496" Herr Gottlieb Naegeli, dipi. Forstingenieur ETH, von Bülach, bisher Adjunkt des Kantonsoberförsters in Zug, wurde zum Inspektor der Eidgenössischen .

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei gewählt.

Herr Philippe Zutter, von La Chaux-du-Milieu, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Italien ernannt.

Herr Arturo Marcionelli, von Bironico, wurde zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Iran und ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Afghanistan ernannt.

Herr Guido Lepori, von Origlio, Botschaftsrat in Born, wurde zum Schweizerischen Generalkonsul in Mailand ernannt.

S. Exz. Herr Matthys Izak Botha hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordéntlicher und bevollmächtigter Minister der Südafrikanischen Union bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Dem Kanton Glarus wurde an die Kosten der Verbauung und Aufforstung «Matt 1958» in der Gemeinde Matt ein Bundesbeitrag bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 4. bis 10. März 1959 Argentinien. Herr Oscar Grano Cortinez, Dritter Botschaftssekretär, wurde einem andern Posten zugeteilt.

Japan. Herr Shunzo Kawai, Erster Botschaftssekretär, hat sein Amt übernommen.

Indonesien. Herr E. S u w a s t o j o , Erster Botschaftssekretär, wurde dieser Mission zugeteilt.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Ali Attia Bezk, Kulturattache, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

497

Reglement über

die interkantonalen Fachkurse für Steinbildhauer-, Steinmetzund Steinhauerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils (Vom 24. Februar 1959)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und auf Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die interkantonalen Fachkurse für Steinbildhauer-, Steinmetz- und Steinhauerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Art. l Interkantonale Fachkurse Für die Steinbildhauer-, Steinmetz- und Steinhauerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils werden interkantonale Fachkurse im Fache Berufskunde durchgeführt.

2 Träger der Fachkurse sind der Verband schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister und die Vereinigung schweizerischer Natursteinproduzenten (Sektion des schweizerischen Baumeisterverbandes).

3 Die Kurse finden an der Gewerbeschule St. Gallen statt.

4 Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig im offiziellen Fachorgan des Verbandes Schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister und der Vereinigung schweizerischer Natursteinproduzenten bekanntzugeben.

1

Art. 2 Fachkommission Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 9 Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der Verband schweizerischer Bildhauerund Steinmetzmeister 3, die Vereinigung schweizerischer NatursteinproduzenBundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

86 1

498

ten 2, der Schweizerische Bau- und Holzarbeiterverband, der Christliche Holzund Bauarbeiterverband der Schweiz, die Gewerbeschule St. Gallen und die deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz je einen Vertreter ab. Der Verband schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister stellt den Vorsitzenden; im übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch die Vermittlung des Lehrlingsamtes des Kantons St. Gallen.

Art. 3 Pflicht zum Kursbesuch Für den Besuch der Fachkurse sind die Steinbildhauer-, Steinmetz- und Steinhauerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils verpflichtet. Die Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern und im Fachzeichnen an der für den Lehrbetrieb zuständigen Berufsschule zu besuchen, bleibt durch den Fachkursbesuch unberührt.

1

Art. 4 Pflichten des Lehrmeisters Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der dem Lehrling aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten, einschliesslich der Kosten für die Lehrmittelbeschaffung, aufzunehmen.

1

Art. 5 Anmeldung 1 Der Lehrmeister hat den Abschluss des Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die ihrerseits die Lehrlinge dem kantonalen Lehrlingsamt St. Gallen jeweils bis spätestens am 81.Mai zur Teilnahme an den Fachkursen anmeldet.

Art. 6 Unterricht 1 Der Unterricht umfasst im ganzen für die Steinbildhauerlehrlinge (4jährige Lehrzeit) etwa 320 Stunden, für die Steinmetzlehrhnge (3%jährige Lehrzeit) etwa 280 Stunden, für die Steinhauerlehrlinge (Weichgestein, 3jährige Lehrzeit) etwa 240 Stunden, (Hartgestein, 4jährige Lehrzeit) etwa 320 Stunden.

