526 Ablauf der Referendumsfrist

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24. Juni 1959

Bundesgesetz über

die Getreideversorgung des Landes ( Getreidegesetz) (Vom 20.März 1959)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 23bis,31bis,, Absatz 3, Buchstabe e, 64 und 64bisder r Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 19581), beschliesst: I. Begriffsbestimmungen

Art. l Legalm ionen

In.diesem Gesetz und in seinen Ausführungsbestimmungen bedeuten: Brotgetreide : Weich- und Hartweizen, Roggen, Dinkel und Gemische aus diesen Getreidearten ; für die Selbstversorgung gelten ferner als Brotgetreide Einkorn, Emmer und Mais sowie in Berggebieten Gerste und Buchweizen. Nicht als Brotgetreide gelten diese Getreidearten, wenn sie vorschriftsgemäss denaturiert sind; auch die für die menschliche Ernährung ungeeigneten Reinigungsabgänge der Müllerei fallen nicht unter den Begriff Brotgetreide.

Inlandgetreide: Das im schweizerischen Zollinland von einem in der Schweiz wohnhaften Produzenten angebaute Brotgetreide. Dem Inlandgetreide gleichgestellt ist Getreide, - das von einem in der ausländischen Wirtschaftszone wohnhaften Schweizerbürger in der Schweiz angebaut wird; - das ein in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnender Landwirt in der ausländischen Wirtschaftszone anbaut und auf Grund der Zollgesetzgebung im landwirtschaftlichen Grenzverkehr zollfrei einführt.

Die Wirtschaftszone wird durch die Zollgesetzgebung bestimmt.

*) BEI 1958, II, 166.

527 Mischel: Eine Mischung von Weizen und Eoggen. Mischel mit weniger als 50 Gewichtsprozenten Weizen gilt als Eoggen. Weizen mit, mehr als 10 Gewichtsprozenten Eoggen gilt als Mischel.

Produzent: Wer Inlandgetreide anbaut. Auch Ährenaufleser gelten als Produzenten.

Mühlen: Betriebe, die gewerbsmässig aus Brotgetreide ortsübliches Backmehl oder andere für die menschliche Ernährung bestimmte Erzeugnisse herstellen. .

Handelsmühlen: Mühlen, deren Inhaber (Handelsmüller) Brotgetreide gewerbsmässig verarbeiten und die Mahlerzeugnisse veräussern oder verwerten.

Kundenmühlen: Mühlen, deren Inhaber (Kundenmüller) das von den Produzenten für die Selbstversorgung bestimmte Inlandgetreide gegen Lohn verarbeiten.

Böllmühlen: Mühlen, welche über zweckmässige Einrichtungen zum Entspelzen von Dinkel verfügen.

Mahlprodukte: Die durch mechanische Zerkleinerung gewonnenen Erzeugnisse aus Brotgetreide.

Backmehl: Die zur menschlichen Ernährung geeigneten Mahlprodukte, soweit sie nicht vorschriftsgemäss denaturiert sind. Die Getreideverwaltung (nachstehend Verwaltung genannt) umschreibt, soweit dies nicht durch die Lebensmittelgesetzgebung geschieht, die Begriffe der einzelnen Backmehlsorten, wie Weissmehl, Halbweissmehl, Buchmehl, Vollmehl, Spezialmehl, Griess, Dunst usw.

Nebenprodukte der Müllerei: Die bei der Vermahlung des Brotgetreides entstehenden, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Mahlprodukte, wie Futtermehl, Bollmehl und Kleie.

Getreidehändler: Wer ausländisches Brotgetreide einführt oder kauft, um es weiterzuveräussern.

Art. 2 Berggebiete sind die auf Grund des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters als solche abgegrenzten Gebiete. Der Bundesrat kann die Verwaltung ermächtigen, für Gegenden mit erschwerten Anbauverhältnissen von dieser Abgrenzung abzuweichen.

2 Innerhalb der Berggebiete kann der Bundesrat Abstufungen vornehmen.

1

Berggebiete

u. Vorratshaltung

Art. 3 Der Bund sorgt dafür, dass jederzeit ein Vorrat von rund 100 000 Ausmasa des Tonnen Brotgetreide innerhalb der Landesgrenze unterhalten wird (Grundvorrat).

1

528 2

Wenn die internationale Lage es erfordert, kann der Bundesrat den Vorrat nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren erhöhen (Zusatzvorrat).

Art. 4 Grundvorrat

1

Die Verwaltung lagert die Hälfte des Grundvorrates.

Die Handelsmüller sind verpflichtet, die andere Hälfte unentgeltlich zu lagern. Die auf den einzelnen Betrieb entfallende Menge bemisst sich nach seiner Brotgetreideverarbeitung in. einem früheren Zeitabschnitt.

3 Der Grundvorrat der Handelsmüller bleibt Eigentum des Bundes und wird durch die Verwaltung versichert. Die Verwaltung bestimmt die Zusammensetzung des Lagers.

4 Handelsmüller, .welche den Grundvorrat nicht im vorgeschriebenen Ausmass lagern, haben der Verwaltung für die fehlende Menge eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe der Bundesrat festsetzt.

2

Art. 5 Zusatzvorrat Der Bundesrat kann die Anerkennung als Handelsmüller gemäss Artikel 18 davon abhängig machen, dass ein Vertrag über die Haltung eines Zusatzvorrates an Brotgetreide abgeschlossen und erfüllt wird.

