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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 16. April 1959

Band I

wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Posttestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Oie, in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolls zum schweizerisch - deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (Vom 3. April 1959) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 20.März 1959 ist in Bonn zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland ein Zusatzprotokoll (ZP 1959) zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Eeiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern (Abkommen von 1931) unterzeichnet worden.

Wir beehren uns, Ihnen dieses Zusatzprotokoll hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte 1. Nach Verhandlungen, die sich über mehrere Jahre hinzogen, ist am 9. September 1957 ein Zusatzprotokoll (ZP 1957) zum Abkommen von 1931 unterzeichnet worden, das der Bundesrat mit Botschaft vom 27. September 1957 den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung unterbreitet hat (BB1 1957, II, 597). Dieses Zusatzprotokoll sieht u.a. eine Milderung der durch das Abkommen von 1931 nicht beseitigten doppelten Besteuerung von Dividenden und Zinsen vor (Art. 6 und Schlussprotokoll zu Art. 6; ZP 1957, Ziff. 6 und 20). Danach sind die von einem der beiden Staaten im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen dem im andern Staate wohnhaften Gläubiger wie folgt zurückzuerstatten (Art. 6, Abs.3): Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1022 a. auf Dividenden oder auf Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen: mit dem 15 Prozent (bei Grenzkraftwerken 5%) des Bruttoertrages tibersteigenden Betrag; fe. auf andern Zinsen: mit dem Betrag, den der steuererhebende Staat einem Gläubiger mit Wohnsitz in seinem Gebiet auf diese Steuern anrechnet.

Die deutschen Unterhändler wollten sich seinerzeit nicht dazu verstehen, die auf Dividenden abgezogene deutsche .Kapitalertragsteuer auf weniger als 15 Prozent herabzusetzen. Zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung verwiesen sie insbesondere darauf, dass die deutsche Körperschaftsteuer auf den Gewinnen der dividendenzahlenden Gesellschaft nicht zu einem Einheitssatz erhoben werde, sondern für ausgeschüttete Gewinne niedriger (im Zeitpunkt der Unterzeichnung des ZP 1957 30%) sei als für nicht ausgeschüttete Gewinne (45 %). Indessen verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die Kapitalertragsteuer mit dem 10 Prozent übersteigenden Betrag zurückzuerstatten, wenn dieser sogenannte gespaltene Körperschaftsteuersatz wegfallen oder wenn sich der Unterschied zwischen den beiden Sätzen auf 5 Prozent oder weniger verringern sollte (Art.6, Abs.4).

2. Die Entwicklung des deutschen Körperschaftsteuerrechts ging indessen in der Folge in eine andere Eichtung. Durch das Steueränderungsgesetz vom 18. Juli 1958 wurde, rückwirkend auf den Beginn des Jahres 1958, die Körperschaftsteuer in dem Sinne geändert, dass der bisherige Satz für ausgeschüttete Gewinne von 30 auf 15 Prozent gesenkt, während der bisherige Satz für nicht ausgeschüttete Gewinne von 45 auf 51 Prozent erhöht wurde, beides unter Einbau der bisher gesondert erhobenen Abgabe «Notopfer Berlin».

Deutscherseits wurde nach Erlass des Steueränderungsgesetzes geltend gemacht, dass sich die im Zusatzprotokoll 1957 vorgesehene Senkung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden von 25 auf 15 Prozent nicht mehr halten lasse und das Zusatzprotokoll 1957 deshalb geändert werden müsse.

Durch die Herabsetzung der Körperschaftsteuer auf ausgeschütteten Gewinnen von 30 auf 15 Prozent wolle die Bundesrepublik Deutschland die wirtschaftliche Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter weitgehend mildern, indem die ausgeschütteten Gewinne zur Hauptsache bei den letzteren erfasst würden. Der Verzicht des deutschen Fiskus
auf die volle Besteuerung des Teils der Gesellschaftsgewinne, der ausgeschüttet wird, erfolge aber nur im Hinblick auf die volle Besteuerung dieser Gewinnteile als Dividenden bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären. Fliessen diese Gewinne als Dividenden ausländischen Aktionären zu, so sei dieser Verzicht nicht mehr gerechtfertigt; vielmehr sollte die zu wenig erhobene Körperschaftsteuer nachbezogen werden können.

