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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Auslieferungsvertrag mit Israel (Vom 17. April 1959)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Auslieferungsvertrages mit Israel zu unterbreiten.

Im Juni 1952 übermittelte die Gesandtschaft Israels in Bern namens ihrer Regierung einen Entwurf zu einem Vertrage über die Auslieferung und gab dem Wunsche Ausdruck, mit der Schweiz Verhandlungen über den Abschluss eines solchen Vertrages aufzunehmen. Obwohl Israel nach seinem Gesetz nur auf Grund eines bestehenden Staatsvertrages ausliefern kann, erschien es vorerst angezeigt, die im Gange befindliche Revision des israelischen Auslieferungsgesetzes abzuwarten, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass gewisse Vereinfachungen des Verfahrens in Aussicht genommen waren. Nach Erlass des neuen Gesetzes trat die israelische Regierung im Jahre 1954 neuerdings mit ihrem Vorschlage an uns heran. Obwohl beide Staaten nur selten in die Lage kommen dürften, Auslieferungsanträge zu stellen, und somit kein "dringendes Bedürfnis nach einem Vertrag besteht, glaubten wir doch Verhandlungen aufnehmen zu sollen. Bis zur Gründung des Staates Israel war für den grössten Teil seines Gebietes der schweizerisch-britische Auslieferungsvertrag von 1880 anwendbar. Da aber die über Palästina mit Grossbritannien getroffenen Vereinbarungen für den Staat Israel nicht gelten, war hier ein Gebiet entstanden, in dem sich ein Rechtsbrecher jedem Zugriff der Justizbehörden entziehen konnte. Diese Lücke sollte wieder geschlossen werden. So fanden im Dezember 1954 Vorverhandlungen mit einer israelischen Delegation in Bern statt, die rechtsvergleichenden Vorarbeiten dienten. Vor allem wurde abgeklärt, welche Tatbestände des in Israel heute noch in Kraft stehenden Strafgesetzes von 1986

1088 nach dem neuen Auslieferimgsgesetz von 1954 zur Auslieferung Anlass geben können. Bei Abschluss dieser Verhandlungsphase legte die israelische Delegation einen neuen Entwurf für einen Vertrag vor, der dann als Grundlage für die weiteren Vorarbeiten diente. Diese wurden durch die aus der grossen Verschiedenheit der beiden Rochtssysteme sich ergebenden Schwierigkeiten - das israelische Auslieferungsrecht beruht weitgehend auf dem angelsächsischen Recht - stark verzögert, sodass erst im Oktober 1958 der israelischen Regierung ein schweizerischer Gegenentwurf unterbreitet werden konnte. Bereits gegen Mitte November schlug die israelische Botschaft in Bern die Fortführung der Verhandlungen vor, wobei als deren Grundlage der schweizerische Gegenentwurf vom Oktober angenommen wurde. Die Verhandlungen führten dann rasch zu einer Einigung. Der Vertrag wurde am 81.Dezember 1958 in Bern von den beidseitig Bevollmächtigten unterzeichnet.

Gewisse Schwierigkeiten verursachte die Tatsache, dass nach der für Israel massgebenden Rechtsauffassung staatsvertraglicho Vereinbarungen, die im Widerspruch zu einer Bestimmung der israelischen Gesetzgebung stehen, solange innerstaatlich nicht durchsetzbar sind, als die Landesgesetzgebung nicht entsprechend geändert ist. Im Bestreben, solche 'Widersprüche und damit ernstliche Schwierigkeiten bei der Anwendung des Vertrages zu vermeiden, glaubte die israelische Delegation verschiedenen unserer Vorschläge nicht entsprechen zu können. Wir waren daher gezwungen, teilweise Lösungen anzunehmen, die sich zwar im Rahmen unseres Auslieferungsgesetzes halten, aber doch vom bisher üblichen abweichen.

Der Vertrag regelt die Personenauslieferung (Art. 1-4, 6-10 und 12-14), die Durchlieferung von Verfolgten durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten (Art.15), die Herausgabe von Gegenständen (Art. 11) und die Strafverfolgung der nicht auszuliefernden eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Staates (Art. 5), die Kosten- und Sprachenfrage (Art. 16 und 17), sowie das Inkrafttreten und die Kündigung (Art. 18).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages sind einige wichtigere Bestimmungen hervorzuheben. Die Auslieferungspflicht umfasst nach dem Vertrag alle Personen, die wegen einer nach dem Rechte beider Staaten strafbaren Handlungoverfolgt oder verurteilt sind, sofern die Handlung
nach dem Recht des ersuchten Staates zur Auslieferung Anlass gibt. Danach ist die Schweiz zur Auslieferung wegen aller strafbaren Handlungen verpflichtet, die nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zur Auslieferung Anlass geben. Dies sind zur Zeit die im Katalog des Bundesgesetzes botreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar 1892 in der geltenden Fassung und in Artikel 154 des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge erwähnten strafbaren Handlungen. Artikel 3, Absatz l des Auslieferungsgesetzes verlangt indessen zusätzlich zum Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit an sich, dass die Strafbestimmungen beider Staaten die Tatbestandselemente eines der zur Auslieferung Anlass gebenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen enthalten.

