1009 die laufende Amtsdauer die Herren Fritz Jordi, dipi. Ingenieur, Direktor des Gas- und Wasserwerkes Basel, und Victor Curchod, Dr. jur., Dienstchef des Justiz- und Polizeidepartements, Lausanne, gewählt.

Dem Kanton Neuenburg wurde an die Kosten des Ausbaues und Verstärkung des Elektrizitätsneztes im La Brévine-Tal, in den Gemeinden La Brévine, La Chaux-du-Milieu, Cerneux-Péquignot und Les Ponts-de-Martel, ein Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschraubenfrachtmotorschiff «Ariana», Eigentümerin: Transports Maritimes Suisse-Outremer S.A., in Genf, ist unter Nr. 62 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 10.November 1959.

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Schweizerisches Seeschiffregisteramt

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Nähmaschinenmechanikerberuf (Vom

5.Oktober 1959)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Nähmaschinenmechanikerberuf.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. II.

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l

1010 I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Berufsbezeichnung lautet Nähmaschinenmechaniker.

2 Die Dauer der Lehrzeit beträgt 4 Jahre.

3 Für gelernte Fein- oder Kleinmechaniker beträgt die Zusatzlehre l Jahr.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

· Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Der Nähmaschinenmechaniker befasst sich mit der Pflege und Wartung der Nähmaschinen, ihrer Gestelle und Möbel mit Tret- und elektrischer Antriebseinrichtung, dem Aufsuchen und Beheben von Störungen und Fehlern, der Vornahme von Eeparaturen, dem Einstellen der Maschinen und dem Anpassen an die Bedürfnisse des Nähgutes für verschiedene bestimmte Zwecke sowie mit der Anfertigung einfacher Ersatzteile, mit den vom Lehrbetrieb verlangten Bearbeitungsmaschinen.

2 Nähmaschinenmechaniker-Lehrlinge können daher nur in Fabriken, die Nähmaschinen herstellen sowie in den Betrieben der Nähfaden verbrauchenden Industrie (Textilien, Wirk- und Lederwaren) und in Nähmaschinenfachgeschäften ausgebildet werden, sofern sie mindestens einen genügend qualifizierten Nähmaschinenfachmann beschäftigen, der ständig in der Werkstatt oder im Service mit dem Lehrling in Kontakt steht und die über die nachstehenden Maschinen und Einrichtungen in einem besondern Werkstattlokal verfügen : Drehbank, Bohrmaschine, Fräsmaschine, Schleifmaschine mit Schleifund Polierscheiben, Einrichtung zum Weich- und Hartlöten, Anreiss-, Mess-, Hand- und Maschinen Werkzeuge, Montageschraubstöcke und Einnähgestelle.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: l Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist, sofern es der Geschäftsbetrieb dem Meister erlaubt, dem Lehrling für die Ausbildung genügend Zeit zu widmen;

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2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-3, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 4-7, 4 Lehrlinge, wenn der Meister 8-12 gelernte Nähmaschinenmechaniker ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Nähmaschinenmechanikern.

2

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der .in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der'Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart wurden, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zum korrekten Umgang mit der Kundschaft zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Durch Hilfsarbeiten wie Auswaschen und Beinigen der Maschinen sowie Botengänge darf die Ausbildung des Lehrlings nicht vernachlässigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes).

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

1012 Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Mithelfen beim fachgemässen Verpacken von Nähmaschinen. Einführen in das Nähen mit Nähmaschinen aller Art. Beinigen, Ölen und Pflegen der Maschinen nach Gebrauch. Eeinigen demontierter Einzelteile. Mithelfen beim Demontieren und Montieren von Nähmaschinen aller Art, Einführen in das Handhaben von Zusatzapparaten.

Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfachem Werkzeugmaschinen. Systematisches Anlernen der Schraubstockarbeiten wie Körnern, Sägen, Feilen, Meissein, Nieten. Eichten und Biegen dünner Stäbe und Bleche, Herstellen von Zug- und Druckfedern.

Einführen in das Härten, Anlassen, Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge wie Meissel, Bohrer, Eeissnadeln und Schraubenzieher. Messen mit festen und verstellbaren Messwerkzeugen. Anreissen und Körnern von Übungsstücken.

Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe. Bohren und Versenken von Löchern mit der Bohrwinde und Handbohrmaschine. Bedienen und Instandhalten von einfachen Bohrmaschinen.

