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Bundesbeschluss über

die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Baukosten der zweiten Ausbaustufe des Flughafens Zürich (Vom 18. März 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschiuss vom 22. Juni 19451) über den Ausbau der Zivilflugplätze, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7.Oktober 19582), beschliesst :

Art. l Der Bund gewährt an die Baukosten der zweiten Ausbaustufe des Flughafens Zürich einen Beitrag von 50,283 Millionen Franken.

Der Bundesrat wird ermächtigt, an die durch eine Erhöhung der Baupreise bedingten Kostenüberschreitungen ebenfalls einen Bundesbeitrag zu gewähren, wobei die in der vorerwähnten Botschaft festgelegten Ansätze anzuwenden sind.

Art. 2 Die Verwirklichung der zweiten Ausbaustufe hat auf Grund des vom Kanton Zürich am 15. und 31. Januar 1958 eingereichten, generellen Projektes und des bereinigten Kostenvoranschlages vomJuli 1958 zu erfolgen.

Art. 3 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden die reinen Baukosten sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für die Projektierung und Bau1 ) 2

BS 7, 788 und AS 1957, 320.

) FF 1958, II, 929.

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leitung bis und mit Abrechnung berücksichtigt. An andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Geldbeschaffung und die Bauzinsen, werden keine Beiträge geleistet.

Art. 4 Die jährlichen Bauprogramme, die Ausführungsprojekte, die Kostenvoranschläge, die Submissionsergebnisse und die Vergebungsvorschläge sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Für wesentliche Projektänderungen ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeit die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

Art. 5 Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass 'der Flughafenbetrieb ständig gewährleistet bleibt.

Art. 6 Die Bauausführung wird vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement überwacht.

Die Eegierung des Kantons Zürich, die Flughafen-Immobilien-Gesellschaft und die Swissair gewähren hiezu den Beamten dieses Departementes jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.

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Art. 7 Die einzelnen Bauobjekte sind getrennt abzurechnen.

Die Bundesbeiträge werden in halbjährlichen Teilzahlungen, gestützt auf die vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement genehmigten Teilabrechnungen ausgerichtet.

Art. 8 Für die Flugsicherungseinrichtungen, die zu Lasten des Bundes gehen, wird ein Betrag von 5,347 Millionen Franken bewilligt.

Art. 9 Dem Kanton Zürich, der Flughafen-Immobilien-Gesellschaf t und der Swissair wird eine Frist von einem Monat gewährt, um sich darüber zu erklären, ob sie den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn diese Annahmeerklärungen nicht innert dieser Frist abgegeben werden.

Art. 10 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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566 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Dezember 1958.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18.März 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 18.März 1959.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Jahr

1959

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1959

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564-566

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