1089 Nach israelischem Eecht gelten als Auslieferungsdelikte zur Haupstache alle strafbaren Handlungen, die mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. Um die Auslieferung wegen geringfügigerer Delikte auszuschliessen, bedurfte es daher einer Beschränkung nur in bezug auf die Auslieferung zum Strafvollzug. In diesem Sinne wurde vereinbart, dass die Auslieferung verweigert werden kann, wenn der Vollzug der Strafe 3 Monate nicht übersteigt. Von der Auslieferung ausgeschlossen sind wie üblich Straftaten, die nach Auffassung des ersuchten Staates politischen Charakter haben, sowie solche, die sich in der Verletzung der militärischen Pflichten oder der Bestimmungen der Fiskalgesetzgebung erschöpfen. Ein weiteres Auslieferungshindernis bildet die auf ernsthaften Gründen beruhende Überzeugung des ersuchten Staates, dass das Auslieferungsersuchen oder die Strafverfolgung auf Erwägungen politischer, rassischer oder religiöser Art beruhen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Neuerung, auf deren Einfügung die israelische Delegation besonderen Wert legte.

Einige Schwierigkeiten bot die Regelung der Frage der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Das israelische Strafrecht anerkennt nur in wenigen und auslieferungsrechtlich betrachtet eher bedeutungslosen Ausnahmefällen die Strafbarkeit der ausserhalb des Staates Israel begangenen Straftaten. Es lässt aber grundsätzlich die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen zu. Wir erstrebten deshalb die im schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrag verwirklichte Lösung, wonach Israel zur Auslieferung auch israelischer Staatsangehöriger, die Schweiz dagegen zur Übernahme der Strafverfolgung gegen Schweizerbürger verpflichtet wäre, die im andern Staate eine auslieferungsfähige Straftat begangen haben. Die. israelische Delegation glaubte aber diese Regelung nicht annehmen zu können wegen des formellen Mangels der Gegenseitigkeit der auslieferungsrechtlichen Verpflichtung, welche das israelische Auslieferungsgesetz fordert. Man einigte sich schliesslich auf einen Vorbehalt, der es jedem Staate gestattet, die Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen zu verweigern. Die israelische Delegation gab der Auffassung Ausdruck, diese Lösung werde die israelischen Gerichte veranlassen, die Entscheidung über die Ausübung
dieses vertraglich eingeräumten Rechts der Regierung zu überlassen.

Sie stellte in einem an den Chef der schweizerischen Delegation gerichteten Schreiben fest, die israelische Regierung habe nicht die Absicht, die Auslieferung israelischer Staatsangehöriger nur deshalb zu verweigern, weil die Schweiz durch ihre Gesetzgebung verhindert sei, ihrerseits Schweizerbürger an Israel auszuliefern. Sie glaube vielmehr, die getroffene Lösung werde ihr gestatten, die vereinbarte Bestimmung in einem liberalen Sinne anzuwenden, sodass grundsätzlich einer Auslieferung israelischer Staatsangehöriger an die Schweiz nichts entgegenstehen werde. Auch wenn diese Zusicherung keinen Bestandteil des Vertrages bildet, so darf man doch wohl die Hoffnung hegen, dass die Lösung zu einer befriedigenden Praxis führen wird. Wir glauben daher, sie einem vertragslosen Zustand doch vorziehen zu sollen, der überhaupt keine Auslieferung durch Israel ermöglichen würde.

1090 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl dor Fälle, in denen Israel nach israelischem Strafrecht wegen einer ausserhalb dos Staatsgebiets begangenen Straftat die Gerichtsbarkeit zusteht, infolge der fast ausschliesslichen Geltung des Territorialitatsprhmps sehr beschränkt ist. Es wäre daher zwecklos gewesen, die stellvertretende Strafverfolgung der aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht auszuliefernden Personen einlässlicher zu regeln. Immerhin glaubten wir uns der Aufnahme einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung nicht widersetzen zu können, da ohne sie keine Aussicht auf eine entgegenkommende Haltung der israelischeu Eegierung in bezug auf eine Auslieferung israelischer Staatsangehöriger bestanden hätte. Diese Bestimmung dürfte jedoch aller Voraussicht nach praktisch wohl nur selten in Anwendung kommen.

Die Ablieferungspflicht besteht grundsätzlich auch wegen Handlungen, die auf dem Gebiet eines dritten Staates begangen wurden. Immerhin kaiin die Auslieferung in solchen Fällen abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Gerichtsbarkeit selbst ausüben kann. Als weitere Neuerung in den Ablieferungsverträgen ist zu erwähnen, dass neben der res indicata und der Verjährung auch die Anwendbarkeit einer Amnestie des ersuchenden Staates oder ein anderweitiger nach dessen Eeeht eingetretener Erlass der Strafe zur Ablehnung der Auslieferung führt.

Hinsichtlich des Verfalirens wird für beide Staaten das Eecht vorbehalten, die Auslieferung zur Strafverfolgung nur dann zu bewilligen, wenn auf Grund der in solchen Fällen vorzulegenden Beweisunterlagen nach dem Eecht des ersuchten Staates die Überweisung des Falles an das Gericht gerechtfertigt wäre, sofern die Tat auf seinem Gebiet begangen worden wäre. Diese Lösung erschien uns als die beste im Hinblick auf die Tatsache, dass das israelische Auslieferungsgesetz die in jedem Fall dafür zuständigen Gerichte nur dann ermächtigt, die Auslieferung zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären, wenn die Voraussetzungen einer Überweisung an das Gericht an sich gegeben wären.

