank für die Dauer der Legislaturperiode 1955 bis 1959 zu begeben. Es erscheint angezeigt, diese Ermächtigung auch auf" die neue Legislaturperiode 1960 bis 1963 zu erteilen. - Das bisherige Verfahren, den Bundesrat jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode zur Anleiheaufnahme zu ermächtigen-, hat sich bewährt.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. September 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

551 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen des Bundes Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1959, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird für die Legislaturperiode 1960 bis 1963 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen: a. zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder zur Eückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht zurückbezahlt werden ; b. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch flüssige Mittel des Bundes gedeckt werden können.

Art. 2 .Wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, ist die Schweizerische Nationalbank über die Lage des Geld- und Kapitalmarktes und über die Anleihebedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen beizuziehen, oder unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Führung der Unterhandlungen zu beauftragen.

Art. 3 Die Anleihen haben sich im Eahmen der zur Zeit der Begebung allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen. Sie sind in Form von Obligationen, Kassascheinen oder Verpflichtungen des Eidgenössischen Schuldbuches, Buchschulden, Reskriptionen oder in einer andern geeignet erscheinenden Form zu begeben.

Art. 4 Der Bundesrat kann das Finanz- und Zolldepartement zur Geldaufnahme in der Form von Reskriptionen, die durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank begeben werden, ermächtigen.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

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Jahr

1959

Année Anno Band

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38

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7904

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17.09.1959

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