80 Ablauf der Referendumsfrist 14.Oktober 1959

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Bundesgesetz über

den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) (Vom

19. Juni 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28, 29 und 23bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaf t des Bundesrates vom 20. März 19591), beschliesst;

Art. l 1. Umfang der 0 p ch

Alle Waren, welche über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, sind nach dem diesem Gesetz beigefügten Generaltarif zu verzollen, soweit nicht Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen sowie Beschlüsse des Bundesrates auf Grund dieses Gesetzes Ausnahmen festsetzen.

Art. 2 li. Zoll* Waren, für deren Verzollung nicht eine andere Bemessungsgrund1. Gründete läge festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu verzollen.

2 Zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können, erlässt der Bundesrat eine Verordnung.

Art. 8 2. Aufrundung 1 Bei den je 100 Kilogramm festgelegten Zollansätzen wird das zollpflichtige Gewicht auf die nächsten 100 Gramm aufgerundet, bei den je l Kilogramm festgelegten Zollansätzen auf die nächsten 10 Gramm.

!) BB1 1959, I, 625.

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Der gesamte Zollforderungsbetrag eines Zollausweises wird auf die nächsten 5 Bappen aufgerundet.

Art. 4 1

Der Bundesrat ist ermächtigt, sofern die Interessen der schweize- m. Gebrauchszo rischen Volkswirtschaft es erfordern, die aus Zollverhandlungen mit dem Ausland sich ergebenden Gebrauchszollansätze nach Unterzeichnung der betreffenden Verträge vorläufig in Kraft zu setzen.

2 Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend ermässigen.

3 Auch unabhängig von Zollvei trägen kann der Bundesrat, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern, nach Anhörung der von ihm bestellten Zollexpertenkommission Zollansätze angemessen herabsetzen.

Art. 5 1

Der Bundesrat kann die Erhöhung einzelner Ansätze des General- iv. vorsorgliche tarifs, unter gleichzeitiger Vorlage eines Antrages zu einem entspre- Sner'Ansätze chenden Bundesbeschluss, von sich aus verfügen, wenn dies zur Gewähr- dest^^ral" leistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.

2 Ein solcher Bundesratsbeschluss gilt, sofern er vom Bundesrat nicht vorher wieder aufgehoben wird, bis zum Inkrafttreten des ihn ablösenden, allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses oder bis zu dem Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung abgelehnt oder der betreffende Bundesbeschluss in einer Volksabstimmung verworfen wird.

Art. 6 1

Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der v. Ausfuhrzölle Ausfuhr kein Zoll erhoben.

2 Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss ·der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen. Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.

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Der Bundesrat ist ermächtigt, die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig zu machen.

Er erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Art. 7 VI. Ausserordentliche MassDahmen 1. Notlage

2. Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland

VII. Berichterstattung

Unter ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Teuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, ist der Bundesrat ermächtigt, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung eintreten zu lassen.

Art. 8 Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.

Art. 9 Der Bundesrat hat über die auf Grund von Artikel 4, 6, 7 und 8 getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Art. 10

VIII. Handelsstatistik und Statistische Gebühr

1

Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die Grenze des schweizerischen Zollgebietes wird eine Statistik (Handelsstatistik) geführt.

2 Bei der Einfuhrabfertigung ist eine statistische Gebühr zu entrichten. Diese beträgt : 1. 3 vom Hundert des Zollforderungsbetrages; 2. im Postverkehr: 10 Eappen für das Warenstüek; 3. mindestens 10 Eappen je Zolldeklaration.

Bei der Ausfuhr, Durchfuhr und zollfreien Einfuhr wird die statistische Gebühr nicht erhoben.

3 Das Nähere über die Handelsstatistik und die statistische Gebühr wird durch Verordnungen bestimmt. In der Verordnung über die statistische Gebühr kann der Bundesrat für einzelne Waren, Verkehrsarten

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und Verkehrsfälle aus wirtschaftlichen oder zolltechnischen Gründen Erleichterungen oder gänzliche Befreiung von der Gebühr gewähren.

Art. 11 L Der Anhang Tarif der Tabakzölle zum Bundesgesetz vom 20. De- ix. schiusa-und zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhält die be^tbSS5~en im 24. Kapitel des diesem Gesetz beigefügten Generaltarifs enthaltene i-dAnpassung ~ o o Amterang un

U assung.

von Bundesrecht

II.

Der Bundesrat hat die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem diesem Gesetz beigefügten Generaltarif anzupassen und die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft zu setzen.

III..

Das Bundesgesetz vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen wird wie folgt geändert : Art. 14, Ziffer 2. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag.

Art. 17. Für Waren, die zur Veredlung oder Eeparatur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, wird Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewährt, wenn besondere Interessen der Wirtschaft es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die näheren Bestimmungen über diese Verkehrsarten, insbesondere hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs und der Zollbehandlung der Ware in besonderen Fällen, werden durch Verordnung erlassen.

IV.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer wird wie folgt geändert: Art. 48, Buchstabe d. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag gemäss den vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zu erlassenden nähern Bestimmungen.

Art. 48, Buchstabe c, und Art. 54, Buchstabe g aufgehoben.

84 V.

Der Bundesrat wird ermächtigt, in Abänderung von Artikel 49 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer für die Zeit bis zur Ermittlung neuer handelsstatistischer Mittelwerte die Erhebung der Warenumsatzsteuer auf der Einfuhr ausschliesslich nach dem Warenwert vorzuschreiben.

Art. 12 2. Übergangs* Der Bundesrat erlässt die Ausführungs- und ÜbergangsbestimundUD8en mungen zu diesem Gesetz und bestimmt dessen Inkrafttreten.

Inkrafttreten 2 jjjj dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif.

3 Folgende Bundesratsbeschlüsse bleiben in Kraft, solange die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte- weitergeführt wird : Bundésratsbeschluss vom 6. August 1929 über die Erhebung von Zollzuschlägen auf Butter und Schweineschmalz ; Bundésratsbeschluss vom 26. August 1930 über die Erhebung eines weitern Zollzuschlages auf Butter; Bundésratsbeschluss vom 27. Januar 1931 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf butterhaltige Kochfette, dessen Artikel l folgende Fassung erhält : Kochfette mit einem Buttergehalt von mehr als 40 Prozent unterliegen dem nämlichen Zollzuschlag wie gesottene Butter.

bes

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Cer Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Juni 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer : F. Weber

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Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Juni 1959.

Im Auftrag-des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 4492

Datum der Veröffentlichung: 16. Juli 1959 Ablauf der Keferendumsfrist : 14. Oktober 1959

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) (Vom 19. Juni 1959)

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29

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16.07.1959

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