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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. V.

Nr. 49.

30. November 1892.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend mäßigung der Telephongebühren.

Er-

(Vom 15. November 1892.)

:

Tit.

Unterm 18./23. Juni d. J. haben die eidgenössischen Räthe den Bundesrath eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und auf welche Weise, in Ausführung des Art. 15, Absatz 2, des Telephongesetzes vom 27. Juni 1889, in den von den größern Verkehrszentren abgelegenen Landestheilen der Telephonverkehr durch eine Taxermässigung zu erleichtern sei.

Indem wir uns beehren, den verlangten Bericht zu erstatten, führen wir den Art. 15 des Telephongesetzes, auf dessen 2. Absatz der vorstehende Beschluß sich stützt, in seinem ganzen Wortlaute an : ,,Art. 15. Wenn der Ertrag des Telephonbetriebes es erlaubt, soll der Bundesrath eine Ermäßigung der Taxen eintreten lassen.

,,Er ist ferner ermächtigt, im Interesse der Verbindung entlegener Landestheile mit größern Verkehrszentren, eine Taxermäßigung eintreten zu lassen."

Wenn nun das Gesetz an der Spitze dieses Artikels als Vorbedingung für eine Herabsetzung der Taxen verlangt, daß der Ertrag des Telephonbetriebes es erlaube, so entspricht dies dem durchaus richtigen Grundsatz, daß der Ertrag des Telephon wesens zum wenigsten die Ausgaben decken, also das finanzielle Gleichgewicht der Verwaltung gewahrt werden soll.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

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314 Dies gilt nun aber offenbar auch für Absatz 2, cU kaum anzunehmen ist, daß die gesetzgebende Behörde hier jenen Grundsatz, habe bei Seite setzen wollen, vielmehr deutet schon der Wortlaut darauf hin, daß das im 1. Absatz Gesagte als selbstverständliche Voraussetzung betrachtet werde, sonst hätie das Gesetz die Taxermäßigung für gewisse Landesgegendeu ohne Weiteres ausgesprochen und nicht dem Ermessen des Bundesrathes überlassen. Wollte man aber den Absatz 2 für sich und ohne Zusammenhang mit Absatz l interpretiren und zur Ausführung bringen, so würde dies zu großen Schwierigkeiten und zu einer ernstlichen Störung des finanziellen Gleichgewichtes fuhren, welche Absatz l gerade zu vermeiden sucht, ein Widerspruch, der unmöglich im Sinne des Gesetzesliegen kann.

Um die Tragweite des fraglichen Absatzes zu beurtheilen, muß man sich vorerst die Frage vorlegen, was unter ,,entlegenen Landestheilen a zu verstehen sei, und wie man dieselbe auch beantworten mag, so wird sich sofort die Unmöglichkeit ergeben, bei einzelnen Ausnahmsfällen, wie sie im Gesetze wohl gemeint sind, zu bleiben,, da die Ausnahme schnell zur Regel wird. Die Erfahrung hat denn auch gezeigt, daß Abonnentengruppen von Ortschaften, die sich keineswegs in einer ausnahmsweisen Lage befinden, indem sie nur wenige Stunden von einem bestehenden Netze abliegen, zur Erlangung günstigerer Bedingungen sich auf die in Frage stehende Gesetzesbestimmung glauben berufen zu können, und es gibt wohl kaum eine noch nicht mit einem Telephonnetze oder einer Telephonstation versehene Ortschaft, welche nicht aus gleichen Gründen ihre Abgelegenheit von größern Verkehrszentren würde zur Geltung zu bringen suchen, sobald nur ein einziger Ausnahmsfall bekannt würde. Damit würde sich die Stellung der Verwaltung zu einer unhaltbaren gestalten, da das Gesetz keine nähern Bestimmungen enthält, welche ihr ermöglichen würden, unberechtigten oder zu weit gehenden Anforderungen entgegen zu treten, und sie würde sich so zu einer thatsäehlich allgemeinen Taxreduktion gedrängt sehen, ohne daß die durch dns Gesetz aufgestellte Vorbedingung erfüllt wäre. Anderseits waltet vielfach die Meinung, unter ,,abgelegenen Landesgegenden"1 seien überhaupt alle kleinern Ortschaften zu verstehen, weil dieselben sieh in Bezug auf die Benutzung des Telephons in einer ungünstigem
Stellung befinden als größere Verkehrszentren. Bei einer solchen Auffassung könnte es sich ebenfalls nicht nur um ein/eine Ausnahmsfälle handeln, da eine große Zahl der bestehenden und alle künftigen Telephonnetze an der Reduktion theilnehmen würden und die Grenze zwischen größern und kleinern Netzen sehr schwer zu ziehen ist. Wir behalten uns vor, hierauf

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später zurück zu kommen, bemerken daher vorläufig bloß, daß eine Begünstigung der kleinern Ortschaften auf Grund der gegenwärtigen Gesetzesbestimmungen unthunlich erscheint.

Nachdem das Gesetz vorn 27. Juni 1889 eine sehr weitgehende Taxreduktion gebracht hatte, die 20 °/o für das erste, 33 °,'o für das zweite und 46 % für das dritte Abonnementsjahr betrug, konnte der Bundesrath nach kaum zweijähriger Wirksamkeit des Gesetzes nicht schon wieder an weitere Herabsetzung der auf Grund einer neunjährigen Erfahrung und nach sorgfältiger Berechnung festgesetzten Taxen denken, ehe die Rechnungsergebnisse einer gewissen Reihe von Jahren die Möglichkeit derselben nachgewiesen haben würden. Dieser Nachweis ist, nach unserm Dafürhalten, durch die erst zweijährige Erfahrung noch keineswegs geleistet, vielmehr scheint es sich je länger je bestimmter herauszustellen, daß die gegenwärtigen Taxansätze, beiläufig gesagt, die niedrigsten, die überhaupt in einem Lande bestehen, im Großen und Ganzen den Verhältnissen ziemlich entsprechen und daß daher die Frage einer Reduktion, im Interesse der fernem Entwicklung des Telephonwesens selbst, mit aller Vorsicht behandelt werden muß.

