1528 Ablauf der Referendumsfrist:
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23. September 1959
Bundesgesetz betreffend
Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Vom 19. Juni 1959)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 19581), beschliesst :
I.
Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 19112) wird wie folgt geändert: Art. 51, aufgehoben
Art. 62 Die Versicherung beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem die Arbeit auf Grund der Anstellung angetreten wird oder hätte angetreten werden sollen; in jedem Fall aber mit Antritt des Weges zur Arbeit.
2 Sie endet mit dem Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Die Anstalt ist befugt, für die Fortführung der Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus besondere Abreden zu treffen.
1
Art. 67, neuer Satz zu Abs. 8 ... Motorradunfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignen, sind in die Versicherung der Nichtbetriebsunfälle eingeschlossen.
*) BEI 1958, I, 945.
a ) BS 8, 281.
1529 Art. 90, Abs. 2, letzter Satz, aufgehoben
Art. 100, Abs. 2 (neu) Für Motorradunfälle, die sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignen, tritt die Anstalt bis zur Höhe ihrer Leistungen in die Eechte der Versicherten und ihrer Hinterlassenen aus der Unfallversicherung der Motorradfahrer gemäss Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr ein.
Art. 108, Abs. 2 Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu sieben Achteln zu Lasten des Versicherten und zu einem Achtel zu Lasten des Bundes.
II.
Der Bundesbeschluss vom 27. März 1958 über Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes wird wie'folgt geändert:
Art. l, Abs. 2 Die Teuerungszulagen gehen zu Lasten der Anstalt.
III.
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert : Art. 78, erster Satz Motorradfahrer haben sich gegen Motorradunfälle zu versichern. Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sind für Betriebsunfälle von dieser Versicherungspflicht befreit.
IV.
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1960 in Kraft.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1959.
Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber
1580 Also beschlossen vorn Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1959.
Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 19. Juni 1959.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 3820
Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 1959 Ablauf der Beferendumsfrist : 23. September 1959
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Bundesgesetz betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Vom 19. Juni 1959)
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26
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25.06.1959
Date Data Seite
1528-1530
Page Pagina Ref. No
10 040 623
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