700 Ablauf der Referdumsfrist 13. Januar 1960

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Bundesgesetz ' über

das Luftfahrzeugbuch (Vom 7. Oktober 1959)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37ter und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 19591), beschliesst: Erster Abschnitt Anwendungsbereich I. Schweizerische Luftfahrzeuge

II. Ausländische Luftfahrzeuge

Art. l Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in das schweizerische Luftfahrzeugbuch aufgenommenen Luftfahrzeuge.

2 Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, werden auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen.

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Art. 2 Auf ausländische Luftfahrzeuge findet dieses Gesetz nach Massgabe der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung.

2 Im übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Eechte an einem ausländischen Luftfahrzeug nach den am Orte des Kegistereintrags geltenden Kegeln. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fährnis zum Schutze des gutgläubigen Eechtserwerbs sind jedoch anwendbar, wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts in der Schweiz befand.

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) BEI 1959, I, 452.

701 Zweiter Abschnitt Das Luîtîahrzeugbuch Art. 8 Über die dinglichen Eechte an den Luftfahrzeugen, welche diesem i. Bestand des Gesetz unterworfen sind, wird vom Eidgenössischen Luftamt ein Luft- Lufb^eaeug" fahrzeugbuch geführt.

Art. 4 In das Luftfahrzeugbuch werden das Eigentum und die Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen.

a.

b.

c.

d.

Art. 5 Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden : Verfügungsbeschränkungen auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche, auf Grund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses oder einer Nachlassstundung ; vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Eechte oder im Falle der vom Gesetz zugelassenen Ergänzung des Ausweises ; das Kecht auf Nachrücken eines Pfandrechts in eine vorgehende leere Pfandstelle; das Eecht auf Benützung des Luftfahrzeugs, sofern es in einem Mietoder Chartervertrag auf mindestens sechs Monate vereinbart ist.

II. Inhalt des Luftfahrzeugbuches 1. Eintragungen 2. Vormerkungen

Art. 6

Die Zugehör eines Luftfahrzeugs wird auf Begehren des Eigentümers im Luftfahrzeugbuch angemerkt.

S.Anmerkungen

Art. 7 Für die Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches gelten m. Einrichtung Führung sinngemäss die Bestimmungen über das Grundbuch und das Schiffsregister, und des Luftfahrzeugsoweit nicht dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung etwas anbuches deres vorsehen.

!. Allgemeines Art. 8 1 Die Anmeldung eines Luftfahrzeugs zur Aufnahme in das Luftfahr- 2. Aufnahme zeugbuch erfolgt schriftlich.

2 Nach der Anmeldung fordert das Eidgenössische Luftamt öffentlich zur Einreichung allfälliger Einsprachen und zur Anmeldung allfällig bestehender Eechte Dritter auf.

3 Nach der Aufnahme führt das Eidgenössische Luftamt die Lastenbereinigung durch.

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Art. 9 3. Streichung Ein Luftfahrzeug wird im Luftfahrzeugbuch gestrichen, wenn der <·· streichungs- Eigentümer mit Zustimmung der dinglich Berechtigten die Löschung im Luftfahrzeugregister beantragt, oder wenn diese gemäss den Vollziehungsbestimmungen zum Luftfahrtgesetz von Amtes wegen durchzuführen ist.

6. Vormerkung

Art. 10 Sobald das Eidgenössische Luftamt das Vorliegen eines Streichungsgrundes feststellt, ist dieser im Luftfahrzeugbuch vorzumerken.

2 Solange ein Streichungsgrund vorgemerkt ist, kann der Eigentümer im Luftfahrzeugbuch nicht über das Luftfahrzeug verfügen.

c. Wartefrist

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Art. 11 Drei Monate nach Eingang des Löschungsantrages oder nach der Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens wird das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen, sofern es nicht inzwischen gepfändet oder nicht eine Betreibung auf Pf and Verwertung eingeleitet wurde.

2 Durch die Anmeldung eines gesetzlichen Pfandrechts wird die Wartefrist unterbrochen; mit der Eintragung beginnt sie von neuem.