In der Folge haben die Vertreter des deutschen Bundesministeriums der Finanzen immerhin eingesehen, dass diese Änderung der deutschen Körperschaftsteuer nicht zum Anlass genommen werden könne, die im Zusatzprotokoll

1023 1957 behandelte Frage der Dividendenbesteuerung allgemein wieder aufzurollen.

Sie haben demgemäss ihr Begehren um Eevision des Zusatzprotokolls 1957 auf diejenigen Dividenden beschränkt, die eine deutsche Tochtergesellschaft ihrer schweizerischen Muttergesellschaft, der mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft gehören, zahlt. Dadurch soll die nach deutscher Auffassung bestehende steuerliche Bevorzugung einer schweizerischen gegenüber einer deutschen Muttergesellschaft ausgeglichen werden. Dividenden, die eine deutsche Tochtergesellschaft ihrer deutschen Muttergesellschaft ausrichtet, sind nämlich bei der Muttergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit (sogenanntes Schachtelprivileg). Werden diese Dividenden nicht weiter ausgeschüttet, so hat jedoch die deutsche Muttergesellschaf t eine Nachsteuer zu entrichten, deren Satz der Differenz zwischen den Körperschaftsteuersätzen für ausgeschüttete und für nicht ausgeschüttete Gewinne entspricht (bis Ende 1957 15%; nach Steueränderungsgesetz 36%). Da im deutschen Körperschaftsteuergesetz die Fiktion gilt, dass eine Muttergesellschaft zuerst die eigenen Gewinne ausschüttet und erst nachher die steuerbefreiten Schachteldividenden, so unterliegen diese letzteren in der Eegel bei der empfangenden deutschen Gesellschaft der Nachsteuer von heute 36 Prozent.

Diese Nachsteuer wird von ausländischen Muttergesellschaften nicht erhoben.

Die Dividenden, die eine schweizerische Muttergesellschaft von ihrer deutschen Tochtergesellschaft bezieht, unterliegen einer Vorbelastung von 15 Prozent (Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne). Nach dem Zusatzprotokoll 1957 (Ziff. 6) könnte die deutsche Kapitalertragsteuer nun zum Satze von 15 statt 25 Prozent erhoben werden. Dies bewirkt nach deutscher Auffassung eine Privilegierung der schweizerischen gegenüber den deutschen Muttergesellschaften. Aus dieser Überlegung heraus hat der deutsche Bundestag in einer Entschliessung vom 20. Juni 1958 die Bundesregierung ersucht, «die Frage der Besteuerung ausländischer Inhaber von Anteilen an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften . . . zu prüfen und Massnahmen zu treffen, durch die eine Verschiebung der Wettbewerbslage der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften vermieden wird». In Erfüllung
dieses Auftrages hat deshalb die Bundesregierung um die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz über die teilweise Eevision der im Zusatzprotokoll 1957 enthaltenen Dividendenbesteuerung nachsuchen lassen.

3'. Schweizerischerseits konnte nicht verkannt werden, dass die Änderung der deutschen Körperschaftsteuersätze in Verbindung mit dem durch das Zusatzprotokoll 1957 herabgesetzten Satze der Kapitalertragsteuer auf Dividenden zugunsten schweizerischer Muttergesellscbaften von deutschen Tochtergesellschaften zu einer geringeren Gesamtbelastung führt, als sie deutsche Mutter5gesellschaften trifft. Das deutsche Begehren auf Beibehaltung der deutschen Kapitalertragsteuer zum gesetzlichen Satze von 25 Prozent für solche Dividenden ist denn auch von andern Staaten (Niederlande, Luxemburg, Norwegen) als berechtigt anerkannt worden. Zudem bestand die Gefahr, dass die Bundes-

1024 republik Deutschland im Falle der Ablehnung ihres Begehrens die Batifikation des Zusatzprotokolls 1957 noch weiter verzögern oder überhaupt nicht vornehmen würde.