2 Der Bundesrat kann die Getreidehändler zur Haltung eines Teiles des Zusatzvorrates heranziehen; er setzt den Umfang des Vorrates und die Bedingungen der Lagerhaltung fest.

3 Der Bundesrat kann einen Teil des Zusatzvorrates auch durch die Verwaltung anlegen lassen; die daraus entstehenden Lagerkosten des Inlandgetreides trägt der Bund.

4 Die Einzelheiten betreffend die Haltung des Zusatzvorrates der Müller und der Getreidehändler werden durch einheitliche Verträge zwischen der Verwaltung und den Eigentümern des Zusatzvorrates geordnet.

Die Artikel 8 bis 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge sind anwendbar.

5 Die in diesem Artikel erwähnten Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

1

Konventionalstrafen

Art. 6 In den in Artikel 5 erwähnten Verträgen können Konventionalstrafen vereinbart werden.

2 Die Verwaltung bestimmt im Einzelfall den im Eahmen der vereinbarten Konventionalstrafe zu fordernden Betrag. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder die Höhe des geforderten Betrages bestritten, so hat die Verwaltung die in Artikel 83 1

529 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge erwähnte Schiedskommission anzurufen.

3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

Art. 7 Die Vorräte sind zweckmässig auf das ganze Land zu verteilen Lagerung und sowie technisch gut und zu angemessenen Bedingungen unterzubringen. der*vorräte8 Die Lagerpflichtigen sind dafür verantwortlich, dass alle von ihnen eingelagerten Vorräte sachgemäss untergebracht, gewartet und ausgewechselt werden.

2 Die von der Verwaltung gehaltenen Vorräte sind entweder in bundeseigenen oder in geeigneten öffentlichen oder privaten Lagerräumen unterzubringen.

3 Die Verwaltung wechselt die von ihr gehaltenen Vorräte durch Inlandgetreide sowie gut lagerfähiges ausländisches Brotgetreide von hohem Mahl- und Backwert aus. Soweit es die Bücksichten auf die Landesversorgung zulassen, ist die Auswechslung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

4 Die Verwaltung kann das für die Anlegung und die Erneuerung ihrer Vorräte benötigte Brotgetreide selbst einkaufen und einführen. Beim Einkauf ausländischen Brotgetreides berücksichtigt sie in erster Linie marktgemässe Angebote der schweizerischen Getreidehändler oder der in der Schweiz niedergelassenen Vertreter erstklassiger ausländischer Firmen.

5 Die Verwaltung liefert den Handelsmühlen das ausgewechselte Brotgetreide ausländischer Herkunft auf Grund des Durchschnittspreises der letzten zwölf Monate für gleichwertiges Auslandbrotgetreide Parität Grenze, verzollt.

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III. Inlandgetreide

Art. 8 Der Bund übernimmt unmittelbar vom Produzenten gutes, mahlfähiges Inlandgetreide. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an solches Getreide gestellt werden.

Art. 9 Wer dem Bund Inlandgetreide abliefern will, ist zur Selbstversorgung verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt, wie diese durchzuführen ist; er kann die Verwaltung ermächtigen, Produzenten ganz oder teilweise von der Selbstversorgungspflicht zu befreien, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.

Übernahme

Selbstversorgungspflicht

530 Art. 10 übernahmepreis

Zuschläge und Abzüge

Säcke

Mahlprämie

1

Der Bundesrat setzt alljährlich, spätestens zur Zeit der Haupternte, nach Anhören der Beteiligten die Übernahmepreise für das Inlandgetreide fest; als Grundlage dienen die im Durchschnitt mehrerer Jahre festgestellten mittleren Produktionskosten von Inlandgetreide aus nicht in Berggebieten gelegenen, rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen Betrieben. Durch die Preisfestsetzung soll der Anbau von Brotgetreide gesichert und dessen angemessene Förderung ermöglicht werden.

2 Der Bundesrat kann für das Inlandgetreide je nach dem Anbau-, Mahl- und Backwert Preisklassen festsetzen. Die Verwaltung teilt die angebauten Sorten in diese Klassen ein.

3 Die vom Bundesrat festgesetzten Übernahmepreise werden nur für gesunde, trockene, genügend gereinigte, geruchfreie, handelsübliche Ware bezahlt, die bei einer normalen Ausbeute zu einwandfreiem Backmehl verarbeitet werden kann.

4 Die Übernahmepreise verstehen sich für 100 Kilogramm netto Ware, bahnverladen Abgangsstation oder franko in eine Mühle oder in ein Lagerhaus der Umgebung geliefert.

Art. 11 Für in Berggebieten geerntetes Inlandgetreide und für Ablieferungen nach Neujahr setzt der Bundesrat Zuschläge zu den Übernahrnepreisen fest. Er bestimmt, wann und in welcher Höhe Abzüge für Frühablieferungen vorzunehmen sind.

2 Für Getreide mit überdurchschnittlich hohem Hektolitergewicht oder anderem Mehrwert können Zuschläge zu den Übernahmepreisen gewährt werden. Für niedriges Hektolitergewicht, zu hohe Feuchtigkeit oder aus andern Gründen entstandenen Minderwert der Ware sind Abzüge vorzunehmen. Diese Zuschläge und Abzüge werden vom Finanz- und Zolldepartement festgesetzt.

1

Art. 12 . Die Verwaltung stellt den Produzenten für das abzuliefernde Inlandgetreide ihre mit einem besondern Zeichen versehenen Säcke leihweise und unentgeltlich zur Verfügung. Die Verwendung der Säcke für andere Zwecke ist untersagt.