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Art. 12 d. Wirkungen i Vom Zeitpunkt der Streichung an unterliegt das Luftfahrzeug den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fährnis.

2 Ist das Luftfahrzeug jedoch im Zeitpunkt der Streichung zur Aufnahme in das Luftfahrzeugbuch eines anderen Staates angemeldet, so bleiben die auf Grund dieses Gesetzes bewirkten Einträge und Vormerkungen noch während dreier Monate wirksam, soweit die am Ort des neuen Eegisterein träges geltenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Art. 13 .

iv. öffentlichDas Luftfahrzeugbuch ist öffentlich.

Luftfahrzeu * Jedermann kann verlangen, dass ihm Einsicht gewährt oder bebuches glaubigte Auszüge ausgefertigt werden.

3 Die Einwendung, dass jemand eine Eintragung im Luftfahrzeugbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

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V. Wirkung des Luftfahrzeugbuches 1. Bedeutung der Nichteintragung

Art. 14 Soweit für die Begründung eines dinglichen Eechtes die Eintragung in das Luftfahrzeugbuch vorgesehen ist, besteht dieses Kecht als dingliches nur, wenn es aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtlich ist.

Art. 15 Die dinglichen Eechte entstehen und erhalten ihren Eang und ihr 2. Bedeutung _ der Eintragung Datum durcll die Eintragung in das Hauptbuch.

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a. im allgemeinen

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*

703 2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.

Art. 16 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Luftfahrzeugbuch 6. Gegenüber verlassen und daraufhin Eigentum oder ein Pfandrecht erworben hat, ist ^Dritten*811 in diesem Erwerbe zu schützen.

2 Wurde indessen die Aufnahme des Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch ungeachtet einer bereits bestehenden Aufnahme erwirkt, so kann dieser Schutz gegenüber dem gutgläubigen Inhaber eines dort eingetragenen dinglichen Hechts nicht geltend gemacht werden.

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Art. 17 Gegen die Verfügungen des Eidgenössischen Luftamtes kann binnen vi. Beschwerde dreissig Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement Beschwerde eingereicht werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist.

2 Entscheidungen des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

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Art. 18 Die Eidgenossenschaft ist für allen Schaden verantwortlich, der aus vn. yerantwor lc der Führung des Luftfahrzeugbuches entsteht.

Art. 19 Für die mit der Führung des Luftfahrzeugbuches zusammenhängen- vin. Gebühren den amtlichen Verrichtungen erhebt das Eidgenössische Luftamt Gebühren.

Dritter Abschnitt Die dinglichen Rechte an Luftfahrzeugen Art. 20 Wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist, hat das Eigentum an allen A. Das Eigentum seinen Bestandteilen.

I. Umfang

1. Bestandteile

Art. 21 1

Die Verfügung über ein Luftfahrzeug bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf seine Zugehör.

2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der verkehrsüblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dem Be-

2. Zugehör

704 trieb des Luftfahrzeugs dienen und sich im Zeitpunkt der Verfügung auf ihm befinden oder ausgebaut, aber noch nicht ersetzt und noch nicht auf ein anderes Luftfahrzeug verbracht worden sind.

3. Triebwerkeinheiten

Art. 22 Bestimmt bezeichnete Triebwerkeinheiten, die im Luftfahrzeugbuch mit einem Luftfahrzeug eingetragen sind, gelten ohne Eücksicht auf die tatsächliche Verbindung als dessen Bestandteile.

2 Andere Triebwerkeinheiten können Zugehör eines Luftfahrzeugs bilden.

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Art. 23 c 1 ii. Erwerb Zum vertraglichen Erwerbe des Eigentums an einem Luftfahrzeug j. Übertragung ke
2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

2. Ersitzung

in. Verlust

Art. 24 Ist jemand ungerechtfertigt im Luftfahrzeugbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Luftfahrzeug in gutem Glauben fünf Jahre ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 25 * Das Eigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs.

2 Die Vorschriften über die Streichung und die Fälle ausserbuchlichen Eigentumserwerbes bleiben vorbehalten.

Art. 26 1 B. Die luft'Durch die Luftfahrzeugverschreibung kann eine beliebige, gegenverschreìining wärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich i. Zweck sichergestellt werden.

