# S T # N o 4 4

m

Bundesblatt 111. Jahrgang

# S T #

Bern, den 29. Oktober 1959

7908

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Dienstleistungen der Chefs permanenter Sprengobjekte und ihrer Stellvertreter (Vom 20. Oktober 1959) . Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das schon im Frieden vorbereitete Netz permanenter Sprengobjekte zur Zerstörung von Kunstbauten aller Art ist geeignet, den Einbruch eines Gegners in unser Land wirksam zu verzögern und bildet damit einen wesentlichen Teil unserer Abwehrmassnahmen. Die für die Ladung, Bewachung und Sprengung dieser. Sprengobjekte bestimmten Mannschaften sind in den Zerstörungsdetachementen und -abteilungen zusammengefasst. Sie umfassen Dienstpflichtige der Landwehr und des Landsturms, die nur zum Teil aus den Genietruppen hervorgehen, zum Teil aus andern Truppengattungen zu den Zerstörungsformationen versetzt werden. Ihre ordentlichen Instruktionsdienste setzen sich zusammen aus einem Einführungskurs von 13 Tagen Dauer und vier Ergänzungskursen von je 6 Tagen Dauer, insgesamt also 37 Diensttagen im Landwehralter. Wenn diese auf Artikel 120, Absatz 3 der Militärorganisation beruhenden Instruktionsdienste für die Mannschaften auch knapp genügen, so reichensie doch nicht aus für Offiziere und Unteroffiziere. Die Offiziere der Zerstörungsformationen bestehen gemäss Artikel 120, Absatz l der Militärorganisation alle Ausbildungsdienste ihrer Einheit: sie nehmen also auch im Landsturmalter an den Ergänzungskursen der Zerstörungsformationen teil.

Pur die als Chefs permanenter Sprengobjekte oder als Stellvertreter eingesetzten Unteroffiziere bestehen indessen keine ordentlichen Ausbildungsmöglichkeiten Bundeablatt.111.Jahrg.Bd.II.

57

826

im Landsturmalter, so dass sie Gefahr laufen, im Laufe der Jahre den Kontakt mit der Truppe und mit ihrer Aufgabe zu verlieren. Damit diese Objektchefs mit ihrer Aufgabe vertraut bleiben, müssen sie daher auch im Landsturmaltor von Zeit zu Zeit mit ihrer Einheit aufgeboten werden. Artikel 123, Absatz 2 der Militärorganisation ermächtigt die Bundesversammlung, für den Landsturm Ausbildungskurse von höchstens drei Tagen anzuordnen. Gestützt auf unsere Botschaft vom 6. Oktober 1953 (BEI. 1953, III, 249) haben die eidgenössischen Bäte bereits am 17.März 1954 (AS 1954, 483) die Einberufung der im Landsturmalter stehenden Objektchefs bis zu drei Tagen in die Kurse ihrer Einteilungseinheit beschlossen. Leider wurde die Gültigkeit dieses Beschlusses auf 6 Jahre befristet, so dass er Ende dieses Jahres ausser Kraft tritt. Da sich aber die Verhältnisse bei den Zerstörungsformationen in keiner Weise verändert haben, sollte die 1954 getroffene Eegelung für weitere 6 Jahre fortgeführt werden.

Der Beschluss von 1954 bezog sich lediglich auf die Objektchefs. Die Erfahrungen der vergangenen 6 Jahre zeigen, dass das gleiche Ausbildungsbedürfnis auch für die im Landsturmalter stehenden Stellvertreter der Objektchefs besteht. Auch sie müssen mit ihrer Aufgabe und ihrer Truppe verbunden bleiben und jederzeit in der Lage sein, an Stelle eines aus irgendwelchen Gründen ausfallenden Objektchefs mit ihrer Mannschaft Ladung, Bewachung und Sprengung des Objektes vorzunehmen. Das militärische Bedürfnis deckt sich im übrigen auch mit dem Wunsch zahlreicher Objektchef-Stellvertreter, die sich durchaus bewusst sind, dass ihre verantwortungsvolle Stellung und Aufgabe periodische Dienstleistungen auch im Landsturmalter nötig machen.

Wir beehren uns daher, Ihnen nicht nur die Fortführung der im Beschluss von 1954 getroffenen Massnahmen für die Jahre 1960 bis°1965, sondern darüber hinaus ihre Ausdehnung auf die Stellvertreter der Objektchefs zu beantragen.

Der beiliegende Beschlussesentwurf ist derart abgefasst, dass er durch die vorgesehene Herabsetzung der Zeitdauer der Zugehörigkeit zu den Heeresklassen und durch die neue Organisation des Heeres nicht berührt wird. Die heute für den Landsturm vom 49. bis 60. Altersjahr geltende Kegelung kann nach einer Herabsetzung der Wehrpflichtdauer und der Heeresklassen auch auf einen
neuen, andere Jahresklassen umfassenden Landsturm angewandt werden. Die Zerstörungsformationen sollen im Hinblick auf allfällige Änderungen der Heeresorganisation im Beschluss nicht erwähnt werden; der Entwurf spricht lediglich von den Kursen der Einteilungseinheit. Da eine neue Heeresorganisation möglicherweise auch Änderungen in der Einberufung der Zerstörungsformationen zu Ergänzungskursen mit sich bringen wird, kann die Einberufung der Objektchefs und ihrer Stellvertreter nicht mehr wie im Beschluss von 1954 auf alle 3 Jahre festgesetzt werden. Wenn die Dienstleistungen der im Landsturmalter stehenden Objektchefs und Stellvertreter nach einer Änderung der Heeresklassen und der Heeresorganisation heute noch nicht umschrieben werden können, so ist doch festzuhalten, dass auch in Zukunft die Zerstörungsformationen nicht jährlich, sondern nur in bestimmten Ab-

827 ständen zu Ergänzungskursen einrücken, so dass also auch die Objektchefs im Landsturmalter nur während weniger Jahre zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die Kosten belaufen sich jährlich auf rund 9000 Franken und werden im ordentlichen Voranschlag eingestellt.

Die .Zerstörungsformationen müssen bei einem Aufgebot zum Aktivdienst vom ersten Tag an voll einsatzbereit sein. Wir können und dürfen nicht mit der Möglichkeit rechnen, Mängel der Ausbildung nach durchgeführter Mobilmachung noch auszumerzen. Die beantragten Ausbildungsmöglichkeiten für die im Landsturmalter stehenden Objektchefs und ihre Stellvertreter sind daher unerlässlich für die Bereitschaft unseres Zerstörungsnetzes, weshalb Ihnen der Bundesrat den beiliegenden Entwurf angelegentlich zur Annahme empfiehlt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20.Oktober 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

828 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Dienstleistungen der Chefs permanenter Sprengobjekte und ihrer Stellvertreter

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 128 der Militärorganisation vom 12. April 1907, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1959, beschliesst: Art, l Die im Landsturmalter stehenden Chefs permanenter Sprengobjekte und ihre Stellvertreter können für die Dauer von höchstens drei Tagen in die Kurse ihrer Einteilungseinheit einberufen werden.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am I.April 1960 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1965.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Dienstleistungen der Chefs permanenter Sprengobjekte und ihrer Stellvertreter (Vom 20. Oktober 1959)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

7908

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.10.1959

Date Data Seite

825-828

Page Pagina Ref. No

10 040 749

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.