Zweites Lehrjahr Erweitertes Ausbilden in der Mechanik der Nähmaschine. Üben im Einstellen der Stichbildungsorgane. Vollständiges Demontieren und Montieren von Nähmaschinen aller Art. Ersetzen und Einpassen von Bestandteilen. Aufsetzen von Nähmaschinen auf Gestelle für Fussbetrieb. Demontieren und Montieren von Treteinrichtungen. Behandeln der Oberflächen und Ausbessern beschädigter Stellen an Nähmaschinenmöbeln. Ausbessern von Lackschäden an Oberteilen.

Feilen nach Mass und Lehre. Ausführen von Einpassarbeiten wie Gelenkstücke, Vier- und Sechskantzapfen mit Gegenstücken. Abrichten und Polieren kleiner Flächen. Anfertigen von Ersatzteilen wie Muttern, Schrauben und Bolzen. Ausreiben konischer und zylindrischer Löcher für Stifte und Zapfen.

Einpassen von Stiften, Zapfen, Bolzen und Büchsen. Ausführen einfacher Dreharbeiten wie Zentrieren, Längs- und Plandrehen, Ein- und Abstechen.

Drehen von Anpassen und Nuten. Bändeln. Schneiden von Aussengewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstück. Einführen in das Härten, Anlassen Schleifen und Schärfen von Werkzeugen. Ausführen einfacher Weich- und Hartlötarbeiten.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Montieren und Ausregulieren der Mechanismen für die Stichbildungsorgane. Herstellen und Einpassen einfacher Nähmaschinenteile.

Anfertigen, Einstellen und Bedienen einfacher Zusatzapparate wie Nähfüsse

1013 und verwandte Spezialzusatzstücke. Einnähen neuer und revidierter Nähmaschinen verschiedener Fabrikate. Aufsuchen von Fehlern und Mängeln mechanischer und kinematischer Art. Durchführen auswärtiger Eevisionen und Ausfüllen von Reparaturscheinen. Montieren und Demontieren elektrischer Antriebe an Nähmaschinen aller Art.

Ausführen aller Feil-, Einpass- und Lötarbeiten. Herstellen einfacher Kleinund Spezialwerkzeuge wie Eeissnadeln, Körner, Durchschläge, Lineale, Winkel und Einstellehren für die Nähmaschinen-Eeparaturen. Anfertigen einfacher Ersatzteile. Weiteres Ausbilden im Drehen. Herstellen von Zug-, Druck- und Torsionsfedern.

Viertes L e h r j a h r Ausführen schwieriger Reparaturen an einfachen Spezialnähmaschinen und an Zubehör und Zusatzapparaten von verschiedenen Nähmaschinensystemen. Ausführen von Einstellarbeiten für spezielles Nähmaterial. Selbständiges Reparieren und Einstellen einfacher Gewerbe- und Schnellnähmaschinen mit ihren Zubehören und Zusatzapparaten. Ersetzen von Zuleitungsschnüren und Kabeln an Nählichtern und Nähmaschinenmotoren. Auswechseln von Ankern und Kondensatoren, sowie Änderung der Drehrichtung an Kollektor- und Drehstrommotoren. Selbständiges Ausfuhren schwieriger Reparaturen und Einstellen von Nähmaschinen aller Art unter Berücksichtigung der Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der mechanischen Arbeit und der Güte der Stichbildung) und des Zeitaufwandes.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Aufbau der Nähmaschine und Funktionieren der Stichbildungsorgane, wie Nadel, Greifer, Fadengeber, Fadenspannung und Fadenregulierung, Stichplatte, Transporteur und Stoffdrücker. Verschiedene Gewerbe- und Industrienähmaschinensysteme, wie Kettenstich-Steppstichmaschinen sowie Schnellnähmaschinen mit Klassifizierung nach Greifer und Fadengeber. Entstehung der Nähte. Vorschriften für Bedienung, Demontage und Montage von Nähmaschinen. Zusammenbau von Nähmaschinen-Ober- und Unterteil. Rapportwesen. Arbeitsaufwand bei Reparaturen. Hand-, FUSS- und elektrischer Antrieb. Nähmaschinenzubehöre wie Apparate zur Stoffuhfung. Elektrische Beleuchtung. Haushalt- und Gewerbemotoren mit verschiedenen Anlasserarten (Pedal-, Zug- und Knieanlasser).

