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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. III.

Nr. 27.

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29. Juni 1892.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich.

(Vom 21. Juni 1892.)

Tit.

Durch unsere Botschaft vom 23. Januar dieses Jahres haben wir Ihnen auseinandergesetzt, wie sich die Handelsbeziehungen mit Frankreich infolge der dort in's Werk gesetzten Zollerhöhungen und des Ablaufs unseres Handelsvertrages vom 1. Februar an gestalten werden, und haben Sie zugleich um Vollmacht für diejenigen Massnahmen ersucht, welche bis zur nächsten Session der Bundesversammlung als nothwendig erscheinen sollten.

Der unserer Botschaft beigegebene Beschlussesentwurf lautete folgendermaßen : » ,,Der Bundesrath erhält die Vollmacht, bis zur nächsten ,,ordentlichen Session der Bundesversammlung die Interessen der ,,Schweiz im Handelsverkehr mit Frankreich so gut als möglich zu ,,wahren.

,,Er wird in der nächsten ordentlichen oder nötigenfalls in ,,einer außerordentlichen Session über den Gebrauch, welchen er ,,von der erhaltenen Vollmacht gemacht hat, Bericht erstatten und ,,eventuell seine Vorschläge zur weitern Regelung dieser Verhält,,nisse unterbreiten."· In der im Schooße der beiden Räthe stattgehabten Diskussion wurde von den Rednern, wie dies übrigens auch der Bundesrath in seinen Noten an die französische Gesandtschaft und in seiner Bundesblatt 44. Jahrg. Bd. I I I .

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Botschaft gethan hat, ausgesprochen, daß der Minimaltarif unannehmbar sei und daß die Handelsbeziehungen mit Frankreich nur auf Grundlage eines r e d u z i r t e n Tarifs neu geregelt werden können. Von einigen Seiten wurde sogar verlangt, daß vom 1. Februar an die französischen Provenienzen unserm Generaltarif unterworfen werden sollen. Mit Rücksicht indessen auf die zwischen den beiden Regierungen eingeleiteten Besprechungen, in welchen das französische Ministerium die Möglichkeit von Ermäßigungen auf dem Minimaltarif für die die Schweiz besonders interessirenden Artikel durchblicken ließ, haben Sie uns durch Schlußnahme vom 29. Januar die von uns gewünschten Vollmachten ertheilt. Dieser Beschluß, welcher von der von uns vorgeschlagenen Fassung etwas abweicht, lautet wie folgt: ,,Der Bundesrath erhält die Vollmacht, bis zur nächsten Session ,,der Bundesversammlung die Interessen der Schweiz im Handels,,verkehr mit Frankreich so gut als möglich zu wahren.

^Er wird in einer möglichst bald anzuordnenden Fortsetzung flder letzten Dezember-Session oder spätestens in der nächsten ordent,,lichen Sitzung der Bundesversammlung über den Gebrauch, welchen ,,er von der erhaltenen Vollmacht gemacht hat, Bericht erstatten ,,und eventuell seine Vorschläge zur weitern Regelung dieser Ver,,hältnisse unterbreiten. u Heute beehren wir uns, die seither neu hinzugekommenen Thatsachen zu Ihrer Kenntniß zu bringen und Ihnen Rechenschaft abzulegen über den Gebrauch, den wir von der uns ertheilten Vollmacht gemacht haben.

Die von uns oben berührten Besprechungen haben unter Anderai ihren Ausdruck auch in einem Notenwechsel gefunden.

Wir Brachten dessen Veröffentlichung hier als Fortsetzung der bereits in unserer Botschaft vom 23. Januar enthaltenen und bis zum 15. Januar fortgeführten Noten als angezeigt.

Unterm 20. Januar hat die französische Botschaft auf unsere Mittheilung vom 15. durch die nachstehende Note geantwortet.

Wir haben dieselbe nicht mehr unserer Botschaft vom 23. einverleiben können ; dagegen ist sie den Kommissionen der beiden Räthe zur Einsieht mitgetheilt worden, welche darnach ihre Vorschläge gemacht haben :

^Herr Bundesrath!

,,Ich beeile mich, Ew. Excellenz den Empfang Ihres Schrei^bens vom 15. Januar als Antwort auf die Erklärung, welche ich

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Bundesrath unterm 8. d, Mts. zu machen die Ehre hatte, zu ,,bescheinigen.

. ,,Mit der Bestätigung dieser Erklärung verbinden Ihre Excellenz ,,die Mittheilung des Beschlusses des Bundesrathes, daß sich der,,selbe für den Augenblick Frankreich gegenüber die Hände frei ,,behalten wolle. Ich kann nicht umhin, Sie zu bitten, Sie möchten ,,auf den Wortlaut meiner obgedachten Mittheilung vom 8. d. Mts.

