1525 Ablauf der Referendumsfrist

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23. September 1959

Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Juni 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19581), beschliesst :

I.

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert :

Art. 2, Abs. l Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht gemäss Artikel l versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung können auch Auslandschweizer, die in diesem Zeitpunkt das 40. Altersjahr zurückgelegt, aber als Männer das 64. oder als Frauen .das 62. Altersjahr noch nicht vollendet haben, innert Jahresfrist der freiwilligen Versicherung beitreten.

Art. 2, Abs. 3 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelassene Schweizerbürger sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 40. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.

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*) BEI 1959, II, 1137.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1526 Art. 29, Abs. 2 2

Die ordentlichen Kenten gelangen zur Ausrichtung in Form von o. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen ; è. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen.

Vollständige Beitragsdauer

Art. 29bls 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom I.Januar des der Vollendung des 20.Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Eentenanspruchs während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat.

2 Bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe 6 keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.

Art. 88 Berechnung * Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 84 bis 37 zu ermittelnden Vollrente.

2 Massgebend für die Berechnung des Bruchteils ist das auf das nächste Zwanzigstel aufgerundete Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges. Ist das Verhältnis grösser als 19 Zwanzigstel, so wird die Vollrente gewährt.

Art. 40 Aufgehoben.

C. Die ausserordentlichen Beuten Art. 42, Abs. l, Einleitungssatz 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Eente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Eente zusteht oder deren ordentliche Eente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen : Art. 42, Abs. 4 Ist die ordentliche Eente kleiner als die ausserordentliche, so wird, solange die Voraussetzungen gemäss Absatz l erfüllt sind, ausschliesslich die ausserordentliche Eente gewährt.

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1527 II.

In den Artikeln 20, Absatz 2, 22, Absatz 3, 42bls, Absatz l und 3, 43, Absatz l, 46 und 98 des genannten Bundesgesetzes wird der Ausdruck «Übergangsrente» durch -«ausserordentliche Eente» ersetzt.

III.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2 FÜJ. Teilrenten sowie für Ausländern und Staatenlosen zustehende gekürzte Benten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten weiterhin die bisherigen Bemessungsvorschriften, selbst wenn sich die Art der Bente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert. Wird jedoch eine Witwenrente in eine einfache Altersrente oder eine einfache Waisenrente in eine Vollwaisenrente umgewandelt, so sind die Bemessungsvorschriften dieses Gesetzes massgebend, wobei die neue Bente in keinem Fall niedriger sein darf als die bisherige.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 1959 Ablauf der Referendumsfrist : 23. September 1959

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Juni 1959)

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