2 Die Luftfahrzeugverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle und einem bestimmten Höchstbetrag in Landesmünze errichtet.

Art. 27 n. GesamtFür eine Forderung kann ein Gesamtpfandrecht an mehreren Luftundïnieinens- fahrzeugen errichtet werden, wenn diese dem nämlichen Eigentümer geobiigationen hören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

2 Anleihensobligationen können mit einer Luftfahrzeugverschreibung für das ganze Anleihen sichergestellt werden.

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705 Art. 28 Das vertragliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das m. Errichtung Luftfahrzeugbuch.

2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

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Art. 29 Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden iv. Ausdehnung ,, -n , , -n i i TT , auf Ersatzteilauf Ersatzteillager unter der Voraussetzung: iager a. dass ein fester Lagerort im In- odçr Ausland besteht; Atzungen b. dass sie räumlich von andern Ersatzteillagern getrennt sind; c. dass' sie mit einer gut sichtbaren Aufschrift versehen sind, aus welcher die Verpfändung, der Name und die Adresse des Pfandgläubigers sowie die Eintragung des Pfandrechts im Luftfahrzeugbuch ersichtlich sind.

Art. 30 Die Ausdehnung des Pfandrechts kann auch nachträglich erfolgen. 2. Errichtung Art. 31 Die Pfandstelle des Pfandrechts am Ersatzteillager ist von derjenigen 3. Pfandstelle des Pfandrechts am Luftfahrzeug unabhängig.

Art. 32 Die Wirkungen des Pfandrechts am Ersatzteillager sind dieselben 4. Wirkungen wie jene des Pfandrechts an Zugehör des Luftfahrzeugs.

2 Das Pfandrecht am Ersatzteillager wirkt jedoch nur zugunsten des Pfandgläubigers, zu dessen Pfandrecht am Luftfahrzeug es eingetragen ist.

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Art. 33 Das Pfandrecht geht unter mit der Löschung des Eintrages, mit v. Untergang dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs und mit dessen Streichung im Luftfahrzeugbuch.

2 Ist das Luftfahrzeug vollständig untergegangen, so kann das Pfandrecht an einem mitverpfändeten Ersatzteillager sowie an Triebwerkeinheiten, die Bestandteile des Luftfahrzeugs bildeten, aber nicht mit ihm untergegangen sind, noch während sechs Monaten geltend gemacht werden.

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Art. 34 Ist der Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht Schuldner der Pfand- vi. Wirkungen forderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ,,^^huidn"1 ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist ; schaft befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.

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706 2

Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer des Luftfahrzeugs, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.

6. veräusserung

2. Verjährung

3. Pfandhaft a. Umfang

6. Veränderungen

4. Ersatzpfandrecht a. Im allgemeinen

6. Eigenversicherung

Art. 35 i Übernimmt der Erwerber eines verpfändeten Luftfahrzeugs die Schuldpflicht, so gibt das Eidgenössische Luftamt dem Gläubiger davon Kenntnis.

2 Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 36 Forderungen, für die ein Pfandrecht eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

Art. 37 1 Das Pfandrecht belastet das Luftfahrzeug mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.

2 Ausgenommen bleibt Zugehör, die nicht dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehört.

· Art. 38 1 Der Eigentümer hat das Eecht, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zngehör vorzunehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luftfahrzeugbuch zu veranlassen, sofern dadurch der Wert der Pfandsache nicht offenbar vermindert wird.

2 Ein Verzicht des Eigentümers auf dieses Eecht ist unverbindlich.

Art. 39 Der Pfandgläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht an Ersatzansprüchen, welche dem Eigentümer aus dauernder Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des verpfändeten Luftfahrzeugs erwachsen.

Art. 40 1 Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschädigt, zerstört oder geht es sonstwie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgeschieden, so erwächst dem Pfandgläubiger mit der Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Werten.