Aus diesen Erwägungen stimmte der Bundesrat der Aufnahme von Verhandlungen über die teilweise Änderung des Zusatxprotokolls 1957 zu. Die von ihm bestellte Verhandlungsdelegation hat in der Zeit vom 18. bis 20. Dezember 1958 in Bonn mit einer deutschen Delegation verhandelt. Mit der am 20. Dezember 1958 erfolgten Paraphierung eines Entwurfes zu einem neuen Zusatzprotokoll war der Weg frei geworden zur Genehmigung des Zusatzprotokolls 1957 durch das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Die Batifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll 1957 sind ebenfalls am 20. März 1959, dem Tage der Unterzeichnung des mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreiteten neuen Zusatzprotokolls, ausgetauscht worden.

u. Erläuterung der Bestimmungen des Zusatzprotokolls Durch das Zusatzprotokoll 1959 werden mehrere Bestimmungen des Abkommens von 1931 und des zugehörigen Schlussprotokolls (SP) in der Fassung des.Zusatzprotokolls 1957 geändert (Abschnitte lund II). Abschnitt III handelt von der Geltung des Zusatzprotokolls 1959 für das Land Berlin. Durch Abschnitt IV wird ein Teil des Notenwechsels vom 9. September 1957 aufgehoben.

Abschnitt V regelt das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung.

1. Deutsche Kapitalßrtra(]stfiuer von Dividenden deutscfier Tochtergesellschaften an schweizerische Muttergesellschaften (Abs. 11 und 12, SP zu Art.6; ZP 1959, Ziff.7) Das Zusatzprotokoll 1957 sieht eine Eeduktion der schweizerischen und deutschen Quellensteuern von Dividenden auf 15 Prozent (wenn die ausschüttende Gesellschaft ein Grenzkraftwerk ist, auf 5 %) vor. Nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1959 wird die Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer für diejenigen Dividenden wegfallen, die an eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Wohnsitz in der Schweiz gezahlt werden, der mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden deutschen Gesellschaft gehören. Für alle übrigen Dividendenempfänger bleibt die im Zusatzprotokoll 1957 vorgesehene Begrenzung der Kapitalertragsteuer auf 15 Prozent bestehen. Ebenso können alle schweizerischen Aktionäre
deutscher Grenzkraft- ' werke, ohne Bücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung, die Bückerstattung der 5 Prozent der Bruttodividenden übersteigenden deutschen Kapitalertragsteuer verlangen. Sollte die deutsche Kapitalertragsteuor künftig erhöht werden, so greift eine Bückerstattung auch für die an schweizerische Muttergesellschaften ausgerichteten Dividenden Platz, soweit der Satz der deutschen Steuer 25 Prozent übersteigt.

1025 Das schweizerische Anliegen, wonach die Bundesrepublik Deutschland der Tatsache der Weiterausschüttung der deutschen Tochterdividenden durch die schweizerische Muttergesellschaft irgendwie Eechnung tragen sollte, liess sich nicht durchsetzen. Da die deutsche Delegation neben grundsätzlichen Erwägungen vor allem geltend machte, dass sich die im deutschen Becht aufgestellten "Voraussetzungen der Weiterausschüttung bei einer ausländischen Muttergesellschaft ohne Amtshilfe seitens des Wohnsitzstaates des Dividendenempfängers nicht überprüfen lassen, musste das Begehren fallengelassen werden.

Desgleichen wurde schweizerischerseits darauf verzichtet, die Eückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden schweizerischer Tochtergesellschaften an deutsche Muttergesellschaften ebenfalls nur für den 25 Prozent (statt für den 15%) der Bruttodividende übersteigenden Betrag zu gewähren, weil die von deutscher Seite ins Feld geführten besonderen Verhältnisse für die Schweiz nicht vorliegen' und überdies für den Verzicht auf Beziprozität Konzessionen auf anderem Gebiet eingehandelt werden konnten, die für die Schweiz von grösserer Bedeutung sind.

Die neue Eegelung ist beschränkt auf die sogenannten «berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen», d.h. auf die «auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen» (§ 19, Abs.3 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1958). Keine «berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen» sind insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen; sie unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer zum höheren Satze von 51 Prozent. Aus diesem Grunde hat Deutschland zugestanden, dass von ihnen die Kapitalertragsteuer nicht zum Satze von 25 Prozent, sondern zu dem in Artikel 6, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen ermässigten Satze von 10 Prozent erhoben wird.