Die erfahrungsgemäss einer beförderlichen Erledigung von Auslieferungsfällen recht hinderlichen Komplikationen, die durch diese Prüfung der Schuld- und Tatfrage entstehen, sind immerhin einigermassen gemildert durch die Ausschaltung
der Frage der Formgültigkeit der Unterlagen : Der Vertrag hält ausdrücklich fest, dass alle zur Begründung des Begehrens vorzulegenden Aktenstücke für das Auslieferungsverfahren als gültige Beweise anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift eines Eichters oder Beamten und den amtlichen Stempel des Justizministeriums des ersuchenden Staates tragen.

Die dem ersuchenden Staat als Folge der Auslieferung auferlegten Beschränkungen sind in der bisher üblichen Weise geregelt. Wie bereits in den zuletzt abgeschlossenen früheren Auslieferungsverträgen, wurde auch hier wiederum eine der Kontrolle über die Einhaltung dieser Beschränkungen dienende SicherheitsbestimmiQig aufgenommen, wonach dem ersuchten Staat auf Verlangen eine vollständige Abschrift des die Strafverfolgung abschliessenden gerichtlichen Entscheides xii übermitteln ist.

1091 Die namentlich auf weite Distanzen immer mehr in Übung kommende Benützung des Luftweges für die Durchführung von Auslieferungstransporten liess es als angezeigt erscheinen, dieser Entwicklung durch besondere Bestimmungen Eechnung zu tragen. Wir vertreten den Standpunkt, dass es grundsätzlich auch für die Durchbeförderung eines Auslieferungshäftlings durch den schweizerischen Luftraum - selbst ohne Zwischenlandung auf schweizerischem Gebiet - einer Durchlieferungsbewilligung bedarf. Für den Fall unvorhergesehener Zwischenlandungen solcher Transporte auf dem Gebiet der Vertragsstaaten ist vereinbart worden, dass die Vorweisung des den Transport begleitenden Haftbefehls die Wirkung eines Ersuchens um provisorische Verhaftung hat, um damit für solche Fälle eine Eechtsgrundlage für die allfällige unmittelbare Inhaftnahme des Verfolgten, durch die Behörden des Staates "der Zwischenlandung zu schaffen. Da sich ferner bei Lufttransporten eine Übernahme des Verfolgten an der Grenze durch die Behörden des Transitstaates nicht bewerkstelligen lässt, musste auch die Frage der Begleitung durch ausländische Polizeibeamte und deren Befugnisse bei Landungen auf dem Gebiet des Transitstaates geregelt werden. Dies erfolgte in der Weise, dass eine solche Begleitung zwar ausdrücklich als zulässig bezeichnet wird, die Ü berwachung des Häftlings und insbesondere die Ergreifung von Zwangsmassnahmen gegen ihn bei Landungen aber den Behörden des Transitstaates vorbehalten bleibt.

Zum ersten Mal ist sodann im vorliegenden Vertrag auch eine Regelung der Beziehungen der Vertragsstaaten vorgenommen worden, wenn sie zueinander im Verhältnis von Auslieferungs- und Transitstaat stehen, d.h. wenn der vom einen Vertragsstaat an einen dritten Staat ausgelieferte Verfolgte durch das Gebiet des andern Vertragsteils durchbefördert wird. Um die aus der Auslieferung fliessenden Beschränkungen auch gegenüber dem Transitstaat wirksam werden zu lassen, wurde vereinbart, dass der Transitstaat in diesem Fall seine Strafgewalt dem Ausgelieferten gegenüber nur mit Zustimmung des andern Vertragsteils ausüben darf.

Schliesslich einigte man sich auf die französische Sprache als Verständigungsmittel im Auslieferungsverkehr. Der Vertrag muss ratifiziert werden. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit auf 6 Monate gekündigt
werden.

Die Eegelung der übrigen Eechtshilfe in Strafsachen bleibt einer besonderen später abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.

Das Bundesgesetz betreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar 1892 wird in absehbarer Zeit einer Eevision unterzogen werden.

Man kann daher die Frage aufwerfen, ob es richtig sei, neue Auslieferungsverträge abzuschliessen in einem Zeitpunkt, in dem diese gesetzgeberische Aufgabe vor der Türe steht. Allein es ist nicht zu erwarten, dass diese Eevision einschneidende Änderungen an den Grundsätzen des Auslieferungsrechts bringt, mit denen der vorliegende Vertrag nicht mehr in Einklang gebracht werden könnte. Ihr Hauptzweck wird die Anpassung des. Gesetzes an das geltende schweizerische Strafgesetzbuch sein, was eine sorgfältige Prüfung der Frage

1092 erfordert, welche der bisher von der Auslieferung ausgeschlossenen Tatbestände nach neuem Eecht allenfalls zur Auslieferung Anlass geben sollen. Dies erfordert längere Vorarbeiten, deren Dauer heute noch nicht abgeschätzt werden kann.

Es erscheint daher-abgesehen von den bereits eingangs genannten Gründen auch im Hinblick auf die Unsicherheit über den Zeitpunkt, in dem diese Bevision voraussichtlich in Kraft treten wird, nicht als zweckmässig, heute grundsätzlich keine neuen Auslieferungsverträge abzuschliessen.

Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen enpfehlen, dem Vertrag, der mit dem Bundesgesetz betreffend Auslieferung gegenüber dem Ausland von 1892 in Übereinstimmung steht, durch Annahme des mitfolgenden Bundesbeschlussentwurfs die Genehmigung zu erteilen.