Art. 13 Der Produzent, der selbst angebautes, gutes, mahlfähiges Inlandgetreide im eigenen Betrieb verwendet, hat, wenn diese Ware in einer Kundenmühle verarbeitet wurde, Anspruch auf eine Mahlprämie. Diese wird vom Bundesrat so festgesetzt, dass das aus eigenem Mehl des Produ1

531 zenten hergestellte Brot annähernd gleichviel kostet wie beim Kauf in der Bäckerei.

2 Für Berggebiete werden Zuschläge zur Mahlprämie ausgerichtet.

3 Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

4 Wenn Produzenten in Berggebieten infolge schlechter Witterungsverhältnisse zur Zeit der Ernte kein mahlfähiges Getreide erhalten, so ist ihnen an Stelle der Mahlprämie eine Entschädigung nach Anbaufläche auszurichten. In diesem Falle sind die für die Ausrichtung von Anbauprämien beim Futtergetreide geltenden Ansätze anwendbar.

Art. 14 1

Die Mahlprämie wird jährlich für jede ständig im Haushalt des Berechnung der a pranue Produzenten verpflegte Person für höchstens 300 Kilogramm Inlandgetreide ausgerichtet.

2 Für vorübergehend verpflegte Personen wird ein der Verpflegungsdauer entsprechender Teil der Höchstmenge angerechnet.

Art. 15 Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für welches die Mahlprämie beansprucht wird, dürfen vom Produzenten nicht gegen Entgelt veräussert werden. Vorbehalten bleibt die Bezahlung des Mahllohnes in der Form von Mahlprodukten gemäss Artikel 26, Absatz 4.

verbot der vo^MaS?8 Produkten

Art. 16 Haben Inlandgetreidevorräte zusammen mit dem landwirtschaf t- nicht selbst liehen Betrieb die Hand gewechselt oder wird Inlandgetreide auf dem j^and^etaeide Halm gekauft, so kann die Verwaltung den Erwerber ermächtigen, dieses Getreide an den Bund abzuliefern oder dafür die Mahlprämie zu beziehen.

Art. 17 1

Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung und Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Saatgut. Wer ausländisches Brotgetreidesaatgut einführen und damit Handel treiben will, bedarf einer Bewilligung..

2 Die Verwaltung kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem einheimischem Saatgut von Brotgetreide zu Preisen übernehmen, die den Produktionskosten angemessen sind. Sie sorgt nötigenfalls für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Brotgetreidesaatgut einheimischer oder fremder Herkunft und kann selber solches einführen.

Saatgut

532 IV. Das Müllereigewerbe »

A. Handelsmühlen Art. 18

1

Pflicht zur Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung AnTMkènnun'g anzumelden, die ihn als Handelsmüller anerkennt, wenn er die in Artikel 4, 7, Absatz l, und 19 erwähnten Pflichten erfüllt.

2 Die Verwaltung kann die Anerkennung aufheben, wenn ein Handelsmüller die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Sicherheitsleistung

Art. 19 Die Handelsmüller haben für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und die Ausführungsvorschriften auferlegten Pflichten Sicherheit zu leisten.

Art. 20 BuchDie Handelsmüller haben über den Ein- und Ausgang, die Lagerung E^pOTtp'mcht sowie die Verwendung von Brotgetreide, Backmehl und von in Artikel 45, Absatz 3, erwähnten Produkten wahrheitsgetreu Buch zu führen und der Verwaltung periodisch Bericht zu erstatten.

Art. 21 Übernahme von Brotgetreide des Bundes

1

Die Handelsmüller übernehmen das durch den Bund erworbene Inlandgetreide sowie das aus dem Vorrat der Verwaltung stammende ausländische Brotgetreide. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der verarbeiteten Menge Brotgetreide. Die Verwaltung kann diejenigen Handelsmüller von der Pflicht befreien, Inlandgetreide zu übernehmen, die - Hartweizen (oder Weichweizen als Ersatz für Hartweizen) vermählen oder - ausländisches Brotgetreide zum Zwecke der Ausfuhr des Backmehles oder zur Herstellung von Eohmaterial-für Exportprodukte verarbeiten.

Die Befreiung erfolgt im Umfange dieser Verarbeitung oder Vermahlung. Hartweizenmüller haben Inlandgetreide zu übernehmen, soweit sie gleichartige Produkte herstellen wie die Weichweizenmüller.

2 Das Inlandgetreide wird den Handelsmühlen entweder direkt vom Übernahmeplatz aus oder nach vorübergehender Lagerung in bundeseigenen oder öffentlichen oder privaten Lagerhäusern franko Mühlenstation geliefert; jeder Zwischenhandel ist ausgeschlossen.

8 Der Bundesrat setzt den Verkaufspreis des Inlandgetreides jährlich auf Grund der mittleren Gestehungskosten für gleichwertigen Auslandweizen fest; er stützt sich dabei auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Als Grundlage für die Berechnung der Transportkosten des aus-

S3â ländischen Brotgetreides dienen die normalen Brotgetreidetarife der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen.

Art. 22 Die Handelsmüller sind verpflichtet, das von ihnen eingeführte oder Verarbeitung zugekaufte und das ihnen zugewiesene Brotgetreide in ihren Mühlen- Bl.otgeetreides anlagen zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Verwaltung, aus den . Mühlenanlagen entfernt werden.

