558 Ablauf der Referendumsfrist:

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24. Juni 1959

Bundesbeschluss über

Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates (Vom 20. März 1959) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. l Die. Mitglieder des Bundesrates beziehen eine Jahresbesoldung von 65 000 Franken.

2 Der Bundespräsident bezieht eine Zulage von 5000 Franken.

3 Dem Bundesrat wird ein Kredit von jährlich 70 000 Franken zur Deckung der Repräsentationsauslagen seiner Mitglieder eingeräumt.

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Art. 2 Mitglieder des Bundesrates, die nach wenigstens fünfjähriger Bekleidung des Amtes aus der Behörde ausscheiden, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt.

2 Das jährliche Buhegehalt beträgt 825 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amte und der doppelt gezählten Amtsjahre. Es darf 29 500 Franken im Jahre nicht übersteigen.

3 Für die Berechnung des Anspruches nach Absatz 2 zählen Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Lebens- und Amtsdauer als ganze Jahre.

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Art. 3 Scheidet ein Mitglied des Bundesrates vor Ablauf von fünf Amtsjahren aus der Behörde aus, so kann ihm der Bundesrat vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zu dem nach Artikel 2, Absatz 2, errechneten Betrag zuerkennen.

Art. 4 Solange ein ehemaliges Mitglied des Bundesrates ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen .mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Bundesrates übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

554 Art. 5 1

Die Witwe eines ehemaligen Mitgliedes des Bundesrates hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Euhegehaltes nach Artikel 2, Absatz 2, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus der Behörde geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 3000 Franken. Für Vollwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 6000 Franken.

3 Diese Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen vier Fünftel des Euhegehaltes nach Artikel 2, Absatz 2, nicht übersteigen.

4 Beim Tode eines nicht mehr im Amte stehenden Mitgliedes, das der Behörde weniger als fünf Jahre angehört hatte, sind die Bestimmungen in Artikel 3 sowie in den Absätzen l bis 3 hiervor sinngemäss anzuwenden.

Art. 6 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1959 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden aufgehoben: - alle noch in Kraft stehenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 25.März 1955 über Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers ; - der Bundesbeschluss vom 25.März 1955 über die Buhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

Art. 7 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung "ö dieses Beschlusses zu veranlassen.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. März 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. März 1959.

Tm Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 26. März 1959 Ablauf der Beferendumsfrist : 24. Juni 1959 4398

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Bundesbeschluss über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates (Vom 20.

März 1959)

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26.03.1959

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553-555

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