Wir benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 17. April 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1098 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem Staate Israel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1959, beschliesst: Einziger Artikel Der am 31. Dezember 1958 abgeschlossene Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Staate Israel wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vertrag zu ratifizieren.

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Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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1094 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Auslieferungs vertrag zwischen

der Schweiz und dem Staate Israel Abgeschlossen in Bern am 31. Dezember 1958

Der Schweizerische Bundesrat

und Die Eegierung des Staates ]srael, in der Absicht, die die Auslieferung von Beehtsbrechern berührenden Fragen in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln, haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Oscar Schürch, Chef der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, Die Eegierung des Staates Israel : S. Exe. Herrn Joseph I. Linton, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Israel bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche nach Austausch üirer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben : Artikel l Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, einander entsprechend den durch diesen Vertrag aufgestellten Vorschriften und Bedingungen die Personen auszuliefern, welche sich auf dem Gebiet des einen der beiden Staaten aufhalten und von den Justizbehörden des andern verfolgt oder verurteilt sind wegen strafbarer Handlungen, Versuch und Teilnahme eingeschlossen, die nach der Gesetzgebung beider Staaten strafbar sind und nach derjenigen des ersuchten Staates zur Auslieferung Anlass geben.

Artikel 2 Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Eecht vor, die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen oder zu verweigern.

1095 Artikel 3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbaren Handlungen, für welche sie verlangt wird, 1. nach Auffassung des ersuchten Staates politischen Charakter haben, oder wenn dieser Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, das Auslieferungsersuchen oder die Strafverfolgung hätten ihren Grund in politischen, rassischen oder religiösen Erwägungen; 2. ausschliesslich eine Verletzung der militärischen Pflichten darstellen; 3. eine Verletzung von Bestimmungen der Fiskalgesetzgebung darstellen.

Artikel 4 (1) Die Auslieferung kann verweigert werden : 1. wenn die strafbaren Handlungen, derentwegen sie verlangt wird, im ersuchten Staat begangen sind ; 2. wenn sie zur Vollstreckung einer Straf folge verlangt wird, deren Dauer 3 Monate nicht übersteigt ; 3. wenn die strafbaren Handlungen im ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden ; 4. wenn die strafbaren Handlungen auf dem Gebiet eines dritten Staates begangen sind, vorausgesetzt, dass sie der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterworfen sind.

(2) Die Auslieferung wird verweigert : 1. wenn der Verfolgte im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlungen bereits verurteilt oder freigesprochen worden ist; 2. wenn der Verfolgte in einem dritten Staat wegen derselben Handlungen bereits verurteilt wurde, und die Strafe verbüsst oder erlassen ist; 3. wenn die Strafverfolgung oder die ausgesprochene Straffolge nach dem Eecht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist; 4. wenn feststeht, dass im ersuchenden Staat eine Amnestie oder ein Straferlass zugunsten des Verfolgten anwendbar ist.

Artikel 5 (1) Macht ein vertragschliessender Staat Gebrauch von dem Eecht, eine nach dem vorliegenden Vertrag zulässige Auslieferung zu verweigern, so hat er die seiner Gerichtsbarkeit unterworfene Person strafrechtlich zu verfolgen, sofern der andere Staat auf diplomatischem Weg ein entsprechendes Ersuchen stellt unter Beifügung der in seinem Besitz befindlichen Akten, Dokumente, Beweisgegenstände und Auskünfte.

(2) Der ersuchende Staat ist über die dem Begehren gegebene Folge zu unterrichten und erhält eine vollständige Abschrift der ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

1096 Artikel 6 (1) Das Auslieferungsersuchen wird auf diplomatischem. Wege übermittelt.

(2) Folgende Unterlagen sind ihm beizufügen: 1. das verurteilende Erkenntnis oder der Haftbefehl oder ein anderes gleichwertiges Schriftstück, erlassen von einem Richter oder jeder anderen, laut Bestätigung des Justizministeriums des ersuchenden Staates dafür zuständigen Behörde ; 2. die Darstellung des Gegenstand des Ersuchens bildenden Sachverhalts, worin die Zeit, der Ort und die wesentlichen Unistände der Begehung der strafbaren Handlung und deren strafrechtliche Qualifikation anzugeben sind; 3. der Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Strafbestinnnungen; 4. die für die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Vorfolgten erforderlichen Angaben oder Unterlagen und 5. bei Auslief erungsersuchen zum Zwecke dür Strafverfolgung: die Zeugenaussagen und die Erklärungen von Experten, die von einem Richter oder jeder anderen, laut Bestätigung des Justizministeriums des ersuchenden Staates dafür zuständigen Behörde mit oder ohne Bekräftigung durch einen Eid erhoben sind.

(3) Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Fällen gemäss Absatz 2, Ziffer 5 die Auslieferung nur dann zu bewilligen, wenn hinreichende Beweise vorliegen, die eine Überweisung an das Gericht rechtfertigen würden, falls die strafbare Handlung auf dem Gebiete des ersuchten Staates begangen worden wäre.

(4) Die in Absatz 2, Ziffern l, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Schriftstücke und Unterlagen, die im Original, in authentischer Ausfertigung oder in Kopie vorgelegt sind, gelten für das Verfahren zur Prüfung des Auslieferungsersuchens als beweiskräftig, wenn sie mit der Unterschrift oder einer Bestätigung eines Richters, Magistraten oder Beamten des. Staates, in dem sie erstellt wurden, und mit dem Amtsstempel des Justizministeriums versehen sind.