^zurückgreifen, aus welcher klar hervorgeht, daß vom 1. Februar ,,an die unter der Bedingung der Gegenseitigkeit erfolgende An,,wendung unseres Minimaltarifs in der That nicht den Charakter ,,einer wechselseitigen Verpflichtung für eine bestimmte Dauer hätte, ,,sondern einen M o d u s v i v e n d i darstellen würde, ähnlich demjenigen, wie er zwischen Frankreich und England besteht. Die ,,Regierung der französischen Republik hat das Vertrauen, daß dieses ,,in provisorischer Weise zugestandene Regime die in jeder ße,,ziehung so wünschensvverthe Portdauer der Handelsbeziehungen ,,zwischen den beiden Ländern sichern und ein volleres Einverständ,,niß unter ihnen erleichtern würde.

,,Ohne in eine Diskussion einzutreten über die allgemeine ,,Würdigung, welche Ihre Excellenz über den neuen französischen ,,Zolltarif aussprechen zu sollen glaubte und welche in diesem ,,Augenblicke mehr Unzukömmlichkeiten als Vortheile darböte, stehe ,,ich nicht an, Ihre Excellenz zu versichern, daß die Regierung der ,,Republik immer bereit sein wird, die Reklamationen, welche ihr ,,der Bundesrath mit Bezug auf einige Ansätze des Minimaltarifs ,,unterbreiten zu sollen glaubt, in freundschaftlichstem Sinne zu er,,wägen und nach kontradiktorischer Prüfung gegebenen Falls den ,,Kammern in empfehlendem Sinne vorzulegen.

,,Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß der Bundesrath, ge,,tragen von denselben Gefühlen gegenseitigen guten Willens, das ,,Interesse würdigen wird, welches beide Länder an der Verlänge,,rung der Wirksamkeit gewisser Bestimmungen des Handelsver,,trages vom 23. Februar 1882 und der Uebereinkunft zum Schutze ,,des literarischen Bigenthums haben.

,,Genehmigen Sie, etc.

,,(sig.) Emm. Arago."Am 23. Januar haben wir den Chef des eidgenössischen Departements des Auswärtigen ermächtigt, der französischen Botschaft in nachfolgender Weise zu antworten :

962 "Herr Botschafter !

,,In Beantwortung der Note des Bundesrathes vorn 15. d. bringen ,,mir ihre Excellenz durch Note vom 20. d. zur Kenntniß, daß die ,,Regierung der Republik ihren in der Mittheilung vom 8. d. Mts.

,,enthaltenen Vorschlag als einen einfachen M o d u s v i v e n d i be"trachte, der keine gegenseitige Verpflichtung für eine bestimmte ,,Dauer z u r Folge habe, w i e dies übrigens auch a u s d e r ,,angenehm, wenn die Schweiz denselben als ein Mittel für die ,,Fortsetzung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern und ,,um ein vollständigeres Einverständniß zu erleichtern, annähme.

,,Ohne in eine Diskussion über die Würdigung, welche das neue ,,französische Zollregime unserseits erfahren hat, eintreten zu wollen, ,,versichern mir Ihre Excellenz, daß Ihre Regierung ,,immer bereit ,,sein wird, die Reklamationen, welche ihr der Bundesrath mit Be,,zug a u f gewisse Ansätze d e s Minimaltarifs unterbreiten z u ,,diktorischer Prüfung gegebenen Falls in empfehlendem Sinne den ,,Kammernvorzulegen".. In der Hoffnung, daß die schweizerische ,,Regierung ihrerseits ebenfalls v o n denselben Gefühlen guten ,,treffend d i e Verlängerung d e r Wirksamkeit gewisser ,,kunft zum Schutze des literarischen Eigenthums.

,,Ich habe nicht ermangelt, dem Bundesrath von dieser neuen "Mittheilung Kenntniß zu geben. Er anerkennt gerne den Geist, ,,von welchem dieselbe getragen ist, und glaubt darin den auf,,richtigen Wunsch erblicken zu dürfen, in naher Zukunft den ,,Schaden thatsächlich wieder gut zu machen, welchen die neue ,,von Frankreich beschlossene Zollgesetzgebung unserem Lande zu,,fügt. Er selbst wünscht, die Aufgabe der französischen Regierung ,,in dieser Beziehung zu erleichtern, in der festen Erwartung zwar, ,,daß die gegebenen Versicherungen auch in Bälde von einem be"friedigenden praktischen Resultat gefolgt seien. Für den Augen,,blick m u ß sich d e r Bundesrath a u f diese Antwort ,,Frage unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich unvervveilt zu,,gehen wird.