Wie bereits im Geschäftsberichte der Telegraphenverwaltung für das Jahr 1891 erwähnt wurde, ergibt eine Ausscheidung der Einnahmen und Ausgaben des Telephonbetriebes aus der allgemeinen Betriebsrechnung für die Jahre 1890 und 1891 folgendes finanzielle Resultat : 1890.

Einnahmen Ausgaben

Fr. 1,500,306. 51 ,, 907,206. 28

Aktivsaldo

Fr.

1891.

Fr. 1,633,513. 54 ,, 1,138,199. 72

593,100. 23 Fr.

495,313. 82

Der vorstehende Aktivsaldo kann jedoch nicht kurzweg als Nettoergebniß, als Reinertrag, betrachtet werden.

Die Rechnung der Telephonverwaltung ist eben auf der Grundlage aufgebaut, daß die Ausgaben für Beschaffung neuer Apparate und Vorrathsmaterialien nicht sofort der Betriebsrechnung belastet, sondern vorerst als Inventarvermehrung gebucht und allmälig durch Amortisationen getilgt oder vermindert werden.

Würde man diese Inventarvermehrungen bei den Einnahmen unberücksichtigt lassen, so ergäben sich beispielsweise pro 1890 und 1891 folgende Rechnungsergebnisse :

316 1890.

1891.

Einnahmen laut Rechnung Fr. 1,500,306. 51 Fr. 1,633,513. 54 Ab Inventarvennehvung . ,, 280,751. 30 ,, 213,950. 39 Fr. 1,219,555. 21 Fr. 1,419,563. 15 ,, 907,206. 28 ,, 1,138,199. 72

Ab Betriebsausgaben

. .

Einnahmenüberschuß

. . Fr.

312,348. 93 Fr.

281,363, 43

Diese Zahlen sprechen aber auch noch nach einer andern Richtung: sie konstatiren einen Rückgang des Reinerträgnisses überhaupt. Dieser Rückgang, bei einer Vermehrung der effektiven Roheinnahme um 16,4 °/o, erklärt sich aus der bedeutenderen Zunahme der Ausgaben (25,4 °/o), und swar zeigt sich diese größere Zunahme fast in sämmtlichen Rubriken, namentlich im Personellen nebst Reisekosten (17,9 %), in den Gebäulichkeiten (23,7 °/o), im Linienunterhalt (20,7 °/o), in den Apparaten (16,5 °/o), in der Verzinsung des Inventarwerthes (26,1 °/o), in der Verzinsung und Amortisation des Baukonto (100 °/o). Nun kann diese Zuoahme der Ausgaben und das ungünstige Verhältniß zwischen diesen und den Einnahmen keineswegs als eine bloß vorübergehende Erscheinung betrachtet werden, vielmehr läßt sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen, daß dieses Verhältniß sieh in den nächsten Jahren noch ungünstiger gestalten werde, schon deßhalb, weil die in der Betriebsrechnung nicht inbegrifienen Kosten für Neubau immer mehr ansteigen und daher auch die Verzinsung und Amortisation des Baukonto immer größere Summen beanspruchen. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß sich die für einmal angenommene Amortisationsquote von 10 % als ungenügend erweist und erhöht werden muß.

Der B a u k o n t o wurde auf 1. Januar 1890 eröffnet uod betrug am Ende jenes Jahres Fr. 733,024. 76 Davon wurden auf Ende 1891 amortisirt 10% = ,, 73,302. 48 (Zins pro 1891 Fr. 29,320. 99) Dagegen kam hinzu die Ausgabe des Jahres 1891 mit Bestand auf Ende 1891 Auf Ende des Jahres 1892 sind zu amortisiren (Zins pro 1892 Fr. 56,525. 77)

Fr.

659,722. 28

,,

753,422. 08

Fr. 1,413,144. 36 ,, 141,314. 43

Uebertrag Fr. 1,271,829. 93

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Uebertrag Fr. 1,271,829. 93 Und es kommt hinzu die Ausgabe des Jahres 1892, welche büdgetirt ist mit . : . . . ,, 1,060,700. -- Ungefährer Bestand Ende 1892 Fr. 2,332,529. 93 Auf Ende 1893 sind zu amortisiren . . . . ,, 233,252. 99 (Zins pro 1893 Fr. 93,320. --) Fr. 2,099,276. 94 und es kommt hinzu die Ausgabe pro 1893, welche büdgetirt ist mit . ,, 989,600. -- Uogefährer Bestand Ende 1893 wovon pro 1894 zu amortisiren (Zins pro 1894 Fr. 123,555. 07)

Fr. 3,088,876. 94 ,, 308,887. 69

Fr. 2,779,989. 25 Dazu die Ausgabe des Jahres 1894 u. s. w.

Die Betriebsrechnungen der Jahre 1891 bis 1894 sind, daher für Verzinsung und Amortisation des Baukonto mit folgenden Ausgabeposten belastet: 1891

.

.

1892 1893 1894

. .

. .

. .

Fr.

Verzinsung.

Amortisation.

Total.