499 Er wird in jedem Lehrhalbjahr während einer vollen Woche zu etwa 40 Stunden erteilt.

2 Die Kurse finden in der Regel zwischen Mitte Juni und Ende August und zwischen Mitte November und Ende Januar statt.

3

Für jedes Lehrjahr ist wenn möglich eine Klasse zu bilden, wobei Steinbildhauer-, Steinmetz- und Steinhauerlehrlinge gemeinsam unterrichtet werden können. Sinkt die Schülerzahl einer Klasse unter 8, so ist von der Fachkommission eine neue zweckmässige Klasseneinteilung anzuordnen.

4

Der Unterricht in Berufskunde gliedert sich in folgende Fächer: a. Materialkunde, fe. Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse, c. Arbeitskunde.

Die Gesamtstundenzahl kann auf die einzelnen Fächer und Lehrlinge wie folgt verteilt werden: 1. Lehrjahr

3. Lehrjahr 1

Fächer ÖS S fß 0 «3

a. Materialkunde . .

b. Werkzeugkunde und allgemeine Berufskenntnisse c. Arbeitskunde Total 5

2. Lehrjahr

Is ·S co .S £

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SS "2 B CG g o · CG

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01

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£ --

Totalstundenzahl

4. Lehrjahr ·ö

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§8 «3 S3 5 a CG ·Ss2 co S tu .g cS

*

--

N O

Steinhauer Ja

4 J.

sy 2 j.

3 J.

4 J.

32

32

32

32

8

8

8

8

--

16

16

16

16

24

24

24

24 160 136 112 160

16 40

16 40

16 40

16 40

16 40

16 40

16 40

16 128 112 96 128 40 320 280 240 320

--

Die Fachkommission ist befugt, Lehrmittel obligatorisch zu erklären.

Art. 7 . .

1

Lehrstoff

Der Unterricht in den berufskundlichen Fächern vermittelt die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der im Berufe zur Verwendung gelangenden Materialien, der ' Werkzeuge und ihrer Behandlung, der Arbeitsmethoden und der Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

500 2 Die Fächer Materialkunde, Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse sind so anschaulich wie möglich zu erteilen. Es sind deshalb häufig entsprechende Anschauungsmaterialien wie Materialsammlungen, einfache Skizzen, Tabellen, Lichtbilder zu verwenden. Der Besuch von Steinbrüchen und Werkstätten oder Baustellen ist zu empfehlen.

3 In der Arbeitskunde sind dem Lehrling die im Berufe vorkommenden Arbeitstechniken an Beispielen aus der Praxis zu zeigen und zu erklären. Dies geschieht mit Vorteil durch geeignete Demonstrationen, wobei gleichzeitig auf die Verhütung von Unfällen aufmerksam zu machen ist. Es kann sich nicht darum handeln, in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit bestimmte Fertigkeiten zu üben. Für die praktische Ausbildung trägt der Lehrmeister die volle Verantwortung. Dieser hat dem Lehrling Gelegenheit zu bieten, sich alle wichtigen Arbeitstechniken anzueignen, und zwar, wenn nötig, auch anhand unproduktiver Arbeiten.

4 Die in den nachstehenden Programmen enthaltenen Lehrstoffe der Fächer Materialkunde, Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse und Arbeitskunde sind zueinander in engste Beziehung zu bringen. Aus dieser zweckmässigen Verbindung ergibt sich die gewünschte Einheit für den berufskundlichen Unterricht.

a. Materialkunde Der Lehrgang «Materialkunde» von A.Preyer, dipi. Steinmetzmeister, St. Gallen, gilt für den Unterricht als Grundlage und ist von jedem Lehrling anzuschaffen.

Die Entstehung der wichtigsten Gesteine (Sandsteine, Marmor, Kalkstein, Granit) und ihre mineralogische Zusammensetzung. Unterschiede zwischen den üblichen Handelsbezeichnungen und der mineralogischen Zusammensetzung.