Artikel 7 (1) In dringlichen Fällen muss der ersuchte Staat auf Verlangen der Gerichts- oder Polizeibehörden des ersuchenden Staates das Verfahren zur Veranlassung der provisorischen Inhaftnahme des Verfolgten bis zum Eintreffen der in Artikel 6, Absatz 2 erwähnten Schriftstücke einleiten.

(2) Das Ersuchen um provisorische Verhaftung wird in Israel der Polizei, in der Schweiz der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements auf telegraphischem oder jedem anderen, Schriftspuren hinterlassenden Wege übermittelt.

1097 (3) Es muss erwähnen: 1. das Bestehen eines Haftbefehls oder eines verurteilenden Erkenntnisses unter Angabe des Datums und der ausstellenden Behörde; 2. die strafrechtliche Qualifikation der strafbaren Handlungen, Zeit, Ort und wesentliche Umstände ihrer Begehung; 3. dass in der Folge ein formelles Ersuchen um Auslieferung gestellt wird; 4. soweit erforderlich das Signalement des Verfolgten und alle anderen, für die Bestimmung seiner Identität und Staatsangehörigkeit massgebenden Angaben.

(4) Die provisorische Verhaftung findet in den Formen und nach den Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Staates statt.

(5) Der ersuchte Staat gibt seinen Entscheid unverzüglich dem Justizministerium des ersuchenden Staates bekannt, im Falle der Ablehnung mit Begründung.

Artikel 8 (1) Die provisorische Haft kann jederzeit unterbrochen werden; sie kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen mit den in Artikel 6 vorgesehenen Schriftstücken dem ersuchten Staat-nicht innert 45 Tagen nach der Verhaftung vorliegt.

(2) Die Freilassung steht der Verhaftung-und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.

Artikel 9 Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat vor Abweisung des Auslieferungsbegehrens, wenn zusätzliche Auskünfte oder Beweise für ihn unerlässlich sind zur Erlangung der Überzeugung, dass die im vorliegenden Vertrag geforderten Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt sind ; er kann ihm für die Regelung eine Frist setzen. Diese darf 45 Tage nicht übersteigen, wenn der Verfolgte sich in Auslieferungshaft befindet.

Artikel 10 Wird die Auslieferung wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich verlangt, so entscheidet der ersuchte Staat frei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verhältnismassigen Schwere und des Begehungsorts der strafbaren Handlungen, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit der weiteren Auslieferung an einen anderen Staat.

Artikel 11 (1) Besteht Anlass zur Auslieferung, so sind alle Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren oder als Beweisstücke

1098 dienen können und im Zeitpunkte der Verhaftung im Besitze des Verfolgten gefunden oder später entdeckt werden, zu beschlagnahmen und zur Verfügung des ersuchenden Staates zu stellen.

(2) Die Übergabe kann auch dann stattfinden, wenn die Auslieferung infolge der Entweichung oder des Todes des Verfolgten nicht bewerkstelligt werden kann.

(8) Vorbehalten jedoch bleiben die Eechte dritter Personen an diesen Gegenständen und Vermögenswerten, die gegebenenfalls nach Beendigung des Strafverfahrens dem ersuchten Staat kostenlos zurückzugeben sind.

(4) Der ersuchte Staat kann Gegenstände und Vermögenswerte, die er nach seiner Auffassung für ein Strafverfahren benötigt, vorübergehend zurückbehalten. Er kann auch bei der Übergabe aus dem gleichen Grunde den Vorbehalt der Bückerstattung machen, indem er sich seinerseits verpflichtet, sie sobald als möglich wieder herauszugeben.

Artikel 12 (1) Der ersuchte Staat teilt seine Entscheidung über die Auslieferung dem ersuchenden Staat auf diplomatischem Wege mit.

(2) Jede gänzliche oder teilweise Ablehnung des Ersuchens muss begründet werden.

(3) Bei Bewilligung der Auslieferung wird dem ersuchenden Staat der Ubergabeort sowie das Datum des Beginns der in Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Frist mitgeteilt. Besteht darüber noch kein Einverständnis, so wird der Verfolgte an den von der diplomatischen Vertretimg des ersuchenden Staates zu bezeichnenden Ort verbracht.

(4) Der ersuchende Staat muss die auszuliefernde Person binnen 45 Tagen, von dem nach den Bestimmungen des Absatzes 3 festgelegten Datum an gerechnet, übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verfolgte freigelassen werden, und der ersuchte Staat dessen erneute Verhaftung wegen derselben Handlungen verweigern. Der ersuchte Staat würdigt die Umstände.

Artikel 13 (1) Ist der Verfolgte im ersuchten Staat wegen anderer als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbarer Handlungen verfolgt oder verurteilt, muss das Auslieferungsersuchen gleichwohl geprüft werden, doch kann die Übergabe aufgeschoben werden bis der Verfolgte der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates Genüge geleistet hat.

(2) Die Übergabe kann ebenfalls aufgeschoben werden, wenn sie geeignet wäre, die Gesundheit des Verfolgten schwer zu gefährden.

(3) Auf begründeten Antrag des ersuchenden Staates kann der Verfolgte
diesem vorübergehend ausgeliefert werden unter der ausdrücklichen Bedingung der Bücklieferung an den ersuchten Staat, wofür in jedem einzelnen Fall Frist und Weg im beiderseitigen Einverständnis festzulegen sind.