29,320. 99 Fr. 73,302. 48 Fr. 102,623. 47

,, 56,525. 77 ,, 93,320. -- ,, 123,555. 07

,, 141,314. 43 , 233,252. 99 ,, 308,887. 69

,, 197,840. 20 ,, 326,572. 99 ,, 432,442. 76

Die im Jahre 1894 für Verzinsung und Amortisation des Baukonto benöthigte Summe wird somit auf circa Fr. 432,442 ansteigen und sich um Fr. 151,079 höher stellen als der bei Weglassung der Inventarvermehrung sich ergebende Einnahmenüberschuß des Jahres 1891. Daß trotz dieser bedeutenden Ausgabe infolge Vermehrung der Einnahmen gleichwohl ein günstiges Rechnungsergebniß zu erwarten sei, ist mehr als zweifelhaft, weil eben, wie schon oben bemerkt, auch in den übrigen Ausgabenrubriken eine entsprechende Zunahme stattfindet, wie sich dies auch wieder aus dem Budget pro 1893 ergibt. Dasselbe erzeigt für beide Dienstzweige (Telegraph und Telephon) an Einnahmen (inklusive Fr. 240,000 Inventarvermehrung) Fr. 4,677,000 an Betriebsausgaben ,, 4,559,500 Einnahmenüberschuß

Fr.

117,500

318 Ließe man die Inventarvermehrung unberücksichtigt, so ergäbe sich für das nächste Jahr voraussichtlich ein effektiver Ausgabenüberschuß von Fr. 122,500. Eiue genaue Ausscheidung der Telephonausgaben nach dem Budget ist nicht möglich, sonst wäre es ein Leichtes, -nachzuweisen, daß dieses ungünstige Resultat des Gesammtbüdgets hauptsächlich auf Rechnung des Telephonwesens fällt, wie sich übrigens schon aus der für Verzinsung und Amortisation des ßaukonto eingestellten Summe von Fr. 327,000 ergibt, denn der Baukonto dient fast ausschließlich für Neubau von Telephonnetzen und -Linien.

Nun steht allerdings zu erwarten, daß nach einer Anzahl von Jahren eine gewisse Sättigung des schweizerischen Telephoonetzes, besonders soweit es sich um interurbane Verbindungen handelt, eintreten und alsdann ein weiteres Steigen des Baukonto nicht mehr stattfinden werde; dieser Zeitpunkt läßt sich jedoch zur Stunde nicht absehen, da die vorhandenen Verbindungen noch weit entfernt sind, dem Bedürfniß ganz zu entsprechen, und dieses sich mit der Zunahme der Abonnenten und Netze immer mehr steigert. Ganz besonders wäre dies der Fall bei einer Herabsetzung der Taxen, welche somit nicht nur eine Verminderung der Einnahmen, sondern zugleich eine sehr erhebliche Vermehrung der Ausgaben bewirken und das Gleichgewicht zwischen beiden auf Jahre hinaus stören würde. Wollte man sich, entgegen dem im Gesetz niedergelegten Grundsatze, im Hinblick auf die Vortheile, welche für Handel und Verkehr aus den Telephoneinrichtungen erwachsen, über die finanziellen Folgen hinwegsetzen, so wäre dies im Interesse der Entwicklung des Telephonwesens selbst sehr zu bedauern, da nur eine auf gesunder finanzieller Grundlage stehende Verwaltung den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu werden und die dem neuesten Stande der Technik entsprechenden Verbesserungen einzuführen vermag. Neben der Ausdehnung der Telephoneinrichtungen ist es eine schwierige und noch keineswegs gelöste Aufgabe, den Dienst auf den bereits vorhandenen Linien durch Verbesserung der Apparate und Linien und durch successive Vermehrung des Personals PO zu gestalten, daß derselbe den berechtigten Wünschen und Anforderungen des Publikums ganz und voll entspricht, was nur durch größere Ausgaben ermöglicht werden kann.

Die Zunahme der Abonnentenzahl kann das oben berührte
Mißverhältniß zwischen Einnahmen und Ausgaben kaum wesentlich verbessern, weil sie nicht nur eine verhältnißmäßige, sondern eine p r o g r e s s i v e Vermehrung der Ausgaben bedingt. Es erkärt sich dies daraus, daß die Erstellung der Zuleitungen zu den Abonnenten in größern Städten je länger je schwieriger wird. An manchen Orten ist es schon jetzt fast unmöglich, mit den Leitungen durch-

319 aukommen, theils, weil die vorhandenen Stützpunkte bereits alle besetzt sind, theils, weil die Häuserbesitzer der Vermehrung der Drähte oder der Anbringung von Stützpunkten Widerstand entgegensetzen. Selbst wenn die Zustimmung der Häuserbesitzer erlangt ist, kann die Vermehrung der Drähte häufig nur durch gänzlichen Umbau des betreffenden Stranges ermöglicht werden, und auch in Bezug auf die Richtung der Drahtstränge erwachsen der Verwaltung allerlei Schwierigkeiten, nicht nur von Privaten, sondern manchmal sogar von Behörden. Die Verwaltung ist daher an solchen Orten genölhigt, die Luftlinien durch Kabelleitungen zu ersetzen, was jedoch mit ganz bedeutenden Mehrkosten verbunden ist. Ueber die Dauer der Kabel, deren die Verwaltung bereits eine ziemliche Anzahl besitzt, gestatten die bisher gemachten Erfahrungen noch kein abschließendes Urtheil, doch ist wahrscheinlich, daß dieselben nach einer nicht sehr langen Reihe von Jahren erneuert werden müssen, schon deßhalb, weil sie infolge der vielen Kanalisationsarbeiten in den Städten (Kloaken, Pflasterungen, Gas, Wasser, elektrisches Licht etc.) häufigen und manchmal schwer zu vermeidenden Beschädigungen ausgesetzt sind. Sodann macht die Zunahme der Abonnentenzahl' die Erweiterung der Centralstationen nöthig, was sowohl wegen der komplizirten und kostspieligen Neueinrichtungen, als wegen der erhöhten Lokaltniethzinse zu großen Ausgaben führt.