Art. 23 1

Das Eecht zur Einfuhr von Backmehl steht ausschliesslich dem Bunde zu. Er soll von dieser Befugnis, die Bestimmungen in Artikel 35, Absatz 3, vorbehalten, nur in unsicheren Zeiten, bei ernsthafter Störung der Zufuhr oder bei drohender Kriegsgefahr Gebrauch machen.

2 Die Verwaltung kann gegen Bezahlung eines Zollzuschlages, dessen Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird, Einfuhrbewilligungen erteilen.

3 Für Industrien, welche das Backmehl zu technischen Zwecken, zur Herstellung von Teigwaren oder von Erzeugnissen verwenden, die zur Ausfuhr bestimmt sind, können Einfuhrbewilligungen unter teilweisem oder gänzlichem Erlass des Zollzuschlages erteilt werden. Die Verwaltung setzt die Bedingungen für die Erteilung dieser Einfuhrbewilligungen fest.

Art. 24 Der Bund trifft Massnahmen, um die Belastung der Handelsmühlen durch Inlandfrachten für ausländisches Brotgetreide zu vermindern. Zu diesem Zwecke wenden die Bundesbahnen für den Transport dieses Getreides einen Spezialtarif an. Der Bund entschädigt sie angemessen für den ihnen daraus erwachsenden Ausfall.

Art. 25 Um die Versorguug der einzelnen Landesteile mit Backmehl in Kriegszeiten zu sichern, fördert der Bund gemäss den Bestimmungen dieses Artikels eine angemessene Verteilung der Weichweizenmühlen über das ganze Land.

2 Die kleinen und mittleren Weichweizenmühlen haben nach Massgabe ihres Backmehlausstosses Anspruch auf abgestufte Beiträge, wobei die nach Betriebsgrösse verschiedene Kostengestaltung zu berücksichtigen ist. Die1 Beiträge werden aus den Einnahmen einer Abgabe mit einheitlichem Ansatz gedeckt. Diese wird nach Massgabe des Backmehlausstosses jeder Mühle berechnet und beträgt höchstens einen Franken Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

39 1

Beschränkung der Backmehleinfuhr

Fracnts

erlelchterurl en

Verteilung der Weichweizenmühlen.

Teilweiser Mahllohnausgleich

534 je 100 Kilogramm. Weichweizenmühlen, deren Backmehlausstoss 500 Tonnen im Jahr nicht übersteigt, können ganz oder teilweise von der Entrichtung dieser Abgabe befreit werden. Die gestützt auf diesen Absatz getroffenen Massnahmen unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

B. Kundenmühlen pflichten

Schutz der Kundenmühlen

Beiträge an Kundenmühlen in Berggebieten

Anmeldung

Art. 26 * Wer eine Kundenmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung anzumelden.

2 Die Kundenmüller haben das von den Produzenten eingelieferte Getreide vor der Verarbeitung auf seine Mahlfähigkeit und einheimische 'Herkunft zu prüfen. Nicht mahlfähiges und ausländisches Getreide darf weder in die in Absatz 5 vorgesehene Mahlkontrolle noch in die Mahlkarten eingetragen werden.

3 Die Kundenmüller sind verpflichtet, das in ihre Mühlenanlagen verbrachte Getreide zu verarbeiten. Es darf in unverarbeitetem Zustande nur ausnahmsweise, auf Grund einer Bewilligung der Verwaltung, aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

4 Die Kundenmüller haben den Produzenten sämtliche Mahlprodukte aus Getreide, für das die Mahlprämie beansprucht wird, zurückzuerstatten, wenn sie ihnen nicht zur Bezahlung des Mahllohnes überlassen werden.

5 Die Kundenmüller sind verpflichtet, über das eingelieferte Getreide eine den Ausfuhrungsbestimmungen entsprechende, besondere Mahlkontrolle wahrheitsgetreu zu führen und die vorgesehenen Eintragungen in die Mahlkarten richtig vorzunehmen.

Art. 27 Der Bund unterstützt die Bestrebungen zur Erhaltung einer genügenden Anzahl von Kundenmühlen und zur Förderung ihrer angemessenen Verteilung über das ganze Land. Zu diesem Zweck kann die Verwaltung Handelsmühlen verpflichten, ihre Lohnvermahlungen für Produzenten angemessen einzuschränken.

Art. 28 Zur Förderung des ^Getreidebaues in Berggebieten kann der Bundesrat Beiträge ausrichten an die Erstellung von Kundenmühlen oder für die wesentliche Verbesserung von Mahleinrichtungen, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen.

C. Böllmühlen Art. 29 Inhaber von Köllmühlen, welche vom Bund Dinkel zum Entspelzen im Lohn übernehmen wollen, haben sich alljährlich vor dem I.Oktober

585 bei der Verwaltung zu melden. Ein Anspruch auf Zuweisung von Dinkel wird dadurch nicht begründet.

Art. 80 1

Die Eöllmüller sind verpflichtet, den in ihre Mühlenanlagen verbrachten Dinkel zu entspelzen. Unentspelzter Dinkel sowie Kerne dürfen nur gestützt auf eine Bewilligung oder Weisung der Verwaltung aus den Mühlenanlagen entfernt werden.

2 Die Eöllmüller sind für sachgemässe Lagerung des Dinkels und der Kerne verantwortlich. Sie haben alle für die Erhaltung der guten Qualität notwendigen Massnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Sie sind auch zu einer wirksamen Schädlingsbekämpfung verpflichtet.

Art. 31 Um die Interessen der Verwaltung zu wahren, haben die Böllmüller der Übernahme des zu entspelzenden Dinkels beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Für ihre Mitwirkung werden sie angemessen entschädigt.