1099 Artikel 14 (1) Der Ausgelieferte darf keinesfalls durch ein Ausnahmegericht oder durch ein mit besonderen Vollmachten ausgestattetes Gerieht abgeurteilt werden.

(2) Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, in Haft gehalten oder an einen andern Staat weitergeliefert werden : 1. wenn er, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, das Gebiet des Staates, dem er ausgeliefert wurde, innerhalb von 60 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er dorthin zurückkehrt, nachdem er es verlassen hat; 2. wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen unter Beifügung der in Artikel 6 vorgesehenen Unterlagen sowie eines richterlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten. Dieses Protokoll hat die gleiche Kraft wie die in Artikel 6, Absatz 4 erwähnten Schriftstücke, sofern es in gehöriger Form ausgefertigt ist.

(3) Wird die ihm zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf der Ausgelieferte nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue rechtliche Würdigung die Auslieferung gestatten würde.

(4) Der um die Auslieferung oder um die in diesem Artikel vorgesehene Zustimmung ersuchende Staat wird dem ersuchten Staat auf dessen Verlangen vom Endergebnis der Strafverfolgung Kenntnis geben und eine originalgetreue Abschrift der Entscheidung übermitteln.

Artikel 15 (1) Die Durchlieferung einer einem der vertragschliessenden Staaten ausgelieferten Person auf dem Luftwege oder zu Lande wird auf diplomatisches Ersuchen hin bewilligt, vorausgesetzt, dass es sich um eine zur Auslieferung Anlass gebende strafbare Tat handelt und die in Artikel 6 erwähnten Unterlagen vorliegen.

· (2) Landet ein Flugzeug, das eine dem anderen Staat ausgelieferte Person befördert, unvorhergesehen auf dem Gebiete eines der vertragschliessenden Staaten, so hat die Vorweisung des Haftbefehls gegenüber den Polizeibehörden des Staates, in dem die Landung erfolgt, die Wirkung eines Ersuchens um provisorische Verhaftung im Sinne des Artikels 7, und der andere Staat hat ein Durchlieferungsbegehren nach Absatz l zu stellen.

(3) Während der Durchlieferung kann der
Verhaftete von einem ausländischen Polizeibeamten begleitet sein, der jedoch seine amtlichen Befugnisse auf dem Gebiet des um Durchlieferung ersuchten Staates nicht ausüben darf; die Polizeibehörden dieses Staates sind auf seinem Gebiet für die Überwachung des Verhafteten und zur Anordnung jeglicher Zwangsmassnahmen gegen ihn allein zuständig.

1100 (4) Verlangt auch der um Durchlieferung ersuchte Staat die Auslieferung, so kann die Durchlieferung aufgeschoben werden, bis der Verfolgte der Gerichtsbarkeit dieses Staates Genüge geleistet hat.

(5) Die vertragschliessenden Staaten werden gegen eine vom einen von ihnen an einen dritten Staat ausgelieferte Person wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des Staates, der die Auslieferung bewilligt hat, weder Strafverfolgungsmassnahmen noch die Vollstreckung eines Urteils anordnen.

(6) Der ersuchende Staat hat die Kosten der Durchlieferung zurückzuerstatten.

Artikel 16 Zu Lasten des ersuchten Staates fallen die Kosten, die durch das Ersuchen um Auslieferung bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem der Ausgelieferte in einem See- oder Lufthafen den Beamten des ersuchenden Staates oder an der Grenze den Behörden des Transitstaates übergeben wird.

Artikel 17 Die nach den Vorschriften dieses Vertrages zu übermittelnden, auszustellenden oder herauszugebenden Schriftstücke sind in französischer Sprache auszufertigen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen.

Artikel 18 (1) Dieser Vertrag bedarf der Eatifikation und tritt im Zeitpunkt des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraut.

(2) Er ist auch auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen strafbaren Handlungen anwendbar.

(3) Er bleibt vom Tage der Notifikation einer allfälligen Kündigung an gerechnet noch während 6 Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beidseitig Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, in zwei Originalen in französischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, den 81. Dezember 1958.

Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) Schürch

Für die Eegierung des Staates Israel: .

(gez-) Linton

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Verleihung für O

die Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Laufenburg (Vom 9. September 1958)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 24Ws der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Eegierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10.Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 über die Eegulierung des Eheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Eegierung des Kantons Aargau, erteilt der Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenbarg in Laufenburg (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906 !) folgende zusammenfassende Zus atz Verleihung :

Art. l

.

Umfang der Verleihung Dem Kraftwerkunternehmen wird das Eecht verliehen : a. Die Stauhöhe am Wehr Laufenburg wie folgt einzustellen : *) Vom Begierungsrate des Kantons Aargau erteilt.

1102 Wasserführung des ßheins bei Laufenburg m3/sec.

Stauhöhe am Wehr m ü. M.

260 400 600 800 1030 und darüber

302,32 302,43 302,54 302,62 302,70

Zwischen den hier genannten Wasserführungen des Rheins sind die Stauhöhen kontinuierlich zu regeln.

Die maximale Stauhöhe am Wehr wird auf Kote 302,70 festgesetzt.

Nach Einführung der Großschiffahrt sind bei allen schiffbaren Wasserständen die vorgeschriebenen Stauhöhen am Wehr einzuhalten mit der Einschränkung, dass die Stauhöhe am Pegel Sternen die Kote 303,00 nicht überschreiten darf.

