519 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Juni 1959

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Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) (Vom 6. März 1959)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19581), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 25. September 19522) über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geändert und ergänzt :

Art. l Wehrpflichtige (Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der EntschädigungsAngehörigen des Frauenhilfsdienstes), die in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 8 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Wehrpflichtigen, die als Betriebszulagen Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

-21 ) BEI 1958, II, 1323.

) AS 1952, 1021.

520 Art. 9 Haushaitungsi Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, und Entscfadf- setzt sich die tägliche Haushaltungsentschädigung aus einem festen Grundgung für Allein' betrag von 2,50 Franken und einem veränderlichen Betrag von 40 ProI », (stehende a. für Erwerbs- zent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens zusamtätige ' men, beträgt jedoch mindestens 5 Franken und höchstens 15 Franken.

2

Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung, jedoch mindestens 2 Franken und höchstens 6 Franken. Für Eekruten beträgt die Entschädigung für Alleinstehende 2 Franken im Tag.

3

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und stellt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 10 6. für Nichterwerbstätige

1

Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, beträgt die Haushaltungsentschädigung 5 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende 2 Franken im Tag.

2

Der Bundesrat kann Wehrpflichtige, die nur vorübergehend nichterwerbstätig waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, den Erwerbstätigen gleichstellen und besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 11 c. während Während der Dauer von Dienstleistungen, die ausserhalb der ordentdiensterT11188" liehen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschädigung mindestens 7 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 4 Franken im» Tag. Der Bundesrat kann die Beförderungsdienste näher umschreiben.

Art. 12 Aufgehoben Art. 13 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 2 Franken im Tag.

521 Art. 14 Die Unterstützungszulage beträgt 4 Pranken im Tag für die erste Unteretützungavom Wehrpflichtigen unterstützte Person und 2 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person ; sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz l, gilt.

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 3 Franken im Tag.

Betriebszulage

Art. 16 Die gesamte Entschädigung ohne die Betriebszulage darf im Tag den Höchstgrenzen Betrag von 28 Franken nicht übersteigen. Sie ist zu kürzen, soweit sie 90 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens übersteigt, doch sind die Mindestentschädigungen gemäss Artikel 9 oder 11 sowie bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten.

Art. 19, Abs. 2, Buchstabe e c. die Entschädigungen gemäss Artikel 4 bis 7 kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Wehrpflichtigen für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.

Art. 22 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen Deckung der vervon den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden wa ungs °8 und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.

Art. 26 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung; &. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Grundsatz

522

Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

. 1 Beitragspflichtig sind die in Artikel 3 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.

2 Die Beiträge betragen 10 Prozent der Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und werden als Zuschläge zu diesen Beiträgen erhoben. Die Artikel 14 bis 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.

AusgleichsfondB der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen gutgeschrieben und Leistungen belastet werden.

Der Fonds wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.

Art. 28

II.

1

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1960 in Kraft.

Auf. den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Eestbetrag der Bückstellung für die Erwerbsersatzordnung in den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übergeführt.

2

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6. März 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: P.Weber

523 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 6. März 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 26. März 1959 Ablauf der Referendumsfrist : 24. Juni 1959 4038

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1959

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26.03.1959

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519-523

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