2 Die Eöllmüller haften der Verwaltung für Schäden aus zu hoher Bewertung des Dinkels oder wenn sie Ware angenommen haben, die wegen Qualitätsmängeln hätte zurückgewiesen werden sollen.

1

Entspelzen (Höllen) Lagerung

Übernahme

Art. 82 Die Eöllmüller sind verpflichtet, über das Entspelzen von Dinkel Buchführungseine besondere Kontrolle wahrheitsgetreu zu führen und der Verwaltung ""paicht16' die Böllergebnisse zu melden.

Art. 83 Die Verwaltung zahlt den Eöllmüllern für das Entspelzen des Dinkels einen angemessenen Lohn. Dieser wird alljährlich, unter Berücksichtigung der Ernteergebnisse und des Erlöses aus der den Müllern überlassenen Spreu und dem Eöllabgang, durch die Verwaltung festgesetzt.

BöUohn

V. Wahrung der Interessen der Verbraucher

Art. 34 Der Bund überwacht die Backmehl- und Brotpreise. Er kann zu diesem Zwecke die Handelsmüller und die Bäcker sowie ihre Verbände verpflichten, der Verwaltung bevorstehende Preisänderungen beim Backmehl und Brot rechtzeitig zu melden und auf ihr Verlangen Auskunft über preisbeeinflüssende Massnahmen, wie Kontingentierungen, Preisabreden und Eückvergütungen zu geben.

Überwachung der Preise

586 Art. 85 Übersetzte Preise

Brotqualität

1

Scheinen die Preise von Backmehl oder Brot allgemein oder in einzelnen Orten oder Landesgegenden in ungerechtfertigter Weise die normalen Gestehungskosten zu übersteigen, so ordnet die Verwaltung in Verbindung mit den Berufsverbänden eine Untersuchung an.

2 Ergibt sich aus der Untersuchung, dass die Backmehl- oder Brotpreise allgemein oder in einzelnen Gegenden oder Orten übersetzt sind, so sucht die Verwaltung durch Verhandlungen mit den interessierten Berufsverbänden und den Vertretern der Verbraucher angemessene Preise zu erzielen. Die zuständigen kantonalen Behörden werden eingeladen, an diesen Besprechungen teilzunehmen. Falls keine Einigung erzielt wird, kann der Bundesrat vorübergehend Höchstpreise festsetzen oder die Kantone dazu ermächtigen.

3 Bei übersetzten Backmehlpreisen sichert die Verwaltung durch Einfuhr von Backmehl auf eigene Rechnung oder durch Bewilligung der Einfuhr mit vollständigem oder teilweisem Erlass des in Artikel 28, Absatz 2, vorgesehenen Zollzuschlages die Versorgung mit Backmehl zu angemessenen Preisen.

Art. 36 Der Bund unterstützt Bestrebungen, welche zum Ziele haben, den Verbrauchern ein in ernährungsphysiologischer Hinsicht gutes Brot zur Verfügung zu stellen.

2 Um die Brotqualität zu verbessern, kann der Bund Erhebungen anordnen und Versuche unterstützen.

1

Art. 87 Berggebiete.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um durch Beiträge einen AusPreisausgieich gigj^ ,jer Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung herbeizuführen.

VI. Überwachung des Getreideverkehrs

Pflichten der Händler

Art. 38 Die Getreidehändler sind verpflichtet: sich im schweizerischen Handelsregister eintragen zu lassen; sich bei der Verwaltung anzumelden; eine wahrheitsgetreue Buchhaltung zu führen; auf Begehren der Verwaltung Sicherheit zu leisten für die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Bunde.

1

a.

b.

c.

d.

587 2

Die Händler dürfen Brotgetreide lediglich an die Verwaltung sowie an andere von der Verwaltung anerkannte Händler oder an Handelsmühlen veräussern.

Art. 39 1 Der Getreidehandel ist der Aufsicht des Bundes unterstellt.

2 Die Aufsicht über das ausländische Brotgetreide beginnt mit der Zollabfertigung und dauert bis zum Zeitpunkt der endgültigen Verwendung der eingeführten Ware.

3 Wer sich bei der Einfuhr von Brotgetreide dieser Aufsicht nicht unterziehen will, hat neben dem tarifmässigen Zoll einen vom Bundesrat festzusetzenden Zuschlag zu entrichten. In Ausnahmefällen kann die Verwaltung unter von ihr zu bestimmenden Bedingungen den Zollzuschlag teilweise oder vollständig erlassen.

4 Die Aufsicht über das Inlandgetreide beginnt, sobald es der Produzent dem Bund abliefert oder es Mühlen zur Verarbeitung übergibt und die Eintragung in die Mahlkarte verlangt.

Aufsicht

Vu. Organisation 1

Art. 40 Die Organisation der Verwaltung wird durch den Bundesrat fest-

gesetzt.

2

Die Verwaltung führt gesondert Kechnung über ihre Einnahmen und Ausgaben.

Art. 41 Die Verwaltung besorgt die Geschäfte, trifft die Entscheide und erteilt alle Weisungen, die aus der Durchführung der Getreidegesetzgebung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Die Massnahmen zur Verbesserung des Brotgetreidebaues werden von der Verwaltung in Verbindung mit der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements durchgeführt.

Art. 42 Pur die Organisation der Übernahme des Inlandgetreides sowie die Ausrichtung der Mahlprämie und der Ausfallsentschädigung bestehen in den Gemeinden Ortsgetreidestellen. Sie sind gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale) zu unterstellen.