Die einheimischen Gesteine, ihre Herkunft, Gewinnung und Eigenschaften.

Qualitätsunterschiede der einheimischen Gesteinsarten nach Herkunft, Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten.

Qualitätsunterschiede, Zusammensetzung, Bearbeitbarkeit und Verwendung der gebräuchlichsten ausländischen Gesteine.

Hilfsmittel für die Steinbearbeitung, wie Schleif- und Poliermittel, Steinkitte, Stahl.

Besichtigung von Steinbrüchen.

b. W e r k z e u g k u n d e und allgemeine Fachkenntnisse Beschaffenheit, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge zur Sandsteinbearbeitung wie Spitzer, Krönel, Fläche, Zahnfläche, Breitgeschirr, Spitz-, Beiz-, Zahn- und Schlageisen, Knüpfel und Handfäustel, Winkel und Zirkel sowie der Werkzeuge für die Kalkstein- und Granitbearbeitung. Schmieden und Härten der Werkzeuge.

501 Handhabung und Instandhaltung der Spezialwerkzeuge wie Widiameissel, Bohrer, Kompressoren, der Steinbearbeitungsmaschinen, Hebewerkzeuge, Transport- und weiterer. Hilfsmittel.

Handhabung der ausschliesslichen Bildhauerwerkzeuge wie Punktierzirkel, Punktierapparat, eventuell Fidelbogen.

Die Grabsteinformen und ihre Entwicklung. Die verschiedenen Profile und ihre Glieder. Einfache und komplizierte Bauglieder und Profile. Einführung in die Stilkunde. Alte und neue Ornamente.

Schriftkunde und die verschiedenen Schriftstile. Gravierte, Belief- und Bleischriften. Vergolden von Schriften. Verhältnis von Schrift und Ornament.

Symbole. Werkzeichnungen, Planlesen. Anfertigen von Schablonen. Bauhüttenrecht. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Besondere Stilkunde für Steinbildhauer. Grundbegriffe der Heraldik.

c. Arbeitskunde Stossen und Schroten der Natursteine. Verwendung von Spitzer, Zweispitz, Krönel, Fläche und Breitgeschirr. Ersehen von Flächen. Schleifen und Polieren von Steinen.

Anreissen, Hauen und Ersehen von einfachen Profilen und Gesimsen.

Hauen von Füllungen. Anleitung zum systematischen und rationellen Arbeiten.

Für Steinbildhauer : Vorgehen beim Anlegen und Hauen von Ornamenten. Punktieren mit der Maschine und mit Zirkel. Vergrössern und Verkleinern von Ornamenten und von figürlichem Schmuck.

Für Steinmetze: Vorgehen beim Hauen reicher Profile, Verkröpfungen, Wiederkehren, Wiederbrettungen, Vierungen. Hauen von Schriften. Anlegen und Hauen einfacher Ornamente.

, Für Steinhauer: Wie für Steinmetze, ohne Schriften und Ornamente.

Art. 8 Kostendeckung 1

Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis der Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von 80 Franken

502 nicht überschreiten. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschussweise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden ; c. den Verband schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister, die Vereinigung schweizerischer Naturbausteinproduzenten, den Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband und den Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, die allfällige Defizite tragen und sie im Verhältnis ihrer Vertreterzahlen in der Fachkommission unter sich verteilen und sich im gleichen Verhältnis an der Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel beteiligen.

2 Der Verband schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister und die Vereinigung schweizerischer Naturbausteinproduzenten verpflichten sich zur unentgeltlichen Bekanntgabe der Kurse in ihren Verbandsorganen.

3 Die Gewerbeschule St. Gallen stellt die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Règlement ersetzt das Eeglement vom 4. April 1955 über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Steinbildhauer- und Steinmetzlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils und tritt am I.April 1959 in Kraft.

Bern, den 24.Februar 1959.

