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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Visp-Zermatt durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 4. November 1892.)

Tit.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1892 hat der Verwaltungsrath der Eisenbahn Visp-Zermatt (mit Sitz in Lausanne) dem Eisenbahndepartement einen mit der Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen neuen Vertrag über den Betrieb der Eisenbahn VispZermatt, datirt vom 24. März 1892, zur Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 vorgelegt. Dieser Vertrag ist bestimmt, an Stelle des bisherigen Betriebsvertrages zwischen den beiden Kontrahenten zu treten, welcher am 19. März 1889 abgeschlossen und am 9. Dezember gleichen Jahres von der Bundesversammlung genehmigt worden ist (E. A. 8. n. F. X, 202). Obwohl erst im Monat März abgeschlossen, soll der neue Vertrag schon vom 1. Januar 1892 an gelten, und zwar erstmalig für eine Dauer von 3 Jahren. Findet ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit keine Kündigung statt, so verbleibt er jeweilen für eine weitere Periode von 5 Jahren in Kraft.

Die wesentlichste Aenderung gegen den frühern Vertrag liegt darin, daß der Betrieb der Visp-Zermatt-Bahn von der Jura-SimplonBahn nicht mehr à forfait, sondern auf Rechnung und Gefahr der Eigenthumsverwaltung geführt wird (.Art, 8).

Die Verwaltung der Visp-Zermatt-Bahn hat der Betriebsverwaltung die Selbstkosten plus einem Zuschlag von 10 % für die allgemeinen Unkosten zu vergüten (Art. 9). Ueber diese Selbstkosten hinaus sollen der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn ferner bezahlt werden : 1. Die Entschädigung für die Mitbenutzung der Station Visp und die Besorgung des dortigen Gemeinschaftsdienstes (Art. 6).

2. Die Entschädigung für das Personal der Visp-Zermatt-Bahn, welches während der Einstellung des Betriebes auf dieser

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von der Jura-Simplon-Bahn nicht beschäftigt werden kann, mit Fr. 10,000 (Art. 9).

3. Die Beiträge, welche die Jura-Simplon-Bahn an die Hülfs-r Pensions- und Krankenkassen für das Personal der VispZermatt-Bahn zu bezahlen hat, sowie die übrigen damit in Verbindung stehenden Kosten (Art. 12}.

Die Verwaltung der Visp-Zermatt-Bahn hat für den ganzen aus dem Betrieb allfällig entstandenen Sehaden allein einzustehen^ mit Ausnahme desjenigen, welcher aus dem Gemeinschaftsdienst in Visp entstehen könnte und der unter beide gleichmäßig getheilt wird ; dagegen erkennt ihr die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn das Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Angestellten zu (Art. 19).

Die übrigen wesentlichen Bedingungen des Vertrage» vom 19. März 1889 haben keine Veränderung erlitten, welche die besondere Namhaftmachung rechtfertigen wdrde.

Wir finden auch in den neuen Vertragsbestimmungen nichts,, was gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen würde.

Da auch der Staatsrath des Kantons Wallis sich zu keinen Beanstandungen veranlaßt sieht, so beantragen wir die Genehmigung des Vertrages im Sinne des Art. 10 des Eisenbahngesetzes.

vom 23. Dezember 1872 und unter Wiederholung des im Bundesbeschluß vom 9. Dezember 1889 (E. A. S. n. F. X, 202) enthaltenen Vorbehaltes betreffend die fortdauernde Behaftung der Eigenthumsgesellschaft für die gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes auszusprechen. Dei1 zweite Vorbehalt jenes Beschlusses ist nicht mehr nöthig, nachdem durch das Bundesgesetz betreffend die Hülfskassen vom 28. Juni 1889 (Art. 7) der Bundesrath befugt und beauftragt ist, darüber zu wachen, daß bei einem allfälligen neuen Betriebswechsel die Interessen der Versicherten in jeder Richtung gewahrt bleiben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

^ B e r n , den 4. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrtthes, Der ßun despräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Visp-Zermatt durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Visp-ZermattBahn vom 4. Mai 1892, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. November 1892, beschließt: 1. Dem unterm 24. März 1892 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Eisenbahn Visp-Zermatt durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung ertheilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Eisenbahn Visp-Zermatt verantwortlich bleibt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Visp-Zermatt durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 4. November 1892.)

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09.11.1892

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