Organisation der Verwaltung

Geschäftsfuhrung

Ortsgetreide^entra]^

Art. 43 Der Bundesrat kann die Kantone, die Gemeinden, die Schweizerische Mitwirkung Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) sowie die Organi- ^enSndST sationen der Wirtschaft zur Mitarbeit heranziehen.

GGF TMä wi*tschaftlichen

Organisationen

588 Art. 44 Gebühren

Für besondere amtliche Verrichtungen, die in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen vorgenommen werden, wie Erteilung von Bewilligungen, Prüfung von Getreide- und Mehlmustern, Begutachtungen und Augenscheine, können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat stellt den Gebührentarif auf.

Vm. Pflicht zur Auskunftserteilung Art. 45

Kontrollmassnahmen, Erhebungen

1

Die Verwaltung ist befugt, die Kontrollmassnahmen und Erhebungen anzuordnen, welche die Durchführung dieses Gesetzes erfordert.

2 Zu diesem Zwecke ist sie berechtigt, durch ihre Organe und Beauftragten prüfen zu lassen, ob die Produzenten sowie, sämtliche Betriebe und Personen, die in irgendeiner Form Brotgetreide, Mahlprodukte sowie die aus Backmehl hergestellten Erzeugnisse verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder damit Handel treiben, die' Vorschriften des Gesetzes und iseiner Ausführungsbestimmungen eingehalten haben. Die erwähnten Organe und Beauftragten können die erforderlichen Auskünfte verlangen und, soweit es für die Durchführung der Vorschriften über die Getreideversorgung des Landes nötig ist, die Vorlage von Belegen, die Einsicht in Bücher und Korrespondenzen sowie den Zutritt zu Geschäfts- und Lagerräumen fordern.

3 Der Aufsicht der Verwaltung unterstehen auch Betriebe, die Bohnenmehl, Malzmehl und andere für die Beimischung zum Backmehl verwendbare Produkte herstellen; die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten auch für sie.

IX. Straf- und Straîverfahrensbestimmungen <&

Art. 46

vergehen

1

Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft 1. Der Handelsmüller, der

a. ihm zur Lagerung anvertrautes Getreide des Bundes unbefugterweise sich aneignet, veräussert, vernichtet oder vorsätzlich oder fahrlässig verderben" lässt ; b. sich bei der Auswechslung des Lagergetreides oder bei der Übernahme von Inlandgetreide durch täuschende Handlungen oder vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben unrechtmässige Vorteile zum Nachteil des Bundes verschafft;

539 e. in anderer Weise den bestehenden Vorschriften; über die Lagerung und Auswechslung von Getreide des Bundes sowie für die Übernahme von Inlandgetreide in gewinnsüchtiger Absicht zuwiderhandelt; 2. der Handelsmüller oder der Getreidehändler, der Bücher nicht wahrheitsgetreu führt oder unwahre Eapporte erstattet, um Abgaben hinterziehen, zu Unrecht Leistungen seitens des Bundes erwirken oder sich sonst einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu können; 3. der Kundenmüller, der a. wahrheitswidrige Eintragungen in der Mahlkontrolle und den Mahlkarten vornimmt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen; b. sich widerrechtlich ihm zur Verarbeitung übergebenes Getreide, für das die Mahlprämie beansprucht wird, oder die daraus hergestellten Mahlprodukte aneignet ; 4. der Böllmüller, der ihm zum Entspelzen übergebenen Dinkel des Bundes unbefugterweise sich aneignet, veräussert, vernichtet oder vorsätzlich oder fahrlässig verderben lässt; 5. wer sich oder einem andern beim Verkauf von Inlandgetreide an den Bund, beim Bezug oder der Auszahlung von Mahlprämien oder bei der Bewerbung um Beitragsleistungen durch täuschende Handlungen oder vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben einen unrechtmässigen Vorteil verschafft.

2 Bei vorsätzlicher Begehung ist die Strafe Gefängnis oder Busse bis zu d.reissigtausend Franken, bei fahrlässiger Begehung Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu zehntausend Franken.

Art. 47 Mit Busse bis zu zweitausend Franken wird bestraft Übertretungen 1. wer die in der Getreidegesetzgebung vorgesehenen Bücher oder Mahlkarten nicht vorschriftsgemäss führt oder Kapporte nicht vorschriftsgemäss erstattet; 2. der Handelsmüller, der schuldhafterweise semer Bezugspflicht für Getreide nicht nachkommt; 3. der Kundenmüller, der nicht mahlprämienberechtigtes Getreide in Mahlkontrolle und Mahlkarten einträgt; 4. der Handels-, Kunden- oder Böllmüller, der unverarbeitetes mahlfähiges Getreide ohne Bewilligung aus den Mühlenanlagen entfernt; 5. der Produzent, der die Pflicht zur Selbstversorgung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang erfüllt oder Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für welches die Mahlprämie beansprucht wird, entgeltlich veräussert; 1

540

6. der Leiter einer'Ortsgetreidestelle, einer Zentrale für Inlandgetreide, ihre Beauftragten und der Aufkäufer, welche die ihnen durch die Getreidegesetzgebung überbundenen Obliegenheiten nicht oder nicht richtig erfüllen; 7. wer Säcke des Bundes unerlaubterweise verwendet; 8. wer Höchstpreisvorschriften gemäss Artikel 35, Absatz 2, verletzt; 9. wer einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Ausführungsvorschrift oder Weisung oder an ihn gerichteten Einzelverfügung nicht Folge leistet.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.