Was die interurbanen Telephonleitungen anbetrifft, so ist für dieselben nicht nur eine sorgfältigere Anlage und theureres Material erforderlich, als für die Telegraphenlinien, sondern auch eine unausgesetzte Ueberwachung, welche nur durch regelmäßige Begehungen, sei es durch besonders hiefür anzustellende Aufseher, eei es durch Arbeiter der Telephonoetze und der Kreisinspektione.n, au erreichen sein wird. Bis jetzt war eine solche kontinuirliche Linienaufsicht aus Sparsamkeitsrücksiehten nicht oder nur-theilweise organisirt, dagegen kann sie bei der stets zuoehmenden Zahl interurbaner Verbindungen nicht mehr länger entbehrt werden, da ein befriedigender Gesprächsverkehr nur bei einem ganz vorzüglichen Stande der Linien denkbar ist. Daß Bau und Unterhalt der Linien mit der zunehmenden Drähtezahl immer schwieriger und kostspieliger wird, liegt auf der Hand ; es müssen auch durchwegs viel längere und stärkere
Stangen verwendet werden als früher, und viele sonst noch diensttaugliche Linien müssen umgebaut werden, weil für neue Drähte nicht mehr genügend Platz an den bisherigen Stangen vorhanden ist oder letztere sich zu schwach erzeigen, um mehr Drähte aufoehmen zu können.

Es wäre ein großer Irrthum, zu glauben, daß, wenn einmal alle Ortschaften von etwelcher Bedeutung mit Telephon verbind ungen

320 versehen seien, alsdann eine erhebliche Entlastung der Betriebsrechnung eintreten werde, da die Abnahme der Neubauten auch eine Verminderung der Verzinsung und Amortisation des Baukonto bewirke. Letzteres ist zwar allerdings richtig; allein es darf nicht übersehen werden, daß diese Ausgabenvermind^rung durch die Vermehrung der Kosten des Umbaues und Unterhaltes der Linien vielleicht nahezu ausgeglichen wird. Dio Dauer einer Linie, und besonders einer solchen mit vielen Drähten, ist eine verhältnißmäßig kurze. Während früher Telegraphenlinien mit nur einigen wenigen Drähten bei gutem Unterhalte und unter sonst günstigen Umständen 20--25 Jahre dauern konnten, ehe ein gänzlicher Umbau nothwendig wurde, ist die Verwaltung jetzt bereits in der Lage, Telephonlinien, die vor 10 bis 11 Jahren erstellt wurden, umbauen zu müssen,, weil die Stangen das Gewicht, respektive den Zug der vielen Drähte nicht mehr aushallen. Auch die Anfangs des letzten Jahrzehnts gehauten Netze sind in den letzten Jahren größtentheils umgebaut worden, wie denn überhaupt der Umbau und Ausbau der Telephonnetze und -Verbindungen nie als etwas Fertiges und Abgeschlossenes, wird angesehen werden können. Wenn in 10--12 Jahren der Ausbau des schweizerischen Telephonnetzes, äußerlich betrachtet, als vollendete Thatsache erscheinen mag, so beginnt für die gegenwärtig im Bau begriffenen Linien die Zeit des Umbaues, und die Verwaltung wird so\vohl für diesen, als auch für den ordentlichen Unterhalt des ganzen ausgedehnten Netzes Summen aufzuwenden haben, deren Höhe sich zur Zeit jeder Schätzung entzieht.

Dazu kommen die immer zahlreicher auftretenden Starkstromanlagen für Beleuchtungs- und andere industrielle Zwecke, deren störende Einwirkungen auf den Telephonbetrieb nur durch kostspieligere Erstellung, beziehungsweise Verlegung unserer eigenen Linien abgewendet werden können. Bei der fortwährenden Zunahme der Starkstromanlagen läßt sich voraussehen, daß die Verhältnisse für den Telephon betrieb sich in den nächsten Jahren noch bedeutend schwieriger gestalten werden. Endlich ist zu berücksichtigen, daß die Arbeitslöhne in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind und daß auch die Entschädigungsansprüche von Grundbesitzern für Duldung von Stützpunkten und für Baumausästungen immer zahlreicher auftreten.

Aus allen diesen Gründen wird
man sich in den nächsten Jahren auf eine beträchtliche Zunahme der Ausgaben gefaßt macheu müssen, ohne in den Einnahmen ein hinreichendes Aequivalent zu finden, wie wir schon oben bei Erwähnung des Budgets für das Jahr 1893 gesehen haben. Es wäre daher vom Standpunkte einer gesunden Finanzwirthsehaft, wie auch von demjenigen einer ra-

321

tionellen Entwicklung des Telephonwesens, übel gethan, in einem solchen Momente, ohne irgend eine Kompensation, zu einer Herabsetzung der Taxen zu schreiten, welche überdies den schwerwiegenden Nachtheil hätte, dem Verlangen nach Telephonverbindungen zu rufen in Gegenden und Kreisen, wo ein wirkliches Bedürfniß dafür nicht besteht und wo die bereits vorhandenen Telegraphenbüreaux für den Verkehr mehr als ausreichen. Schon jetzt kommt es häufig vor, daß Ortschaften Telephonverbindungen verlangen und dafür die gesetzliche Garantie übernehmen, ohne sich über die zu erwartende Gesprächsfrequenz gehörig Rechenschaft zu geben, und wenn dann die Garantiesumme für den Ausfall erlegt werden muß, so werden Klagen über zu hohe Taxen und mangelndes Entgegenkommen der Verwaltung erhoben. Manche kleinere Netze und Netzverbindungen entstehen, wie aktenmäßig nachgewiesen werden könnte, nur weil man hinter andern Ortschaften nicht zurückbleiben will, oder auf Betreiben einzelner Personen und Geschäftsleute, die ein Interesse daran haben. Ander© zur Mitbetheiligung zu veranlassen, um die Sache zu Stande zu bringen. Die letztern sehen sich dann bald enttäuscht und treten zurück, um sich Verbindlichkeiten zu entziehen, zu denen der Nutzen, den sie aus der Einrichtung ziehen können, in keinem Verhältnisse steht. Daß der Bund sich nicht dazu hergeben kann, die Kosten einer solchen Mißrechnung zu tragen, dürfte auf der Hand liegen.