Drehstrommotoren mit Schaltern und Friktionseinrichtungen. Aufbau der Gleich- und Drehstrommotoren. Verschiedenartigkeiten der Nähmaschinengarne und des zu verarbeitenden Nähmaterials.

1014 Merkmale, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten Werkstoffe wie GUSS-, Eisen- und Stahlarten, Legierungen, Nichteisenmetalle, Kunststoffe. Die wichtigsten Lot-, Schmier-, Polier-, Kostschutz- und Eeinigungsmittel. Lacke und Farben. Handhabung, Instandhaltung und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Werkzeuge und Maschinen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, Warmbehandlung des Stahls wie Härten, Vergüten, Anlassen. Die Gewindesysteme und Gewindearten. Das Weichund Hartlöten.

II. Lehrabschlusspriifung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; .

6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliessh'ch auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 16 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 9

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung zu übergeben. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

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Art. 10

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

1

1015 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8% Tage. Davon entfallen auf 0. die praktischen Arbeiten etwa 25 Stunden; 6. die Berufskenntnisse 1-2 Stunden; c. das Fachzeichnen etwa 3 Stunden.

2. Pruîungsstoîf

Art. 12 Jeder Prüfling hat nachstehende Arbeiten auszuführen: 1. Vollständiges Instandstellen einer revisionsbedürftigen Nähmaschine (Marke der Vertretung des Lehrmeisters oder einer anderen, dem Lehrling wohlbekannten Marke) (etwa 12 Stunden). Hierzu gehören: Kontrolle der Maschine auf ihr Funktionieren. Aufsuchen der zu behebenden Mängel und ihr Eintrag auf den Eeparaturschein. Vollständige Demontage der Maschine bis auf das Traggehäuse, Kontrolle der Einzelteile und ihre Eeinigung, Wiederzusammensetzen und Einregulieren der Nähmaschine, Einstellen der Mechanismen für die Stichbildungsorgane. Nachkontrolle und Funktionsprüfung, Prüfung, ob einwandfreie Nähte erzielt werden.

2. Einregulierungsarbeiten an wenigstens einer anderen aber gebräuchlichen Nähmaschine gemäss Angaben der Experten (ca. 3 Stunden). Es kommen in Frage: Einstellen des Greifermechanismus, des Nadeltriebes, der Stoffdrückereinrichtung, der Transporteinrichtung. (Hub und Schuh). Ersetzen eines defekten Teiles, z.B. Stichsteller, Gabel, Nadelstange, Zahnrad, Greifer.

Einregulieren der Maschine und Anfertigen von Arbeitsproben.

3. Anfertigen von Bestandteilen und Werkzeugen (ca. 10 Stunden). Es kommen in Frage:

lOlß Feilen von Flächen, Winkeln, Vierkanten. Anreissen, Körnern, Bohren, Eeiben, Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und Schneidkluppe, Drehen von Stellringen, Stiften, Schrauben, Nähmaschinenteilen mit Zylinderfläche, Anpass, Bund und eingestochener Nute, Biegen von Flachfedern und Anfertigen von Spiralfedern auf Zug und Druck. Härten von Schraubenziehern, -Meisseln, Durchschlägen, Keissnadeln, Gabeln und Steckschlüsseln, Blankschleifen von Nähmaschinenteilen mit anschliessender Polierarbeit (fadenrein polieren).

Art. 13

Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Kenntnisse der gebräuchlichsten Nähmaschinensysteme und ihre Verwendung im Haushalt- und Gewerbebetrieb. Die verschiedenen Konstruktionsprinzipien. Einteilung der Nähmaschinensysteme a. nach der Art des Schiingenfängers: Lang- und Schwingschiffchen-, Ringschiffchen- und Zentralspulen-, ein- und mehrtourige Rundgreifer- und Hakengreif er-Nähmaschinen; b. nach der Art des Fadengebers: Kurvenfadengeber, Gleitfadengeber, Gelenkfadengeber und Rotationsfadengeber-Nähmaschinen; c. nach der Art der Nadelbewegung: Geradstich-, Zickzack-, Zickzackund Zierstich-Nähmaschinen ; d. nach der Bauart: Flach-Nähmaschinen in kleiner, mittlerer und grosser Ausführung, Arm-Nähmaschinen; e. nach der Antriebsart: Handbetrieb, Tretantrieb mit Gestell und Schwungrad, Motorantrieb.