2 Der Umfang dés Pfandrechts richtet sich nach dem Eang der Luftfahrzeugverschreibung, dem Schaden und der Forderung.

3 Der Eang des Pfandrechts im Verhältnis zu Ersatzpfandrechten aus andern Schäden wird durch den Zeitpunkt der Schädigung bestimmt.

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Art. 41 Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wiederherstellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.

Art. 42 Vermindert der Eigentümer oder Halter den Wert eines verpfändeten Luftfahrzeugs, so kann ihm der Gläubiger durch den Eichter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen. Das. gleiche gilt für Werte, an denen ein Ersatzpfandrecht des Gläubigers entstehen kann.

2 Der Gläubiger kann vom Eichter ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen. Er kann solche auch ohne Ermächtigung vornahmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Für die Kosten kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen.

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Art. 43 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Pfandgläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, soweit er nicht durch ein Ersatzpfandrecht gesichert ist.

' 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Eichter angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

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c. Ablösung

VII. Sicherungsbefugnisse l.Massregelu bei Wertverminderung a. Untersagung und Selbsthilfe

fr. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung

Art. 44 Wird im Luftfahrzeugbuch für ein verpfändetes Luftfahrzeug ein ^ IjTM^^ Streichungsgrund vorgemerkt, so kann der Gläubiger die Bezahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 45 Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung,'die Kosten der Betreibung sowie für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Art. 46 Der Gläubiger hat ein Eecht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen.

Art. 47 Ein gesetzliches Pfandrecht an einem bestimmten Luftfahrzeug besteht :

VIII. Pfandsicherheit 1. Umfang der Sicherung

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I. Voraussetzungen

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II. Bestand und Wirkungen 1. Eintragung im Luftfahrzeugbuch

2. Bang

3. Wirkungen

D. Ausschiusa anderer Sicherungsrechte

o. für Forderungen aus Bettung oder Bergung des Luftfahrzeugs; b. für Forderungen aus ausserordentlichen Aufwendungen, die unumgänglich notwendig waren, um das Luftfahrzeug zu erhalten oder Ansprüche gegen Dritte zu sichern, die im Fall von dauernder Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust Ersatz zu leisten haben.

Art. 48 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen dreier Monate nach Entstehung seiner Forderung: a. dem Eidgenössischen Luftamt eine vom Schuldner und vom Eigentümer unterzeichnete Anerkennung der Forderungen und des Pfandrechts einreicht oder Klage einleitet, und b. das Pfandrecht zur Eintragung im Luftfahrzeugbuch anmeldet.

Art. 49 Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen andern bis zum Zeitpunkt der Anmeldung begründeten dinglichen Eechten im Eange vor.

2 Im Verhältnis der gesetzlichen Pfandrechte unter sich haben jene für Forderungen aus späteren Ereignissen den Vorrang; gesetzliche Pfandrechte für Forderungen, die auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind, stehen im gleichen Kang.

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Art. 50 Die gesetzlichen Pfandrechte haben die gleichen Wirkungen wie die Luftfahrzeugverschreibung.

2 Dem Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts steht bei Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des Luftfahrzeugs kein Ersatzpfandrecht zu.

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Art. 51 An Luftfahrzeugen und Ersatzteillagern kann weder ein Retentionsrecht noch ein Faustpfand oder gesetzliches Pfandrecht anderer als in diesem Gesetz vorgesehener Art geltend gemacht werden.

Vierter Abschnitt Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge

I. Allgemeines

Art. 52 Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Begeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

709 Art. 58 ·Für die Pfandverwertung eines schweizerischen Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers ist das Betreibungsamt des Ortes zuständig, der im Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist.

Art. 54 Für die Pfandverwertung eines ausländischen Luftfahrzeugs oder von Ersatzteillagern ausländischer Unternehmungen ist das schweizerische Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis sich das Luftfahrzeug oder das Ersatzteillager befindet.

Art. 55 In der Betreibung auf Pfandverwertung beträgt die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist einen Monat.

Art. 56 Das Betreibungsamt übt in de? Betreibung auf Pfandverwertung von der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Verwaltung aus, sofern der Gläubiger nicht darauf verzichtet.