Es mag hier am Orte sein, einer im Publikum noch immçr sehr verbreiteten Meinung neuerdings entgegenzutreten, als verhalte es sich mit der Leistungsfähigkeit des Telephons wie mit derjenigen das Telegraphen, so daß man nur den Anschluß an ein bestimmtes Netz zu verlangen brauche, um, ohne Rücksicht auf die Entfernung, mit jedem beliebigen andern schweizerischen Netze verkehren zu können. Diese durchaus irrige Anschauung führt zu manchen unerfüllbaren Ansprüchen an die Verwaltung und wirkt auch mit, wenn viele Telephonanschlüsse verlangt werden, für welche ein reelles Bedürfniß nicht vorhanden iat. Nun besteht aber in Wirklichkeit ein sehr großer Unterschied zwischen den genannten beiden Verkehrsmitteln. Das Telephon erfüllt seine Hauptaufgabe im Innern der Netze selbst und bietet durch diese seine Eigentümlichkeit einen Vortheil, der dem Telegraphen nicht innewohnt. Der Werth des letztern
liegt im Verkehr auf größere Distanzen, und er erlangt gegenüber dem Telephon mit dem Wachsen der Entfernung das Uebergewieht. Die interurbanen Telephonverbindungen haben zunächst den Zweck, die unmittelbaren Nachbarnetze aneinander zu schließen, weil das Telephon in der Regel nur zwischen direkt verbundenen Netzen mit Vortheil verwendet werden kann und nur

322 iu diesem Falle ein rationeller Betrieb, der auch den berechtigten Anforderungen der Abonnenten Genüge leistet, möglich ist, insbesondere, wenn der Verkehr einige Bedeutung erreicht. Eine gewisse Beschränkung in der Verwendung des Telephons liegt daher in der Natur der Sache, wie denn auch eine Vorschrift besteht, welche Gespräche über mehr als drei Centralstationen nur in Ausnahmefallen gestattet. Ein telephonischer Verkehr nach der erwähnten irrthümlichen Anschauung wäre nur dann möglich, wenn jedes einzelne Netz mit jedem andern Netze durch direkte Drähte verbunden werden könnte, was aus finanziellen und technischen Gründen zu den Unmöglichkeiten gehört. Die Verwaltung muß sich daher darauf beschränken, direkte Verbindungen nur da zu erstellen, wo die Wichtigkeit des Verkehrs es erfordert, wobei es nie ganz zu vermeiden sein wird, daß die Leitungen nicht immer in jedem gegebenen Momente einem Abonnenten zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Begründung einer Taxreduktion für kleinere Netze ist auf <3ie ungleiche Stellung der Abonnenten in größern Städten und derjenigen in kleinern Ortschaften hingewiesen worden, indem bemerkt wurde, daß die letztern für ihre Gespräche mit den an den Verkehrszeutren wohnenden Geschäftsfreunden die interurbane Gesprächstaxe bezahlen müssen, während den erstem für diesen hauptsächlichsten Verkehr die 800 Freigespräche zu gut kommen. Es führt uns dies auf die eigentliche Veranlassung der vorliegenden Frage, und wir stehen nicht an, den angeführten Gründen, soweit die jährliche Abonnementsgebühr in Betracht kommt, eine gewisse Berechtigung zuzuerkennen. In der That ist es einleuchtend, daß Abonnenten kleinerer Netze höchst selten dazu kommen, die ihnen gewährten 800 Freigespräche auszunutzen, wie denn auch kleinere Ortschaften meistens nur wegen des interurbanen Gesprächsverkehrs Telephoneinrichtungen verlangen. Eine auf Grund der Verkehrszahlen des Jahres 1891 erstellte Statistik bestätigt dies auch, indem dieselbe für 91 während des ganzen Jahres eröffnete Netze folgendes Ergebniß lieferte: 9 Netze hatten keinen Abonnenten mit mehr als 100 Lokalgesprächen, 11 » » * 200 9 ,, ,, ,, 300 B 7 ,, ,, ,, ,, 400 6 .

· » .

500 4 ,, .

,, ,, 6UO 4 ,, ,, TOO 5 ,, .

» ,, 800 36 ,, Abonnenten mit über 800 ,, 91 Netze.

323 Das bestehende Mißverhältniß rührt indeß nicht daher, daß die Abonnenten der kleinern Netze zu viel, sondern davon, daß diejenigen größerer Netze zu wenig bezahlen, resp. daß die Zahl der Freigespräche im Gesetze vom 27. Juni 1889 zu hoch bemessen ist. Der Art. 12 des Gesetzes sieht für alle Netze ohne Unterschied eine einheitliche Abonnementsgebühr vor, und zwar Fr. 120 im ersten, Fr. 100 im zweiten Jahr und Fr. 80 für die folgenden Jahre, womit das M i n i m u m der Leistung eines Abonnenten festgesetzt werden wollte, in der Meinung, daß der Unterschied in der Beuutzung Seitens der Abonnenten durch die Bezahlung der über eine gewisse Zahl hinausgehenden Lokalgespräche auszugleichen sei.

Dieses Prinzip ist auch ein durchaus richtiges, dagegen wurde die beabsichtigte Ausgleichung nur theilweise erreicht, weil das Maximum der Freigespräche mit 800 zu hoch angesetzt wurde, um von den Abonnenten kleinerer Netze ausgenutzt werden zu können.