3 Geringfügige Übertretungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

4 Die Gehilfenschaft ist strafbar.

6 Die Übertretungen verjähren in zwei Jahren, die Strafen in drei Jahren.

Art. 48 Juristische Personen, Handelsgesellschaften,

usw.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen . Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die in Absatz l genannten Personen zu bewirken.

3 Bei Widerhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Kechts begangen werden, finden die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes sinngemäss Anwendung.

Zuständigkeit.

Verfahren

1

Art. 49 * Die Widerhandlunsen werden durch die Verwaltung verfolgt und e , , .,, 0 0 beurteilt. .

2 Die Bestimmungen der Artikel 821 bis 326 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sind unter Berücksichtigung der in den Artikeln 50 bis 52 dieses Gesetzes enthaltenen Ergänzungen anwendbar.

Art. 50 Untersuchungen i Die Verwaltung kann den Beschuldigten sowie Zeugen einvernehmen.

541 2

Zum Erlass eines Haftbefehles sind die nach kantonalem Recht zuständigen Untersuchungsrichter und Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt.

3 Die Artikel 39 bis 64 und 74 bis 85 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege finden sinngemäss Anwendung.

Art. 51 1

In der S traf Verfügung ist auch über eine allfällige Solidarhaftung Mitverantwortgemäss Artikel 48, Absätze 2 und 3, zu entscheiden.

2 Die Strafverfügung ist auch den mitverantwortlichen Personen (Art.48, Abs.2 und 3) schriftlich zu eröffnen. Diesen steht ebenfalls das Recht zu, binnen 14 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung bei der Verwaltung Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu ver langen.

Art. 52 1

Der Beschuldigte und die mitverantwortlichen Personen haben in allen Stadien des Verfahrens Parteistellung.

2 Im gerichtlichen Verfahren kann neben dem kantonalen Ankläger auch der Bundesanwalt auftreten. Es steht überdies der Verwaltung frei, sich durch einen besonderen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Art. 53 Wird der Beschuldigte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, so ist das Urteil in das Strafregister einzutragen. In den andern Fällen kann die Eintragung angeordnet werden, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

Partelen

·

.

Eintragung stra&egister

X. Administrative Sanktionen und Schadenersatzforderungen

Art. 54 1

Vermögensvorteile, die' auf Grund einer Verletzung dieses Gesetzes Verfall unrechtöder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und vermögensEinzelverfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Rücksicht auf die vorteile Strafbarkeit dem Bund.

2 Bei der Bestimmung des herauszugebenden Betrages sind die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche allfälliger Geschädigter zu berücksichtigen.

3 Geschädigte können von der Verwaltung die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils am eingezogenen Vermögensvorteil verlangen.

Sind dem Bund durch die Prozessführung Kosten entstanden, so wird ihnen ein entsprechender Anteil belastet.

542 4

Erhält die Verwaltung bei der Verfolgung von Herausgabeansprüchen des Bundes Kenntnis von gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen Dritter, so bat sie letztere zu verständigen.

Art. 55 1

Rückforderung von Beiträgen und Zuwendungen

Beiträge und Zuwendungen können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trot? Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Bückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Kückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht; b. er habe die ihm auferlegten Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder c. er habe sieh der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Kückforderung rechnen musste.

Schadenersatz

Wird durch eine Widerhandlung gegen das vorliegende Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen dem Bund ein Vermögensschaden zugefügt, so ist ohne Bücksicht auf die Bestrafung voller Schadenersatz zu leisten.

Art. 56

Verjährung

Art. 57 i Die Ansprüche des Bundes gemäss Artikel 54 bis 56 verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Bechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jaliren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 Die Ansprüche Geschädigter gemäss Artikel 54, Absatz 8, verjähren mit, Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkt an gerechnet, da der Geschädigte von der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils durch den Bund Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit der Einziehung.

548

XI. Verwaltungsrechtspîlege

Art. 58 1

Die Entscheide der Verwaltung, wie insbesondere diejenigen über die Erhebung von Abgaben, können gemäss Artikel 23bls des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung innert dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides an das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement weitergezogen werden, sofern nicht die Beschwerde an die Eidgenössische Getreidekommission gemäss Artikel 59 gegeben ist.

2 Die Entscheide des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements können mit der Beschwerde gemäss Artikel 124, Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege innert dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides an den Bundesrat weitergezogen werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 61 an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 59 Die Eidgenössische Getreidekommission entscheidet über Beschwerden gegen die von der Verwaltung in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen Entscheide über Einlagerung und Auswechslung von Getreide des Bundes, Übernahme von In- und Auslandgetreide durch Handelsmühlen, Beschränkung der Lohnvermahlungen von Handelsmühlen, Festsetzung der Höhe der durch Handelsmüller und Getreidehändler zu leistenden Sicherheit, Zuweisung und Entspelzen von Dinkel, Abnahme von Inlandgetreide, Durchführung der Selbstversorgung, Mahlprämien, Ausfallsentschädigungen für Berggebiete, Züchtung und Beschaffung von inländischem Brotgetreidesaatgut sowie Beiträge zum Ausgleich der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung. Die Getreidekommission entscheidet endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Artikel 61 an das Bundesgericht zulässig ist.

2 Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides bei der Verwaltung schriftlich einzureichen.

3 Die Getreidekommission besteht aus sieben Mitgliedern sowie zwei Ersatzmännern, die durch den Bundesrat ernannt werden. Sie dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Getreidekommission und das Verfahren.