4369

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Holzer

508

Reglement über

die interkantonalen Fachkurse für die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteiles (Vom 24. Februar 1959)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und auf Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die interkantonalen Fachkurse für Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Art. l Interkantonale Fachkurse Für die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils werden während der ganzen Lehrzeit die Berufskunde und im dritten und vierten Lehrjahr das Fachzeichnen in interkantonalen Fachkursen vermittelt.

2 Träger dieser Fachkurse ist der Zentralverband ;Schweizerischer Uhrmacher.

3 Die Fachkurse finden an der Gewerbeschule der Stadt Zürich statt.

4 Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig im Fachorgan des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher bekanntzugeben.

1

Art. 2 Fachkommission Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 5 Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnet der Zentralverband Schweizerischer Uhrmacher 3, die deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz und die Gewerbeschule der Stadt Zürich je einen Vertreter ab.

1

504 3

Die Fachkommission konstituiert sich selbst und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, den eidgenössischen und kantonalen Behörden anderseits erfolgt durch Vermittlung der Gewerbeschule der Stadt Zürich.

Art. 3 Pflicht zum Kursbesuch Für den Besuch der Fachkurse sind die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils verpflichtet. Die Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern und während des ersten und zweiten Lehrjahres im Fachzeichnen für metallverarbeitende Berufe an der für den Lehrbetrieb zuständigen Berufsschule zu besuchen, bleibt durch den Fachkursbesuch unberührt.

Art. 4 Pflichten des Lehrmeisters 1 Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die notwendige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben.

2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der dem Lehrling aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Art. 5 Anmeldung Der Lehrmeister hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die ihrerseits den Lehrling bei der Gewerbeschule der Stadt Zürich zum Besuche der Fachkurse anmeldet.

Art. 6 Unterricht Der Unterricht im Fachkurs umfasst jährlich 20 Tage zu 7 Stunden. Die Kurse werden in der Begel zwischen Ostern und Ende Oktober durchgeführt.

Sofern die Schülerzahl je Klasse nicht unter 10 sinkt, sind die Kurse nach Lehrj ahren zu führen.

Art. 7 Lehrstoff

A. B e r u f s k u n d e Der Unterricht im Fache Berufskunde erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Uhrmacherei.

505 Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings in der Werkstatt des Meisters besondere Beachtung zu schenken. Die Berufskunde ist. so anschaulich als möglich zu erteilen, wobei das entsprechende Anschauungsmaterial wie Modelle, Tabellen, Werkzeuge, Maschinen und Messinstrumente ausgiebig zu verwenden sind. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktischen Denken ist vornehmste Aufgabe dieses Unterrichtes.

I.Lehrjahr: Die Masseinheiten für Uhrmacher und Einführung in.den Gebrauch der wichtigsten Messwerkzeuge. Gewinnung, Merkmale, Bearbeitbar keit und Eigenschaften der wichtigsten im Berufe vorkommenden Metalle und Metall-Legierungen; ihre Verwendung in der Berufspraxis. Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern; Schnittgeschwindigkeiten beim Drehen und Bohren.

Schleif- und Poliermittel. Schrauben- und Gewindesysteme. Übungen im Berechnen der im Uhrmachergewerbe gebräuchlichen Übersetzungen, der Schwingungszahl der Gangregler und der Pendellänge. Behandlung des Funktionieren der hauptsächlich vorkommenden Schlagwerke, einschliesslich Weckermechanismen und der Auslösungen.

2. Lehrjahr: Grundregeln über den Aufbau der Uhr, ausgehend vom Federhaus und seinen Funktionen. Erklären der verschiedenen Ead- und Triebzahnformen (Eingriffe). Die Hemmungen in Grossuhren (Echappements); Anfertigen von Werkstattskizzen im vergrösserten Maßstab und Eeduzieren auf das zu verwendende Metall. Berechnen der Hemmungen. Die Präzisionsreglage von Pendeluhren. Einfluss äusserer Störungen. Temperatur-Kompensationen.

Erklären und Skizzieren von Hemmungen für tragbare Uhren. Übungen im Berechnen von Modul-, Ead- und Triebgrössen.