In zeitlicher Beziehung gilt die neue Eegelung für die nach dem 30. Juni 1959 fällig werdenden Dividenden. Sollte sich die Genehmigung des Zusatzprotokolls 1959 durch das deutsche Parlament verzögern, so dass das deutsche Transformationsgesetz erst nach dem 30. Juni 1959 im deutschen Bundesgesetzblatt verkündet werden kann, so würde sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hinausschieben;
in diesem Falle gilt die Neuregelung erst für diejenigen Dividenden deutscher Tochtergesellschaften, die nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem der Austausch der Eatifikationsurkunden stattfindet (ZP 1959, Abschnitt V, Abs.3). Die Neuregelung gilt anderseits nur für so lange, als der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für nicht ausgeschüttete Gewinne mindestens um 20 Prozent höher ist als für ausgeschüttete Gewinne. Verringert sich der Unterschied der beiden Sätze auf weniger als 20 Prozent, so fällt die Neuregelung ohne weiteres dahin.

1026 2. Grtmdpfändlich gesicherte Forderungen (Art.2, Abs.l, 2, 4 und 5; Abs.2, SP zu Art.2; Abs.2, SP zu den Art.2 und 10; Abs.8, SP zu Art.6; ZP 1959, Ziff.l, 2, 4, 5 und 6) Nach dem Abkommen von 1981 waren grundpfändlich gesicherte Forderungen im Wohnsitzstaat des Gläubigers, Einkünfte aus solchen Forderungen dagegen in der Regel im Belegenheitsstaat des Grundpfandes steuerbar. Das Zusatzprotokoll 1957 verankerte für Zinsen grundpfändlich gesicherter Anleihensobligationen das Wohnsitzprinzip. Dagegen musste für gewöhnliche grundpfändlich gesicherte Forderungen und den Ertrag daraus, mit gewissen Ausnahmen, das Besteuorungsrecht dem Belegenheitsstaat des Grundpfandes zugestanden werden.

Nach dem Zusatzprotokoll 1959 werden nun alle Grundpfandforderungen nur noch am Wohnsitz des Gläubigers bzw. Erblassers besteuert und die Einkünfte daraus den gewöhnlichen Zinsen gleichgestellt, was bewährter schweizerischer Tradition entspricht.

3. Gleichbehandlungsklausel (Art. 12; ZP 1959, Ziff.3) Die durch das Zusatzprotokoll 1959 in das Abkommen eingefügte Gleichbehandlungsklausel entspricht den vom Fiskalkomitee der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vorgeschlagenen Bestimmungen über das Verbot steuerlicher Diskriminierungen. Die Klausel ist sehr umfassend redigiert und gilt nicht nur für die vom Abkommen betroffenen, sondern auch für alle andern von den beiden "Vertragsstaaten erhobenen Steuern. Sie ergänzt das Abkommen von 1981 in vorteilhafter Weise.

4. Territorialer Geltungsbereich (ZP 1959, Abschnitte III und IV) Das Zusatzprotokoll 1959 soll, wie das Zusatzprotokoll 1957, auch für das Land Berlin gelten. Die im Notenwechsel vom 9. September 1957 enthaltene Sondervorschrift über die Anwendung des Zusatzprotokolls 1957 auf das Saarland wird aufgehoben. Damit wird die Möglichkeit gewahrt, dass das Parlament des Saarlandes die beiden Zusatzprotokolle von 1957 und 1959 ebenfalls genehmigt und dass das Abkommen in der neuen Fassung auch im Verhältnis zu diesem Gebiet gilt.

5. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung (ZP 1959, Abschnitt V) Das Zusatzprotokoll 1959 soll einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Bestimmungen über die Be-

1027 Steuerung der Dividenden deutscher Tochtergesellschaften, die an schweizerische Muttergesellschaften gehen, finden frühestens auf die nach dem 30. Juni 1959 fällig werdenden Erträge Anwendung (vgl. oben Ziff.l am Ende). Die übrigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls 1959 gelten (wie diejenigen des ZP 1957) für die Vermögens- und Einkommenssteuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden, sowie auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem 31. Dezember 1958 sterben.

