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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung des geänderten Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien (Vom 8. Januar 1959)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : I.

Der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 19541) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Sehn eidereien wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des im Anhang zum genannten Beschlüss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: § 2, Abs. l Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Betriebe 48 Stunden.

§ 3, Abs. l Die Verlängerung der Dauer der Arbeitszeit über 48 Stunden in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gilt als Überzeitarbeit. Der Weg zum und vom Atelier sowie das Umkleiden gelten nicht als Überzeitarbeit.

§ 5, Abs. l Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar : im 1. bis und mit dem 2. Anstellungsjahr je 6 Tage im 3. bis und mit dem 4. Anstellungsjahr : . . je 9 Tage ') BEI 1955, I, 43.

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im 5. bis und mit dem .9. Anstellungsjahr im 10. bis und mit dem 15. Anstellungsjahr ab 16. Anstellungsjahr

je 12 Tage je 15 Tage "'. . . je 18 Tage

§ 6, Abs. 2

Als Mindestlöhne, inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansätze: a. Anfangsarbeiterinnen : Im I.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: Franken ländliche Verhältnisse 1.15 halbstädtische Verhältnisse l. 25 städtische Verhältnisse l. 30 Im 2.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: ländliche Verhältnisse l. 35 halbstädtische Verhältnisse l. 50 städtische Verhältnisse l. 60 b. Arbeiterinnen: Ein Jahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse l. 50 halbstädtische Verhältnisse l. 65 städtische Verhältnisse l. 75 Der Mindestlohn ist nach je einem halben Jahr beruflicher Tätigkeit als Arbeiterin um mindestens 5 Kappen zu erhöhen, bis die Lohnerhöhung insgesamt 40 Eappen erreicht. Bei Neuanstellungen sind die bisherigen Anstellungsjahre im Beruf zu berücksichtigen.

c. Für die Spezialarbeiterinnen werden die Löhne von Fall zu Fall durch Einzeldienstvertrag vereinbart. Sie müssen jedoch mindestens 10 Prozent über dem unter Buchstabe & festgesetzten Ansatz stehen.

§10 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 8 Franken und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Hälfte der Prämien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende LohnzahlungspfKcht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers 1

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abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 385 des Obligationenrechts.

III.

Dieser Beschluss tritt am 16. Januar 1959 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1960.

Bern, den 8. Januar 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 4256

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Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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15.01.1959

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