Sämtliche Höhenkoten beziehen sich auf den alten schweizerischen Horizont R.P. N. = 376,86.

b. Ausser den bereits ersetzten acht Maschineneinheitenl) zwei weitere, d.h.

also alle zehn Maschineneinheiten von je 6500 PS durch solche von 13 500 PS maximaler Leistung zu ersetzen unter gleichzeitiger entsprechender Erhöhung der Ausbauwassermenge.

Die genaue Ausbauwassermenge des gesamten Werkes wird nach Beendigung der bewilligten Auswechslung von den beiderseitigen Behörden festgestellt und ist für den Umfang des verliehenen Rechtes massgebend. Für die Bestimmungen der Wassermengen sind die amtlichen Messungen massgebend.

Art. 2 Verhältnis zum Werke Säckingen Das Kraftwerkunternehmen hat den Einstau seines Werkes zu dulden, der sich aus der Stauregelung auf Grund der zukünftigen Verleihung für das Kraftwerk Säckingen ergibt. Das Kraftwerk Säckingen ist für diesen Einstau entschädigungspflichtig.

2 Die Entschädigung hat nach Wahl des Kraftwerkunternehmens durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Energie loco Laufenburg oder auf andere Weise zu erfolgen. Die beteiligten Unternehmungen setzen die nähern Bedingungen der Entschädigung unter sich fest. .

1

J

) 2 Maschineneinheiten laut Verleihung vom 22. April 1918 (BEI 1950,1,183).

2 Maschineneinheiten laut Verleihung vom 22.Dezember 1944 (BB1 1950, I, 191).

4 Maschineneinheiten laut Vereinbarung vom S.September 1951 (BB1 1953, II, 706).

1103 Art. 3 Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 30. Juli 1906, nämlich bis 14. Dezember 1986.

Art. 4 Betrieb des Stauwehres 1

Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach den Weisungen der Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist den beidseitigen Behörden vorzulegen. ' 2 Das Kraftwerkunternehmen hat das Wasser in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfHessen zu lassen. Vorbehalten bleiben anderslautende Verfügungen der Behörden sowie besondere Vereinbarungen der Kraftwerkunternehmen unter sich, die der Genehmigung der Behörden bedürfen.

3 Vorhaben, die eine unregelmässige Wasserführung bedingen, bedürfen der Bewilligung der Behörden. Das Kraftwerkunternehmen hat die Unterlieger rechtzeitig von solchen Vorhaben und von andern Abflußschwankungen in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerkunternehmen.

4 Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrüchen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.

5 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhören des Kraftwerkunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Regelung der Wasserstände der Einbau von Eegistrierapparaten, welche die Wehrschützenstellungen im Krafthause aufzeichnen, verlangt werden.

*· Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der Behörden nicht mehr als eine Wehröffnung ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind möglichst zu beschleunigen..

Art. 5 Öffentliches Ufergebiet Die Eigentumsverhältnisse sind im gesamten Konzessionsgebiete zu überprüfen und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zu bereinigen.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat, soweit dies noch nicht geschehen ist, nach Weisung der Behörden das Land zu erwerben, welches durch den ersten Aufstau und die späteren Stauerhöhungen in Anspruch genommen wurde und welches nicht öffentliches Gebiet ist.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann dem Kanton Aargau und dem Lande Baden-Württemberg je auf ihrem Hoheitsgebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten.

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1104 4

Dem Kraftwerkunternehmen wird im Sinne von Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes das Eecht gewährt, diegernäss dem zweiten Absatz benötigten Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Bechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 6 Uferschutz Vom Stauwehr aufwärts bis 800 m unterhalb der Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerkes Albbruck-Dogern (bad.km 55,880) und abwärts bis zur Einmündung des Kaisterbaches sind die beidseitigen Eheinufer in ihrer ganzen Erstreckung sowie die Ufer und die -Betten der Seitengewässer in deren Mündungsgebiet vom Kraffcwerkunternehmen nach Anweisung der Behörden instand zu halten und nötigenfalls durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine erhebliche Schädigung festgestellt wird. Die Behörden entscheiden, inwieweit eine Sicherung durch künstliche Anlagen erforderlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer nach den Bestimmungen des Zivilrechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

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Art. 7 GescMelbeablagerung und Geschwemmsei Der Zustand des Eheinbettes ist auf der ganzen, in Artikel 6 bezeichneten Flußstrecke nach Anordnung der Behörden auf Kosten des Kraftwerkunternehmens von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längs- und Quer.profile festzustellen.

2 Schädliche Geschiebeablagerungen hat das Kraftwerkunternehmen auf der in Artikel 6 bezeichneten Flußstrecke nach Weisung der Behörden zu beseitigen und sich über die Unterbringung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

3 Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

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Art. 8 Künftige Großschiffahrt § 19« der Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1 Das Kraftwerkunternehmen hat die Entnahme des zur Speisung der Schiffahrtsanlagen erforderlichen Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten elektrischen Strom kostenlos zu liefern.

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Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat das Kraftwerkunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.

4 Das Kraftwerkunternehmen hat das für die Schiffahrtsanlagen erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben und zum Erwerbspreise, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkte der Abtretung kann das Kraftwerkunternehmen über dieses Gelände verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

5 Das Kraftwerkunternehmen hat im Zeitpunkt des Baues der Schiffahrtsanlagen nach Entscheidung der beiderseitigen Eegierungen entweder Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen zu übernehmen oder einen einmaligen Beitrag von 300 000 Deutschen Mark (DM) an den Bau der Schifffahrtsanlagen zu leisten.

