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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik über soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; Der Präsident der Tschechoslowakischen Eepublik : Herrn Dr. Evzen Erban, Präsident des Staatsamtes für soziale Sicherheit.

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart : Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung: 1. In der Schweiz : a. die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten.

2. In der Tschechoslowakischen Eepublik : a. die Gesetzgebung über die Eentensicherstellung der Arbeitnehmer; b. die Gesetzgebung über die RentenVersicherung der Mitglieder der Einheitlichen landwirtschaftlichen Genossenschaften, der einzeln wirtschaftenden Landwirte und anderer selbständig wirtschaftender Personen; c. die Gesetzgebung über die Präventiv- und Heilfürsorge für Arbeitnehmerin bezug auf Artikel 10 dieses Abkommens.

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Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. Dagegen findet es a. auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird ; b. auf Gesetze und Verordnungen, die die bestehenden Zweige der sozialen Sicherheit im einen Vertragsstaat auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur Anwendung, sofern der Eegierung des andern Staates nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Gesetze und Verordnungen eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.

Artikel 2 Die Schweizerbürger und die tschechoslowakischen Bürger sind in den Eechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Zweigen der sozialen Sicherheit einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinen Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 3 1

Bürger des einen Vertragsstaates, die als Arbeitnehmer auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, selbst wenn ihr ordentlicher Wohnsitz, ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, welches sie beschäftigt, sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates befindet.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a. Arbeitnehmer, die von einem Betrieb mit Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten vorübergehend in das Gebiet des andern Staates entsandt werden, bleiben während der Zeit ihrer Beschäftigung im andern Staat der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.

b. Arbeitnehmer, die von privaten oder öffentlichen Transportunternehmen mit Sitz im.einen Vertragsstaat auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt werden und nicht dessen Bürgerrecht besitzen, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

c. Die Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen unterstehen der Gesetzgebung des vertretenen Staates, sofern sie dessen Bürger sind. Gleiches gilt für die in den persönlichen Diensten dieser Personen stehenden Arbeitnehmer, sofern sie Bürger des vertretenen Staates sind.

Artikel 4 Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können in gegenseitigem.Einvernehmen Ausnahmen von den in Artikel 3 aufgestellten Eegeln zulassen.

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Artikel 5 1

Schweizerbürger und tschechoslowakische Bürger, die Leistungen gemäss den in Artikel l genannten Gesetzgebungen beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfange und ohne Kürzung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertrag&staaten wohnen. Soweit allfällige, vom einen Vertragsstaat eingeführte Zuschläge und Erhöhungen den eigenen Bürgern im anderen Staat ausbezahlt werden, werden sie auch den dort wohnenden Bürgern des andern Staates unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt.

2 Die Leistungen gemäss den in Artikel l genannten Gesetzgebungen eines der beiden Vertragsstaaten werden den Bürgern des andern Staates, die sich im Gebiete eines dritten Staates aufhalten, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Bürgern, die sich in einem Drittstaat, mit welchem kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, aufhalten.

Artikel 6 Die in der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung oder das Buhen von zusammentreffenden Leistungen finden nur Anwendung auf Leistungen, die nach der Gesetzgebung dieses Staates ausgerichtet werden.

Abschnitt II Besondere Bestimmungen

1. Kapitel Leistungen im Falle des Alters und des Todes Artikel 7 Tschechoslowakische Bürger, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Benten, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt oder b. insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen.vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

2 Stirbt ein tschechoslowakischer Bürger, der die Bedingungen von Absatz l, Buchstabe a oder è erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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Tschechoslowakische Bürger, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Bedingungen von Absatz l, Buchstabe a oder b nicht erfüllen, sowie ihre Hinter lassenen haben Anspruch darauf, dass die vom Versicherten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge an die tschechoslowakische soziale Sicherheit überwiesen werden, sofern sie a. in der Tschechoslowakei wohnen und ausschliesslich auf Grund der tschechoslowakischen Gesetzgebung oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens Anspruch auf Leistungen der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit haben oder erwerben können; b. in der Schweiz oder in einem Drittstaat wohnen und ausschliesslich auf Grund der tschechoslowakischen Gesetzgebung Anspruch auf Leistungen der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit haben oder erwerben können.