Dieser Sachlage kann auf Grund des Art. 15 des Gesetzes nicht abgeholfen werden, da die Erträgnisse des Telephonwesens, wie aus obiger Darlegung hervorgeht, eine einfache Reduktion nicht .gestatten, und der Bundesrath hatte um so weniger Ursache, von sich aus schon jetzt eine Revision des noch neuen Gesetzes in Anregung zu bringen, als eine Sammlung weitern Materials für eine solche Arbeit, das nur durch eine längere Erfahrung gewonnen werden kann, angezeigt schien. Das berührte Verhältniß betrifft übrigens nicht nur die Abonnenten kleinerer Netze, sondera auch eine große Anzahl von Abonnenten größerer Netze, welche aus diesen oder jenen Gründen nicht im Falle sind, die ihnen zustehende .Zahl Freigespräche auszunutzen. Ein Hinderniß für die Ausdehnung des Telephonwesens auf kleinere Ortschaften konnten wir bisher darin nicht erblicken, schon weil der erwähnte Unterschied in der Praxis mehr oder weniger dadurch ausgeglichen wird ^ daß sich mehrere Nachbargemeinden zur'Uebernahme eines Netzes verbinden.

Abgesehen hievon ist nicht zu übersehen, daß die kleinern Netze ihre Kosten meistens nicht decken, indem die Erstellung und der Unterhalt der Linien und namentlich auch der Unterhalt der Stationen, der nicht durch an Ort und Stelle wohnende Beamte besorgt werden kann, verhältnißmäßig theurer zu stehen kommt als in größern Netzen. Auch der Ertrag des interurbanen
Gesprächsverkehrs solcher Netze reicht in vielen Fällen nicht aus y,ur Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten der Verbindungslinie, sowie des Unterhaltes der letztern, so daß die garantirenden Gemeinden, beziehungsweise die Abonnenten, zur Deckung des Ausfalles beigezogen werden müssen, wobei aber die Ausfälle im Betriebe der Netze dieser Ortschaften selbst immerhin noch aus dem Ertrag der größern Netze gedeckt werden müssen. In diesem Falle

324 waren im Jahre 1891 23 Gemeinden, welche Garantiezahlungea im Gesammtbetrag von Fr. 15,384 zu leisten hatten. Für die Verwaltung fällt diese Einnahme als sok-he nicht sehr schwer in's Gewicht ; dagegen sind diese durch Art. 5 des Gesetzes vorgesehenen Garantien für die Verwaltung vom höchsten Werthe, weil hierin eine Schranke besteht, um zu weit gehende Ansprüche abzuhalten und die Erstellung unrentabler und einem wirklichen Bedürfnisse nicht entsprechender Linien zu verhindern. Die Garantiesummen entsprechen übrigens nur dem Minimum dessen, was für Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten, sowie für den Unterhalt der Linie, berechnet werden muß D (15°/o), ohne daß dabei von irgendwelchem Gewinne der Verwaltung die Rede sein kann, was auch in Bezug auf die Distanzzuschläge der Abonnenten zutrifft. Eine Herabsetzung der daherigen Leistungen wäre daher nicht möglich ohne eine namhafte Erhöhung der allgemeinen Abonnementsgebühr, da in dem bisherigen Ansätze der letztern neben den Koslen dea Unterhaltes der Station, der Bedienung durch die Centralisation (bis auf eine bestimmte Gesprächszahl) und den allgemeinen Verwalti>ngskoslen n u r d e r U n t e r h a l t f ü r 2 k m . L i n i e m i t b e r e c h n e t ist.

Wenn es sich nun aus der vorstehenden Darlegung der finanziellen Lage der Verwaltung und der dieselbe beeinflussenden Faktoren ergibt, daß die Situation keineswegs Taxreduktionen von größerer Tragweite gestattet, so glaubt der Bundesrath anderseits die sich bietende Gelegenheit benutzen zu sollen, um die erwähnte Ungleichheit in den Leistungen der Abonnenten, wie sie sich besonders für kleinere Netze fühlbar macht, zu beseitigen und zugleich auch die Bedingungen für Errichtung von Gerneindestationen etwas zu erleichtern. In dieser Absicht legen wir Ihnen einen Entwurf zu einer partiellen Revision der Art.. 4 und 12 des Telephongesetzes vom 27. Juni 1889 vor, indem wir denselben mit folgenden Erläuterungen begleiten.

Durch Art. 4, litt, a des Gesetzes wurden Gemeinden, welche Telephonslationen einrichten lassen, ungünstiger gestellt als die Inhaber von Privatstationen, wofür ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt. Während nämlich die fixe Jahresgebühr für letztere im zweiten Jahre von Fr. 120 auf Fr. 100 und vom dritten Jahre an auf Fr. 80 reduzirt wird, bleibt die Gebühr für
Gemeindestationea ein für alle Mal auf Fr. 120 fixirt, ohne Reduktion für die folgenden Jahre, wozu dann (wie bei andern Abonnenten) eventuell noch ein Distanzzuschlag kommt. Daneben hat die Gemeinde ein geeignetes Lokal für die Station zur Verfügung zu stellen und dea Dienst durch einen auf ihren Vorschlag vom Post- und Eisenbahn-

325 département zu ernennenden Angestellten auf ihre Kosten besorgen zu lassen, wogegen sie allerdings als Entgelt ihrer Ausgaben einen gewissen Antheil an den bezogenen Taxen erhält. Da jedoch, der Verkehr auf den meisten dieser Stationen unbedeutend ist, so reicht die genannte Vergütung in vielen Fällen kaum hin, um die Stationsinhaber für ihren Dienst und das von ihnen gelieferte Lokal zu entschädigen, was dann auch auf die Dienstbesorgung selbst nichts weniger als vortheilhaft einwirken kann. Mit dem je nach Umständen hinzukommenden Distanzzuschlag für die Linie (über 2 km.)

kann nun die alljährlich zu entrichtende Gebühr für eine kleinere Gemeinde recht drückend werden, und es ist dies auch der Grund, warum manche Gemeinden, anstatt Gemeindestationen im Sinne des Gesetzes zu verlangen, mit einem ihrer Einwohner ein Abkommen treffen, damit dieser ein Privatabonnement nehme und die Station zu allgemeiner Benutzung zur Verfügung stelle, und es kann dieß auch nach der bestehenden Verordnung nicht beanstandet werden.