Art. 60 1

Über Streitigkeiten aus Lagerverträgen gemäss Artikel 5 entscheidet die in Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge erwähnte Schiedskommission.

verwaitungsbeschwer e

Beschwerde an die Getreidekommission

Schiedskommission

544 Art. 61 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Rechtsmittelbelehrung

Verwaltungarechtliche Klage

Kontingentierung

1

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Artikel 97ff.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege angefochten werden: a. Entscheide des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements über die Erhebung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Abgaben; 6. Entscheide der Schiedskommission (Art. 6, Abs. 2, und Art. 60); c. Entscheide der Eidgenössischen Getreidekommission in Fällen mit einem Streitwert, wie er in Artikel 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege genannt ist (Art. 59, Abs. 1).

2 Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht einzureichen.

Art. 62 Jeder weiterziehbare Entscheid ist mit einer Kechtsmittelbelehrung zu versehen, worin auch die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben sind.

Art. 63 Das Bundesgericht entscheidet auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege über bestrittene vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimrnungen ergeben, wie insbesondere die Herausgabe eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gemäss Artikel 54, die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beiträge und Zuwendungen gemäss Artikel 55 und die Schadenersatzforderungen aus öffentlichem Eecht gemäss Artikel 56.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Getreidekommission, der Schiedskommission sowie des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 59, 60 und 61.

Xu. Übergangsbestimmungen Art. 64 *· Jede Handelsmühle hat Anspruch auf ein Backmehlkontingent, welches von der Verwaltung nach Massgabe des Ausstosses der Mühle während eines dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Zeitabschnittes bestimmt wird.

2 Handelsmühlen, deren Backmehlausstoss ihr Kontingent übersteigt, haben für diesen Mehrausstoss eine Abgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird ihnen nach Massgabe eines spätem Minderausstosses zurückerstattet.

545 3

Als Backmehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Mühle an Mahlprodukten aus Weich- und Hartweizen zur menschlichen Ernährung, soweit sie nicht zur Herstellung von Teigwaren, zu technischen Zwecken oder zur Ausfuhr geliefert werden. Dabei werden die zugekauften Backmehlmengen vom Ausstoss abgezogen.

4 Die Verwaltung kann die Kontingente jedes Jahr im Sinne einer schrittweisen Lockerung neu festsetzen; sie berücksichtigt dabei die Entwicklung des Backmehlabsatzes im allgemeinen und der einzelnen Mühlen während der vorausgegangenen Jahre.

Art. 65 1

Das Kontingent einer Mühle kann nur mit Bewilligung der Ver- Übertragung waltung auf andere Mühlen übertragen werden. Die Übertragung wird nur Konüngenten zwischen Mühlen bewilligt, deren Absatzgebiete sich im wesentlichen decken. Sie muss mit einer angemessenen Verteilung der Handelsmühlen über "das ganze Land vereinbar sein und soll dazu beitragen, die Produktionskapazität der das Kontingent übernehmenden Mühlen'besser auszunützen.

2 Wird eine Mühle wegen der Übertragung ihres Kontingentes als Handelsmühle stillgelegt, so wird einem Mühlenbetrieb auf diesem Grundstück kein Kontingent mehr erteilt und keine Kontingentsübertragung bewilligt. Dies ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 66 1

Die Eidgenössische Getreidekommission setzt das Kontingent der Kontingente der neuen Mühlen fest und gewährt bestehenden Mühlen Kontingentszusätze, neu|nuS!en' soweit dies für die Backmehlversorgung einzelner Gebiete unerlässlich ist.

2 Die auf Grund von Absatz l getroffenen Entscheide der Getreidekommission werden dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet und den interessierten Müllerverbänden im Dispositiv mitgeteilt.

s Diese Entscheide können vom Gesuchsteller innert dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung oder von den Handelsmüllern, deren Interessen durch den Entscheid verletzt werden, binnen dreissig Tagen seit der Mitteilung des Dispositivs an das Finanz- und Zolldepartement weitergezogen werden.

4 Die Bestimmungen von Absatz 2 und 8 finden sinngemäss auch Anwendung auf die Entscheide des Finanz- und Zolldepartements, die nach den Artikeln 124 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der.Bundesrechtspflege an den Bundesrat weitergezogen werden können.

546 Art. 67 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Artikel 64 bis 66 ist auf fünf Jahre befristet. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen vor Ablauf der genannten Frist aufheben. Er regelt die Verwendung der dann noch vorhandenen Aktiven aus den gemäss Artikel 64, Absatz 2, erhobenen Abgaben.

XIII. Schlussbestimmungen

Art. 68 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Brotgetreideversorgung daraus entstehende Eechte und Pflichten auf die Getreidehändler und die Handelsmüller zu übertragen.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses. Gesetzes wird das Bundesgesetz vom 7. Juli 1932 *) über die Getreideversorgung des Landes aufgehoben.

4 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes oder des Bundes-.

beschlusses vom 19. Juni 19532) über die Brotgetreideversorgung des Landes eingetreten sind, finden die aufgehobenen und ausser Kraft getretenen Bestimmungen weiterhin Anwendung, mit Ausnahme der Verfahrens vorschrif ten.

1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20.März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20.März 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber !) BS 9, 439.

a ) AS 1953, 1245.

547 Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.März 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3778

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 26. März 1959 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Juni 1959

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) (Vom 20.März 1959)

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Bundesblatt

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1959

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12

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---

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26.03.1959

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526-547

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10 040 522

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