2 Das gleiche gilt nach der Pfändung des Luftfahrzeugs.

3 Luftfahrzeug und Ersatzteillager können in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

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Art. 57 Das Verwertungsbegehren kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Vornahme der Pfändung gestellt werden.

2 In der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.

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Art. 58 Die Versteigerung erfolgt im Laufe des dritten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens.

2 Auf Begehren aller Beteiligten tritt an die Stelle der Versteigerung der Verkauf aus freier Hand.

Art. 59 1 Die Steigerungsbedingungen werden mindestens einen Monat vor der Versteigerung auf dem Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt.

2 Sie bestimmen insbesondere: a. dass das Luftfahrzeug dem Ersteigerer frei von allen Lasten, welche der Forderung des betreibenden Gläubigers nicht vorgehen, zugeschlagen wird; b. dass der Ersteigerer die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Lasten zu übernehmen hat, mit Ausnahme der pfandversicherten Forderungen, die mangels anderweitiger Vereinbarung 1

II. Zuständigkeit 1. Schweizerische Luftfahrzeuge

2. Ausländische Luftfahrzeuge

III. Verfahren 1. Betreibung, Pfändung, Verwaltung a. Zahlungsfrist b. Verwaltung

2. Verwertung a. Verwertungsbegehren

b. Verwertungsart

c. Steigerungsbedingungen

710 der Beteiligten vorweg aus dem Erlös bezahlt werden, auch wenn die Schuld nicht fällig ist.

Art. 60 d. Beschwerde * Der Eigentumserwerb des Ersteigerers kann nur durch Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlags angefochten werden.

2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage; für ausländische Luftfahrzeuge bleiben staatsvertraglich vereinbarte längere Fristen vorbehalten.

Fünfter Abschnitt

I. Zivilrechtspflege 1. örtliche Zuständigkeit

Gerichtsbarkeit und Strafbestimmungen Art. 61 1 Klagen über dingliche Kechte an schweizerischen Luftfahrzeugen sind beim Eichter des Ortes zu erheben, der im Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist.

2 Klagen über dingliche Eechte an ausländischen Luftfahrzeugen sind zu erheben: a. beim Eichter am schweizerischen Eechtsdomizil des Eigentümers oder Halters, sofern ein solches beim Eidgenössischen Luftamt verzeigt ist; b. in allen andern Fällen beim Eichter des Ortes, wo sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Klageanhebung befindet.

Art. 62 2. Sachliche Fehlt eine ausdrückliche Vorschrift des kntonalen Prozessrechts, so ist Zuständigkeit sachlich der Eichter zuständig, der zu urteilen hätte, wenn der Streit ein Grundstück beträfe.

Art. 63' Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz II. Strafbestimmungen auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische und Strafrechtspflege Luftamt nicht erfüllt, 1. Überwer bei der Aufnahme eines Luftfahrzeugs oder anlässlich anderer tretungen Eintragungen in das Luftfahrzeugbuch dem Eidgenössischen Luftamt wesentliche Tatsachen unrichtig angibt oder verschweigt, wer die an einem verpfändeten Ersatzteillager angebrachte Aufschrift Unbefugtermassen unkenntlich macht, entfernt oder versetzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 64 Wird die Tat im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Geseïïschaftèn Handelsgesellschaft begangen, so sind diejenigen Personen zu bestrafen, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet solidarisch mit dem Täter für Bussen und Verfahrenskosten.

2. Juristische Personen und

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Art. 65 Die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Übertretungen obliegt im Sinne der Gesetzgebung über die Bundesstrafrechtspflege dem Eidgenössischen Luftamt.

S.Zuständigkeit

Sechster Abschnitt Schlussbestimmung Art. 66 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den T.Oktober 1959.

Der Präsident : Eugen Dietschi Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 7. Oktober 1959.

Der Präsident : Aug. Lusser Der Protokollführer: P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 7. Oktober 1959.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: 4345 Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1959.

Ablauf der Beferendumsfrist : 13. Januar 1960.

Inkrafttreten und Vollzug

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch (Vom 7. Oktober 1959)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.10.1959

Date Data Seite

700-711

Page Pagina Ref. No

10 040 729

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