Das Zusatzprotokoll 1959 geht auf den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland zurück, die Bestimmungen des Zusatzprotokolls 1957 über die Quellensteuerrückerstattung der geänderten deutschen Körperschaftsteuergesetzgebung anzupassen. Es musste abgeschlossen werden, damit das Zusatzprotokoll 1957 von deutscher Seite ratifiziert wurde. Es ist indessen gelungen, die Änderungen auf ein annehmbares Mass zu beschränken und die erstmalige Anwendung hinauszuschieben. Die von der Neuordnung betroffenen Kreise haben daher dem Zusatzprotokoll 1959 zugestimmt, das anderseits einige wertvolle Verbesserungen bringt, die sowohl von den Kantonen wie auch von den schweizerischen Steuerpflichtigen begrüsst werden. Insbesondere finden mit der Neuordnung der Besteuerung der grundpfändlich gesicherten Forderungen und mit der Aufnahme einer Gleichbehandlungsklausel alte schweizerische Postulate endlich ihre Erfüllung.

Wir beantragen Ihnen daher, das Zusatzprotokoll 1959 durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. April 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1028 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolls zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in dio Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1959, beschliesst: Einziger Artikel Das am 20. März 1959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Zusatzprotokoll zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1981 wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

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1029 Originaltext

ZusatzprotokoU zum

Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben, um das am 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Keiche zur, Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern abgeschlossene Abkommen samt Schlussprotokoll, in der Fassung des Zusatzprotokolls vom O.September 1957, zu ändern, das nachstehende Zusatzprotokoll vereinbart: I. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957

1. Artikel 2, Absätze l, 2 und 4 erhalten folgende Fassung: (1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich Zubehör) und .Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Eechts (Privatrechts) über Grundstücke Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzuachten.

(4) Hypothekarisch gesicherte Forderungen (einschliesslich Anleihensobligationen) und Einkünfte daraus werden nach Artikel 6 besteuert.

2. Artikel 2, Absatz 5 wird aufgehoben.

8. In den III.Abschnitt wird folgender Artikel 12 A eingefügt: Artikel 12 A (1) Die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden

1030 Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind odor unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet : a. in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland : alle Deutschen im Sinne des Artikels 116, Absatz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ; b. in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft : alle natürlichen Personen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit haben; c. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der beiden Staaten geltenden Eecht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate hat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Vorschrift ist nicht dahiii auszulegen, dass sie einen Staat verpflichtet, den Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in.

dem anderen Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

II. Änderungen des Schlussprotokolls »um Abkommen vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 4. Absatz 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 2 wird aufgehoben ; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. Absatz 2 des Schlussprotokolls zu den Artikeln 2 und 10 wird aufgehoben.

6. Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 6 erhält folgende Fassung:

1031 (8) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung.

7. Das Schlussprotokoll zu Artikel 6 erhält folgende neue Absätze 11 und 12: (11) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr beträgt, ist, abweichend von Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe a die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nur in Höhe des Betrages zu erstatten, der 25 vom Hundert der Dividenden übersteigt, wenn die Dividenden an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden Gesellschaft gehören. Sind jedoch diese Dividenden bei der ausschüttenden-Gesellschaf t keine ,,berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen" im Sinne des § 19, Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland, so ist die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer in Höhe des Betrages zu erstatten, der 10 vom Hundert dieser Dividenden übersteigt. Die Sätze l und 2 gelten nicht für Dividenden, die unter Absatz 4 fallen.

. (12) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 11 sind Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

..

III. Geltung des Zusatzprotokolls für das Land Berlin (1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

IV. Änderung des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll vom 9. September 1957

Ziffer 2 des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 wird aufgehoben.

V. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

(1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

1032 (2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden: a. auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, die nach dem 80. Juni 1959 fällig werden; 6. auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1958 erhoben werden; c. auf die Erbschaftstouern von Nachlässen der Personen, die nach dem 31. Dezember 1958 sterben.

(3) Wird das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zusatzprotokoll nach dem 30. Juni 1959 im Bundesgesetzblatt verkündet, so ist dieses Zusatzprotokoll abweichend von Absatz 2, Buchstabe a auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden anzuwenden, die nach dorn Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.

(4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.

(5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Abkommens und des zugehörigen Schlussprotokolls unter Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffentlichen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Bonn am 20. März 1959 in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez.) Frey

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Für die Bundesrepublik Deutschland (gez.) Knappstein

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