* Sind die Voraussetzungen für die Überweisung der Beiträge gemäss dem vorstehenden Absatz 3 nicht erfüllt, so werden diese Beiträge dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen zurückerstattet.

6 Nach erfolgter Überweisung oder Eückerstattung der Beiträge können tschechoslowakische Bürger und deren Hinterlassene aus diesen Beiträgen keine Ansprüche an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung mehr stellen.

Artikel 8 1 Bei der Feststellung der nach den tschechoslowakischen Vorschriften für den Fall des Alters oder des Todes zu gewährenden Eenten werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern diese Zeiten gesamthaft die Dauer von wenigstens 6 Monaten erreichen und sich nicht mit solchen der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit überschneiden.

2 Wird die Leistung der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten gemäss Absatz l gewährt, so berechnet sie sich wie folgt : a. Die tschechoslowakische soziale Sicherheit bestimmt den Betrag der Leistung, auf welche der Berechtigte Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Absatz l zu berücksichtigenden Zeiten allein in der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit zurückgelegt worden wären.

b. Auf dieser Grundlage setzt die tschechoslowakische soziale Sicherheit die geschuldete Leistung im Verhältnis der Dauer der in der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit zurückgelegten
Zeiten zu der Gesamtdauer der in den beiden Staaten zurückgelegten Zeiten fest, wobei schweizerische Versicherungszeiten insoweit ausser Betracht bleiben, als sie sich mit tschechoslowakischen Zeiten überschneiden.

c. Wurden die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge gemäss Artikel 7, Absatz 8, an die tschechoslowakische soziale Sicherheit überwiesen, so wird die Leistung ausschliesslich nach der Bestimmung des vorstehenden Buchstabens a festgesetzt.

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Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Eentenanspruch ·wegen Alters oder Todes nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten und übersteigt der Bentenbetrag, auf den er allein nach der tschechoslowakischen Gesetzgebung Anspruch erheben kann, die Summe der Eenten, die sich aus der Anwendung der vorstehenden Absätze l und 2 ergibt, so kann er von der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages beanspruchen.

Artikel 9 1 Die Übergangsrenten der schweizerischen Gesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung werden in der Schweiz wohnhaften tschechoslowakischen Bürgern unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürgern gewährt, sofern sie während der letzten zehn Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Überweisung oder Eückerstattung von Beiträgen erfolgt ist.

2 Die Sozialrenten der tschechoslowakischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit werden in der Tschechoslowakei wohnhaften Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie tschechoslowakischen Bürgern gewährt.

2. Kapitel Leistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten Artikel 10 Eine Person, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit gedeckt ist und im Gebiete des anderen Staates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann von der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat die zuständige Stelle des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung die betreffende Person untersteht, die Kosten der Krankenbehandlung jener Stelle, die sie gewährt hat, zu ersetzen.

Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Artikel 11 Die zuständigen Verwaltungsbehörden a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass von jedem Staat Verbindungsstellen bestimmt werden, die direkt miteinander verkehren ; b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden ; 1

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c. unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind: in der Schweiz: - das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; in der Tschechoslowakischen Eepublik: für die Gesetzgebungen gemäss Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe a und b: - das Staatsamt für soziale Sicherheit in Prag; für die Gesetzgebung gemäss Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe o: - das Gesundheitsministerium in Prag.

Artikel 12 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit handelte.

2 Die zuständigen Verwaltungsbehörden werden in gegenseitigem Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der Personen, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen, regeln.

3 Die Verwaltungsbehörden der Tschechoslowakischen Eepublik erleichtern die Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung für die im Gebiete der Tschechoslowakei wohnenden Schweizerbürger.