"Genehmigen Sie, etc.

,,(sig.) Droz."

(Diese Antwort wurde den Kommissionen der beiden Räthe ebenfalls mitgetheilt.)

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Die französische Botschaft hat hierauf unterm 30. Januar folgendermaßen geantwortet: "Herr Bundesrath !

,,Ich beehre mich, Ihrer Excel lenz den Empfang Ihrer Mit,,theilung vom 23. Januar zu bescheinigen.

,,Die Regierung der Republik hat dieselbe mit Befriedigung ,,aufgenommen und, wie auch richtig, nicht ermangelt, den Sinn ,,und Geist, der sie diktirt hat, zu würdigen.

,,Wie Ihre Excellenz nach den in meiner Note vom 20. Januar ,,enthaltenen Versicherungen feststellen, ist die französische Regierung ,,in der That immer bereit, die Reklamationen, welche ihr mit ,,Bezug auf gewisse Ansätze des Minimaltarifs unterbreitet werden ,,sollten, in freundschaftlichster Weise zu studiren und dieselben "nach kontradiktorischer Prüfung gegebenen Falls den Kammern ,,in empfehlendem Sinne vorzulegen ; sie behält sich ihrerseits vor, ,,die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf diejenigen Zollerhöhungen ,,des schweizerischen Generaltarifs zu lenken, welche besonders ,,unsere Produkte treffen.

,,Genehmigen Sie, etc.

"(sig.) Emm. Arago."

An demselben Tage, dem 30. Januar, richtete der Chef de» Departements des Auswärtigen, in Ergänzung der Note vom 23., an 8. Excellenz, den Herrn Botschafter Arago, die nachfolgende Note : Botschafter!

"Herr ,,Im Anschluß an meine Note vom 23. d. habe ich die Ehre, ,,Ihrer Excellent zur Kenntniß zu bringen, daß der Bundesrath von ,,der Bundesversammlung Vollmacht erhalten hat, die Interessen der ,,Schweiz in ihren Handelsbeziehungen zu Frankreich bestmöglich ,,zu wahren.

,,Demzufolge erklärt sich der Bundesrath von jetzt an bereit, ,,nach dem 1. Februar zur kontradiktorischen Prüfung zu schreiten, ,,zu welcher ihn die Regierung der Republik eingeladen hat, um "diejenigen Ansätze des Minimaltarifs zu mildern, welche unsere ,,Interessen besonders beeinträchtigen. In dieser Erwartung muß ,,sich aber die Schweiz, wie dies übrigens schon in unserer Note ,,vom 15. Januar gesagt wurde, die volle Handlungsfreiheit vorbe,,halten. Darum ist es uns auch unmöglich, in eine Verlängerung ,,der die Tarife nicht berührenden Stipulationen des Vertrages vom

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,,23. Februar 1882 und seiner Annexe, auch wenn sie von kurzer ,,Dauer wäre, einzuwilligen.

,,Genehmigen Sie, etc.

,,(sig.) Droz.« Ebenfalls an demselben Tage faßte der Bundesrath die folgenden-beiden Beschlüsse: I.

,,Der schweizerische Bundesrath, ,,in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 29. Januar 1892, ^betreffend die Handelsbeziehungen mit Frankreich, ,,beschließt : ,,Vom 1. Februar an wird der Gebrauchstarif auf Zusehen ,,hin und bis auf Weiteres auf die Produkte oder Waaren französi,,scher Herkunft angewendet."

II.

,,Der schweizerische Bundesrath, ,,nach Einsicht eines Gesuches des Stadtrathes von Genf, vom ,,28. Dezember 1891, dahingehend, es möchten im Interesse der ,,Verproviantirung dieser Stadt die in der Beilage F des französisch,,schweizerischen Handelsvertrages vom 23. Februar 1882 (Regle,,ment betreffend das Pays de Gex) festgesetzten Zollerleichterungen ,,in Kraft bleiben, ,,beschließt: ,,Die vorhin genannten Zollerleiehterungen sollen vom 1. Februar ,,an auf Zusehen hin und bis auf Weiteres in Kraft bleiben."