Die Elemente für die Stichbildung und ihre Funktionen: Nadel, Greifer, Faderigeber, Stichplatte, Stoffdrücker, Stoffschiebeeinrichtung wie Schub- und Hubbewegung, Fadenregulierung.

2. Einstellen und Anpassen von Nähmaschinen. Störungsbehebung. Kenntnisse über die jeweiligen Nähmaterialien, insbesondere der Textilien und sonstigen Nähmaterialien wie z.B. Nylon. Die verschiedenen Nähmaschinengarne und ihre Reissfestigkeit. Die verschiedenen Nadelsysteme. Die Gestaltung der Nadeln wie Flach-Rimdkolbennadeln.

Störungen an der Nähmaschine und ihre Behebung. Das Vorgehen beim Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art.

8. Material- und W e r k z e u g k u n d e . Die wichtigsten im Nähmaschinenbau vorkommenden Werkstoffe wie die verschiedenen Stahl- und Gussarten, Legierungen, Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Lacke, Lot-, Reinigungs-, Schmier-, Polier- und Rostschutzmittel, ihre Merkmale, Eigen-

1017 Schäften, Verwendung und Handelserzeugnisse. Die verschiedenen Methoden bei der Bearbeitung der Metalle, ihr Verhalten beim Schmieden, Härten, Löten, Biegen, Bohren und Drehen. Schmiede- und Härte-Temperaturen der Werkzeugstähle.

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, ihre Verwendung und Behandlung. Die verschiedenen Hand-, Maschinen- und Speziai Werkzeuge des Nähmaschinenmechanikers, Gewinde- und Passungssysteme.

Art. 14 Fachzeichnen Jeder Kandidat hat nach Angabe der Experten die Skizze eines Nähmaschinenbestandteiles nach gegebenem Modell mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Mass- und Bearbeitungsangaben auszuführen. In Frage kommen : Greifer-, Nadel-, Stoffdrücker- oder Transportmechanismus. Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 15 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Pos. 1. Kontrolle der durch die Vertretung gelieferten Nähmaschine und Aufsuchen der Mängel.

Pos. 2. Demontieren und Reinigen der Maschine.

Pos. 3. Montieren der Maschine.

Pos. 4. Regulieren der Nähmaschine mit Einstellen der Stichbildungsorgane.

Pos. 5. Einstellungs- und Regulierarbeiten an mindestens einer anderen gebräuchlichen Nähmaschine.

Pos. 6. Schraubstockarbeiten.

Pos. 7. Werkzeugmaschinenarbeiten.

· 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen in der sämtliche Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen sind.

Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten sind in jeder Position die fachgemässe Ausführung, die Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Sorgfalt, Sauberkeit und die verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben. .

1018 Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Berufskenntnisse Pos. 1. Kenntnisse der gebräuchlichsten Nähmaschinensysteme.

Pos. 2. Einstellen und Anpassen von Nähmaschinen; Störungsbehebung.

Pos. 3. Material- und Werkzeugkunde.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Eichtigkeit.

Pos. 2. Masse und Bearbeitungsangaben (Genauigkeit und Vollständigkeit).

Pos. 8. Darstellung (Sauberkeit von Konstruktion und Beschriftung, Arbeitsmenge).

Art. 17 Notengebung Für jede Position der praktischen Arbeiten und für jede Position der übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1) 1

Eigenschaften dei Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich , sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Nähmaschinenmechaniker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

x ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband Schweiz. Nähmaschinenhändler (VSN) oder bei der Vereinigung der Fachleute Schweiz. Nähmaschinengesohäfte unentgeltlich bezogen werden.

1019 4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eüeksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 18 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten P/s der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in den ersten 5 Prüfungspositionen der praktischen Arbeiten 3 ungenügende Noten erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Mittelnote trotzdem noch genügend wäre.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 19 Fäliigkeüszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Nähmaschinenmechaniker zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Eeglement tritt am I.Dezember 1959 in Kraft.

Bern, den S.Oktober 1959.

Eidgenössisches 4689

Volksmrtschaflsdepartement:

Der Stellvertreter: p. Chaudet

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1959

Date Data Seite

1009-1019

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10 040 778

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