Da die eigentlichen Gemeindestationen in der Regel auch die Stelle von Telegraphen bureaux vertreten, so liegt es im Interesse kleinerer Gemeinden, wie überhaupt des allgemeinen Verkehrs, deren Einrichtung durch möglichst mäßige Taxen zu erleichtern, was am richtigsten dadurch geschieht, daß dieselben hinsichtlich der fixen Abonnementsgebühr gleich gehalten werden wie die übrigen Abonneatenstationen, daher die vorgeschlagene neue Redaktion von Absatz a des Art. 4. Eine weitere Ermäßigung der Gebühren für Gemeindestationen wäre nicht zu empfehlen, da der Ertrag kaum nennenswerth ist, während die Unterhaltungskosten wegen der meist großen Entfernung von der Zentralstation sich verhältnißmäßig hoch stellen.

Von ungleich größerer Bedeutung ist eine Revision des Art. 12 A, welcher die Abonnementsgebühren festsetzt, da es sieh, wie gezeigt wurde, nicht um eine einfache Herabsetzung dieser Gebühren für einen Theil der Abonnenten handeln kann, vielmehr der Verwaltung gleichzeitig wenigstens eine theilweise Kompensation für den Ausfall geboten werden muß. Zudem wäre es schwierig, zwischen größern und kleinern Netzen eine Grenzlinie zu ziehen, da der Uebergang von den einen zu den andern durch eine größere Anzahl von Netzen mittlerer Auedehnung vermittelt wird, die unter sich wieder eine sehr
große Verschiedenheit in der Abonnentenzahl zeigen. Jede zum Zwecke einer Gebührenherabsetzung für kleinere Netze angenommene Grenze müßte daher eine mehr oder weniger willkürliche sein und könnte daher auch, weil innerlich nicht begründet, in der Praxis nicht leicht innegehalten werden. Anderseits wäre damit den zahlreichen Abonnenten größerer Netze, welche ebenfalls nicht

326 in der Lage sind, die Zahl von 800 Freigesprächen auszunutzen; nicht gedient, und doch ist diese Klasse von Abonnenten weit zahlreicher als die Gesammtzahl der Abonnenten der 36 kleinsten Netze, welche keinen einzigen Abonnenten mit mehr als 400 Lokalgesprächen aufweisen. Diese letztem Netze zählen zusammen 366 Abonnenten, ·während allein die drei größten Netze 1265 Abonnenten (30,3 °/o) zählen, welche ebenfalls nicht über 400 Gespräche hatten. Unter den 9057 Abonnenten der 91 Netze, welche die Grundlage der Statistik bilden, sind 3758 oder 41,5 °/o deren Gesprächszahl 400 per Jahr nicht übersteigt. Es liegt auf der Hand, daß diese Abonnenten gerne in eine Verminderung der Zahl der Freigespräclie willigen, wenn die fixe Jahresgebiihr entsprechend reduzirt wird, wie es auch keinem Zweifel unterliegt, daß eine solche Maßnahme dem Telephon bei Privaten und beim Kleingewerbe mehr Eingang verschafl'en wird. Aus diesen Gründen, sowie auch mit Rücksicht auf den dritten Absatz des Art. 36 der Bundesverfassung, kann die gewünschte Ausgleichung nicht in dem zufälligen Umstände gesucht werden, ob ein Abonnent eine größere oder kleinere Ortschaft bewohnt, sondern nur in einer allen Abonnenten zu gut kommenden Herabsetzung der fixen jährlichen Abonnementsgebühr, die aber unzertrennlich ist von einer gleichzeitigen Verminderung der gesetzlichen Zahl von Freigesprächen. Wenn weiter oben gesagt wurde, daß die bestehende Ungleichheit nicht darin liege, daß die Einen zu viel, sondern darin, daß die Andern zu wenig bezahlen, so hat dies in der That seine vollkommene Richtigkeit, da die gegenwärtige Abonnementsgebühr von Fr. 80 (der Zuschlag von Fr. 60 in den beiden ersten Jahren bildet nur einen Beitrag an die Einrichtungskosti-'D) nur knapp die wirklichen Auslagen der Verwaltung in sich begreift, wobei die Bedienung der Zentralstation nur für 500 Gespräche berechnet ist, welche Ziffer auch vom Bundesrathe in seinem Berichte vom 13. November 1888 als Maximum der Freigespräche vorgeschlagen wurde. Die Verwaltung erhält daher für die zwischen 500 und 800 liegenden Lokalgespräehe zur Zeit lhatsächlich keine Vergiltung und ertheilt so denjenigen Abonnenten, welche die Maximalzahl ausnutzen können, eine jährliche Prämie von Fr. 15, die um so weniger Berechtigung hat, als die größere Zahl von Gesprächen auch eine
größere Arbeit der Zentralstation und eine stärkere Abnutzung des Materials bedingt. Diese ungerechtfertigte Begünstigung einer Minderzahl von Abonnenten (24,8 °/o) sollte beseitigt und der im Gesetze enthaltene Grundsatz, die Leistungen der Abonnenten nach der Inanspruchnahme des Telephons durch jeden einzelnen zu bemessen, verwirklicht werden durch Herabsetzung der Gesprächslimite auf eine Ziffer, die auch in kleinem Verhältnissen erreichbar ist.