Anderseits erließ die französische Regierung ebenfalls am 30. Januar nachfolgendes Dekret : ,,Der Präsident der französischen Republik, ,,auf den Bericht der Minister des Auswärtigen, des Handels, ,,der Industrie und der Kolonien, der Finanzen und der Land,,wirthschaft, ,,nach Einsichtnahme des Gesetzes vom 29. Dezember 1891, ,,welches die Regierung ermächtigt, den Minimaltarif ganz oder ,,theilweise auf die aus solchen Ländern herstammenden Waaren ,,anzuwenden, welche gegenwärtig den Vertragstarif genießen und ,,welche ihrerseits die französischen Waaren auf dem Fuße der ^Meistbegünstigung behandeln,

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,,nach Einsicht, insofern es die französischen Kolonien und ,,Besitzungen anbetrifft, von Art. 3 des Gesetzes vom 11. Januar ,,1892, ,,beschließt : ,,Art. 1. Der im Tableau A zum Zollgesetz vom 11. Januar "1892 enthaltene Minimaltarif findet in Frankreich, mit Inbegriff ,,von Algerien, vom 1. Februar 1892 an, und in den französischen ,,Kolonien, Besitzungen und den Protektoratsländern von Indo-China ,,unter den in Art. 3 des obzitirten Gesetzes vorgesehenen Bedingungen und Fristen, Anwendung auf die aus den Vereinigten ,,Königreichen Schweden und Norwegen, aus der Schweiz, Belgien, ,,den Niederlanden und Griechenland herstammenden Waaren."

Art. 2. Vollzugsformel.

Unterm 12. Februar endlich machte uns die französische Botschaft die folgende Mittheilung : ,,Herr Bundesrath l ,,Ich habe nicht ermangelt, dem Herrn Minister des Auswär,,tigen das Schreiben zu übermitteln, welches Sie mir unterm 30.

,,Januar zukommen ließen und durch welches Sie mir zur Kenntniss ,,bringen, daß der Bundesrath von da an bereit sei, zur kontra,,diktorischen Prüfung derjenigen Punkte zu schreiten, in welchen ,,die schweizerischen Interessen durch den Minimaltarif beein,,trächtigt worden seien.

,,Wie Ihre Excel lenz in Erinnerung rufen, hat sich die fran,,zösische Regierung bereit gezeigt, die Reklamationen der schwei,,zerischen Regierung betreffend gewisse Ansätze des Minimaltarifs ,,einer Prüfung zu unterwerfen. In ihren Dispositionen hat sich ,,seither nichts geändert und sie behält sich vor, wie Ihnen dies ,,übrigens schon durch meine Mittheilung vom 30. Januar bekannt ,,gegeben wurde, ihrerseits die Aufmerksamkeit des Bundesrathes ,,auf gewisse Zollerhöhungen im schweizerischen Tarif zu lenken.

,,Demzufolge habe ich die Ehre, Ihrer Excellenz im Namen der ,,Regierung der Republik wissen zu lassen, daß, wenn der Bundes,,rath glaubt, seine Bemerkungen beim Herrn Minister des AusBärtigen anhängig machen zu sollen, dieser sich beeilen wird, ,,davon seinem Kollegen, dem Herrn Minister des Handels und der ,,Industrie, Mittheilung zu machen.

,,Genehmigen Sie, etc.

,,(sig.) Emm. Arago."

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Einige Tage nachher hat uns, wie vorher schon zu wiederholten Malen, der französische Botschafter, Herr Arago, im Namen seiner Regierung mündlich versichert, daß es der lebhafte Wunsch derselben sei, uns ernsthafte Zugeständnisse, aber nur für diejenigen Industrien zu machen, welche uns ganz besonders interessiren, und uns zugleich eingeladen, unsere Begehren bald zu stellen.

Durch Schlußnahme vom 30. Januar hatten wir unsere Departemente des Auswärtigen, der Industrie und der Landwirtschaft eingeladen, unverzüglich die Frage zu studiren, welche Reduktionen des Miniinalturifs im Sinne der französischen Note vom 20. Januar von uns verlangt werden sollten.

Das Departement des Auswärtigen (Handelsabtheilung) hatte seinerseits schon unterm 13. August 1891 den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins beauftragt, die Begehren der schweizerischen Interesseuten für einen allfällig mit Frankreich abzuschließenden Handelsvertrag entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie auch die statistischen Daten für die Verhandlungen zu sammeln.

Die Arbeiten des Vororts erlitten etwelche Verzögerung infolge des nothwendigen Abwartens der Tarifbeschlüsse des französischen Senats. Man hoffte einen Augenblick, daß der Senat nicht so weit gehen werde wie die Kammer; allein diese Hoffnung wurde vollständig getäuscht. Derselbe erhöhte im Gegentheil noch die von der Kammer beschlossenen Ansätze, was von Seiten unseres Handels und unserer Industrie neue Reklamationen zur Folge hatte. Dem Vorort fiel daher die Aufgabe zu, dieselben Fragen in jeder Phase ihrer Behandlung von Neuem zu studiren. Erst Anfangs März war es ihm bei größter Thätigkeit möglich, die Ergebnisse der einläßlichen Untersuchung dein Departement des Auswärtigen zu unterbreiten.