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Artikel 13 Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des andern Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

3 Schriftstücke, Dokumente, Eingaben und Briefe, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden, können in den Amtssprachen eines der beiden Vertragsstaaten abgefasst sein.

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Artikel 14 Gesuche, Erklärungen und Kechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, auch wenn sie innerhalb der gleichen Frist bei einer

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entsprechenden Stelle des andern Staates eingereicht werden. In diesem Falle leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Bechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter.

Artikel 15 Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

3 Falls im einen oder andern Vertragsstaat der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

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Artikel 16 1

Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2 Kann auf diesem Wege innert 6 Monaten keine Lösung gefunden werden, so wird der Streit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Zusammensetzung und Verfahren durch die Eegierungen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist des Abkommens.

Abschnitt IV Obergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 17 Die Bestimmungen dieses Abkommens werden vom Tage seines Inkrafttretens an auch auf früher eingetretene Fälle angewendet.

2 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. Dasselbe gilt auch von den in der Schweiz zurückgelegten Aufenthaltszeiten im Sinne des Artikels 7, Absatz l, Buchstabe b und des Artikels 9, Absatz 1.

3 Fälle, in denen Leistungen auf Grund des innerstaatlichen Eechts eines der Vertragsstaaten bisher nicht gewährt werden konnten, sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu zu entscheiden. Allfällige Leistungen werden im Eahmen der innerstaatlichen Verjährungsvorschriften, frühestens jedoch ab Inkrafttreten des Abkommens gewährt.

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Artikel 18 1

Dieses Abkommen, einschliesslich des Schlussprotokolls, das einen integrierenden Abkommensbestandteil bildet, bedarf der Eatifikation. Die Katifikationsurkunden werden sobald als möglich in Prag ausgetauscht.

2 Das vorstehende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten, auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden -Monats in Kraft.

Artikel 19 1

Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

2 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Ansprüche erhalten. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsstaaten geregelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern am 4. Juni 1959 in doppelter Ausfertigung, je in deutscher und tschechischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Saxer

Für die Tschechoslowakische Eepublik: (gez.) Erban

250 Schlussprotokoll Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik über soziale Sicherheit haben die bevollmächtigten Unterzeichneten der beiden vertragsschliessenden Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben: 1. Tschechoslowakische Bürger in der Schweiz oder in Drittstaaten können Ansprüche aus diesem Abkommen nur geltend machen, wenn sie einen gültigen Ausweis über ihre Staatsbürgerschaft von der örtlich zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates beibringen. Das Abkommen bezieht sich nicht auf diejenigen Personen, denen die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft durch tschechoslowakische Gesetze entzogen wurde.

2. Es wird festgestellt: a. dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die Schweizerbürger und die tschechoslowakischen Bürger hinsichtlich der Eechte und Pflichten aus den vom heutigen Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Krankenversicherung und die Tuberkuloseversicherung unterschiedlich behandelt würden; &. dass die tschechoslowakische Gesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die Schweizerbürger und die tschechoslowakischen Bürger hinsichtlich der Kechte und Pflichten aus der Gesetzgebung über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt würden.

Die beiden Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, diese Gleichbehandlung nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten.

3. Schweizerischerseits wird die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, nach Einführung der Invalidenversicherung diese in das Abkommen einzubeziehen und zu diesem Behuf e eine Vereinbarung gemäss Artikel l, Absatz 2, Buchstabe a des Abkommens zu schliessen.

Tschechoslowakischerseits wird erklärt, dass bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung Invalidenrenten der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit Schweizer bürgern, die in der Schweiz oder in einem Drittstaat wohnen, gewährt werden, wobei für die Höhe dieser Eenten die tschechoslowakischen Bestimmungen über die Auszahlung von Eenten ins Ausland massgebend sind.

4. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens sind ausgenommen: - Schweizerischerseits: die Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer
; - tschechoslowakischerseits : die Bestimmungen über die persönlichen Eenten und die Dienstrenten, die Bestimmungen betreffend die Erhaltung von Ansprüchen bei Unterbrechung

251 der Beschäftigung während mehr als 2 Jahren in den Fällen, in denen keine Invaliden- oder Teilinvalidenrente zuerkannt wird, sowie die Bestimmungen über die Anrechnung der in einem Drittstaat zurückgelegten Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten.

5. Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a und b des Abkommens wird auf alle entsandten Arbeitnehmer, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, angewendet.

6. Als vorübergehend Entsandte im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a des Abkommens gelten Arbeitnehmer, die im andern Vertragsstaat nicht länger als 3 Jahre beschäftigt werden. Überschreitet die Beschäftigung im andern Staate diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Zugehörigkeit zu der sozialen Sicherheit des ersten Staates weiterhin aufrecht erhalten, sofern und für solange die zuständigen Verwaltungsbehörden beider Staaten ihre Zustimmung hiezu erklären.

7. Als Aufenthaltszeiten in der Schweiz im Sinne von Artikel?, Absatz l und Artikel 9, Absatz l des Abkommens gelten auch Zeiten, die vor dem I.Januar 1948 zurückgelegt worden sind.

8. Zeiten, während welchen tschechoslowakische Bürger in der Schweiz von der Unterstellung unter die Gesetzgebung betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit waren, gelten nicht als Aufenthaltszeiten im Sinne von Artikel 7, Absatz l und Artikel 9, Absatz l des Abkommens.

9. Bin in der Schweiz wohnhafter tschechoslowakischer Bürger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Zeit verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Absatz l, Buchstabe b des Abkommens nicht. Diese Eegelung gilt sinngemäss für die in Artikel 9, Absatz l des Abkommens vorgesehene Frist von 10 Jahren.

10. Tschechoslowakische Bürger, denen auf Grund von Artikel 9, Absatz l des Abkommens eine Übergangsrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zuerkannt worden ist, können die Überweisung oder Bückerstattung der Beiträge gemäss Artikel 7, Absatz 3 und 4 des Abkommens nicht mehr verlangen.

11. Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Bückerstattungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewährung von Übergansrenten gemäss Artikel 9, Absatz l des Abkommens nicht entgegen;
in diesen Fällen werden jedoch die zurückerstatteten Beiträge mit den zu gewährenden Benten verrechnet.

12. In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger und tschechoslowakische Bürger, deren Anspruch gegenüber der tschechoslowakischen sozialen Sicherheit vor dem I.Januar 1957 entstanden ist, erhalten die Benten in der bisherigen

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Höhe, vom Inkrafttreten des Abkommens an jedoch mindestens den Gegenwert von hundert Schweizerfranken für Altersrenten, achtzig Schweizerfranken für Witwenrenten und vierzig Schweizerfranken für Waisenrenten im Monat.

13. Insoweit tschechoslowakische Eenten an ausserhalb der Tschechoslowakei wohnhafte Schweizerbürger mangels vertraglicher Gegenseitigkeit zum Buhen gebracht worden sind, wird die Auszahlung mit Inkrafttreten des Abkommens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung aufgenommen.

14. Tschechoslowakischerseits wird erklärt, dass Schweizerbürger, die in der Tschecholsowakei, in der Schweiz oder in Drittstaaten wohnen, in bezug auf die Abgeltung von Ansprüchen aus früheren betrieblichen Versicherungseinrichtungen den tschechoslowakischen Bürgern in den betreffenden Ländern gleichgestellt sind.

' Dieses Protokoll bildet Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens; es tritt unter den selben Voraussetzungen und für die gleiche Zeitdauer wie dieses in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern am 4. Juni 1959 in doppelter Ausfertigung, je in deutscher und tschechischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Pur die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für die Tschechoslowakische Eepublik :

(gez.) Saxer

(gez-) Erban

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1959

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31

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30.07.1959

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