327 Da jedoch auch für die Abonnenten mit stärkerem L'okalverkehr eine Erhöhung der Taxe nicht beabsichtigt wird, sondern nur eine richtigere Gestaltung des Taxbezuges, so kann diese Maßnahme nur durchgeführt werden mittelst einer allgemeinen Herabsetzung der fixen Jahresgebühr um Fr. 20, weßhalb dieselbe unter Beibehaltung der dreijährigen Abstufung im Entwurf auf Fr. 100 für das erste Jahr, Fr. 80, für das zweite Jahr und Fr. 60 für die folgenden Jahre angesetzt wurde, bei einer Zahl von 400 Freigesprächen. Die letztere Ziffer steht für die Abonnenten mit 800 Gesprächen und darüber genau im Verhältniß zu der Reduktion der fixen Jahresgebühr, indem 100 Gespräche zu Fr. 5 berechnet werden. Abonnenten mit 700 Gesprächen bezahlen künftig jährlich Fr. 5, solche mit 600 Gesprächen Fr. 10, solche mit 500 Gesprächen Fr. 15 und endlich solche mit 400 Gesprächen und darunter Fr. 20 w e n i g e r als bis dahin. Für die Verwaltung geht es dabei freilich ohne ein erhebliches Opfer nicht ab, indem sich die Rechnung folgendermaßen stellt: Die Zahl der Abonnenten kann auf Ende des Jahres 1892 geschätzt werden auf etwa 12,000. Wird für die Lokalgespräche im laufenden Jahre eine Vermehrung von 30 °/o wie im Vorjahre angenommen, so werden dieselben die Zahl von 8,776,231 erreichen. Die durchschnittliche Gesprächszahl per Abonnent beträgt somit 731, wovon nach dem Vorschlag der Taxation unterliegen 331.

Auf 12,000 Abonnenten ergeben sieh demnach . 3,972,000 taxpflichtige Lokalgespräche, während bei dem Maximum von 800 Freigesprächea die Zahl der taxpflichtigen sich ungefähr belaufen würde auf 1,653,629 Nach dem Vorschlage wären also 2,318,371 taxpfliehtige Gespräche mehr als bisher, was /.u 5 Cts. per Gespräch eine Mehreinnahme von Fr. 115,918 ergibt.

Die Reduktion auf den Abonnementsgebühren beträgt für 12,000 Abonnenten Fr. 240,000 die Mehreinnahmen auf den Lokalgesprächen . . .

,, 115,918 Ausfall für die Verwaltung

Fr. 124,082

Da jedoch die Herabsetzung der Gebühren ohne Zweifel eine stärkere Zunahme der Abonnentenzahl und naturgemäß auch eine Erhöhung der mittlern Gesprächszahl bewirken wird, so läßt sich mit ziemlicher Sicherheit erwarten , daß dieser Ausfall durch den Mehrertrag der Gespräche in nicht ferner Zeit, wenn nicht ganz, so-doch größtenteils gedeckt werde. Dabei bleibt aber als uner-

328 läßliche Vorbedingung die Herabsetzung des Maximums der Freigespräche von 800 auf 400, ohne welche das finanzielle Gleichgewicht der Verwaltung auf die Dauer ernstlich gestört würde.

Die neue Redaktion des Absatzes A e des Art. 12 sieht im Weitern vor, daß jedes die Zahl 400 übersteigende Lokalgespräch mit 5 Cts. zu taxiren sei, während nach der bisherigen Fassung für jedes Hundert Verbindungen oder einen Bruchtheil dieser Zahl der Betrag von Fr. 5 zu bezahlen war. Diese Bestimmung führte bei der Abrechnung mit den Abonnenten zu vielen Anständen, da in der That nicht recht begreiflich ist, warum für einen vielleicht nur ganz geringen Bruchtheil der volle Ansatz für ein Hundert Gespräche entrichtet werden soll. Die Sache ist für die Verwaltung finanziell bedeutungslos, weßhalb sie im Interesse einer Erleichterung des Abrechnungswesens der vorgeschlagenen einfacheren Taxation den Vorzug gibt, die zugleich auch mehr der Billigkeit entspricht, weil sie den Abonnenten nur für die wirklich geführten Gespräche belastet, ohne daß eine weitere Aufrundung stattzufinden hat.

Was die übrigen Bestimmungen der Art. 4 und 12 anbetrifft, so empfehlen wir deren unveränderte Beibehaltung.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des vorliegenden Gesetzesentwurfes , indem wir diesen Anlaß benutzen, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

"B B e r n , den 15. November 1892.

Im" Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

329 (Entwurf.J

Bunùesgesetz betreffend

Ermäßigung der Telephongebühren.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 15. November 1892, beschließt: 1. Die Art. 4, litt, a, und 12, litt. A a, b, c und e, des Bundesgesetzes betreffend das Telephonwesen, vom 27. Juni 1889, werden in folgender Weise abgeändert: Art. 4. Gemeindestationen werden in Gemeinden ohne Telephonnetz im Anschluß an das Telephonnetz oder an das Telegraphenbüreau einer andern Gemeinde unter folgenden Bedingungen errichtet : a. Die betreffende Gemeinde bezahlt die in Art. 12 dieses Gesetzes festgesetzten Gebühren.

Art. 12. Die Inhaber von Telephonstationen haben folgende Gebühren zu entrichten : A. Für den Verkehr zwischen den Stationen eines Telephonnetzes (Art. 7 a) beträgt die Jahresgebühr: a. vom Zeitpunkte des Beitrittes (Art. 6) bis zum Beginn des nächsten Kalenderhalbjahres und in gleicher Weise während des ersten darauf folgenden Jahres Fr. 100 Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

22

330

b. für das zweite Jahr Fr. 80 c. für die folgenden Jahre ,, 60 Diese Gebühren sind halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorauszuentrichten.

Die Gebühren für die bereits bestehenden Stationen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von litt, a, b und c hievor ermäßigt.

e. Jede Abonnentenstatiou hat Anspruch auf 400 freie Lokalgespräche ; für jede weitere Verbindung im Lokalverkehr wird eine Taxe von 5 Centimes erhoben.

2. Der Bundesrath wird über die Ausführung dieses Gesetzes die nöthigen Verordnungen erlassen.

3. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermäßigung der Telephongebühren. (Vom 15. November 1892.)

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1892

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49

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30.11.1892

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313-330

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