Diese Resultate sind von den betheiligten Departementen (Handel, Zölle und Landwirthschaft) mit der größten Sorgfalt geprüft und nachher in einer am 10. und 11. März stattgehabten Konferenz behandelt worden. An derselben nahmen außer den Chefs der drei genannten Departemente die Herren Natioualräthe Cramer-Frey und Hammer und Herr Dr. Lardy, unser Gesandte in Paris, Theil.

Am 15. März haben wir auf Grundlage der Vorschläge dieser Konferenz die allgemeinen Instruktionen aufgestellt und Herrn Lardy zukommen lassen. Ebenso haben wir Herrn Natiooalrath CrarnerFrey beauftragt, Herrn Minister Lardy in den zu eröffnenden Vertragsverhandl ungen bei zustehen.

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Da eine gewisse Zahl von Detailfragen von den betheiligten Departementen noch geprüft werden mußte, ist das definitive Verzeichniß unserer Begehren am 22. März von uns festgestellt und sodann unserm Gesandten übermittelt worden.

In der Zwischenzeit hatten offiziöse Besprechungen zwischen Herrn Lardy und den Ministern des Auswärtigen, des Handels und der Landwirthschaft stattgefunden, um die Grundlagen für die Verhandlungen festzusetzen. Diese Besprechungen führten zu nachfolgendem Notenaustausch : "Die schweizerische Gesandtschaft in Frankreich an das "Ministerium des Auswärtigen.

,, P a r i s , 16. März 1892.

"Excellenz !

,,Durch Noten, d. d. 20., 30. Januar und 12. Februar, hat 8. Ex,,cellenz der Botschafter Frankreichs in Bern zur Kenntniß gebracht, ,,daß die Regierung der Republik zur Prüfung der Begehren des ,,schweizerischen Bundesrathes betreffend gewisse Ansätze des Mini,,maltarifs geneigt sei, und daß sie diejenigen, welche sich nach ,,kontradiktorischer Prüfung als gerechtfertigt herausstellen sollten, ,,den französischen Kammern in empfehlendem Sinne zugehen lassen ,,werde.

,,Auf Grund einer Enquête über die Bedürfnisse unserer Industrie ,,und Landwirthschaft ist der Bundesrath nunmehr in der Lage, daä ,,Verzeichniß der hauptsächlichsten Begehren aufzustellen. Dabei hat ,,er erkennen müssen, daß diese Liste sich nicht nur auf einige ,,Artikel beschränken konnte, und daß es unvermeidlich war, darin ,,sowohl die verschiedenen Artikel, welche die Schweiz allein oder ,,beinahe allein produzirt, als auch diejenigen aufzuführen, welche ,,ihr in gewissem Maße mit andern Ländern gemeinsam sind, für ,,welche sie aber einen bedeutenden Absatz in P'rankreich findet.

,,Indem der Bundesrath sich an die oben angegebenen Grund,,sätze hielt, hat er von sich aus eine ziemlich bedeutende Anzahl ,,von Begehren weggelassen, muß aber von vorneherein erklären, ,,daß es ihm nicht möglich wäre, die Gesammtheit der Industrien, ,,welchen entgegengekommen werden muß, nicht zu berücksichtigen ,,und von den Verhandlungen auszuschließen, wenn die durch den ,,Minimaltarif in der Schweiz hervorgerufene Unzufriedenheit ver,,schwinden oder doch beschwichtigt werden soll.

,,So muß denn der Bundesrath, um der Landwirthschaft in ge,,nügender Weise entgegenzukommen, auf einer Prüfung der Zölle

968 ^filr Nutzvieh, milchwirthschaftliche Produkte und für gewisse Hölzer ,,bestehen.

,,Mit Bezug auf die Industrieprodukte ist zu bemerken, daß die ,,Stickereien, die Uhren und die Seidengewebe Artikel sind, welche ,,fast ausschließlich in der Schweiz fabrizirt werden und daher keine ,,bedeutende Rückwirkung auf andere Staaten zur Folge haben. -- ,,Obgleich die Baumwoll- und Maschinenindustrie nicht mehr den ^Charakter spezifisch schweizerischer Industrien haben, so sind sie .,,doch in der Schweiz in gewissen Spezialitäten besonders entwickelt ^und nähern sich daher in dieser Hinsicht der vorhergehenden Gruppe.

,,Für andere Zweige der Baumwollindustrie steigen die nach Frank,,reich gehenden Sendungen, sei es nun mit Bezug auf ihren absoluten ,,Werth oder im Vergleich zum Absatz ähnlicher Produkte aus andern ,,Ländern, auf einen so erheblichen Betrag an, daß es nicht möglich ,,wäre, dieselben wegzulassen.