3. L e h r j a h r : Behandlung der Präzisionsreglage (Unruh-Spiral). Isochronismus der Gangregler, Einflüsse der Temperaturschwankungen und ihre Behebung (Kompensationen); die Speziallegierungen für Spiralfedern und Kompensationen. Demonstrationen über die Eegulierung in Lagen und Temperaturen anhand von Eeguliergeräten (elektronische Zeitmesser). Aufstellen von Gangscheinen. Einführung in die Grundbegriffe der Elektrotechnik.

4. Lehrjahr: Die verschiedenen Systeme elektrischer Uhren. Uhren mit elektrischem Aufzug. Uhren mit direktem elektrischem Antrieb der Gangregler.

Wirbelstrommotore. Synchronuhren. Hauptuhren
und Uhrenanlagen. Polwechselkontakte. Impulsspeicherwerke, Anwendung der Funktechnik auf dem Gebiet der Uhrmacherei. Erklären der verschiedenen Systeme komplizierter Uhren.

Berechnungen für ganze Eäderwerke nach den Normen der schweizerischen Uhrenindustrie (NHS).

B. Fachzeichnen Das Fachzeichnen für Uhrmacher beginnt mit dem dritten Lehrjahre. Es ist aufzubauen auf die in den ersten beiden Lehrjahren an der Berufsschule ver-

506 mittelten Einführung in das Fachzeichnen für metallverarbeitende Berufe, das hauptsächlich das geometrische Zeichnen, das Masseintragen, die Projektionslehre und die Darstellung der Maschinenelemente umfasst.

S.Lehrjahr: Spiralendkurven nach rechtwinkligen und nach Polarkoordinaten sowie nach den Philippschen Bedingungen. Konstruktion von Hemmungen in Grossuhren (Hakenhemmung, Grahamhemmung, Brocothemmung, Turmuhrenhemmungen). Verzahnungskonstruktionen für BäderZeigerwerke.

4. Lehrjahr: Konstruktion von Hemmungen für tragbare Uhren: Ankerhemmungen, Stiftankerhemmung, Zylinderhemmung, Chronorneterhemmung.

Biefler- und Strasserhemmung für Präzisionspendeluhren.

Art. 8 Kostendeckung 1

Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Die Kosten für jeden Lehrling und Kurs dürfen den Betrag von 100 Franken nicht überschreiten. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschussweise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden ; c. den Zentralverband Schweizerischer Uhrmacher, der allfällige Fehlbeträge übernimmt, sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt und zur unentgeltlichen Bekanntgabe der Kurse im Verbandsorgan verpflichtet.

2

Die Gewerbeschule der Stadt Zürich stellt die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

Art. 9 · Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom S.Mai 1948 und tritt am I.April 1959 in Kraft.

Bern, den 24.Februar 1959.

4370

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor : - Holzer

507

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Sattlermeister Bärtschi Jakob, Sumiswald Glauser Albert, Papiermühle/Bern

Ramseyer Hansruedi, St. Immer

B. Sattler-Tapezierermeister Bähler Gottfried, Zug Berlinger Josef, Uznach Christoffel Florian, Speicher Dähler Hans, Konolfingen Daniel Otto, Basel Eberhart Armin, Fraubrunnen Egger Paul, Wittenbach Eisener Adolf, Menzingen Frischknecht Willi, Herisau Fuchs Franz, Kriens

Fuhrer Werner, Luzern Gabathuler Simon, Trübbach Gehr Gebhard, Zürich Kurzmeier Roger, Oberwangen Marti Hans, Oberönz Müller Georg, Wängi (TG) Noti Leo, Münster/Goms Reimer Ernst, Basel Röthlisberger René, Saanen Werder Leo, Boswil

C. Karosserie-Sattlermeister Bohnenblust Walter, Solothurn Bern, den 7.März 1959.

4390

# S T #

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern kann bezogen werden:

Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen.

Preis: Fr. --.45

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1959

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1959

Date Data Seite

496-507

Page Pagina Ref. No

10 040 516

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