Der Beitrag von 300 000 DM ist auf den badischen Lebenshaltungsindex vom September 1950 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung gültigen Lebenshaltungsindex zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, statt 300 000 DM 300 000 Franken, bezogen auf den schweizerischen Landesindex der Kosten der Lebenshaltung vom September 1950, zugrunde zu legen und entsprechend dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Lebenshaltungsindex geändert zu fordern.

Werden dem Kraftwerkunternehmen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen überbunden, darf es nicht mehr belastet werden, als der Leistung des einmaligen Beitrages entspricht.

Hat es den einmaligen Beitrag zu erbringen, so steht den beiden Eegierungen zu, den Beitrag in deutscher oder schweizerischer Währung oder aber zum Teil in deutscher, zum Teil in schweizerischer Währung zu verlangen.

6 Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und, nach besonderen Weisungen der Behörden, auch bei Nacht sichergestellt ist.

7 Im übrigen werden die Behörden über die Leistungen des Kraftwerkunternehmens für den Betrieb der Schiffahrtsanlagen besondere Vorschriften und eine Schiffahrtspolizeiordnung erlassen.

8 Die Bestimmungen des § 27 der
Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 gelten auch für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen, soweit sie dem Kraftwerkunternehmen nach Ziffern 5 und 6 obliegen.

Art. 9 Fischerei Die Auferlegung von Verpflichtungen im Interesse der Fischerei bleibt der Verleihungsbehörde vorbehalten.

1106 Art. 10 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die Erhöhung der nutzbaren Wasserkraft die einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat den Behörden des Bundes und des Kantons Aargau jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Die Behörden haben das Eecht, jeweils Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus ihr gewonnenen Energie vorzunehmen.

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Art. 11 Haftpflicht Das Kraftwerkunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Eechten Dritter entsteht.

2 Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich des Kantons Aargau) für gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen ; es ist berechtigt, gegen die ihm und den Staaten verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.

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Art. 12 Planvorlagen Das Kraftwehrkunternehmen hat innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verleihung dem Eidgenössischen Amte für Wasserwirtschaft und der Baudirektion des Kantons Aargau Pläne über den derzeitigen Zustand der gesamten Kraftwerkanlage zu übergeben, nämlich : 1. Situationsplan 1:5000 der ganzen Konzessionsstrecke (nach Katasterplan) möglichst mit Höhenkurven, Höhenangaben und eingetragenen Uferverbauüngen.

1:10000 2. Längsprofil des Rheins mit eingetragenen Wasserspiegeln ent1

sprechend den Abflussmengen in Laufenburg von 260, 650,1010, 2800 und 5200 m3/sec.

3. Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation l :500 und l : 1000, Schnitte und Ansicht 1:100 oder 1:200.

1107 4. Schiffschleuse, Längs- und Querschnitte l : 100 oder l : 200.

5. Fischpässe, Längs- und Querschnitte l :100 oder l :200.

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sowie zusätzliche Sohlenkorrektionen oder Uferverbauungen sind auf Kosten des Kraftwerkunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen. Nötigenfalls sind diese neu zu erstellen.

3 Sämtliche Höhenangaben sind unter Angabe der Anschlusspunkte an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen.

Art. 13

Kosten des Verleihungsverfahrens Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat das Kraftwerkunternehmen zu tragen.

Art. 14 Verhältnis dieser Verleihung zu der Grundsätzlichen Bewilligung vom 30. Juli 1906 Diese Verleihung bildet mit der Grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 80. Juli 1906 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Bewilligung bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen. Sie gelten auch für die in dieser Verleihung bewilligten Werkerweiterungen.

Art. 15

Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die beidseitigen Verleihungen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Artikels 6, Absatz 3 des Vertrages vom 28.März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Art. 16 Ausserkraîttreten bisheriger Verleihungen Mit Inkrafttreten dieser Verleihung treten ausser Kraft : die Grundsätzliche Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates für die Erweiterung des Kraftwerkes Laufenburg durch den Einbau zweier weiterer Maschinensätze vom 22. April 1918 1), !) BEI 1950,1,183.

1108 die Verleihung des Schweizerischen Bundesrates für eine Stauerhöhung beim Kraftwerk Laufenburg vom. 26.März 19261), die Verleihung des Schweizerischen Bundesrates für eine Erweiterung der Wassernutzung des Kheins beim Kraftwerk Laufenburg vom 22. Dezember 1944 durch Auswechslung von zwei weitern Maschineneinheiten2), die Verleihung des Schweizerischen Bundesrates für eine Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Bheins beim Kraftwerk Laufenburg vom S.September 1951 durch Änderung der Stauregelung und Auswechslung von vier weitern Maschineneinheiten 3).

Bern, den Q.September 1958.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Holenstein Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(LS)

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen und der badenwürttembergischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den I.April 1959 in Kraft gesetzt.

Bern, den 25.März 1959.

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1 ) 2 ) 3

BEI 1950, I, 187.

BEI 1950, I, 191.

) BB11953, II, 706.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Lepori

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Auslieferungsvertrag mit Israel (Vom 17. April 1959)

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Jahr

1959

Année Anno Band

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17

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7842

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.04.1959

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1087-1108

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10 040 561

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