,,Schließlich bleiben noch einige Artikel übrig, die an und für ,,sich von sekundärer Bedeutung sind, für welche aber die Schweiz -,,bei der Einfuhr in Frankreich in erster Linie figurirt und wo also ^Zoll-Ermäßigungen ohne Schwierigkeiten möglich wären.

,,Wenn, wie ich die Zuversicht habe, die Regierung der Republik mit dem obigen Gedankengang einig ginge, so läge es in ,,der Absicht des Bundesrathes, Ihrer Excellenz ohne Verzug die ,,Liste der schweizerischen Begehren zu übermitteln und dieselben .,,in kontradiktorischer Weise mit Ihrer Excelleaz einer Prüfung zu .,,unterwerfen.

,,Genehmigen Sie, etc.

Lardy."fl(sig.)

,,Das Ministerium des Auswärtigen an die schweizerische ^Gesandtschaft in Frankreich.

,, P a r i s , 18. März 1892.

,,Herr Minister !

^Ich beeile mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens d. d.

,,16. März anzuzeigen, durch welches Sie mir zur Kenntniß bringen, ,,daß der Bundesrath nach einer vorgenommenen Enquete über die ,,Bedürfnisse der schweizerischen Industrie und Landwirtschaft in ,,der Lage sei, die Liste der hauptsächlichsten Reklamationen auf^zustellen, welche er der französischen Regierung betreffend einige ,,Positionen des Zolltarifs unterbreiten zu sollen glaubt.

,,Wie Sie in Erinnerung bringen, hat Herr Arago wiederholt ,,dem Bundesrath erklärt, daß die Regierung der Republik stets

969 ^geneigt sei, die Reklamationen der Schweiz in freundschaftlichster ,,Weise zu prüfen und dieselben gegebenen Falls, nach kontra,,dik.toriscb.er Erörterung, den Kammern in empfehlendem Sinne zu ^unterbreiten.

,,In diesem Sinn und Geiste werden der Herr Minister des ,,Handels und der Herr Minister der Landwirthschaft die Mit,,theilungen aufnehmen, welche Sie mir in Aussicht stellen und die ,,ich denselben seiner Zeit unverweilt zugehen lassen werde. Ohne ,,Präjudiz für das Brgebniß ihrer Prüfung, erneuere ich Ihnen in ,,ihrem und meinem Namen die Versicherung unseres aufrichtigen ,,Wunsches, die guten Beziehungen, welche unsere beiden Länder -,,schon so lange verbinden, aufrecht zu erhalten und zu befestigen.

,,Genehmigen Sie, etc.

,,(sig.) JRtbot« In der letzten Woche des Monats März übermittelte Herr Lardy dem Handelsministerium die detaillirte Liste unserer Begehren, welches dieselben zur Prüfung übernahm. Am 11. April haben die eigentlichen Verhandlungen zwischen den Herren Lardy und CramerFrey einerseits, und den Herren Ministern des Handels und der Landwirthschaft anderseits begonnen.

Diese Konferenzen dauerten bis zum 14. April, an welchem Tage Herr Jules Röche, Minister des Handels, sich für einige Zeit von Paris wegbegeben mußte. Trotz der sehr kurzen Dauer dieser Konferenzen genügten sie doch, um eine erste kontradiktorische Behandlung der schweizerischen Begehren vorzunehmen. Hierauf wurden die streitigen Fragen beidseitig einem erneuten Studium unterworfen. Im Besondern hatten sich unsere Unterhändler noch mit einer großen Zahl schweizerischer Interesseuten in Beziehung zu setzen, um dieselben zur genauem Formulirung oder zur Modifikation ihrer Begehren zu veranlassen.

Die zweite Periode der Verhandlungen, für welche Herr Cramer-Frey nach Paris zurückkehrte, ist am 23. Mai eröffnet worden. Unsere Delegirten haben in dieser und den folgenden Sitzungen Kenntniß von dem Ergebniß der Prüfung erhalten, welcher die schweizerischen Begehren während des Unterbruchs der Verhandlungen unterstellt worden waren ; ebenso wurde ihnen zum ersten Mal die Liste der französischen Begehren betreffend die Reduktionen auf dem schweizerischen Einfuhrtarif mitgetheilt.

Die Unterhandlungen sind seither in thätigster Weise fortgeführt worden, sie mußten sich indessen mit Rücksicht auf die zahlreichen und wichtigen Punkte, die zu erledigen waren, nothwendig in die Länge ziehen, da die gleichen Fragen beidseitig mehrmals einer

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neuen Prüfung unterzogen werden mußten, bevor ein Verständniß erzielt werden konnte. Vergleicht man übrigens die gegenwärtigen Unterhandlungen hinsichtlich ihrer Dauer mit denjenigen, welche dem Abschluß unserer Verträge mit Deutschland, Oesterreic-h und Italien vorangegangen sind, so ist zu konstatiren, daß letztere beinahe doppelt so viel Zeit beansprucht haben.

Gegenwärtig sind, wie wir glauben, die Tariffragen -- die schwierigsten und wichtigsten in dem Abkommen mit Frankreich, um dessen Abschluß es sich handelt -- auf dem Punkte einer Verständigung angelangt. Der Stand der Unterhandlungen erlaubt es uns zur Stunde nicht, über die bis jetzt erreichten Resultate in's Einzelne gehende Mittheilungen zu machen. Wir können sagen, daß die Punkte, über die eine Verständigung zwischen den Unterhändlern schon erreicht ist und die ebensowohl unsere Landwirtschaft als die Mehrzahl unserer Industrien betreffen, ohne unsern Wünschen ganz zu entsprechen, als Ganzes doch eine schätzenswerthe Verbesserung der gegenwärtigen Lage bedeuten, und wenn wir denselben weitere Ermäßigungen, auf welche unsere Anstrengungen gegenwärtig gerichtet sind, hinzufügen können, so glauben wir, es werde uns möglich sein, Ihnen das Abkommen zur Ratifikation za empfehlen.

Für die Einfuhr, in die Schweiz hatten wir, außer unserem Vertragstarif', der für die französischen Produkte an und für sich schon sehr vorteilhaft ist, mit Grund nur für eine verhältnißrnäßig beschränkte Anzahl von Artikeln, welche wir übrigens zum größten Tbeil für die Unterhandlungen mit Frankreich reservirt hatten, Konzessionen zu machen. Die Ermäßigungen, die wir glaubten zugestehen zu können, bleiben innerhalb der Grenzen, die sich mit den Interessen unserer einheimischen Industrien vertragen.

Bis auf die letzten Tage hofften wir im Stande zu sein, Ihnen noch in der gegenwärtigen Session den Text des neuen Uebereinkommens unterzeichnet vorlegen zu können ; wir haben seit der Eröffnung der Unterhandlungen keinen Anlaß unbenutzt gelassen, um in dringendster Weise auf der Nothwendigkeit zu bestehen, Ihnen ein bestimmtes Ergebniß vor dem 30. Juni vorlegen zu können. Ihrerseits hatte uns die französische Regierung, welche, wie wir anerkennen müssen, sich stets bemüht gezeigt hat, mit uns zu einer Verständigung zu gelangen, um einen für die beiden Länder
bedauerlichen Bruch der Handelsbeziehungen zu vermeiden, die Erklärung abgegeben, daß sie die Uebereinkunft den Kammern vorlegen und sich bestreben werde, dieselbe vor den aller Voraussicht nach am 13. Juli beginnenden Ferien ratiflziren zu lassen ; heute aber eröffnet sie uns in der bestimmtesten Weise, daß, auch wenn die Uebereinkunft in

971 den nächsten Tagen unterzeichnet würde, es ihr thatsäehlich nicht mehr möglich wäre, sie mit Aussicht auf Erfolg vor die Kammern zu bringen. Nun wird aber die Erledigung der Tariffragen sehr wahrscheinlich noch diese ganze Woche in Anspruch nehmen, worauf erst noch die auf den Text des Vertrages und die Zusatz-Verträge (Pays de Gex, literarisches und künstlerisches Eigenthum) bezüglichen Fragen zur Erörterung gelangen werden, so daß, wenn die Verständigung eintritt, es ni< ht möglich sein wird, die Uebereinkunft vor Mitte Juli zu unterzeichnen.

Ohne die Berechtigung der Gründe zu verkennen, welche die französische Kegierung bei dieser Eröffnung leiteten, haben wir nicht ·ermangelt, ihr vorzustellen, wie bedauerlich dieser Verzug nicht nur an und für sich, sondern auch wegen der ungünstigen Auslegung sei, welche derselbe in der Schweiz erfahren dürfte; man werde darin in Wirklichkeit die Absicht erblicken, die Sache in der Hoffnung in die Länge zu ziehen, daß wir uns vielleicht nach und nach an den Minimaltarif gewöhnen und denselben schließlich annehmen werden, während wir von Neuem des Bestimmtesten erklären müssen, daß man sich in dieser Hoffnung täuschen würde.

Es ist uns hierauf erwidert worden, daß man von der aufrichtigen Absicht getragen sei, sich mit uns zu verständigen, daß man glaube, uns bisanhin genügende Beweise hievon gegeben zu haben, und daß man nicht anstehe, sich ausdrücklich y,\i verpflichten, die Uebcreiokunft am Tage des Wiederzusammentritts der französischen Kammern im Herbste der parlamentarischen Ratifikation zu unterwerfen.

Bei dieser Sachlage, und da unsere Annahme, vor Ende J u n i einen unterzeichneten Vertrag zu besitzen, welcher den französischen Kammern noch vor ihrer Vertagung zur Ratifikation unterbreitet werden könnte, sich nicht bestätigt hat, haben wir der französischen Regierung mitgetheilt, daß wir die Frage der Bundesversammlung unterbreiten werden, indem wir es derselben durchaus anheimstellen, die Entschließung zu treffen, welche sie für gut finden werde.

Wenn es sich lediglich darum handeln würde, die Ratifizirung und Inkraftsetzung eines effektiv abgeschlossenen und unterzeichneten Vertrages auf den Herbst zu verschieben, würden wir keinen Anstand nehmen, Ihnen aus Opportunitätsgründen die Annahme dieser provisorischen Lösung zu empfehlen, so
bedauerlich es im Uebrigeu ist, einen Zustand zu verlängern, durch welchen wir Frankreich den Mitgenuß unseres für seine Produkte und Fabrikate sehr vorteilhaften Vertrags-Regimes gegen seinen für unsere Artikel äußerst ungünstigen Minimaltarif zusichern.

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Der Vertrag ist indessen noch nicht abgeschlossen und unterzeichnet, und so sehr wir hoffen, denselben zu Stande kommen zu sehen, sind wir noch keineswegs gewiß, daß dies der Fall sein werde.

Unter solchen Umständen können wir uns nicht darauf beschränken, von Ihnen die einfache Erneuerung der Vollmachten, diu Sie uns unterm 29. Januar abhin ertheilt haben, zu verlangen ; wir müssen Sie vielmehr ersuchen, selbst eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertrag unterzeichnet sein soll, und nach deren Ablauf wir Sie einzuberufen hätten, um über das weitere Vorgehen zu beschließen, wenn der Vertrag bis dahin nicht zu Stande gekommen sein sollte.

Wir sind der Ansicht, daß dieser Termin ungefähr auf Mitte Juli angesetzt werden kann. Wenn nämlich die Unterhandlungen bei dem vorgerückten Stande, in welchem sie sich gegenwärtig befinden, bis zu jener Zeit nicht zu Ende gelangt sein würden, so wäre keine Wahrscheinlichkeit mehr vorhanden, überhaupt zu einem Abschluß zu gelangen. In diesem Sinne haben wir den ersten Theil des Beschlussesentwurfes redigili, den wir Ihnen nachstehend unterbreiten.

Für den Fall hingegen, daß der Vertrag in jenem Zeitpunkt unterzeichnet sein sollte, ersuchen wir Sie schon jetzt um Ihre Ermächtigung, den status quo bis spätestens zu Ihrer Dezembersession zu verlängern, bis zu welcher Zeit wir über die Ratifikation oder Nichtratifikation von Seiten Frankreichs Gewißheit haben werden.

Der Hauptgrund, der uns veranlaßt, Ihnen diesen Vorschlag zu unterbreiten, ist der, daß die beidseitige Anwendung der Generaltarife angesichts eines unterzeichneten Vertrages sich kaum rechtfertigen und bei der Stimmung in Frankreich wahrscheinlich einer prompten Ratifikation entgegenwirken würde.

Wir empfehlen Ihnen infolge dessen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benutzen den Anlaß, Ihnen, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 21. Juni 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Riugier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Handelsverhältnisse mit Frankreich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft dea Bundesrathes vom 21. Juni 1892, beschließt: Für den Fall, daß die schwebenden Handelsvertragsunterhandlungen mit Frankreich binnen Monatsfrist nicht zu einer Verständigung führen sollten, wird der Bundesrath eingeladen, die Bundesversammlung spätestens auf den 1. August einzuberufen und ihr Bericht und Antrag über die weitere Regelung der Verhältnisse zu unterbreiten.

Wenn hingegen eine Uebereinkunft innerhalb dieser Frist zur Unterzeichnung gelangt, so wird der Bundesrath dieselbe der Bundesversammlung in ihrer Dezembersession oder vorher vorlegen, wenn es die Umstände erlauben oder erfordern.

Bis zum nächsten Zusammentritt der Räthe wird die durch den Bundesbeschluß vom 29. Januar dem Bundesrathe ertheilte Vollmacht erneuert.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich. (Vom 21. Juni 1892.)

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1892

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29.06.1892

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959-973

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